Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.01.1982, Az.: BVerwG 1 D 38.81
Entfernung eines Beamten aus dem Dienst wegen eines Dienstvergehens; Verurteilung eines Beamten wegen Diebstahls in Tateinheit mit Verletzung des Postgeheimnisses und Fernmeldegeheimnisses ; Bindungswirkung strafgerichtlicher Feststellungen für die Disziplinargerichte; Vorliegen von den Fortbestand des Beamtenverhältnisses ermöglichenden Ausnahmegründen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.01.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 38.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 16926
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 05.03.1981 - AZ: II VL 33/80
Rechtsgrundlagen
- § 77 Abs. 1 BBG
- § 18 Abs. 1 BDO
- § 54 BBG
Fundstelle
- DokBer B 1982, 105-109
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 13. Januar 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
ferner
Oberregierungsrat Gunter Nitzsche, Postsekretär Karl Andersch als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Postoberinspektors ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts Kammer II - ... -, vom 5. März 1981 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterhaltsbeitrag auf fünfzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten festgesetzt wird.
Gründe
I.
Durch Urteil des Amtsgerichts O. vom 15. Juni 1979 ist der Beamte wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses zu einer Geldstrafe von sechzig Tagessätzen zu je 60 DM verurteilt worden. Das Landgericht O. hat durch Urteil vom 18. Oktober 1979 unter Zurückweisung seiner Berufung im übrigen ihn wegen Diebstahls in Tateinheit mit Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses zu einer Geldstrafe von sechzig Tagessätzen zu je 25 DM verurteilt. Seine Revision hat das Oberlandesgericht K. durch Beschluß vom 18. Februar 1980 verworfen. Das Landgericht hat im wesentlichen folgendes festgestellt:
Am 9. Oktober 1978 nahm der Beamte in der Postabgangsstelle des Postamts O., wo er als Prüfer für die Postordnungsmäßigkeit der Sendungen eingesetzt war, einen in H. aufgegebenen eingeschriebenen Brief an sich und öffnete ihn, um den Inhalt für sich zu behalten. Die in dem Briefumschlag befindlichen Banknoten von 10.000 und zweimal 5.000 iranischen Rials tauschte er am folgenden Tag bei der Dresdner Bank in O. für 490 DM ein, die er für sich verbrauchte.
Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts O. vom 24. Januar 1980 ist der Beamte wegen fahrlässigen Vollrauschs zu einer Geldstrafe von vierzig Tagessätzen zu je 25 DM verurteilt worden. Die Fahrerlaubnis ist ihm mit einer Sperrfrist von sechs Monaten entzogen worden. In den Gründen ist im wesentlichen folgendes festgestellt:
Der Beamte führte am 11. November 1979 gegen 3.20 Uhr in O. seinen Personenkraftwagen auf einer öffentlichen Straße. Infolge vorangegangenen Alkoholgenusses befand er sich in einem schweren Rauschzustand, der insbesondere zur Folge hatte, daß seine Steuerungsfähigkeit ausgeschlossen war. Eine um 4.50 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,54 Promille. Infolge der deswegen eingetretenen Fahruntüchtigkeit kam er beim Abbiegen nach rechts auf die Gegenfahrbahn und streifte ein dort haltendes Kraftfahrzeug, wodurch ein Fremdschaden in Höhe von etwa 2.000 DM entstand. Zum Unfallzeitpunkt betrug die Blutalkoholkonzentration ca. 2,7 bis knapp über drei Promille. Ausfallerscheinungen und sonstige Auffälligkeiten sprechen dafür, daß sich der Beamte in einem Zustand befand, in dem die Steuerungsfähigkeit ausgeschlossen war. Zu seinen Gunsten war davon auszugehen, daß er den Entschluß zum Fahrtantritt erst im schuldunfähigen Zustand faßte, nachdem er sich fahrlässig in einen Vollrausch versetzt hatte.
In dem durch Verfügung des Präsidenten der Oberpostdirektion F. vom 20. Februar 1979 eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren hat der Bundesdisziplinaranwalt dem Beamten die beiden Straftaten als Dienstvergehen zur Last gelegt.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 5. März 1981 wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten zuerkannt. Es hat sich an die strafgerichtlichen Feststellungen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO für gebunden erachtet und das Verhalten des Beamten als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2 und Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BBG gewertet. Abweichend vom Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens hat es die Rauschtat selbständig gewertet und insoweit die Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens nach § 14 BDO angenommen. Wegen des Zugriffs auf die Postsendung hat es mangels durchgreifender Milderungsgründe die Höchstmaßnahme für unerläßlich gehalten, jedoch die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags bejaht.
Gegen dieses Urteil hat der Beamte rechtzeitig Berufung eingelegt mit dem Antrag auf Einstellung des Verfahrens. Er bestreitet weiterhin, auf die Sendung zugegriffen zu haben, und greift die Beweiswürdigung des Landgerichts an. Zum Beweis dafür, daß es aufgrund der betrieblichen Abläufe unmöglich sei, daß er die Sendung um die Mittagszeit hätte an sich nehmen können, beruft er sich auf den damaligen Stellenvorsteher des Briefabgangsdienstes, Albert R., als Zeugen. Er sei zu der fraglichen Zeit nicht in der Briefabgangsstelle gewesen, sondern habe sich nach Verabschiedung einer Schulklasse, die das Postamt besucht hatte, sofort zum Mittagessen begeben. Durch die gleichzeitige Vertretung in der Hausverwaltung und des Beamten für Öffentlichkeitsarbeit sei er erheblich überlastet gewesen. Deshalb sei es glaubwürdig, daß er sofort zum Hauptpostamt zurückgegangen sei. Die Post aus H. sei etwa gegen 12.45 Uhr in der Briefabgangsstelle eingegangen. Wenn er sich derartig lange dort aufgehalten hätte, so hätte sich sicher noch jemand an seine Anwesenheit erinnern können. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Sein Büro in der Briefabgangsstelle sei abgeschlossen gewesen. Wäre die Konstruktion des Gerichts zutreffend, so hätte er den Schlüssel zu seinem Büro beim Aufsichtsbeamten des Briefabgangsdienstes am 9. Oktober 1978 mittags abfordern müssen, was nicht geschehen sei. Den Umtausch des am vorausgegangenen Freitag in der Bahnhofswirtschaft in O. von Unbekannten erworbenen persischen Geldes habe er erst am Dienstag, dem 10. Oktober 1978, getätigt, weil er erst an diesem Tage seine Jacke wieder angezogen habe, in der das Geld gesteckt habe. Eine Lücke in der Rechtsfindung sehe er darin, daß der Einlieferer des Einschreibebriefes nicht vernommen worden sei. Er, der Beamte, sei stets bereit gewesen, dazu beizutragen, den Vorwurf aus dem Weg zu räumen. Er habe gegen eine Hausdurchsuchung keine Einwände gehabt. Nach seiner Suspendierung am 30. November 1978 habe er sich in den nächsten Tagen wiederholt im Wartesaal der Bahnhofsgaststätte aufgehalten, um eventuell Personen ausfindig zu machen, die den Geldumtausch am 6. Oktober 1978 beobachtet haben könnten. In der Bahnhofsgaststätte halte er sich des öfteren auf, wenn er auf den Bus warten müsse, so daß sein Vorbringen betreffend das Aufsuchen der Gaststätte keine Schutzbehauptung sei. Mit einem Herrn B. von der Stadtverwaltung habe er fernmündlich gesprochen, um festzustellen, ob im Raum O. bei Firmen Iraner beschäftigt seien. Es treffe nicht zu, daß er den Tauschvorgang in der Bahnhofswirtschaft so lange verschwiegen habe, bis man ihm die Gegenüberstellung mit der Bankangestellten angekündigt habe. Die Gegenüberstellung habe für ihn kein Drohmittel sein können, da die Bankangestellten ihn von häufigen Bankbesuchen gekannt hätten. Bei dem Geldumtausch habe er nichts zu verbergen gehabt und nach Befragen ohne Zögern seinen Namen und seine Adresse genannt. Würde der Verdacht zutreffen, so hätte er das Geld ohne weiteres außerhalb O. eintauschen können.
II.
Die Berufung bleibt erfolglos.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt, weil der Beamte in einem der beiden Anschuldigungspunkte bestreitet, eine Dienstpflichtverletzung begangen zu haben. Der erkennende Senat hat daher den Sachverhalt, der dem Beamten in der Anschuldigungsschrift zur Last gelegt wird, selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen. Er ist hierbei allerdings ebenso wie schon das Bundesdisziplinargericht an die Tat- und Schuldfeststellungen des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts O. vom 18. Oktober 1979 zu dem Diebstahl in Tateinheit mit Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses und des Amtsgerichts O. vom 24. Januar 1980 wegen der Rauschtat gebunden.
Die Voraussetzungen für die von dem Beamten erstrebte Lösung von den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO liegen nicht vor. Die Lösung von der vom Gesetz vorgesehenen Bindung an Urteilsfeststellungen der Strafgerichte ist nur ausnahmsweise und unter entsprechend eng begrenzten Voraussetzungen möglich. Ebenso wie die Bindung eines Revisionsgerichts an die Feststellungen der Tatsacheninstanz nicht dazu berechtigt, die getroffenen Feststellungen an einer eigenen Würdigung zu messen, so ist es auch bei der Entscheidung über die Lösung im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO unzulässig, die eigene Entscheidungsfreiheit anstelle der Entscheidung des Strafrichters zu setzen. Strafgerichtliche Feststellungen, die insbesondere auf einer nicht gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßenden Beweiswürdigung beruhen, sind daher auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese aufgrund einer eigenen Würdigung hiervon abweichende Feststellungen für möglich hielten. Wie grundsätzlich ein Revisionsgericht nicht zur Nachprüfung der von einem Instanzgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen befugt ist, sind die Disziplinargerichte des Bundes keine Überprüfungsinstanz für Strafurteile. Das Strafverfahren ist mit den strengsten rechtsstaatlichen Garantien ausgestattet. Das gilt in besonderem Maße für das Zustandekommen der tatsächlichen Feststellungen. Deshalb muß auch regelmäßig in Disziplinarverfahren der Ausgang eines sachgleichen Strafverfahrens abgewartet werden (§ 17 Abs. 1 BDO), womit zugleich das Ziel verfolgt wird, widersprechende Entscheidungen zu vermeiden. Das Bundesverwaltungsgericht hat immer wieder auf diese Voraussetzungen hingewiesen und nur erhebliche Zweifel in dem erörterten Sinne zur Herbeiführung eines Lösungsbeschlusses ausreichen lassen (Urteile vom 6. August 1981 - BVerwG 1 D 59.80 -, vom 27. Mai 1981 - BVerwG 1 D 26.80 -, vom 24. März 1981 - BVerwG 1 D 14.80 - [BVerwG Dok.Ber. B 1981, 217], vom 10. Februar 1981 - BVerwG 1 D 2.80 -, vom 18. November 1980 - BVerwG 1 D 125.79 -, vom 22. Juli 1980 - BVerwG 1 D 65.79 - [BVerwG Dok.Ber. B 1980, 277], vom 9. April 1980 - BVerwG 1 D 34.79 -, vom 18. Oktober 1979 - BVerwG 1 D 110.78 - [BVerwG Dok.Ber. B 1980, 35]; vom 28. September 1978 - BVerwG 1 D 2.78 - [BVerwG Dok.Ber. B 1979, 10]; vom 22. Oktober 1974 - BVerwG 1 D 32.74 - [BVerwG Dok.Ber. B 1975, 65]). An derartigen Zweifeln fehlt es hier. Allein damit, daß der Beamte die Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs aufzeigt, kann er keine erheblichen Zweifel an den strafgerichtlichen Feststellungen begründen. Sein gesamtes Vorbringen war bereits Gegenstand einer eingehenden Prüfung und Beweisaufnahme durch das Landgericht.
Mit Recht hat das Bundesdisziplinargericht das festgestellte Verhalten als vorsätzliche Dienstpflichtverletzung nach §§ 54 Satz 2 und Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet. Außerdem trifft die Wertung der außerdienstlichen Rauschtat als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 2 BBG zu. Das Gewicht einer solchen Verfehlung wird von Grad und Ausmaß der Schuld am Herbeiführen des Rauschzustandes bestimmt, richtet sich darüber hinaus aber auch nach Art, Schwere und Folgen der im Vollrausch begangenen Tat selbst. Da ein im schuldhaft verursachten Vollrausch objektiv tatbestandsmäßig und rechtswidrig begangenes Verkehrsdelikt nicht weniger geeignet ist, eine Schädigung des Ansehens als Beamter herbeizuführen als ein schuldhaft begangenes Trunkenheitsdelikt im Straßenverkehr (vgl. Urteile vom 4. März 1977 - BVerwG 1 D 61.76 - [BVerwG Dok.Ber. B 1977, 276], vom 31. Juli 1979 - BVerwG 1 D 83.78 - und vom 27. Januar 1981 - BVerwG 1 D 115.79 - [BVerwG Dok.Ber. B 1981, 117]), kann die disziplinargerichtliche Rechtsprechung zu schuldhaften Alkoholverfehlungen von Kraftfahrern daher auch für die Wertung als außerdienstliches Dienstvergehen im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG zugrunde gelegt werden.
Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme könnte die Rauschtat im Hinblick auf § 14 BDO unberücksichtigt bleiben, weil diese Dienstpflichtverletzung jedenfalls keine höhere Disziplinarmaßnahme als eine Gehaltskürzung rechtfertigen würde und einer tatsächlichen Verselbständigung und damit auch einer gesonderten rechtlichen Beurteilung zugänglich ist (BVerwGE 33, 314 [317]; Urteile vom 9. Mai 1979 - BVerwG 1 D 11.78 - mit weiteren Nachweisen und vom 27. Juni 1979 - BVerwG 1 D 56.78 -). Die Rauschtat steht in keinem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Zugriff auf die Postsendung, sondern stellt die Verletzung einer völlig anders gearteten Pflicht dar. Im Ergebnis ist diese Verselbständigung aber hier ohne Bedeutung, weil bereits der Zugriff auf die Postsendung zur Höchstmaßnahme führen muß.
Der Zugriff auf die ihm amtlich zugängliche Briefsendung macht die Entfernung des Beamten aus dem Dienst unerläßlich. Das besondere Vertrauen, das der Deutschen Bundespost von der auf ihre Dienstleistungen weitgehend angewiesenen Allgemeinheit entgegengebracht werden muß und ebenso die Unmöglichkeit, jeden Postbediensteten ständig zu überwachen, machen Redlichkeit, Uneigennützigkeit und Zuverlässigkeit eines jeden Postbediensteten, der mit den der Post zur Beförderung anvertrauten Sendungen in Berührung kommt, zu unabdingbaren Voraussetzungen für den Bestand des Beamtenverhältnisses. Ein Beamter, der sich an einer solchen Postsendung vergreift, zerstört daher in aller Regel das Vertrauensverhältnis, das ihn mit seinem Dienstherrn verbindet, verliert darüber hinaus aber auch das zur Dienstausübung benötigte Ansehen der Allgemeinheit. Ein sich entgegen diesen Verpflichtungen und Notwendigkeiten als unehrlich erweisender Bediensteter kann daher grundsätzlich nicht Beamter bleiben. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der Disziplinarsenate des früheren Bundesdisziplinarhofs und des Bundesverwaltungsgerichts.
Von diesem Grundsatz sind Ausnahmen nur in engen Grenzen zulässig und folgerichtig nur dann denkbar, wenn die Situation, in der der Beamte versagt hat, von besonderen Umständen gekennzeichnet ist, die einer Bewertung nach Regelmaßstäben nicht mehr zugänglich sind, wenn nämlich ein Handeln unter derartigen Ausnahmezuständen auch bei keineswegs leichter Schuld wenigstens noch einen Rest von Vertrauen in den pflichtwidrig handelnden Beamten rechtfertigt. Als solche den Fortbestand des Beamtenverhältnisses ermöglichende Ausnahmegründe werden von der Rechtsprechung nur das Handeln in einer unverschuldeten, ausweglos erscheinenden wirtschaftlichen Notlage, das Handeln in einer schockartig ausgelösten psychischen Zwangssituation sowie eine Verhaltensweise anerkannt, die sich als einmalige, unbedachte und persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines Beamten kennzeichnet, der sich ansonsten stets tadelfrei verhalten und auch im Dienst bewährt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwGE 53, 256 [258]).
Keiner dieser Ausnahmegründe trifft hier zu. Da der Beamte die Tat leugnet, können die Hintergründe seines Verhaltens nicht aufgeklärt werden. Für eine Notlage oder Schockeinwirkung fehlt jeder Anhaltspunkt. Auch eine durch eine besondere Versuchungssituation veranlaßte kurzschlußartige Gelegenheitstat liegt nicht vor. Der Umgang mit Briefsendungen zum Zwecke ihrer Überprüfung war für den Beamten ein gewohntes Geschäft, so daß es ihn nicht in eine außergewöhnliche Versuchung führen konnte, wenn er einen Brief in der Hand hatte, in dem er Geld vermutete. Wie der erkennende Senat bereits wiederholt entschieden hat, ist zwar bei der Anwendung von Milderungsgründen von der für den Betroffenen günstigsten Fallgestaltung auszugehen, doch dürfen nicht alle überhaupt denkbaren Tatsachen unterstellt werden, für die es keine Anhaltspunkte gibt (Urteile vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 1 D 104.78 - [BVerwG Dok.Ber. B 1980, 109]; vom 22. Mai 1980 - BVerwG 1 D 53.79 - [BVerwG Dok.Ber. B 1980, 233] und vom 8. Juli 1981 - BVerwG 1 D 68.80 -).
Zweifel zugunsten des Betroffenen können nur dann bestehen, wenn gewisse tatsächliche Umstände, die sich ihrerseits nicht ausschließen lassen, Anlaß dazu geben. Allein der Umstand, daß der Beamte seinen Dienst bisher unbeanstandet versehen hat, ist kein Anhaltspunkt für einen solchen Milderungsgrund. Er sagt nämlich nichts darüber aus, daß der Beamte sich im Zeitpunkt der Zugriffs in einer außergewöhnlichen Situation befunden haben könnte, die als Ursache für eine ihm persönlichkeitsfremde pflichtwidrige Reaktion in Betracht käme.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat beantragt, den vom Bundesdisziplinargericht bewilligten Unterhaltsbeitrag herabzusetzen (§ 80 Abs. 4 BDO). Der Antrag ist begründet, denn der Unterhaltsbeitrag darf nur dazu dienen, den notwendigen Unterhalt für den Beamten und seine Familie sicherzustellen, also eine Notlage zu vermeiden. Aufwendungen, die über dieses notwendige Maß hinausgehen, können nicht berücksichtigt werden, andererseits müssen zur Sicherstellung des Unterhalts in erster Linie anderweitige Einkünfte eingesetzt werden. Letztere erscheinen zur Zeit nicht ausreichend. Der Beamte erzielt aus einer Nebentätigkeit monatlich netto 285 DM, die Ehefrau verdient netto 751 DM, dazu kommt Kindergeld in Höhe von 150 DM, das macht zusammen 1.186 DM. Aus dem Bau eines Eigenheims ergibt sich nach Angaben des Beamten eine monatliche Belastung von zur Zeit 912 DM. Diese Belastung berücksichtigt der erkennende Senat vorübergehend in vollem Umfang, obwohl ein Unterhaltsbeitrag nicht dazu bestimmt ist, zur Vermögensbildung beizutragen. Er läßt sich dabei von der Vorstellung leiten, daß es dem Beamten nicht ganz kurzfristig möglich ist, seine Wohnverhältnisse anderweitig zu regeln oder eine Umschuldung vorzunehmen. Danach verbleiben von den errechneten 1.186 DM für den Lebensunterhalt nur 274 DM. Deshalb erscheint es angemessen, den Unterhaltsbeitrag auf fünfzig vom Hundert des auf 1.920 DM errechneten Ruhegehalts festzusetzen. Die Bewilligung geschieht wie üblich zunächst für sechs Monate in der Erwartung, daß es dem Beamten möglich ist, innerhalb dieser Zeit eine Beschäftigung zu finden, durch die der notwendige Unterhalt gedeckt werden kann. Sollte ihm dies trotz intensiver und gegebenenfalls nachzuweisender Bemühungen nicht gelingen, so steht es ihm frei, beim Bundesdisziplinargericht die Weiterbewilligung eines Unterhaltsbeitrages zu beantragen. Er wird dann allerdings nicht mehr damit rechnen können, daß die Aufwendungen für die Entschuldung seines Eigenheims berücksichtigt werden, sondern nur noch ein Betrag in der Höhe, die er für eine einfachere Mietwohnung aufzuwenden hätte.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 116 Abs. 1, 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Dr. Hartmann
Pellnitz