Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.12.1978, Az.: BVerwG 1 DB 28.78
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.12.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 28.78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 15488
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 04.10.1978 - AZ: VII BK 11/78
Rechtsgrundlagen
- § 110 Abs. 2 BDO
- § 77 Abs. 1 BDO
Verfahrensgegenstand
Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags
In dem Rechtsstreitverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann
am 5. Dezember 1978
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des früheren Postassistenten ... gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer ..., vom 4. Oktober 1978 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist durch Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 30. April 1970 wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt worden. Ihm ist ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 20 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von 6 Monaten bewilligt worden. Seine auf das Disziplinarmaß beschränkte Berufung hat das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 20. Oktober 1970 zurückgewiesen.
Durch Beschluß vom 2. August 1971 hat das Bundesdisziplinargericht dem Antragsteller nochmals einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von nunmehr 10 v.H. des erdienten Ruhegehalts vom 1. Mai 1971 an auf die Dauer von 6 Monaten bewilligt.
Am 13. Juni 1978 hat der Antragsteller beim Bundesdisziplinargericht die Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags beantragt. Den Antrag hat er damit begründet: Er sei seit 22. November 1977 arbeitsunfähig krank und seit 31. Januar 1978 ohne Beschäftigung. Seine Erwerbsfähigkeit sei um 80 % gemindert. Er habe einen Rentenantrag gestellt. Durch Hilfs- und Pflegebedürftigkeit seines 14jährigen Sohnes entständen ihm erhöhte Aufwendungen.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Beschluß vom 4. Oktober 1978 den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller sei nicht als unterstützungsbedürftig anzusehen. Das Familieneinkommen betrage insgesamt 2.938,28 DM monatlich. Seine angespannte wirtschaftliche Lage sei in erster Linie darauf zurückzuführen, daß er sich mit seinem Hausbau übernommen habe. Ein Unterhaltsbeitrag könne nur für die Sicherstellung des notdürftigen Lebensunterhalt bewilligt werden, nicht aber zur Vermögensbildung. Sollte im übrigen die Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage entscheidend durch den Verlust seines letzten Arbeitsplatzes bestimmt worden sein, so hätte er dies selbst zu vertreten; denn er hätte sich gegen eine ungerechtfertigte Entlassung notfalls vor dem Arbeitsgericht zur Wehr setzen müssen.
Gegen diesen ihm am 12. Oktober 1978 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 20. Oktober 1978 Beschwerde eingelegt mit der Begründung: Einen arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit hätte er nicht durchgestanden. Das Haus sei aufgrund von Sozialmaßnahmen wegen Schwerbehinderung und Pflegebedürftigkeit von Familienmitgliedern erstellt worden. Bei der Beurteilung der Unterstützungsbedürftigkeit dürfe nicht das gesamte Familieneinkommen berücksichtigt werden.
Das Bundesdisziplinargericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde ist nach § 79 BDO zulässig, bleibt jedoch ohne Erfolg.
Nach § 110 Abs. 2 BDO kann ein Unterhaltsbeitrag neu bewilligt werden, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten wesentlich verschlechtert haben und die Voraussetzungen des § 77 BDO vorliegen; d.h., der Verurteilte muß nach seiner wirtschaftlichen Lage der Unterstützung bedürftig und ihrer nicht unwürdig erscheinen. Zutreffend geht das Bundesdisziplinargericht davon aus, daß der Unterhaltsbeitrag nur zur Deckung des notdürftigen Unterhalts gewährt werden kann (BDHE 5, 125; BVerwGE 33, 77 [BVerwG 26.03.1968 - BVerwG II DB 2.68]; BVerwG Dok.Ber. B 1976, 223; 1978, 139).
In diesem Sinne ist der Antragsteller nicht als bedürftig anzusehen. Er erhält monatlich 1.516,80 DM Krankengeld. Sein Ruhegehalt würde demgegenüber nur 1.365,14 DM betragen. Eine Leistung in dieser Höhe wird vom Gesetz als ausreichende Alimentation angesehen, bezogen auf das frühere Amt des Antragstellers und die im öffentlichen Dienst verbrachte Dienstzeit. Der Antragsteller erhält somit zum Bestreiten seines Lebensunterhalts durch die Krankengeldleistungen mehr, als er erhalten würde, wenn er seinerzeit nicht aus dem Dienst entfernt worden, sondern in den Ruhestand getreten wäre. Einem Ruhestandsbeamten könnte neben dem Ruhegehalt kein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Der aus dem Dienst entfernte Antragsteller kann insoweit nicht bessergestellt sein als ein Ruhestandsbeamter. Auf die wirtschaftlichen Verhälnisse des Antragstellers kommt es hierbei nicht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.
Janzen
Dr. Hartmann