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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.03.1968, Az.: BVerwG II DB 2.68

Beachtung der Zahlung von Arbeitslosenhilfe bei einer Bedürftigkeitsprüfung nach der Bundesdisziplinarordnung (BDO) bei Anrechnung des Unterhaltsbeitrages auf eine dem Verurteilten gezahlte Arbeitslosenhilfe nach den Vorschriften des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.03.1968
Aktenzeichen
BVerwG II DB 2.68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1968, 16509
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG Bremen - 16.11.1967
BDiK IX Bremen - 07.03.1967

Fundstelle

  • BVerwGE 33, 77 - 80

Amtlicher Leitsatz

Rechtssatz:

Wenn die Anrechnung des Unterhaltsbeitrages auf eine dem Verurteilten gezahlte Arbeitslosenhilfe nach den Vorschriften des AVAVG dazu führt, daß sein lebensnotwendiger Bedarf nicht gedeckt wird, muß bei der Bedürftigkeitsprüfung nach der BDO die Zahlung der Arbeitslosenhilfe außer Betracht bleiben.

In der Disziplinarsache
...
hat das Bundesverwaltungsgericht, II. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung des
Senatspräsidenten Vogel,
Bundesrichters Dr. Leußer,
Bundesrichters Dr. Hammerschlag
auf die Beschwerde des Verurteilten vom 5. Dezember 1967
am 26. März 1968
beschlossen:

Tenor:

Der Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IX - Bremen -, vom 16. November 1967 wird dahin abgeändert, daß dem Verurteilten ab 1. April 1968 ein Unterhaltsbeitrag von 60 v. H. des erdienten Ruhegehalts bewilligt wird.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

Der jetzt 50 Jahre alte Beschwerdeführer wurde durch Urteil der Bundesdisziplinarkammer IX (Bremen) vom 7. März 1967 wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt. Die Kammer bejahte die Grundvoraussetzungen für einen Unterhaltsbeitrag, bewilligte einen solchen jedoch nicht, weil über die Bedürftigkeit, insbesondere über ein Berufseinkommen des Verurteilten keine sicheren Feststellungen hätten getroffen werden können.

2

Mit Eingaben vom 5. Juli und 26. September 1967 beantragte der Verurteilte die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages wegen Bedürftigkeit. Wegen seiner Kriegsbeschädigung - Versteifung des linken Beines - habe er trotz aller Bemühungen keine Beschäftigung finden können. Er sei verheiratet und habe zwei Söhne im Alter von 18 und 10 Jahren. Das monatliche Einkommen der Familie bestehe aus seiner Kriegsbeschädigtenrente in Höhe von 95,- DM, der Lehrlingsvergütung des ältesten Sohnes von ebenfalls 95,- DM, dem Einkommen seiner Ehefrau als Aushilfe in einer Fleischerei von 50,- bis 60,- DM, einer Mieteinnahme aus der Vermietung einer Wohnung in seinem Eigenheim von 43,- DM und seiner Arbeitslosenhilfe von rund 165,- DM. Für sein Eigenheim habe er im Monat durchschnittlich 54,- DM für Zins- und Tilgungsleistungen aufzubringen. Seine Einnahmen reichten daher zur Deckung des lebensnotwendigen Bedarfs für seine vierköpfige Familie nicht aus.

3

Die Bundesbahndirektion Hamburg befürwortete den Antrag. Der Bundesdisziplinaranwalt schloß sich dem an. Er vertrat die Meinung, dem Verurteilten solle ein Unterhaltsbeitrag in dem Umfange gewährt werden, daß ihm ein Einkommen von insgesamt etwa 600,- DM im Monat zur Verfügung steht.

4

Durch Beschluß vom 16. November 1967 bewilligte das Bundesdisziplinargericht, Kammer IX - Bremen -, dem Verurteilten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 20 v.H. des erdienten Ruhegehalts für die Dauer eines Jahres. Sie führte aus:

5

Da die Kriegsbeschädigtenrente nicht bei der Gewährung eines Unterhaltsbeitrages in Betracht zu ziehen sei, stünden dem Verurteilten monatlich rund 350,- DM zur Verfügung. Dieser Betrag reiche nicht aus, ihn und seine Familie vor unmittelbarer Not zu bewahren. Dieses Ziel werde jedoch erreicht durch die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages in Höhe von 20 v.H. des erdienten Ruhegehalts - das seien rund 115,- DM monatlich - zuzüglich Kinderzuschlag. Der sich nunmehr ergebende Gesamtbetrag sei auch unter Berücksichtigung seiner Aufwendungen für sein Eigenheim, die an die Stelle der üblicherweise zu zahlenden Wohnungsmiete träten, zur wirtschaftlichen Sicherstellung der Familie des Verurteilten als ausreichend anzusehen.

6

Dieser Unterhaltsbeitrag könne jedoch nur auf die Dauer eines Jahres bewilligt werden, da zu erwarten sei, daß der Verurteilte in dieser Zeit einen angemessenen Erwerb auf dem Arbeitsmarkt finden werde, zumal er den Beruf eines Friseurs erlernt habe.

7

Gegen diesen ihm am 23. November 1967 zugestellten Beschluß hat der Verurteilte mit Schreiben vom 5. Dezember 1967, eingegangen am 7. Dezember 1967, mit folgender Begründung Beschwerde eingelegt:

8

Der bewilligte Unterhaltsbeitrag reiche für seine Familie nicht aus. Zwar sei errechnet worden, daß ihm und seiner Familie monatlich etwa 350,- DM für den Lebensunterhalt zur Verfügung stünden. Dabei sei jedoch nicht berücksichtigt, daß die 95,- DM Lehrlingsbeihilfe für den ältesten Sohn im wesentlichen von diesem selbst gebraucht würden. Der Sohn sei Radio- und Fernsehtechnikerlehrling und müsse seine Ausbildung im Jahre je zweimal zwei Monate an einer Schule in Bremervörde absolvieren. Für den Aufenthalt und für die Lehrmittel, die er sich im wesentlichen selbst beschaffen müsse, reichten diese 95,- DM gerade aus.

9

Seinen erlernten Beruf als Friseur habe er - der Beschwerdeführer - 30 Jahre nicht ausgeübt. Er könne einen Beruf als Friseur auch heute nicht mehr ausüben, denn die Versteifung eines Beines verbiete ihm das Stehen von morgens bis abends. Er habe sich intensiv bemüht, eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu finden. Trotz seiner Anstrengungen sei ihm dies bis heute nicht gelungen. Es sei gerichtsbekannt, daßältere Männer, die zudem noch schwerbeschädigt seien, eine Arbeit kaum wieder fänden.

10

Der beantragte Unterhaltsbeitrag müsse daher über 20 v. H. hinaus angehoben und die Befristung von einem Jahr auf eine längere Zeitdauer festgesetzt werden.

11

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer VII - Hamburg -, hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

12

II.

Die nach § 79 BDO zulässige und fristgemäß eingelegte Beschwerde hatte Erfolg.

13

In tatsächlicher Hinsicht sind die Entscheidungsgrundlagen des angefochtenen Beschlusses wie folgt richtigzustellen:

14

Die Kammer ist bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages von dem Ruhegehalt von 575,83 DM ausgegangen, das der Beschwerdeführer nach der im Disziplinarverfahren aufgestellten Berechnung zum 1. Juli 1966 erdient hatte. Dieses ist jedoch infolge der seitdem eingetretenen verschiedentlichen Besoldungsverbesserungen höher geworden und beträgt nach der vom Senat eingeholten Auskunft der Bundesbahndirektion Hamburg nunmehr 610,84 DM.

15

Was die Anrechnung anderweitigen Einkommens auf den zu gewährenden Unterhaltsbeitrag angeht, so ist der Kammer darin zuzustimmen, daß die KB-Rente des Beschwerdeführers gar nicht, das Einkommen seiner Ehefrau in Höhe von durchschnittlich 55,- DM und die Mieteinnahme von 43,- DM im Monat dagegen in vollem Umfange zu berücksichtigen sind. Nach der Rechtsprechung der Disziplinarsenate erscheint es zwar gerechtfertigt, einer verdienenden Ehefrau etwa 20 v.H. ihres Einkommens für ihre persönlichen Bedürfnisse zu belassen (Beschluß vom 26. März 1958 - I DB 6.58 - = BDH 4, 83 [85]). Hiervon kann jedoch hier abgesehen werden, weil der in Frage kommende Betrag wegen seiner Geringfügigkeit nicht ins Gewicht fallen würde und im übrigen auch davon ausgegangen werden kann, daß die Ehefrau durch ihre Aushilfstätigkeit in einer Fleischerei außer ihrem Lohn noch andere materielle Vorteile hat, die dem Haushalt zugute kommen.

16

Die Kammer hat die Lehrlingsvergütung des ältesten Sohnes des Beschwerdeführers von 95,- DM im Monat in vollem Umfange berücksichtigt. Dem kann nicht zugestimmt werden. Nach der Rechtsprechung der Disziplinarsenate ist einem Lehrling, besonders wenn er - wie hier - bereits 19 Jahre alt ist, ein gewisser Betrag seiner Vergütung zur Bestreitung unvermeidbarer Ausgaben zu belassen (Beschluß vom 26. Februar 1957 - II DB 38.56 -). Es kommt hinzu, daß der Sohn nach den glaubhaften Angaben in der Beschwerdebegründung im Rahmen seiner Ausbildung zweimal zwei Monate im Jahr an einem Lehrgang in Bremervörde teilnehmen muß, wodurch ihm zusätzliche Ausgaben an Fahrgeld, Lehrmitteln, Verpflegung usw. erwachsen. Bei dieser Sachlage kann von der Lehrlingsvergütung nur ein Betrag von etwa 40,- DM auf den Unterhaltsbeitrag angerechnet werden, den der Sohn zu Hause als Zuschuß für seine Verpflegung abzugeben hat.

17

Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages sind daher als Einkommen zu berücksichtigen: Rund 55,- DM Verdienst der Ehefrau, rund 40,- DM Lehrlingsvergütung des Sohnes und 43,- DM Mieteinnahme, d. h. insgesamt etwa 140,- DM im Monat.

18

Abweichend von der Meinung der Kammer ist jedoch die Anrechnung der dem Beschwerdeführer gezahlten Arbeitslosenhilfe nicht möglich. Zwar gehört eine solche zu den Einkünften, die bei der Prüfung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen sind (Beschluß vom 17. August 1956 - II DB 24.56 - = BDH 3, 201). Der Anrechnung steht hier jedoch folgender Umstand entgegen:

19

Nach § 145 Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (= AVAVG) in der Fassung vom 3. April 1957 (BGBl S. 322) ist Voraussetzung für die Gewährung der Arbeitslosenhilfe u. a. Bedürftigkeit. Nach § 150 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes in der Fassung des 5. Änderungsgesetzes vom 15. November 1963 (BGBl S. 789) wird auf die Arbeislosenhilfe ein anderweitiges Einkommen des Arbeitslosen, das er erhält oder beanspruchen kann, angerechnet, soweit es insgesamt 12,- DM in der Woche, d. h. rund 50,- DM im Monat übersteigt. Zu einem solchen Einkommen gehört auch ein Unterhaltsbeitrag des Disziplinarrechts, den der Arbeitslose beanspruchen kann, tatsächlich aber noch nicht erhält. Die dem Beschwerdeführer gezahlte Arbeitslosenhilfe von zur Zeit rund 165,- DM im Monat hätte daher entsprechend gekürzt werden können. Wie sich aus den Schreiben des Arbeitsamtes Stade vom 9. und 10. Oktober 1967 ergibt, hat es dem Beschwerdeführer jedoch gleichwohl Arbeitslosenhilfe nach § 149 Abs. 4 des Gesetzes gewährt unter Anzeige des Anspruchsüberganges an ihn und das Bundesdisziplinargericht. Dies hat zur Folge, daß der anzurechnende Betrag des künftig zu gewährenden Unterhaltsbeitrages nicht an den Beschwerdeführer, sondern an das Arbeitsamt gezahlt würde.

20

Bei dieser Sachlage würde dem Beschwerdeführer der Unterhaltsbeitrag nur in Höhe des anrechnungsfreien Betrages von rund 50,- DM im Monat zufließen, so daß er zusammen mit den vorgenannten Einkünften von 140,- DM und der Arbeitslosenhilfe von rund 165,- DM über ein Gesamteinkommen von rund 355,- DM im Monat verfügen würde. Dieses reicht aber zur Deckung des lebensnotwendigen Bedarfes für seine vierköpfige Familie nicht aus. Andererseits hat er, da die Kammer in dem Urteil vom 7. März 1967 die Grundvoraussetzungen des § 64, jetzt § 77 BDO, bejaht hat, nach dieser Vorschrift einen gesetzlichen Anspruch darauf, daß ihm dieser Bedarf als Unterhaltsbeitrag gewährt wird (Beschlüsse vom 6. September 1958 - I DB 14.58 - = ZBR 1958, 383 und vom 13. September 1958 - I DB 31.58 - = ZBR 1958, 386 = BDH 5, 125; Behnke, BDO § 64 Anm. 10). Dieser Anspruch auf einen ausreichenden Unterhaltsbeitrag kann hier nur in der Weise erfüllt werden, daß dem Beschwerdeführer der unter Berücksichtigung seiner anzurechnenden Einkünfte an seinen notwendigen Lebensbedarf fehlende Betrag gewährt wird, und zwar ohne Rücksicht auf die Arbeitslosenhilfe. Daß diese dann mangels Bedürftigkeit im Sinne des § 145 Abs. 1 Ziff. 3 AVAVG fortfallen und das Arbeitsamt von der Zahlung befreit würde, muß in Kauf genommen werden. Diese Meinung hat auch der Bundesdisziplinaranwalt in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 13. März 1968 vertreten.

21

Was die Höhe des danach zu gewährenden Unterhaltsbeitrages angeht so hat der Bundesdisziplinaranwalt in seiner Stellungnahme vom 20. Oktober 1967 die Meinung vertreten, daß zur Deckung des lebensnotwendigen Bedarfes des Beschwerdeführers und seiner Familie ein Betrag von etwa 600,- DM im Monat erforderlich sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob dies zutrifft. Nach der durch das Disziplinar-Neuordnungsgesetz vom 20. Juli 1967 eingeführten Bestimmung des § 110 Abs. 3 BDO kann im Falle der Erhöhung oder Neubewilligung ein Unterhaltsbeitrag von dem Ersten des Monats an bewilligt werden, in dem der Antrag gestellt worden ist. Eine solche rückwirkende Bewilligung hätte hier nahegelegen, weil der Antrag bereits vom Juli 1967 herrührt, die Einkünfte des Beschwerdeführers in der seitdem vergangenen Zeit völlig unzureichend gewesen sind und er daher einen erheblichen Nachholebedarf, insbesondere an Kleidung, Wäsche, Schuhwerk usw. hat. Eine rückwirkende Gewährung würde jedoch dem Beschwerdeführer nichts nützen, weil ihm nach den vorgenannten Ausführungen der Unterhaltsbeitrag nur in Höhe von 50,- DM im Monat zufließen würde und im übrigen an das Arbeitsamt zum größten Teil abgeführt werden müßte. Es erscheint daher angebracht, den Nachholebedarf in der Weise zu berücksichtigen, daß bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages für den Bewilligungszeitraum von einem erhöhten monatlichen Bedarf von etwa 600,- DM ausgegangen wird.

22

Hieran fehlen dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seines anzurechnenden Einkommens von 140,- DM im Monat und den mit der Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages verbundenen Kinderzuschlägen von 100,- DM rund 360,- DM im Monat. Auf diesen Betrag, d. h. 60 v. H. des erdienten Ruhegehalts von rund 610,- DM ist der Unterhaltsbeitrag zu bemessen. Diesen für länger als ein Jahr zu gewähren, hat der Senat aus den von der Kammer angegebenen Gründen keinen Anlaß gesehen.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 3 BDO.