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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.09.1958, Az.: BVerwG I DB 31/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.09.1958
Aktenzeichen
BVerwG I DB 31/58
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1958, 16347
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 09.07.1958

Fundstellen

  • BBZ 1959, 28
  • BDH 5, 125
  • Der Beamtenbund 1959, 31
  • RiA 1958, 65
  • ZBR 1959, 386

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Die Kann-Vorschriften des § 96 Abs. 1 und 2 BDO bedeuten nicht, daß die beantragte Entscheidung in das Ermessen des Disziplinargerichts gestellt ist.

  2. 2)

    Die Höhe des Unterhaltsbeitrages richtet sich allein nach der Bedürftigkeit. Je höher das erdiente Ruhegehalt ist, desto geringer ist bei gleicher Bedürftigkeit der als Unterhaltsbeitrag zu bewilligende Hundertsatz.

In der Disziplinarsache
hat der Bundesdisziplinarhof, Erster Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung des
Präsidenten Dr. Behnke,
Bundesrichters Dr. Dickertmann,
Bundesrichters Lippold
am 13. September 1958
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß der Bundesdisziplinarkammer XIII (...) vom 9. Juli 1958 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Auf Grund des rechtskräftigen Urteils der Bundesdisziplinarkammer XIII (...) vom 28. Februar 1957, das auf Entfernung aus dem Dienst lautete, bezieht der frühere Postschaffner ... einen Unterhaltsbeitrag von 60 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf Lebenszeit, das sind zur Zeit 207,45 DM monatlich. Die Kammer ging bei ihrer Entscheidung davon aus, daß der damals ... Jahre alte Verurteilte gesundheitlich nicht mehr in der Lage sei, auf längere Dauer eine Arbeit zu verrichten. Entsprechend dem Antrage des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen vom 6. Mai 1958 entzog die gleiche Kammer dem Verurteilten den Unterhaltsbeitrag durch Beschluß vom 9. Juli 1958 mit der Begründung, wider Erwarten habe er eine Arbeitsstelle als ... in ... gefunden, wo er 384,15 DM monatlich verdiene und außerdem in die soziale Kranken-, Invaliden- und Altersversicherung aufgenommen worden sei; infolgedessen sei er nicht mehr bedürftig im Sinne des Gesetzes.

2

Gegen den Beschluß hat der Verurteilte durch seinen Verteidiger frist- und formgerecht Beschwerde erhoben mit dem Antrage, den Beschluß aufzuheben oder mindestens einen Teilbetrag des bisherigen Unterhaltsbeitrages zu belassen. Er hat geltend gemacht, § 96 BDO enthalte eine Kann-Bestimmung, lasse also bei ihrer Anwendung dem Ermessen weiten Spielraum. Gegenstand der Verurteilung seien nur außerdienstliche Verfehlungen gewesen. Zur Zeit ihrer Begehung sei er schon dienstunfähig gewesen. Ärztlich sei eine trunksuchtsbedingte Teilauflösung der Persönlichkeit festgestellt worden. Zur Zeit des Urteils habe er auf Grund, langer Dienstzeit schon 75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge als Ruhegehalt erdient gehabt. Die Herabsetzung auf 60 vom Hundert stelle bereits eine erhebliche zusätzliche Bestrafung dar. Er dürfe auch nicht darunter leiden, daß er nicht rechtzeitig zwangsweise zur Ruhe gesetzt worden sei. Den Unterhaltsbeitrag benötige er als seelischen Rückhalt, um weiter mit einer Frau zusammenleben zu können. Wie lange er noch arbeiten könne, wisse er nicht. Wenn ihm jetzt der Unterhaltsbeitrag trotz seiner langjährigen Dienstzeit ganz genommen werde, werde ihn das seelisch ungünstig beeinflussen.

3

Die Beschwerde ist nach §§ 96 Abs. 4 Satz 2, 66 BDO zulässig, konnte aber in der Sache keinen Erfolg haben. Nach § 96 Abs. 1 BDO kann das Disziplinargericht auf Antrag der obersten Dienstbehörde beschließen, daß ein Unterhaltsbeitrag herabgesetzt oder ganz entzogen wird, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten wesentlich gebessert haben. Die Voraussetzung ist eindeutig gegeben, denn das Urteil der Bundesdisziplinarkammer aus dem Jahre 1957 beruhte, soweit es den Unterhaltsbeitrag betraf, auf der Erwartung, daß der Verurteilte eine ins Gewicht fallende Arbeitstätigkeit nicht mehr ausüben könne. Die Verhältnisse haben sich grundlegend dadurch geändert, daß er einen Arbeitslohn erzielt, der noch über die Deckung des notdürftigen Unterhalts hinausgeht. Er hat nur für sich selbst zu sorgen und keine gesetzlichen Unterhaltspflichten. Eine Bedürftigkeit im Sinne von § 64 Abs. 1 BDO ist daher nicht mehr gegeben.

4

Zu Unrecht beruft sich die Verteidigung darauf, daß § 96 Abs. 1 BDO eine Kann-Vorschrift enthalte, von der nicht Gebrauch gemacht werden müsse. Wie in anderen Vorschriften der BDO, insbesondere auch §§ 64 Abs. 1 und 96 Abs. 2 BDO für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages, handelt es sich bei dem Wortlaut "kann" um eine in Beziehung auf die gesetzlichen Voraussetzungen vorgenommene Umschreibung der Möglichkeit und Zulässigkeit. Nicht etwa wird hierdurch die Bewilligung oder Entziehung in das Ermessen des Gerichts gestellt, vielmehr muß dieses den Unterhaltsbeitrag bewilligen oder entziehen, wenn, wie hier, die gesetzlichen Sachvoraussetzungen vorliegen (vgl. Behnke BDO § 64 Anm. 10). Im Falle des § 96 Abs. 1 BDO ist die Entscheidung außerdem von dem Antrage der obersten Dienstbehörde abhängig; dieser ist im vorliegenden Falle gestellt worden. Zum Wesen des Unterhaltsbeitrages gehört es auch nicht, einem Verurteilten eine von seinen sonstigen Einkünften ganz unabhängige dauernde Einkommensquelle zu verschaffen. Vielmehr wird die Unterstützung nur subsidiär gewährt, wenn und solange andere Einkünfte den notdürftigen Unterhalt nicht sichern. Durch das auf die Höchststrafe (Entfernung aus dem Dienst oder Aberkennung des Ruhegehalts) lautende Urteil erlischt jeder Anspruch auf Versorgung (§§ 8, 9 BDO), und zwar ohne Rücksicht auf die Dauer der zurückgelegten Dienstzeit. Die Bewilligung oder Versagung des Unterhaltsbeitrages gehört nicht zur Strafe, vielmehr handelt es sich bei der Entscheidung über ihn nur um die. Frage, ob die Auswirkungen der Strafe auf die wirtschaftliche Lage des Verurteilten zu mildern sind (BDH 1, 71/75). Der Unterhaltsbeitrag tritt nicht an die Stelle des weggefallenen Ruhegehalts, sondern ist ein eigener Rentenanspruch des Disziplinarrechts, dessen Höhe sich allein nach der Unterstützungsbedürftigkeit richtet. Der Betrag des erdienten Ruhegehalts wird nur als rechnungstechnisches Hilfsmittel für die Bemessung seiner Höhe benutzt, ohne daß hierbei ein innerer Zusammenhang mit der Dauer der ruhegehaltfähigen Dienstzeit besteht. Bei gleicher Bedürftigkeit ist entgegen der Ansicht des OVG für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein (Urteil vom 24. Mai 1958, RiA 1958, 221) der als Unterstützung zu bewilligende Hundertsatz bei einem Verurteilten mit hohem erdienten Ruhegehalt geringer als bei einem solchen, der erst eine geringe Versorgung erdient hat. Unzutreffend ist demnach die Meinung des Beschuldigten, sein erdientes Ruhegehalt sei durch das Disziplinarurteil auf 60 vom Hundert "herabgesetzt", und er sei hierdurch zusätzlich "bestraft" worden. Bei der Prüfung der sogenannten ideellen Voraussetzungen des Unterhaltsbeitrages nach § 64 Abs. 1 BDO, der mildernden Umstände und der Nichtunwürdigkeit, können allerdings körperliche und seelische Beeinträchtigungen der Persönlichkeit, eine lange einwandfreie Dienstzeit und die Art der Verfehlung berücksichtigt werden. Das hat die Kammer bei ihrer Entscheidung vom 28. Februar 1957 auch getan. Vom Gewicht dieser Umstände ist die Bemessung der Höhe des Unterhaltsbeitrages aber stets unabhängig; sind die Grundvoraussetzungen bejaht worden, ist für die erste und jede weitere Entscheidung über die Höhe des Betrages und die Dauer der Zahlung jeweils nur der Umfang der Bedürftigkeit maßgebend (vgl. Beschluß vom 2. Dezember 1953 - I D 39/53 -). Die Bedürftigkeit im Sinne von § 64 Abs. 1 BDO wird auch durch die übrigen von der Verteidigung vorgetragenen Gesichtspunkte nicht maßgebend berührt.

5

Daß der Beschwerdeführer arbeitet, ist anerkennenswert. Hierdurch erreicht er auch eine höhere Altersversorgung aus der Sozialversicherung. Im übrigen wird die Dienstbehörde nach Wegfall des Unterhaltsbeitrages über die Frage der Nachversicherung für die Zeit der Beamtentätigkeit zu entscheiden haben. Sollte er unverschuldet arbeitslos oder arbeitsunfähig werden, und reichen alsdann die Bezüge aus der Sozial- oder Arbeitslosenversicherung zur Deckung des Unterhalts nicht aus, ist er, da die Grundvoraussetzungen für den Unterhaltsbeitrag festgestellt worden sind, in der Lage, wegen neueintretender Bedürftigkeit die Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrages nach § 96 Abs. 2 Satz 2 BDO bei der Bundesdisziplinarkammer zu beantragen.

6

Somit war mit Kostenfolge aus §§ 96 Abs. 3 Satz 3, 99 BDO, wie geschoben, zu beschließen.

Dr. Behnke
Dr. Dickertmann
Lippold