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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.03.1958, Az.: BVerwG I DB 6/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.03.1958
Aktenzeichen
BVerwG I DB 6/58
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1958, 16596
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 24.01.1958

Fundstellen

  • BDH 4, 83
  • NDBZ 1959, 224

Amtlicher Leitsatz

Bei der Bewilligung eines Unterhaltsbeitrag es an den entlassenen Beamten ist Einkommen aus der Erwerbstätigkeit des unterhaltsverpflichteten Ehegatten zu berücksichtigen, ohne daß hierbei dessen "angemessener" Unterhalt gewahrt zu werden braucht (Aufgabe der hiervon abweichenden Ansicht in den Entscheidungen vom 3. Dezember 1957 - I D 10/56 -, vom 14. Dezember 1957 - I DB 36/57 - und vom 29. Januar 1958 - I DB 46/57 -).

In der Disziplinarsache
hat der Bundesdisziplinarhof, Erster Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung des
Präsidenten Dr. Behnke,
Bundesrichters Dr. Dickertmann,
Bundesrichters Amelung
auf die Beschwerde des Verurteilten vom 11. Februar 1958
gegen
den Beschluß der Bundesdisziplinarkammer VIII ... vom 24. Januar 1958
am 26. März 1958
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Beschwerdeführer ist durch rechtskräftiges Urteil der Bundesdisziplinarkammer VIII ... vom 17. März 1954 wegen eines Dienstvergehens mit Entfernung aus dem Dienst bestraft worden. Gleichzeitig ist ihm auf Lebenszeit ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 60 v.H. des erdienten Ruhegehalts und für den Fall seines Todes seiner Ehefrau eine Hinterbliebsnenversorgung in Höhe von 60 v.H. der gesetzlichen Hinterbliebenenbezüge bewilligt worden. Der Unterhaltsbeitrag beträgt seit dem 1. April 1957, dem Tage des Inkrafttretens des Bundesbesoldungsgesetzes, monatlich 311,63 DM brutto.

2

Mit Antrag vom 18. Juli 1957 begehrte der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen gemäß § 96 Abs. 1 BDO eine Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages auf 20 v.H. des erdienten Ruhegehalts, da sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten dadurch wesentlich gebessert hätten, daß seine Ehefrau seit dem 1. März 1957 bei der Firma K. Filiale G. als Stenotypistin fest angestellt sei und monatlich 340,- DM brutto (277,63 DM netto) verdiene.

3

Der Verurteilte trat dem Antrage entgegen und machte geltend, daß seine Ehefrau die Beschäftigung vor allem deswegen aufgenommen habe, um die durch seinen eigenen schlechten Gesundheitszustand bedingten erhöhten Aufwendungen - vor allem für Stärkungsmittel und hochwertige Nahrungsmittel - bestreiten zu können. Für diese Aufwendungen habe der bewilligte Unterhaltsbeitrag nicht ausgereicht. Von ihrem Verdienst müsse seine Frau monatlich 30,- DM, nach der Tariferhöhung 45,- DM für die täglichen Fahrten zwischen dem Wohnort und G. ausgeben und habe zusätzliche Kosten an ihrem Arbeitsort.

4

Die Bundesdisziplinarkammer VIII ... setzte durch Beschluß vom 24. Januar 1958 den auf Lebenszeit bewilligten Unterhaltsbeitrag des Verurteilten auf 30 v.H. des erdienten Ruhegehalts herab und bewilligte gleichzeitig der Ehefrau für den Fall des Todes des Verurteilten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 60 v.H. der gesetzlichen Hinterbliebenenversorgung. Sie stellte sich auf den Standpunkt, daß die Ehefrau des Verurteilten nach § 1360 BGB in der Fassung des Gesetzes über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts vom 18. Juni 1957 (BGBl I 610) gehalten sei, soweit es ihre gesundheitlichen Kräfte zuließen, durch ihre Arbeitskraft zum Unterhalt ihres Mannes beizutragen. Es sei allerdings angebracht, ihr zum Ausgleich der erheblichen Anstrengungen, die der tägliche Arbeitsweg und die Arbeitsleistung von ihr erforderten, 15 v.H. ihres eigenen Verdienstes zuzubilligen. Damit berechneten sich die monatlichen Ausgaben des Verurteilten folgendermaßen:

Auslagen nach eigenen Angaben:273,88DM
Fahrgeld der Ehefrau zur Arbeitsstätte, Heizung, Bekleidung, Diätkosten117,-DM
dazu 15 v.H. des Nettoeinkommens der Ehefrau40,-DM
insgesamt430,88DM
5

Da das Nettoeinkommen der Ehefrau zur Zeit 277,63 DM betrage, sei es erforderlich, es um rund 150,- DM aufzustocken. Das bedeute, daß ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 30 v.H. des erdienten Ruhegehalts = 155,79 DM angemessen sei.

6

Gegen diesen am 1. Februar 1958 zugestellten Beschluß hat der Verurteilte durch den von ihm beauftragten Rechtsanwalt mit Schreiben vom 11. Februar 1958, eingegangen am 13. Februar 1958, Beschwerde eingelegt mit dem Antrage,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben.

7

Er hat zur Begründung ausgeführt, die freiwillige und zusätzliche Arbeitsleistung der Ehefrau liege jenseits des Rahmens der gesetzlichen Unterhaltspflicht. Nach dem Gesetz könne von der Ehefrau nicht erwartet werden, daß sie überhaupt eine derartige Arbeit außerhalb des Haushalts annehme. Infolgedessen könne ihr Verdienst nicht bei den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verurteilten berücksichtigt werden. Es sei daher widersinnig, den von der Ehefrau angestrebten Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile aus der vorzeitigen Dienstentlassung des Verurteilten als eine wesentliche Besserung in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu bezeichnen.

8

Die Beschwerde ist zulässig (§ 96 Abs. 4 in Verbindung mit § 66 BDO). Sie ist auch frist- und formgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 2 BDO), jedoch nicht begründet.

9

Nach § 96 Abs. 1 BDO kann ein nach § 64 BDO bewilligter Unterhaltsbeitrag herabgesetzt werden, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten wesentlich gebessert haben. Mit Recht hat die Bundesdisziplinarkammer angenommen, daß diese Voraussetzung hier gegeben ist. Die wirtschaftliche Lage des Verurteilten hat sich gegenüber dem Zeitpunkt, in dem das auf Entfernung aus dem Dienst lautende Disziplinarurteil ergangen ist, dadurch wesentlich gebessert, daß seine Ehefrau ab 1. März 1957 eine feste Beschäftigung aufgenommen hat, aus der sie ein monatliches Einkommen von rund 250,- DM netto erzielt. Die Ansicht des Prozeßvertreters des Verurteilten, dieses Einkommen dürfe bei Betrachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten nicht berücksichtigt werden, weil von der Ehefrau nicht erwartet werden könne, daß sie überhaupt eine Arbeit außerhalb des Haushalts annehme, ist irrig. Nach der bisher geltenden Fassung des § 1360 BGB, die gemäß Artikel 8 Abschn. II Nr. 4 des Gleichberechtigungsgesetzes noch bis zum 30. Juni 1958 in Kraft ist, hat die Ehefrau dem Manne den seiner Lebensstellung entsprechenden Unterhalt nach Maßgabe ihres Vermögens und ihrer Erwerbsfähigkeit zu gewähren, wenn der Mann außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (siehe § 1350 Abs. 2 BGB). Dieser Fall liegt hier vor. Der Verurteilte ist zwar bei seinem jetzigen Gesundheitszustand nach dem Gutachten des Staatlichen Gesundheitsamtes ... vom 23. September 1957 noch fähig, Arbeiten ohne besondere körperliche Belastung, wie er sie in seinem früheren Beruf ausgeübt hat, oder ähnliche Arbeiten zu verrichten, es bestehen jedoch nach Auskunft des Arbeitsamtes ... vom 17. Oktober 1957 mit Rücksicht auf das Alter und auf Grund des eingeschränkten Gesundheitszustandes für ihn Vermittlungsmüglichkeiten an seinem Wohnort oder in erreichbarer Nähe nicht. Die gleiche Unterhaltsverpflichtung der Ehefrau ergibt sich aus der durch das Gleichberechtigungsgesetz herbeigeführten Neufassung des § 1360 BGB, die am 1. Juli 1958 in Kraft tritt. Hier heißt es, daß die Frau ihre Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts erfüllt und zu einer Erwerbstätigkeit nur verpflichtet ist, soweit die Arbeitskraft des Mannes und die Einkünfte der Ehegatten zur: Unterhalt der Familie nicht ausreichen.

10

Der Verurteilte kann sich nicht etwa darauf berufen, daß seine "Einkünfte" ausreichen würden, wenn der ihm gewährte Unterhaltsbeitrag in der bisherigen Höhe weiter gezahlt werden würde, und daraus herleiten, daß die Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau nicht auf einer gesetzlichen Pflicht beruhe und daher außer Betracht bleiben müsse. Der ihm gewährte Unterhaltsbeitrag hat nicht den rechtlichen Charakter eines Ruhegehalts, sondern ist ein besonderer Rentenanspruch des Disziplinarrechts, der durch die Entscheidung des Disziplinargerichts konstitutiv begründet wird (vgl. Behnke BDO § 64 Anm. 8 und die dortigen Zitate). Er wird gemäß § 64 BDO - abgesehen von dem Vorliegen der dort bestimmten ideellen Voraussetzungen - nur gewährt, wenn und insoweit der zur Entfernung eus dem Dienst Verurteilte eines Unterhaltsbeitrages bedürftig ist. Bedürftigkeit liegt nicht vor, soweit der Verurteilte auf andere Weise Einkünfte hat, sei es aus eigenem Vermögen oder eigener Erwerbstätigkeit, sei es aus einem Anspruch gegen einen ihm zum Unterhalt Verpflichteten. Der Unterhaltsbeitrag wird mithin immer nur subsidiär gewährt. Es ist daher nicht so, daß die zum Unterhalt verpflichtete Ehefrau deswegen keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen braucht, weil der Verurteilte ausreichende Einkünfte aus dem ihm gewährten Unterhaltsbeitrag hat, sondern vielmehr so, daß der Unterhaltsbeitrag nicht gewährt wird, soweit die Ehefrau den Unterhalt der Familie aus eigener Erwerbstätigkeit bestreiten kann. Die hiervon abweichende Ansicht; daß die Ehefrau von ihrem Einkommen zunächst den Betrag für sich beanspruchen dürfe, der für ihren angemessenen Unterhalt erforderlich sei (vgl. Beschlüsse vom 14.12.1957 - I DB 36/57 - und vom 29.1.1958 - I DB 46/57 -), wird vom Senat nicht aufrecht erhalten. Mit Recht hat die Bundesdissiplinarkammer in dem angefochtenen Beschluß nicht das volle Einkommen der Ehefrau aus ihrer Erwerbstätigkeit bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten zugrunde gelegt, sondern einen gewissen Teil ihrer Einkünfte für sie selbst abgezogen. So muß das Fahrgeld, das sie für ihre Fahrten zur Arbeitsstätte und zurück in Höhe von rund 40,- DM monatlich aufwenden muß, abgesetzt werden. Es erscheint aber auch weiter gerechtfertigt, ihr einen bestimmten Hundertsatz ihres Gehalts als Ausgleich für ihre Erwerbstätigkeit zuzubilligen. Sie hat als Stenotypistin in einer Firma, die ihren Sitz in einer Stadt hat, höhere Aufwendungen für ihre Kleidung, durch die täglichen Fahrten zur Arbeitsstätte entsteht ein stärkerer Verschleiß der Kleidung, auch muß sie bei der durch das tägliche Fahren besonders anstrengenden Tätigkeit höhere Beträge für ihre Verpflegung ausgeben. Abweichend von der Bundesdisziplinarkammer glaubt der Senat, daß der Ehefrau hierfür 20 v.H. ihres Nettoverdienstes = 55,- DM monatlich billigerweise zustehen. Nach Abzug dieses Betrages und der Fahrkosten von rund 40,- DM verbleiben somit von dem monatlichen Verdienst der Ehefrau rund 180,- DM für den Unterhalt der Familie. Dieser Betrag reicht nicht aus, um den notdürftigen Unterhalt zu decken. Wird jedoch der in dem angefochtenen Beschluß festgesetzte Unterhaltsbeitrag von 30 v.H. des erdienten Ruhegehalts des Verurteilten hinzugenommen, ist nach Ansicht des Senats der notdürftige Unterhalt sichergestellt. Es ergibt sich dann ein Gesamteinkommen des Verurteilten und seiner Ehefrau von rund 335,- DM. Dieser Betrag reicht bei den ländlichen Verhältnissen des Wohnorts voll aus, auch wenn in Rechnung gestellt wird, daß der Verurteilte einer Diätkost bedarf und besondere Ausgaben durch die Behandlung seiner verschiedenen Leiden hat. Wie der Bundesdisziplinarhof in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (vgl. Beschlüsse vom 4.8.1953 - I DB 5/53 -; vom 29.1.1957 - II DB 3/57 -; vom 5.2.1957 - I DB 2/57 - und Urteil vom 1.12.1953 - I D 35/53 -), ist der Zweck eines Unterhaltsbeitrages allein der, einen Verurteilten vor unmittelbarer Not zu schützen.

11

Dieser Zweck wird mit dem von der Bundesdisziplinarkammer festgesetzten Unterhaltsbeitrag von 30 v.H. des erdienten Ruhegehalts durchaus erreicht.

12

Die Beschwerde des Verurteilten war daher mit der Kostenfolge aus § 96 Abs. 3 in Verbindung mit § 99 BDO zurückzuweisen.

Dr. Behnke
Dr. Dickertmann
Amelung