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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.12.1957, Az.: BVerwG I D 10/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.12.1957
Aktenzeichen
BVerwG I D 10/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 12572
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Disziplinarverfahren
hat der Bundesdisziplinarhof, Erster Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 3. Dezember 1957,
an der teilgenommen haben:
Präsident Dr. Behnke als Vorsitzender,
Bundesrichter Lippold,
Bundesrichter Amelung,
Postoberinspektor Rudolf Venter, Betriebsmeister Hermann Melchin als Beisitzer,
Oberregierungsrat ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Verwaltungsangestellte ... als vereidigte Schriftführerin,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil der Bundesdisziplinarkammer VIII (...) vom 21. Oktober 1955 aufgehoben.

Dem Beschuldigten werden wegen eines Dienstvergehens die Rechte aus dem Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes aberkannt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beschuldigte zu tragen.

Gründe

1

I.

Der jetzt 48 Jahre alte Beschuldigte, Sohn eines Katastergeometers, besuchte vier Klassen der 1. Knabenmittelschule in Lübeck, um sodann auf das dortige Reform-Realgymnasium umgeschult zu werden. Er bestand am 12. März 1930 die Reifeprüfung am Städtischen Realgymnasium in Görlitz, wo sein Vater im Jahre 1922 in das Holzgeschäft seiner Brüder eingetreten war. Vom Frühjahr 1930 bis zum Frühjahr 1931 hörte er Psychologie, Germanistik, Geschichte, Kunstgeschichte und Philosophie an der Universität in Breslau. Zu Ostern 1931 bezog er die Pädagogische Akademie daselbst. Infolge deren Auflösung wechselte er Ostern 1932 zur Hochschule für Lehrerbildung in Elbing über. Dort legte er zu Ostern 1933 die erste Prüfung für das Lehramt an Volksschulen ab. Im Anschluß daran leistete er vom 1. April bis zum 30. September 1933 freiwilligen Arbeitsdienst in Pommern. Zum 1. November 1933 fand er als vollbeschäftigter Hilfslehrer an der einklasiigen Winterschule zu Gießhübel / Kreis Lähn in Schlesien Eingang in den Schuldienst. Nach Beendigung seiner Tätigkeit in Gießhübel wurde er - ebenfalls auftragsweise - vom 1. April 1934 ab als 4. Lehrer an der 5-klassigen Schule zu Lügknitz über Muskau, Kreis Niesky, und vom 1. Oktober 1934 bis zum 31. März 1938 als Lehrer an verschiedenen Schulen (1-, 5- und 8-klassig) in Oberschreiberhau, Kreis Hirschberg im Riesengebirge, beschäftigt. Dort bestand er vor Ostern 1938 die zweite Lehrerprüfung. Er wurde vom 1. April 1938 ab als Lehrer an der einklassigen Landschule in Buchwäldchen, Kreis Lüben in Schlesien, verwendet und daselbst mit Wirkung vom 1. April 1939 an auf Lebenszeit angestellt. Vom 28. August 1939 bis zum 14. März 1949 befand sich der Beschuldigte im Wehrdienst und in anschließender sowjetischer Kriegsgefangenschaft. Nach gut einhalbjähriger Erwerbslosigkeit wurde er auf seine Bewerbung hin mittels Verfügung des Regierungspräsidenten in Hildesheim vom 7. Oktober 1949 unter Berufung in das Beamtenverhältnis in den Dienst des Landes Niedersachsen übernommen, und zwar in der Stellung eines Lehrers der Besoldungsgruppe A 4 c 2 der Reichsbesoldungsordnung. Damit sollte er die Rechtsstellung eines Beamten auf Widerruf haben. Gleichzeitig beauftragte ihn der Regierungspräsident vom 1. Oktober 1949 ab mit der Verwaltung einer Schulstelle an der Schule in Lutterberg, Kreis Hann. Münden. Dort war der Beschuldigte bis zum 31. Mai 1950 tätig. Den ihm unter dem 24. Mai 1950 erteilten Auftrag zur Verwaltung einer Schulstelle an der Volksschule in Hildesheim, auf Grund dessen er vom 1. Juni 1950 an als Lehrer an der dortigen Gemeinschaftsschule Trillkewerk beschäftigt wurde, widerrief der Regierungspräsident mit der dem Beschuldigten am 5. August 1950 ausgehändigten Verfügung vom 1. August 1950.

2

Von dem Gegenstande der Anschuldigung abgesehen, ist der Beschuldigte gerichtlich, auch militärgerichtlich, nicht bestraft. Ebenso liegen in disziplinarer Hinsicht, soweit zu sehen, Bestrafungen bislang nichtvor. Seine dienstlichen Leistungen waren außergewöhnlich. Im letzten Weltkriege, an dem er vom Beginn bis zur Beendigung der Kampfhandlungen - zuletzt als Oberleutnant und Chef einer Panzerjägerkompanie - teilnahm, wurde er dreimal verwundet und mit dem Deutschen Kreuz in Gold, dem EK I und II, der silbernen Nahkampfspange und dem silbernen Verwundetenabzeichen ausgezeichnet. Auch in der rund vierjährigen sowjetischen Kriegsgefangenschaft verhielt er sich nach dem Urteil seiner Kameraden vorbildlich.

3

Seit dem Frühjahr 1956 ist der Beschuldigte mit der jetzt 36 Jahre alten Lehrerin Margarete M... geb. Mo... verheiratet. Aus der Ehe ist die am 22. Dezember 1956 geborene Tochter Katrien hervorgegangen. Über Vermögen, insbesondere Grundbesitz, verfügen die Eheleute M... nicht; sie sind Heimatvertriebene. Der monatliche Mietzins für die Wohnung beträgt 70 DM. Die Dienstbezüge des Beschuldigten beliefen sich zur Zeit der Tat auf rund 320 DM netto je Monat. Er erhält Übergangsgehalt, das für den 1. Januar 1958 auf monatlich 310, 04 DM brutto errechnet ist. Seine Ehefrau hat ein Diensteinkommen von monatlich 505,- DM netto. Der Kinderzuschlag wird an sie gezahlt.

4

II.

Der Beschuldigte wurde durch Urteil der 3. Strafkammer des Landgerichts in Göttingen vom 11. Dezember 1950 - 7 KLs 10.50 StA Göttingen - unter Zubilligung verminderter Zurechnungsfähigkeit wegen versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern in 3 Fällen sowie wegen Unzucht zwischen Männern in weiteren 3 Fällen zu einer Gesamtstrafe von 10 Monaten Gefängnis verurteilt. Auf seine Revision hob der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes mittels Erkenntnissesvom 13. Juli 1951 - 2 StR 275.51 - das landgerichtliche Urteil, mit Ausnahme der Verurteilung wegen eines versuchten Verbrechens nach § 175 a Fr. 3 StGB im Falle F..., nebst den ihm zugrunde liegenden Feststellungen auf und verwies die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück. Im übrigen wurde die Revision des Beschuldigten verworfen. Auf Grund der erneuten Hauptverhandlung verurteilte ihn die 3. große Strafkammer des Landgerichts in Göttingen am 26. Oktober 1951 unter Freisprechung im übrigen wegen versuchten Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB in vier weiteren Fällen unter Einbeziehung der durch ihr Urteil vom 11. Dezember 1950 im Falle F... gegen ihn erkannten Gefängnisstrafe von 4 Monaten zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 8 Monaten. Die hiergegen gerichtete Revision des Beschuldigten wurde durch Urteil des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofesvom 3. April 1952 - 5 StR 307.52 -verworfen. Von der achtmonatigen Gefängnisstrafe verbüßte der Beschuldigte mehr als die Hälfte. Am 10. November 1952 wurde ihm vom 9. Dezember 1952 an für den Rest Strafaussetzung zum Zwecke der Bewährung bis zum 30. November 1955 bewilligt.

5

Durch Erkenntnis der 1. großen Strafkammer des Landgerichts in Göttingen vom 22. Dezember 1953 - 6 KLs 11.53 StA Göttingen - wurde der Beschuldigte erneut wegen versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern (§ 175 a Ziffer 3 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von 3 Monaten verurteilt. Das Urteil erlangte zufolge Rücknahme der von seinem Verteidiger eingelegten Revision am 22. Februar 1954 Rechtskraft. Bezüglich dieser Verurteilung wurde dem Beschuldigten durch Verfügung des Oberstaatsanwalts in Göttingen vom 12. März 1954 - 6 Gns 24.54 -bedingte Strafaussetzung mit Bewährungsfrist bis zum 30. März 1957 bewilligt. Gleichzeitig verlängerte der Oberstaatsanwalt die hinsichtlich des Restes der 8-monatigsn Gefängnisstrafe zugebilligte Bewährungsfrist bis zum 30. März 1957 und erlegte dem Beschuldigten eine Geldbuße von 100 DM auf, weil er sich innerhalb der ursprünglichen Bewährungsfrist nicht straffrei geführt hatte.

6

Die restliche Gefängnisstrafe aus der Verurteilung vom 26. Oktober 1951 und die durch das Urteil vom 22. Dezember 1953 verhängte 3-monatige Gefängnisstrafe wurden inzwischen erlassen.

7

In dem vom Bundesminister des Innern mit dem Ziele der Aberkennung der Rechte aus dem G 131 eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren wurde dem Beschuldigten mit der Anschuldigungsschrift vom 29. November 1954 der strafgerichtlich festgestellte Sachverhalt zur Last gelegt. Die Bundesdisziplinarkammer VIII (...) beschloß in der Hauptverhandlung vom 22. März 1955, das Gutachten einer klinischen Fachanstalt darüber einzuholen, ob der krankhafte Zustand des Beschuldigten eine Folge des Krieges, der Kriegsgefangenschaft und vor allem der dabei erlittenen Dystrophie gewesen und inwieweit endgültig eine Heilung des Zustandes eingetreten sei. Das schriftliche Sachverständigengutachten wurde von dem Leiter der Bakteriologischen Forschungsabteilung der Universitätsnervenklinik in Göttingen, Prof. Dr. M... - S..., unter dem 21. August 1955 erstattet. Mit Urteil vom 21. Oktober 1955 erkannte die Bundesdisziplinarkammer alsdann auf Einstellung des Verfahrens. Dabei ging sie von folgenden strafrichterlichen Feststellungen aus:

8

1.

Fall B...

9

- Urteil des Landgerichts Göttingen vom 26. Oktober 1951 -

10

An einem Abend im Mai 1950 fand in der Gastwirtschaft S... in Lutterberg eine Spielerversammlung des Lutterberger Fußballvereins statt, an der auch der am 31. Juli 1932 geborene Zeuge Gerhard B... teilnahm. Der Beschuldigte saß anfänglich in einem Nebenraum; später trat er dann zu den Spielern und gab ihnen einige Stiefel Bier aus, beteiligte sich auch am Trinken. Nach Schluß der Versammlung begab sich der Zeuge B... auf den Heimweg. Dabei traf er in einem Dorfgäßchen mit dem angetrunkenen Beschuldigten zusammen, der ihm von der anderen Seite entgegenkam. Der Beschuldigte sprach mit dem Zeugen über verschiedene, jedoch nicht über geschlechtliche Dinge. Im Laufe des . Gesprächs umfaßte der Beschuldigte den Zeugen B... drückte ihn mit dem Rücken an einen Zaun und sagte ihm dann, er solle ihm - dem Beschuldigten - einen Kuß geben. Der Zeuge B... stieß den Beschuldigten jedoch von sich weg. Dieser umarmte den Zeugen aber erneut, holte seinen - des Beschuldigten -Geschlechtsteil aus der Hose und umfaßte die Hand des Zeugen, um sie an das entblößte Glied zu führen. Der Zeuge berührte den Geschlechtsteil des Beschuldigten jedoch nicht. Der Beschuldigte faßte dann den Geschlechtsteil des Zeugen über der Hose an und knöpfte an den Knöpfen des Hosenlatzes des Zeugen, um ihn zu öffnen. Der Zeuge B... konnte sich aber vorher von der Umarmung des Beschuldigten freimachen und weglaufen.

11

2.

Fall S...

12

- Urteil des Landgerichts Göttingen vom 26. Oktober 1951 -

13

Im Juni 1950 feierte der Beschuldigte seinen Abschied von Lutterberg in der Gastwirtschaft S... .... Zu dieser Abschiedsfeier hatte er eine allgemeine Einladung ausgesprochen, der etwa 15 bis 20 Jugendliche gefolgt waren. Unter ihnen befand sich auch der am 25. Oktober 1932 geborene Zeuge Horst S...

14

An diesem Abend wurde wieder Bier aus Stiefeln getrunken. Als der Zeuge S... während der Feier das Gastzimmer verließ, um auszutreten, kam der angetrunkene Beschuldigte hinter ihm her. Er legte seinen Arm um den Hals des Zeugen, zog ihn etwas zurück, versuchte den Zeugen zu küssen, drückte ihn mit erheblichem Kraftaufwand an die Hausmauer und bat ihn um einen Kuß, den ihm der Zeuge S... jedoch verweigerte. Darauf sprach er auf den Zeugen ein, faßte darauf den Geschlechtsteil des Zeugen unter der Hose an und drückte ihn. Sodann versuchte er vergeblich, sein eigenes Glied, das er inzwischen entblößt hatte, in die Hand des Zeugen zu bringen. In diesem Augenblick näherte sich der Zeuge, Gastwirt S... Der Beschuldigte ließ daraufhin den Zeugen S... los, der sodann in das Lokal zurückging.

15

3.

Fall F...

16

- Urteil des Landgerichts Göttingen vom 11. Dezember 1950-

17

Am 14. Juni 1950 veranstaltete der Osflandbund in Lutterberg eine Theateraufführung mit anschließendem Tanz. An ihr nahmen auch der Beschuldigte und der Zeuge F... geboren am 22. September 1953, teil. Als F... die Toilette aufsuchen wollte, kam der angetrunkene Beschuldigte, packte den Zeugen tun den Hals, verlangte einen Kuß und wollte den Zeugen mit sich fortziehen. Dem Zeugen gelang es jedoch, sich aus der Umklammerung zu befreien und sich zu entfernen. Als der Zeuge dann nach Schluß der Theateraufführung noch einmal austreten gehen wollte, kam der Beschuldigte hinter ihm her, faßte ihn wieder um den Hals und nahm ihn an die Außenwand hinter dem Stall mit. Hier öffnete er seine - des Zeugen -Hose und faßte den Geschlechtsteil an. Auch seinen eigenen Geschlechtsteil brachte er heraus und forderte den Zeugen auf, ihm "einen abzuwichsen". Hierzu führte er die Hand des Zeugen an seinen Geschlechtsteil heran. F... unterließ es aber, daran zu reiben. Zum Samenerguß kam es bei beiden nicht. Der Beschuldigte gab dem Zeugen auch einen Kuß und sagte, der Zeuge solle ihm auch einen geben, was dieser darauf tat. F... wurde bei dem ganzen Vorfall geschlechtlich nicht erregt. Um sich dem Beschuldigten zu entziehen, täuschte er Betrunkenheit vor und sank in die Knie. Der Beschuldigte hob ihn mit den Worten auf, er solle nicht so viel saufen, er, der Beschuldigte, habe sich "schon so darauf gefreut", jetzt sei es zwecklos. Hierauf trennte er sich von dem Zeugen.

18

4.

Fall S...

19

- Urteil des Landgerichts Göttingen vom 26. Oktober 1951 -

20

Am 22. Juli 1950 nahm der Beschuldigte, der inzwischen nach Hildesheim versetzt war und die Sommerferien in Lutterberg verbrachte, an einer Feier des Lutterberger Gesangvereins in der Gastwirtschaft S.... teil. Die Zeugen S..., geboren am 28. Januar 1934, S... und G..., geboren am 2. Juni 1932, saßen in einem Nebenzimmer der Gastwirtschaft, um die bestandene Gesellenprüfung des Zeugen. G... bei einer halben Flasche Likör zu feiern. Zu ihnen geselltensich später die Zeugen K..., geboren am 6. Dezember 1932, und B.... Als sich die Zeugen gegen Mitternacht auf den Heimweg begeben wollten, trat der bereits angetrunkene Beschuldigte zu ihnen und lud sie zu einem Stiefel Bier ein. Die Zeugen willigten ein und tranken gemeinsam mit dem Beschuldigten noch drei Stiefel Bier, von denen er zwei Stiefel bezahlte.

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Als der Zeuge S... einmal austreten gegangen war, trat der Beschuldigte an ihn heran, drückte ihn an die Wand und forderte einen Kuß von ihm. Dabei umarmte er den Zeugen so, daß dieser sich nicht wehren konnte. Dann öffnete er die Hose des Zeugen, nahm dessen Geschlechtsteil heraus, drückte ihn und zog mehrere Male daran hin und her. Der Beschuldigte mußte jedoch in diesem Augenblick von dem Zeugen S... ablassen, da sich der Lehrer Kr... näherte, um sein Motorrad zu holen, das er in der Nähe an der Hausmauer abgestellt hatte. Ob der Beschuldigte bei diesem Vorgang seinen Geschlechtsteil entblößt hat, konnte der Zeuge S... nicht mit Sicherheit angeben.

22

Ebenso konnte nicht geklärt werden, unter welchen Umständen kurz darauf der Beschuldigte und der Zeuge S... in den nahegelegenen Kuhstall gelangt sind. Insbesondere blieb ungeklärt, ob der Beschuldigte den Zeugen an dessen Geschlechtsteil dorthin gezogen hat. In einer Nische des Stalles faßte der Beschuldigte an den Geschlechtsteil des Zeugen - ob über oder unter der Hose, konnte nicht mit Sicherheit festgestellt werden -, nahm seinen eigenen Geschlechtsteil heraus und drückte ihn dem Zeugen in die Hand, der ihn infolgedessen kurz berührte. Der Beschuldigte wurde bei seinem Vorhaben durch den Zeugen S... gestörtf der den Stall betrat. Er duckte sich, so daß ihn der Zeuge S... nicht sah; dieser wies deshalb nur den Zeugen S... aus dem Kuhstall.

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Als der Zeuge S... einige Zeit später noch einmal die Toilette aufsuchte, ging ihm der Beschuldigte vom Stall aus nach. Er umfaßte den Oberkörper des Zeugen und preßte ihn an die Wand. Während er nun mit der einen Hand die Toilettentür zuhielt, ergriff er mit der anderen Hand den Geschlechtsteil des Zeugen S... und drückte ihn fest. Der Zeuge stöhnte vor Schmerz und rief "Helmut", den Vornamen seines freundes, des Zeugen G.... Dies hörte auch der Zeuge S..., ging zur Toilette, riß die Tür auf und warf den Beschuldigten und den Zeugen S... hinaus.

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5.

Fall K...

25

- Urteil des Landgerichts Göttingen vom 26. Oktober 1951 -

26

In der gleichen Nacht - 22. Juli 1950 - standen die Zeugen S..., B... und K... vor der Gastwirtschaft S... in Lutterberg. Der Zeuge S... war damit beschäftigt, das Motorrad des Lehrers Kr..., das nicht ansprang, wieder in Gang zu bringen. Der Beschuldigte wollte hinzutreten, stolperte aber und fiel rücklings in eine Pfütze. Der Zeuge K... half dem Beschuldigten beim Aufstehen. Der Beschuldigte nahm den Zeugen darauf am Arm und zog ihn mit sich in den Kuhstall; dabei tat er, als ob er dem Zeugen etwas sagen wollte. Dieser sträubte sich darum nicht. Im Kuhstall forderte der Beschuldigte von dem Zeugen K... einen Kuß, den ihm dieser jedoch verweigerte. Er öffnete dann die Hose des Zeugen und holte dessen Geschlechtsteil heraus. Der Zeuge wehrte den Beschuldigten mit seinem Arm ah, so daß dieser zurückstolperte, Er kam aber gleich wieder auf den Zeugen zu, öffnete seine - des Beschuldigten - Hose und führte die Hand des Zeugen an seinen heraushängenden Geschlechtsteil, den der Zeuge kurz berührte. Der Beschuldigte wurde aber wiederum durch den Zeugen S... ... gestört, der den Stall betrat und licht machte. Er wies dann den Beschuldigten und den Zeugen K... aus dem Stall. K... ging nach diesem Vorfall sofort nach Hause.

27

6.

Fall L...

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- Urteil des Landgerichts Göttingen vom 22. Dezember 1953 -

29

Ungefähr Anfang Juni 1953 lernte der Beschuldigte den am 14. Februar 1935 geborenen Axel L... anläßlich einer Wochenendveranstaltung der Volkshochschule Göttingen in Mariaspring kennen. Bei einem Ausflug zur Ruine Plesse kamen sie näher ins Gespräch. Der Beschuldigte diskutierte mit dem Zeugen L... insbesondere über philosophische und kunstwissenschaftliche Themen. Im Verlauf des Aufenthalts in Mariaspring schloß der als Feinmechaniker über den Durchschnitt begabte, bildungshungrige Zeuge L... sich dem Beschuldigten an. Als der Zeuge, der zudem gut aussieht, am Sonntag früh nur mit einer Dreieckhose bekleidet badete, machte der Beschuldigte auch Fotoaufnahmen von ihm. Nach Beendigung des Kursus verabschiedeten sich beide in Mariaspring. Dabei sagte der Beschuldigte, er würde sich freuen, wenn der Zeuge L... ihn in Göttingen einmal besuchen würde. Der Beschuldigte zögerte aber - nach seiner Einlassung - zunächst, seine Anschrift mitzuteilen, schließlich gab er sie aber dem Zeugen I... doch. Der Beschuldigte sah, daß L... mit einer Dame auf Fahrrädern wieder nach Göttingen zurückfahren wollte. Er hat aber, nach der Schilderung des I..., diesem seine Adresse ohne Zaudern gesagt, als die Dame zur Heimkehr drängte. Einige Tage danach besuchte dann auch L... den Beschuldigten auf dessen Einladung in dessen Wohnung. Der Besuch dauerte ungefähr 20 Minuten, ohne daß es zu irgendwelchen Vorfällen kam.

30

Am 13. Juli 1953 vormittags erschien der Zeuge I... wieder in der Wohnung des Beschuldigten, um sich seine Lichtbilder abzuholen. Er verabredete sich mit dem Beschuldigten für den Abend des gleichen Tages zu 20, 30 Uhr. D... konnte aber erst gegen 21, 30 Uhr kommen. Zunächst saßen sich beide am Tisch gegenüber und tranken eine vom Beschuldigten spendierte Flasche Fruchtsekt. Ihr Gespräch betraf kulturelle, philosophische Dinge, Werke der Malerei. Der Beschuldigte forderte den Zeugen L... dann auf, sich mit ihm auf das Sofa zu setzen. L... folgte dieser Aufforderung. Hier schweifte dann die Unterhaltung auf das sexuelle Gebiet ab, und der Zeuge L... sagte u.a.: Das Dumme sei bei ihm, er könne ohne Frauen nicht leben. Der Beschuldigte bezeichnete darauf die Frauen als langhaariges "Gesogs", umarmte plötzlich den Zeugen L... und versuchte, mehrmals ihn auf den Mund zu küssen. Es gelang dem Beschuldigten aber nur einmal, weil I... sich wehrte. Der Beschuldigte gab zu, gemerkt zu haben, daß es dem Zeugen nicht recht war. Zu gleicher Zeit öffnete der Beschuldigte dem Zeugen L... das Hemd und strich ihm mit der Hand über die Brust. Als der Beschuldigte dann mit der Frage: "darf ich da mal dran?" erfolglos versuchte, dem Zeugen L... durch den Hosenschlitz an dessen Geschlechtsteil zu fassen, erhob sich dieser vom Sofa, um, wie er zum Beschuldigten sagte, die Störungen im Rundfunkgerät zu beseitigen. Der Beschuldigte folgte ihm, um selbst das Radiogerät zu bedienen. Als er sich über den Apparat beugte, ergriff der Zeuge L... die leere Fruchtsektflasche und versetzte ihm hiermit einen Hieb über den Hinterkopf. Der Beschuldigte stürzte zu Boden. Indes nahm der Zeuge L... seine Jacke an sich und entfernte sich aus der Wohnung des Beschuldigten. L... hatte sich etwa 1 1/4 Stunde in der Wohnung des Beschuldigten aufgehalten.

31

Am nächsten Vormittag ging der Beschuldigte zu dem Zeugen L..., brachte ihm die am Vortage zurückgelassene Tabakpfeife und entschuldigte sich wegen seines Verhaltens.

32

Die Bundesdisziplinarkammer führte hierzu aus, es erforderten die Stellung des Beamten im Staate und seine Aufgaben gegenüber seinen Mitmenschen, daß sittliche Verfehlungen, zu denen auch homosexuelle Verirrungen rechneten, disziplinarrechtlich besonders streng zu ahnden seien; die sittliche Unantastbarkeit der Lehrer und Erzieher müsse oberstes Gebot sein, damit die Jugend geschützt werde. Gleichwohl sei im vorliegenden Falle die außergewöhnliche Lage zu berücksichtigen, in der sich der Beschuldigte zufolge langjährigen Wehrdienstes, 4-jähriger sowjetischer Kriegsgefangenschaft und Verlustes seiner Heimat befunden habe. Daß er in einem längeren Zeitraum Lebensbedingungen unterworfen gewesen sei, die sich auf die Konstitution des Beschuldigten, sein Seelenleben und seine gesamte Erscheinung ausgewirkt haben, hätten die, den Strafgerichten erstatteten Gutachten nicht beachtet. Auch das Gutachten des Prof. Dr. M...-S... vom 21. August 1955 verneine zwar Dystrophie-Folgen in Gestalt eines organischen Krankheitsprozesses, gelange aber zu dem Ergebnis, daß die kompensatorische Wirkung, die die ästhetisch-idealistische Persönlichkeitshaltung des Beschuldigten früher auf seine homosexuelle Triebtendenz ausgeübt habe, zusammengebrochen sei. Die dadurch eingetretene innere Dekompensation habe seine sonst außergewöhnlich große Willenskraft so geschwächt, daß er die Unterdrückung seiner gleichgeschlechtlichen Triebregungen in gewissen Situationen nicht mehr habe durchhalten können. Nach ärztlicher Auffassung könne der Beschuldigte, der sich in einem krankhaften Zustande befinde, geheilt werden. Für diese Darlegung des Sachverständigen spreche, daß die Handlungen des Beschuldigten durch Alkoholgenuß ausgelöst und spontan erfolgt seien. In strafrechtlichem Sinne sei es bei Versuchen geblieben, auf deren Problematik das Revisionsgericht in seinem Urteil vom 13. Juli 1951 hingewiesen habe. Der Umgang des Beschuldigten mit den Jugendlichen in der Zeit nach seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft werde daraus erklärlich, daß er das Flüchtlingsschicksal habe ertragen müssen und in seiner Vereinsamung ein Bedürfnis nach Geselligkeit empfunden habe. Der Göttinger Vorgang vom 13. Juli 1953 belaste ihn freilich stärker. Bei Beachtung aller Umstände sei auch im falle eines aktiven Beamten, der denselben Bedingungen unterfalle wie der Beschuldigte, nicht auf Entfernung aus dem Dienst zu erkennen und deshalb das Verfahren gegen diesen einzustellen. Dabei werde nicht verkannt, daß seine Verwendung als Lehrer nicht leicht sein werde. Es werde aber davon ausgegangen, daß Heimkehrerschicksale mit außergewöhnlichen Verwaltungsmaßnahmen zu meistern seien und daß die Schulverwaltung die Möglichkeit habe, den Beschuldigten so zu beschäftigen, daß er zu keiner Gefahr für die Jugend werden könne.

33

Gegen dieses, ihm am 8. Dezember 1955 zugestellte Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt mittels der am 14. Dezember 1955 bei der Bundesdisziplinarkammer eingegangenen Schrift vom 13. Dezember 1955 Berufung eingelegt mit dem Antrage,

das Urteil der Bundesdisziplinarkammer VIII (...) vom 21. Oktober 1955 aufzuheben und dem Beschuldigten die Rechte aus G 131 abzuerkennen, und das Rechtsmittel in dem gleichen Schriftsatz begründet.

34

Er hat darauf hingewiesen, daß das Gutachten des Prof. Dr. M... - S... vom 21. August 1955 zur Anwendung des § 51 Abs. 1 und 2 StGB keine Stellung nehme, und sich gegen die Annahme der Kammer gewandt, es brauche ein aktiver Beamter, bei dem dieselben Bedingungen gegeben seien wie bei dem Beschuldigten und bei dem es sich demzufolge nur um einen Lehrer handeln könne, nicht aus dem Dienst entfernt zu werden. Der Beschuldigte habe, was von der Bundesdisziplinarkammer übersehen worden sei, eine Vielzahl gleichartiger Straftaten an jugendlichen Knaben verübt und das Vertrauen seiner Verwaltung wie dasjenige der Erziehungsberechtigten der von ihm mißbrauchten Kinder in so gröblicher Weise verletzt, daß seine Wiederverwendung im Schulwesen in keiner Form zumutbar sei. Verbleibe es bei der Einstellung des Verfahrens, so müsse er wieder innerhalb der Schulverwaltung beschäftigt werden, obwohl er eine erhebliche Gefahr für die Jugend bilde.

35

Der Beschuldigte hat durch seinen Verteidiger den Antrag auf

Zurückweisung der Berufung

36

gestellt und sich gegenüber den An- und Ausführungen des Bundesdisziplinaranwalts auf das erstinstanzliche Urteil bezogen. Er ist der Behauptung des Bundesdisziplinaranwalts entgegengetreten, daß er sich mit seinen Straftaten regelmäßig an jugendlichen Knaben vergangen habe. Es habe sich - so hat er angeführt - vielmehr um schulentlassene ältere Jugendliche gehandelt, gegen die er manches hätte vorbringen können. Sein Verhalten sei eine Ausnahmeerscheinung in seinem Leben gewesen, die als Folge der Kriegsgefangenschaft und als vorübergehendes Krankheitsbild gewertet werden müsse und keinen Schluß auf einen Charakterfehler zulasse. Er hat sich auf das Zeugnis seiner jetzigen Ehefrau dafür berufen, daß er an ihr gefunden habe, was ihm zunächst an Heimatgetfühl und an dem Gefühl der Geborgenheit in einer neuen Umgebung gefehlt habe. Außerdem hat er in das Gutachten des Prof. Dr. M... - S... gestellt, daß er sich ohne die notwendig gewordene psycho-therapeutische Behandlung bei dem besten Willen nicht normgerecht hätte verhalten können, er für seine Taten mithin nicht verantwortlich sei, daß aber eine Gefahr für die Schuljugend aus psychologischen Gründen nie bestanden habe und daß künftighin eine Gefährdung der Jugend überhaupt nicht mehr zu besorgen sei. Schließlich hat er auf das Zeugnis des Stadtschulrats B... und des Kreisschulrats Le... in Göttingen dafür Bezug genommen, daß sie auf Grund des in ihn gesetzten persönlichen Vertrauens bereit seien, ihn wieder im Schuldienst zu beschäftigen.

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III.

1.

Die Förmlichkeiten der Berufung sind gewahrt; Tgl. §§ 67 Abs. 1, 68, 69 und 71 BDO.

38

Der Beschuldigte ist als Lehrer, der seit dem 1. April 1939 in Buchwäldchen, Kreis Lüben in Schlesien, auf Lebenszeit angestellt war, verdrängter Beamter im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. l G 131. Da er im März 1949 aus der Kriegsgefangenschaft in das Bundesgebiet entlassen worden und seither dort ansässig ist, erfüllt er auch die Stichtagsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes.

39

Ihm bleiben Rechte aus Kapitel I G 131 auch nicht etwa gemäß § 3 Nr. 1 um deswillen verschlossen, weil ihm der Regierungspräsident in Hildesheim mit Schreiben vom 7. Oktober 1949 mitgeteilt hat, er übernehme ihn unter Berufung in das Beamtenverhältnis in den Dienst des Landes Niedersachsen in der Stellung eines Lehrers der Besoldungsgruppe A 4 c 2. Denn damit wurde weder das alte Lebenszeitbeamtenverhältnis des Beschuldigten, der gemäß § 2 Abs. 3 DBG mittelbarer Reichsbeamter gewesen und auf Grund der §§ 1, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Vereinheitlichung im Behördenaufbau vom 5. Juli 1939. (RGBl I, 1197) unmittelbar Reichsbeamter geworden war, fortgesetzt noch ein neues Lebenszeitbeamtenverhältnis zum Lande Niedersachsen begründet, Dabei kann auf sich beruhen, ob neben dem alten Lebenszeitbeamtenverhältnis zu dem handlungsunfähig gewordenen Reiche ein Widerrufsbeamtenverhältnis zu dem Lande auch ohne Aushändigung einer entsprechenden Ernennungsurkunde - vgl. §§ 27 Abs. 1, 30 Abs. 1 DBG einerseits, §§ 17 Abs. 3, 32 der niedersächsischen Zweiten Maßnahmenverordnung vom 15. März 1949 (GVBl 57 ff) andererseits -, allein auf Grund des Schreibens des Regierungspräsidenten rechtswirksam zustande -kommen konnte. Maßgeblich ist, daß der Beschuldigte nach der Verfügung vom 7. Oktober 1949 jedenfalls nicht vorbehaltlos in den Landesdienst übernommen werden sollte. So wurde ihm auch eine Planstelle nicht übertragen. Unter diesen Umständen war er mit der Beschäftigung im niedersächsischen Volksschuldienst nicht entsprechend seiner früheren Rechtsstellung wiederverwendet.

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§ 3 Nr. l G 131 findet hiernach auf den Beschuldigten keine Anwendung. Er gilt vielmehr gemäß § 5 Abs. 2 seit dem 8. Mai 1945 als Beamter zur Wiederverwendung, und es stehen ihm die Rechte auf Unterbringung und Übergangsgehalt zu, das ihm auch tatsächlich vom Lande Niedersachsen gezahlt wird. Diese Rechte können ihm nur im Wege des § 9 G 131 aberkannt werden.

41

2.

Die Berufung ist auf das Strafmaß beschränkt.

42

Mit ihr sucht der Bundesdisziplinaranwalt zu erreichen, daß dem Beschuldigten weger eines Dienstvergehens die Rechte aus dem G 131 aberkannt werden; ein Ergebnis, welches voraussetzt, daß bei einem aktiven Beamten die Höchststrafe der Entfernung aus dem Dienst zu verhängen wäre.

43

Zweifel hinsichtlich des Umfanges der Berufung konnten anfänglich nur insofern obwalten, als es auf Seite 3 der Berufungsschrift heißt, es habe das Gutachten des Prof. Dr. MüllerSuur vom 21. August 1955 eine Bejahung des § 51 Abs. 1 und 2 StGB nicht ausgesprochen, die Bundesdisziplinarkammer seinem Gutachten gleichwohl entnommen, daß der Beschuldigte in einem krankhaften Zustand lebe, der seine starke Willenskraft wesentlich schwäche und sein Hemmungsvermögen vermindere, so daß er seinen Triebregungen homosexueller Art nicht habe widerstehen können. In der Tat war bei dem von der Bundesdisziplinarkammer eingeschlagenen Verfahren und bei der Abfassung ihres Urteils zunächst nicht ohne weiteres erkennbar, welchem Zwecke die Begutachtung hat dienen sollen und welche rechtlichen Folgen die Kammer aus dem Gutachten gezogen hat.

44

So ist im (1.) Hauptverhandlungstermin vom 22. März 1955 nach der Vernehmung des Beschuldigten und nach dem Vorschlage des Vorsitzenden, ein Gutachten darüber einzuholen, ob der krankhafte Zustand des Beschuldigten als Folge der Dystrophie anzusehen sei, der Antrag des Verteidigers protokolliert worden, die Schuldfrage durch das Gutachten eines Sachverständigen zu klären, der auf dem Gebiete des seelischen Strukturwandels als Folge von Kriegsgefangenschaft und schwerer Dystrophie besondere Erfahrungen gesammelt habe. Außerdem wird in den Gründen des erstinstanzlichen Urteils ausgeführt, die Bundesdisziplinarkammer habe - übereinstimmend - Veranlassung gesehen, sich über die Person des Beschuldigten größte Klarheit zu verschaffen, und sei unter Zustimmung des Bundesdisziplinaranwalts übereinstimmend dem - weiteren im Hauptverhandlungstermin vom 22. März 1955 protokollierten - Antrage des Verteidigers gefolgt, eine klinische Untersuchung des Beschuldigten zu der Frage herbeizuführen, ob sein krankhafter Zustand eine Folge des Krieges und inwieweit endgültig eine Heilung des Zustandes eingetreten sei. Schließlich ist in den Gründen des angefochtenen Urteils gesagt, die Bundesdisziplinarkammer habe sich übereinstimmend dem von Prof. Dr. M... -S... erstatteten Gutachten angeschlossen, da es die in den Strafverfahren eingeholten Gutachten wesentlich ergänze. Die dort gehörten Sachverständigen hätten nicht beachtet, daß der Beschuldigte in einem längeren Zeitraum Lebensbedingungen unterworfen gewesen sei, die vermuten ließen, daß sie sich auf seine körperliche Verfassung, sein Seelenleben und seine gesamte Erscheinung ausgewirkt hätten. Alle diese Gesichtspunkte könnten darauf hindeuten, daß die Bundesdisziplinarkammer die strafgerichtlichen Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit des Beschuledigten, die auf den Seiten 7 und 9 ihres Urteils wiedergegeben sind, hätte anzweifeln und von sich aus hätte nachprüfen wollen; vgl. § 13 Abs. 3 BDO.

45

Allein, die Fassung ihres Beweisbeschlusses vom 22. März 1955 stellt es sichtlich nicht auf die Frage ab, ob der Beschuldigte etwa über die ihm von der Strafkammer in den ersten fünf Fällen des versuchten Verbrechens gegen § 175 a Ziffer 3 StGB zugebilligte verminderte Zurechnungsfähigkeit hinaus zurechnungsfähig im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB gewesen ist, sondern darauf, ob es sich um persönlichkeitsfremde Straftaten gehandelt hat und mit einer Wiederholung nicht gerechnet zu werden braucht. Dies kommt insbesondere in dem zweiten Teile der Beweisfrage zum Ausdruck, die darauf abzielt, inwieweit endgültig eine Heilung des krankhaften Zustandes eingetreten ist. In dem gekennzeichneten Sinne hat denn auch der Sachverständige den Beweisbeschluß aufgefaßt und sich folgerichtig zur Frage der Unzurechnungsfähigkeit des Beschuldigten nicht geäußert. Auch die Verwertung des Gutachtens durch die Bundesdisziplinarkammer ist, wie den Gründen ihres Urteils entnommen werden muß, nur innerhalb der Strafzumessungserwägungen erfolgt. Einmal werden auf Seite 12 der Urteilsgründe - wenn auch in sehr allgemein gehaltener Form Ausführungen über die disziplinare Würdigung der sittlichen Verfehlungen von Beamten und die Notwendigkeit ihrer besonders strengen Ahndung gemacht. Des weiteren heißt es auf Seite 16 des angefochtenen Urteils, es habe bei der schwerwiegenden Entscheidung der Bundesdisziplinarkammer schon aus der Fürsorgepflicht heraus alles geschehen müssen, der Persönlichkeit des Beschuldigten gerecht zu werden und ihr auch über juristisches Erkennen hinaus behilflich zu sein. Außerdem ist auf Seite 17 der Urteilsbegründung in Bezug auf das Verhalten des Beschuldigten gesagt, es sei im strafrechtlichen Sinne bei den "Versuchen" geblieben, deren Problematik durch das BGH-Urteil vom 13. Juli 1951 skizziert werde. Endlich wird zusammenfassend die von der Bundesdisziplinarkammer beschlossene Einstellung des Verfahrens damit begründet, daß sie bei Abwägung aller Umstände auch bei einem aktiven Beamten, bei dem dieselben Bedingungen gegeben wären wie bei dem Beschuldigten, nicht auf die Höchststrafe der Dienstentfernung erkennen würde.

46

Der Bundesdisziplinaranwalt selbst zieht denn auch aus seinem Hinweis, die Bundesdisziplinarkammer habe einen Krankheitszustand des Beschuldigten und das daraus fließende Unvermögen, seinen gleichgeschlechtlichen Triebtendenzen zu widerstehen, ohne eine Stellungnahme des Sachverständigen zu den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 2. StGB angenommen, nicht die Folgerung, daß sie ihn zu Unrecht eines Dienstvergehens nicht für schuldig befunden habe - in einem solchen Falle hätte ihr Urteil überdies auf Freisprach lauten müssen -, sondern er wendet sich in seinen weiteren Ausführungen auf Seite 3 der Berufungsschrift dagegen, daß sie ihn als Lehrer noch für tragbar angesehen hat. Damit ist nur das Strafmaß angegriffen.

47

3.

Die - wenn auch nicht von vornherein mit aller Klarheit in Erscheinung tretenden - Tat- und Schuldfeststellungen der Bundesdisziplinarkammer sind zufolge der Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß zur unabänderlichen Entscheidungsgrundlage für die Rechtsmittelinstanz geworden. Demgemäß war für eine Beweiserhebung darüber, ob auf Grund der weiteren Erfahrungen über Spätfolgen der Kriegsgefangenschaft jede Verantwortlichkeit des Beschuldigten, für seine Verfehlungen gemäß § 51 Abs. 1 StGB verneint werden müsse, und für die von der Verteidigung hierzu beantragte ergänzende Anhörung des Prof. Dr. M...-S... kein Raum mehr. Darüber hinaus hätte dar Senat selbst bei unbeschränkter Berufung keinen Anlaß gesehen, die strafgerichtlichen Feststellungen zur Tat- und Schuldfrage, an die er sich gemäß § 13 Abs. 3 BDO grundsätzlich zu halten hat, anzuzweifeln und die nochmalige Prüfung der Schuldfeststellungen zu beschließen.

48

Auch die Würdigung der Straftaten als Dienstvergehen, die in den kurzen allgemeinen Ausführungen der Bundesdisziplinarkammer, auf Seite 12 ihres Urteils zu erblicken ist, war wegen der Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß für den Senat bindend. Die Pflicht des Beschuldigten zu achtungswürdigem außerdienstlichen Verhalten (§§ 3, 22 DBG), gegen die er mit seinen Straftaten schuldhaft verstoßen hat, ergab sich aus seinem Reichsbeamtenverhältnis, das über die Kapitulation und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches hinweg fortbestanden und im G 131 nur eine Umwandlung in Richtung einer Begründung von Rechten und Pflichten gegenüber dem Bunde erfahren hat. Nun hat zwar das Bundesverfassungsgericht die Auffassung von Fortbestehen der Beamtenverhältnisse über den 8. Mai 1945 hinaus nicht geteilt - vgl. BVerfGE 3, 58 (86, 87)  [BVerfG 17.12.1953 - 1 BvR 147/52]- und in den Gründen seines Beschlusses vom 16. Oktober 1957 - I BvL 13 u. 46.56 - die Meinung vertreten, es handele sich, soweit das förmliche Disziplinarverfahren nach § 9 Abs. 1 Satz 1 G 131 "Dienstvergehen" aus der Zeit vor Inkrafttreten des Gesetzes betreffe, die von Beamten zur Wiederverwendung und ihnen gleichstehenden Berufssoldaten begangen worden sind, um ein nachträgliches individuelles Ausleseverfahren wegen unwürdigen Verhaltens (s. NJW 1957, 1757). Indessen hat der Senat, der sich hiermit in seinem Urteil vom 5. November 1957 - I D 107.56 - erneut eingehend befaßt hat, an der ständigen Rechtsprechung des Bundesdisziplinarhofes zur Rechtsnatur des Verfahrens nach § 9 Abs. 1 Satz 1 G 131 (BDHE 1, 55 ff und 2, 59 ff) festgehalten. Demnach stellen sich die Straftaten des Beschuldigten auch insoweit, als sie in die Zeit vor dem 1. April 1951 fallen, als Dienstvergehen im Sinne des Beamten- und des materiellen Disziplinarrechts und und das für sie vorgesehene Verfahren als echtes Disziplinarverfahren dar. Seiner Reichsbeamteneigenschaft braucht sich der Beschuldigte bei seinen Verfehlungen nicht bewußt gewesen zu sein. Denn die Beamteneigenschaft ist im Disziplinarverfahren nicht Tatbestandsmerkmal, das von der Vorstellung des Beschuldigten umfaßt worden sein müßte, sondern bloße Prozeßvoraussetzung; vgl. BDHE 1, 55 (61 - 65). Von einem Verstoß gegen den verfassungsmäßig verankerten Grundsatz: nullum crimen sine lege" (Art. 103 Abs. 2 GG) kann unter diesen Umständen keine Rede sein.

49

4.

Dem Senat blieb hiernach nur zu prüfen übrig, ob die Bundesdisziplinarkammer zu Recht das Verhalten des Beschuldigten als nicht so schwere, Dienstpflichtverletzung angesehen hat, daß bei einem aktiven Beamten von der Entfernung aus dem Dienst hätte abgesehen werden können.

50

Die milde Beurteilung, die die Kammer damit dem Dienstvergehen des Beschuldigten hat zuteil werden lassen, erwies sich nicht als gerechtfertigt.

51

Schon der Beweisbeschluß vom 22. März 1955 ist von einer nach Lage der Sache unrichtigen Voraussetzung ausgegangen, wenn er einen krankhaften Zustand des Beschuldigten als feststehende Tatsache zugrunde gelegt und daran die Fragen nach der Ursache dieses Zustandes und nach seiner Heilung geknüpft hat, Zwar hatte der Beschuldigte im (1.) Hauptverhandlungstermin vom 22. März 1955 bei seiner Vernehmung zur Person erwähnt, er habe während seiner Gefangenschaft in Sowjetrußland harte körperliche Arbeiten verrichten müssen, und es habe sich - auch infolge starker seelischer Beanspruchung - im Jahre 1947 ein Hungerleiden eingestellt, die Dystrophie habe sich in völliger Abmagerung, Hungerödemen, Wasser und krampfartigen Herzattacken geäußert. Indessen rechtfertigte sich daraus nicht der von der Bundesdisziplinarkammer gezogene Schluß, daß der im März 1949 in die Bundesrepublik zurückgekehrte Beschuldigte auch noch im. Frühjahr 1950 oder gar noch im Sommer 1953 unter den Folgen der Dystrophie gelitten hätte.

52

Einmal pflegen Dystrophiefolgen, wie dem Senat aus dem Sachverständigengutachten in einem anderen Disziplinarverfahren bekanntgeworden ist, normalerweise in ein bis zwei Jahren auszuheilen. Zum anderen sind weder bei der amtsärztlichen Untersuchung des Beschuldigten am 31. Oktober 1949 noch besonders bei seiner im ersten Strafverfahren durchgeführten Begutachtung durch den Sachverständigen Prof. Dr. S... vom 28. September 1950 Anzeichen von Dystrophie oder deren Folgen festgestellt worden, obwohl bei der Einholung des Sachverständigengutachtens auf die Eigenschaft des Beschuldigten als Spätheimkehrer ausdrücklich hingewiesen worden war. Der Sachverständige hat wohl davon gesprochen, daß sich der Beschuldigte seiner homo- oder bisexuellen Veranlagung bewußt sei und diese als Krankheit empfinde, doch hat er die in den 5 Lutterberger Fällen zutage getretene Enthemmung lediglich auf den jeweils vorausgegangenen Alkoholgenuß zurückgeführt. Auch der Beschuldigte hatte sich in jenem Strafverfahren nur darauf berufen, daß er die Fähigkeit, gegen seine gleichgeschlechtlichen Regungen erfolgreich anzukämpfen, unter der Einwirkung des Alkohols verloren habe. Erst in dem (2.) Strafverfahren, welches das am 13. Juli 1953 - also während der laufenden Bewährungsfrist - begangene versuchte Sittlichkeitsverbrechen an dem Feinmechanikerlehrling L... zum Gegenstand hatte, taucht in dem Beweisantragedes Verteidigers vom 3. November 1953 die in das Gutachten eines Sachverständigen gestellte Behauptung des Beschuldigten auf, gegenüber dem übermächtigen angeborenen Hange sei seine freie Willensbestimmung insbesondere nach der seelischen Strukturwandlung zufolge jahrelanger russischer Kriegsgefangenschaft ausgeschlossen bzw. stark gemindert gewesen, und es könne seiner krankhaften Veranlagung nicht durch Strafe, sondern nur durch Heilbehandlung begegnet werden. Ein schriftliches Gutachten des dazu gehörten Sachverständigen Dr. J..., Universitätsprofessors für gerichtliche Medizin, befindet sich zwar nicht bei den Strafakten. Jedoch ergeben die Gründe des Strafkammerurteils vom 22. Dezember 1953, daß auch dieser Gutachter Folgen der Kriegsgefangenschaft, die sich auf die Fähigkeit des Beschuldigten zur Bekämpfung seiner homosexuellen Neigungen nachteilig ausgewirkt hätten, offenbar nicht hat feststellen können. Der Sachverständige hat vielmehr die Auffassung vertreten, der Beschuldigte müsse und könne wie jeder andere Mensch mit seinen Trieben fertig werden.

53

Es hat denn auch der von der Bundesdisziplinarkammer gehörte Sachverständige, Prof. Dr. M... - S..., einen krankhaften Befund nicht zu erheben vermocht. Selbst die innere Dekompensation, die er darin sieht, daß die ausgleichende Wirkung der ä...thetisch-idealistischen Persönlichkeitshaltung des Beschuldigten gegenüber seinen gleichgeschlechtlichen Triebtendenzen zusammengebrochen sei, führt der Sachverständige nicht auf die in der Kriegsgefangenschaft erlittene Dystrophie zurück, sondern auf eine Verstärkung der Triebtendenzen zufolge Nachwirkung eines homosexuellen Erlebnisses in der Gefangenschaft und auf die Verlorenheit des Heimkehrers. Er mißt der inneren Dekompensation als psychogenem, abnormen inneren Mechanismus" deshalb Krankheitswert zu, weil der Beschuldigte ihrer auch bei bestem eigenen Willen ohne ärztliche Hilfe nicht hätte Herr werden können. Nur in diesem Sinne bestätigt Prof. Dr. M... - S... einen krankhaften Zustand des Beschuldigten, wie ihn die Bundesdisziplinarkammer zum festliegenden Ausgangspunkt ihrer Beweisfrage gemacht hatte.

54

Die Beweiskraft des Gutachtens vom 21. August 1955 gegenüber den in dem Strafverfahren erstatteten Gutachten der beiden Gerichtsmediziner, Professoren Dr. S... und Dr. J... ..., kann durchaus zweifelhaft sein, zumal auch Prof. Dr. M... ...-S... letztlich nur zu einer sehr einschränkenden Bestätigung der von der Bundesdisziplinarkammer gestellten Beweisfrage gelangt. Diesem Punkte braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden.

55

Selbst wenn man dem Sachverständigen Prof. Dr. m...-S... darin folgt, daß es sich bei der inneren Dekompensation um einen "krankhaften Zustand" des Beschuldigten gehandelt habe, so bildet seine Ansicht dennoch keine geeignete Grundlage dafür, daß von der schwersten Disziplinarstrafe abgesehen werden könnte. Es bleibt vielmehr in jedem Falle zu Lasten des Beschuldigten zu berücksichtigen, daß er sich trotz seiner überdurchschnittlichen Intelligenz, trotz der Kenntnis seiner von ihm als krankfaft empfundenen unglücklichen Veranlagung und trotz des Zusammenbruchs seiner Widerstandsfähigkeit, dessen er sich spätestens im Mai 1950 aus Anlaß des Falles B... bewußt geworden ist, nicht von dem weiteren außerdienstlichen Zusammenkommen mit Jugendlichen und von dem gemeinsamen Alkoholgenuß ferngehalten und sich insbesondere nicht alsbald in ärztliche Behandlung begehen hat. Mit Recht weist der Bundesdisziplinaranwalt darauf hin, daß es sich bei den Straftaten des Beschuldigten nicht um eine einmalige Entgleisung, sondern um eine Vielzahl von strafbaren Taten gehandelt habe. Zu ihr wäre es nicht gekommen, wenn sich der Beschuldigte der erforderlichen und ihm zumutbaren ärztlichen Betreuung rechtzeitig unterzogen hätte.

56

Es kann der Bundesdisziplinarkammer auch darin nicht beigetreten werden, daß es in allen dem Beschuldigten vorgeworfenen Fällen in strafrechtlichem Sinne bei Versuchen geblieben sei, deren Problematik der Bundesgerichtshof in dem Revisionsurteil vom 13. Juli 1951 skizziert habe. Denn einmal handelte es sich immerhin um versuchte Verbrechen wider die Sittlichkeit, und zum anderen betrafen die von der Bundesdisziplinarkammer übernommenen Ausführungen des Bundesgerichtshofs in erster Linie die ursprüngliche Verurteilung des Beschuldigten wegen dreier vollendeter Vergehen gegen § 175 StGB. In seiner Entscheidung, die auch in BGHSt 1, 293 ff [BGH 13.07.1951 - 2 StR 275/51] abgedruckt worden ist, führt der Bundesgerichtshof den besonders während der nationalsozialistischen Zeit ausgeweiteten Begriff des Unzuchttreibens auf die Vornahme einer unzüchtigen Handlung von gewisser Stärke und Bauer zurück und läßt demzufolge einer Griff nach dem Geschlechtsteil des anderen Mannes oder dessen kurzes Berühren oder Anfassen für ein vollendetes Vergehen der widernatürlichen Unzucht zwischen Männern nicht mehr ausreichen. Die von der Bundesdisziplinarkammer aus dem Bundesgerichtshofsurteil herausgelesene "Problematik" bezieht sich daher nicht so sehr auf die Versuche zu Verbrechen nach § 175 a Ziffer 3 StGB, als vielmehr auf vollendete Vergehen gegen § 175 StGB, die in dieser rechtlichen Qualifikation nach der teilweisen Aufhebung des Strafkammerurteils vom 11. Dezember 1950 nicht mehr zur Erörterung gestanden haben.

57

Im übrigen kommt es auf die strafrechtliche Einordnung seines Verhaltens, für die noch auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Mai 1957 - I BvR 550.52 - im NJW 1957, 865 zu verweisen wäre, im gegenwärtigen Verfahren nicht einmal entscheidend an. Disziplinarrechtlich ist vielmehr ausschlaggebend, daß der Beschuldigte sich schon in den 5 Lutterberger fällen weitgehend über seine Pflicht zu achtungswürdigem außerdienstlichen Verhalten hinweggesetzt hat. Seine Selbstvergessenheit wird insbesondere dadurch gekannzeichnet, daß der Beschuldigte die Jugendlichen in teilweise recht grober Form bedrängt hat, daß er am 22. Juli 1950 infolge seiner Angetrunkenheit vor den Jugendlichen S..., B... und K... rücklings in die Pfütze gefallen ist, und daß er von dem Gastwirt S... am gleichen Tage zusammen mit dem Jugendlichen S... aus der Toilette und zusammen mit dem Jugendlichen K... aus dem Kuhstall hat herausgeworfen werden müssen. Wenn gleichwohl für die Lutterberger Geschehnisse noch das Spätheimkehrer- und Vertriebenenschicksal des Beschuldigten und seine Vereinsamung in einem solchen Ausmaße strafmildernd berücksichtigt werden könnten, daß bei einem aktiven Beamten unter gleichen Verhältnissen die Verhängung der Höchststrafe nicht geboten wäre, so läßt sich das in Anbetracht des Vorfalles, der sich am 13. Juli 1953 in seiner Göttinger Wohnung mit dem jugendlichen Feinmechanikerlehrling L... angespielt hat, nicht mehr vertreten. Dieser Fall, der sich mehr als 4 Jahre nach der Rückkehr des Beschuldigten aus der Kriegsgefangenschaft ereignet hat, ist auch von der Bundesdisziplinarkammer als ihn stärker belastend bezeichnet worden, ohne daß sie daraus allerdings Folgerungen zu seinen Ungunsten gezogen hat. Dies erscheint insofern recht bedenklich, als sich hier der Beschuldigte erneut eines versuchten Verbrechens gegen § 175 a Ziffer 3 StGB schuldig gemacht hat, für das ihm das Strafgericht nicht einmal verminderte Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB zugebilligt hat. Zu dieser Straftat, in der ebenfalls zugleich eine schwere Dienstpflichtverletzung zu erblicken ist, hat es der Beschuldigte kommen lassen, obwohl er durch das erste Strafverfahren, den Widerruf seines Lehrauftrages an der TrillkewerkSchule in Hildesheim und die teilweise Verbüßung der 8-monatigen Gefängnisstrafe in nachdrücklichster Weise auf das Verwerfliche seines Lutterberger Verhaltens hingewiesen und ihm für den Strafrest Strafaussetzung mit Bewährungsfrist bewilligt worden war.

58

Ein aktiver Beamte, der gegen seine Dienstpflichten so mannigfaltig und hartnäckig verstoßen hätte wie der Beschuldigte, könnte die diesem in der 1. Instanz - sogar unter rechtsirriger Annahme einer Für Sorgepflicht des Gerichts -gewährte Nachsicht nicht beanspruchen. Er hätte vielmehr die Höchststrafe der Entfernung aus dem Dienst verwirkt. An deren Stelle mußte bei dem Beschuldigten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 G 131 und § 5 der dazu ergangenen Vierten Durchführungsverordnung vom 7. März 1952 (BGBl I, 142) die Aberkennung der Rechte aus diesem Gesetz treten.

59

Der Senat verkennt nicht, daß der Fall des Beschuldigten angesichts seiner sehr guten dienstlichen Leistungen, seiner besonderen Bewährung im zweiten Weltkriege und in der sowjetischen Kriegsgefangenschaft und wegen seines schweren Schicksals als Spätheimkehrer und Heimatvertriebener nicht ohne menschliche Tragik ist. Er teilt auch die Erwartung des Verteidigers, daß der Beschuldigte während seiner jetzigen Ehe nicht wieder in einschlägiger Weise straffällig werden wird. Gleichwohl ließ sich nach den gesetzlichen Bestimmungen eine andere Entscheidung nicht rechtfertigen. Denn das schwere Dienstvergehen des Beschuldigten wird durch die Erwartung seines künftigen Wohlverhaltens nicht wieder wettgemacht. Es erübrigte sich deshalb auch, dem Beweisantrage der Verteidigung auf nochmalige Anhörung des Prof. Dr. M...-S... dazu, daß der Beschuldigte eine Gefahr für die Schuljugend aus psychologischen Gründen nie gebildet habe und künftighin auch allgemein eine Gefährdung der Jugend nicht mehr zu besorgen sei, näherzutreten. Ebenso bedurfte es der beantragten Vernehmung der Ehefrau M... und der Göttinger Schulräte nicht mehr.

60

Hingegen konnte dem Beschuldigten die außergewöhnliche Lage, in der er sich nach der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft und infolge des Verlustes seiner Heimat befunden hat, und die Tatsache, daß sich seine im Versuchs Stadium steckengebliebenen Straftaten ausnahmslos gegen schulentlassene ältere Jugendliche gerichtet haben, bei denen ein bleibender Schaden nicht zurückgeblieben ist, als besondere Umstände zugerechnet werden, die wenigstens im Rahmen der Vorschriften über den Unterhaltsbeitrag (§ 64 BDO) eine mildere Beurteilung seines Dienstvergehens gestatten. Bei seinen guten dienstlichen Leistungen, seiner untadeligen dienstlichen Führung und seinem sonst einwandfreien außerdienstlichen Verhalten ist er auch eines Unterhaltsbeitrages nicht unwürdig. Dennoch mußte ihm ein Unterhaltsbeitrag versagt werden, weil er zur Zeit nicht unterstützungsbedürftig ist. Bei einem Diensteinkommen in Höhe von monatlich 505 DM netto ist seine ihm unterhaltspflichtige Ehefrau in der Lage, ihm den notdürftigen Unterhalt zu gewähren, ohne daß dadurch ihr eigener angemessener Unterhalt und derjenige für das gemeinschaftliche Kind gefährdet werden. Mehr, als ihn vor der äußersten Not zu sichern, hätte sowieso nicht Zweck des Unterhaltsbeitrages sein können. Sollten sich die festgestellten wirtschaftlichen Verhältnisse ohne sein Verschulden für eine nicht nur vorübergehende Zeit wesentlich verschlechtern, so bleibt es dem Beschuldigten unbenommen, bei der Bundesdisziplinarkammer die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages zu beantragen (§ 96 Abs. 2 BDO).

61

Nach alledem konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, wobei darauf hinzuweisen ist, daß die Kostenentscheidung der Bundesdisziplinarkammer auf jeden Fall fehl ging (vgl.§ 98 Abs. 2 BDO). Entsprechend dem Berufungsantrage des Bundesdisziplinaranwalts waren dem Beschuldigten die Rechte aus dem Gesetz zu Art. 131 GG mit der Kostenfolge aus § 98 Abs. 1 BDO abzuerkennen.

Dr. Behnke
Lippold
Amelung
Venter
Melchin