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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.04.1952, Az.: 5 StR 307/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.04.1952
Aktenzeichen
5 StR 307/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 10592
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Göttingen - 26.10.1951

Verfahrensgegenstand

Unzucht zwischen Männern

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 3. April 1952,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 26. Oktober 1951 wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 26. Oktober 1951 unter Freisprechung im übrigen, wegen versuchten Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB in vier weiteren Fällen unter Einbeziehung der durch Urteil der Strafkammer vom 11. Dezember 1950 im Fall F. gegen ihn erkannten Gefängnisstrafe von vier Monaten zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 8 Monaten verurteilt. Er hat hiergegen Revision eingelegt, diese auf das Strafmaß beschränkt und gerügt, das Urteil lasse nicht erkennen, ob das Landgericht von der ihm nach § 44 Abs. 3 StGB zustehenden Befugnis, die Strafe auf ein Vierteil des Mindestbetrages der für das vollendete Verbrechen angedrohten Strafe zu ermäßigen, Gebrauch machen wolle.

2

Die Revision kann keinen Erfolg haben. Das Landgericht hat auf S. 10 des Urteils an vier Stellen auf den § 44 StGB neben § 43 StGB hingewiesen; es hat diese Vorschrift mithin nicht übersehen, sondern bei Festsetzung der Einzelstrafen und auch der Gesamtstrafe, die außerordentlich niedrig bemessen ist, berücksichtigt.

3

Die Revision des Angeklagten war daher mit der gesetzlichen Kostenfolge - in Übereinstimmung mit dem Antrag des Oberbundesanwalts - zu verwerfen.

Dr. Neumann
Sarstedt
Dr. Waschow
Dr. Koffka
Schmidt