Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.02.1957, Az.: BVerwG II DB 38/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.02.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG II DB 38/56
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1957, 12063
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In der Disziplinarsache
hat der Bundesdisziplinarhof, Zweiter Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Barwinski,
Bundesrichters Dr. Hammerschlag,
Bundesrichters Fritsch
auf die Beschwerde gegen den Beschluß der Bundesdisziplinarkammer XI (...) vom 7. September 1956,
durch den der Antrag auf Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrages zurückgewiesen wurde,
am 26. Februar 1957
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluß der Bundesdisziplinarkammer XI (...) vom 7. September 1956 wird aufgehoben.
Dem Beschwerdeführer werden zusätzlich zu dem ihm durch Gnadenerweis des Bundespräsidenten zugebilligten Unterhaltsbeitrag in Höhe von 25 vom Hundert weitere 25 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer eines Jahres bewilligt.
Die Kosten des Verfahrens werden zu einem Drittel dem Bund und zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer auferlegt.
Gründe
Der Beschwerdeführer ist durch Urteil der Dienststrafkammer D. bei dem Personalamt der Verwaltung des ehemaligen Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 27. April 1951 wegen Dienstvergehens zur Entfernung aus dem Dienst verurteilt. Es wurde ihm ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer eines Jahres zuerkannt. Das Urteil ist rechtskräftig geworden.
In seiner Eingabe vom 4. Mai 1956 beantragte der Beschwerdeführer,
gemäß § 96 BDO durch Neubewilligung den Unterhaltsbeitrag voll zu erhöhen und auf Lebenszeit zuzubilligen
mit der Begründung, daß er 1952 einen Verkehrsunfall ohne eigenes Verschulden erlitten habe und dadurch arbeitsunfähig geworden sei, auch sein Gesundheitszustand habe sich weiter verschlechtert.
Nach Anhörung des Bundesdisziplinaranwalts und Einholung einer Stellungnahme der Bundesbahndirektion E. wies die Bundesdisziplinarkammer XI mit Beschluß vom 7. September 1956 den Antrag auf Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrages kostenpflichtig zurück. In der Begründung ist ausgeführt, daß der Beschwerdeführer seit dem 1. Dezember 1954 eine Invalidenrente von monatlich 97,70 DM beziehe und zusätzlich für sein eheliches Kind und zwei uneheliche Kinder Kinderzuschläge von insgesamt 65 DM monatlich erhalte, wovon 40 DM gleich an das Jugendamt in H. für die beiden unehelichen Kinder überwiesen würden. Außerdem erhalte er einen ihm im Gnadenwege bewilligten jederzeit widerruflichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 25 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts = 61,66 DM. In seinem Haushalt lebten seine Ehefrau und seine Tochter Irmgard, die als Lehrling in einem Lebensmittelgeschäft eine Lehrlingsvergütung in Höhe von 80 DM erhalte. Der Beschwerdeführer verfüge also über folgende Einkünfte
| :Rente (einschließlich Kinderzuschlag) | 121,50DM |
|---|---|
| Unterhaltsbeitrag | 61,66DM |
| Lehrlingsvergütung der Tochter Irmgard | 80,-DM |
| 263,16DM. |
Die Wohnungsmiete betrage monatlich 45,90 DM. Es könne bei diesen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht davon die Rede sein, daß sich die Lage des Beschwerdeführers gegenüber derjenigen im Zeitpunkte der Urteilsfällung erheblich verschlechtert hätte. Damals sei er arbeitslos gewesen und habe noch zwei schulpflichtige Kinder zu unterhalten gehabt. Demgegenüber habe er heute eine Tochter, die bereits eine Lehrlingsentschädigung von 80 DM erhalte. Die Tatsache, daß er inzwischen Invalide geworden sei, werde dadurch ausgeglichen, daß er dafür eine Invalidenrente beziehe. Der Beschwerdeführer könne bei den ihm zur Verfügung stehenden Einkünften von insgesamt 263,16 DM bei sparsamer Lebenshaltung auskommen. Sein Antrag sei daher unbegründet.
Gegen diesen am 15. September 1956 zugestellten Beschluß hat der Verurteilte mit Eingabe vom 22. September 1956, eingegangen am 28. September 1956, Beschwerde an den Bundesdisziplinarhof eingelegt. Zur Begründung hat er in der Hauptsache geltend gemacht, er sei im Zeitpunkte der Urteilsfällung voll arbeitsfähig gewesen und habe 182 DM von der Bundesbahn an Unterhaltsbeitrag und 20 DM wöchentliche Arbeitslosenunterstützung erhalten. Ab August 1957 komme der Kinderzuschlag in Fortfall, und es verblieben dann für ihn und seine Ehefrau 96,50 DM Rente und 61,66 DM Unterhaltsbeitrag auf Grund des Gnadenerweises, insgesamt also 158,16 DM. Sein in der Berufsausbildung stehendes Kind könne von der Lehrlingsentschädigung auch nicht bei sparsamster Lebensweise ernährt, gekleidet und mit Unterrichtsmaterial für die Berufsschule sowie Taschengeld für Friseur und Fahrkosten unterhalten werden. Werde ihm das erdiente Ruhegehalt nicht zugebilligt und der Antrag kostenpflichtig abgewiesen, so wisse er nicht, wie er durchkommen solle. Angesichts seiner langen Dienstzeit und seiner Volinvalidität müsse es doch möglich sein, ihm das erdiente Ruhegehalt in Anbetracht der verteuerten Lebenshaltung auf Lebenszeit zu gewähren.
Die Bundesdisziplinarkammer beschloß am 30. Oktober 1956, der Beschwerde nicht abzuhelfen, und legte sie dem Bundesdisziplinarhof zur Entscheidung vor.
Die Beschwerde ist gemäß § 96 Abs. 4 in Verbindung mit § 66 BDO zulässig und fristgerecht eingelegt, sie hatte teilweisen Erfolg.
Es handelt sich um einen Antrag nach § 96 Abs. 2 BDO auf Neubewilligung des im Urteil der früheren Dienststrafkammer D. bei dem Personalamt der Verwaltung des ehemaligen Vereinigten Wirtschaftsgebietes auf 1 Jahr bewilligten Unterhaltsbeitrages von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts. Wie der erkennende Senat bereits in früheren gleichliegenden Sachen entschieden hat, ist bei einer Neubewilligung eines durch Zeitablauf in Fortfall gekommenen Unterhaltsbeitrages zu prüfen, ob sich die Wirtschaftslage des Verurteilten gegenüber der früheren wesentlich verschlechtert hat, er erneut bedürftig geworden ist und ohne die Neugewährung unverschuldet einer unmittelbaren Notlage ausgesetzt wäre.
Die Bundesdisziplinarkammer hat das Einkommen des Beschwerdeführers und seiner Tochter zutreffend errechnet. Der Senat ist jedoch der Auffassung, daß der Tochter für ihren persönlichen Bedarf - Lehrmittel, Fahrkosten, Kleidung usw. - von ihrer Lehrlingsvergütung ein Betrag von monatlich 50 DM - das entspricht etwa dem Betrag der steuerfreien Werbungskosten - belassen werden muß, so daß sie für ihren Unterhalt nur 30 DM beitragen kann und dem Beschwerdeführer für den Unterhalt von drei Personen somit nur 213,66 DM zur Verfügung stehen. Dieser Betrag bedeutet mit Rücksicht darauf, daß der Beschwerdeführer jetzt 80 % erwerbsgemindert ist und keine Aussicht mehr auf weiteren Verdienst hat, gegenüber seiner früheren Wirtschaftslage eine wesentliche Verschlechterung und reicht auch bei bescheidener Lebensführung für den Unterhalt von drei Personen nicht aus, zumal nach den vom Senat angestellten Ermittelungen der Beschwerdeführer vor kurzem einen Herzinfarkt erlitten und dadurch erhöhte Ausgaben hat. Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, daß das in der Invalidenrente mitenthaltene Kindergeld von 25 DM im August 1957 entfalle und dadurch eine weitere Verschlechterung seiner Wirtschaftslage eintrete, so muß ihm entgegengehalten werden, daß seine Tochter bis dahin das Lehrverhältnis beendet hat, dann einen höheren Lohn erhält und infolgedessen auch mehr für ihren Lebensunterhalt beitragen muß.
Das in der Beschwerdeschrift vom 22. September 1956 ausgesprochene Begehren, ihm das erdiente Ruhegehalt in voller Höhe zuzubilligen, ist nicht gerechtfertigt, da ein dienstentfernter Beamter jeglichen Anspruch auf Ruhegehalt nach dem Gesetz verliert (§ 8 BDO). Nur zur Abwendung einer unmittelbaren unverschuldeten Notlage kann einem aus dem Dienst entfernten Beamten gemäß § 64 BDO unter den dort aufgeführten Voraussetzungen ein Unterhaltsbeitrag bis zu 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts zugebilligt werden. Dieser Unterhaltsbeitrag ist nicht dazu bestimmt -, die Lage des dienstentfernten Beamten zu erleichtern und ihm ein sorgenfreies Leben zu gewährleisten, er dient ausschließlich der Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts.
Bei Berücksichtigung der besonderen bei dem Beschwerdeführer vorliegenden Verhältnisse und der ihm zur Verfügung stehenden Einkünfte ist ein zusätzlicher Unterhaltsbeitrag in Höhe von 25 vom Hundert = 61,66 DM notwendig, aber auch ausreichend, den notwendigen Lebensunterhalt zu sichern. Wegen der zur Zeit schwebenden Verhandlungen über die Rentenneuregelung und der Tatsache, daß die Tochter des Beschwerdeführers ihre Lehrzeit demnächst beendet und dann eine höhere Entlohnung erhält, erschien es angezeigt, den zusätzlichen Unterhaltsbeitrag von 25 % des erdienten Ruhegehalts zunächst auf die Dauer eines Jahres zu bewilligen.
Unter diesen Umständen mußte der Beschwerde zum Teil stattgegeben werden, und es war, wie geschehen, zu beschließen.
Die Kosten des Verfahrens waren zu einem Drittel dem Bund und zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer nach § 96 Abs. 3 BDO in Verbindung mit § 99 Abs. 1 BDO aufzuerlegen.
Dr. Hammerschlag
Fritsch