Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.02.1984, Az.: BVerwG 1 DB 3.84
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.02.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 3.84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 18499
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 23.11.1983 - AZ: XIII BK 8/83
Verfahrensgegenstand
Weiterbewilligung eines Unterhaltsbeitrages
In dem Verfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Diziplinarsenat,
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz
am 20. Februar 1984
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen wird der Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIII - ... -, vom 23. November 1983 geändert.
Dem früheren Postobersekretär ... wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 60 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten ab 1. Dezember 1983 bewilligt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem früheren Beamten auferlegt.
Gründe
I.
Durch Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 1. Dezember 1981 wurde der frühere Beamte aus dem Dienst entfernt. Seine gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wurde durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 24. November 1982 - BVerwG 1 D 11.82 - zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß der vom Bundesdisziplinargericht in Höhe von 70 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligte Unterhaltsbeitrag auf 75 vom Hundert festgesetzt wurde.
Durch Beschluß des Bundesdisziplinargerichts vom 14. Juni 1983 wurde ihm ab 1. Juni 1983 wiederum auf die Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag in gleicher Höhe weiterbewilligt.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 1983 hat der frühere Beamte erneut einen Antrag auf Weiterbewilligung eines Unterhaltsbeitrages gestellt und zugleich eine Bescheinigung des Arbeitsamtes N. vorgelegt, in der vermerkt ist, daß ihm bislang keine Stellenangebote unterbreitet werden konnten. Er hat insbesondere darauf hingewiesen, daß er nicht allein vom Verdienst seiner Ehefrau den Lebensunterhalt bestreiten könne und deshalb auf die Weitergewährung des Unterhaltsbeitrages angewiesen sei.
Das Bundesdisziplinargericht hat daraufhin durch Beschluß vom 23. November 1983 dem früheren Beamten ab 1. Dezember 1983 auf die Dauer von weiteren sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts bewilligt.
Gegen diesen Beschluß hat der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen rechtzeitig Beschwerde eingelegt und beantragt, den Unterhaltsbeitrag auf 60 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts herabzusetzen. Zur Begründung hat er im wesentlichen vorgetragen, den notwendigen Ausgaben des früheren Beamten für seine Wohnung einschließlich der Nebenkosten von monatlich 730 DM stünden derzeit Einkünfte der berufstätigen Ehefrau von 732,34 DM netto sowie Kindergeld von 610 DM gegenüber. Für den notdürftigen Lebensunterhalt wären danach noch zusätzlich etwa 1.000 DM, mithin rund 50 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts erforderlich.
II.
Die gemäß §§ 110 Abs. 6, 79 BDO zulässige Beschwerde hat Erfolg.
Nach § 110 Abs. 2 BDO kann ein Unterhaltsbeitrag neu oder weiterbewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des § 77 BDO vorliegen. Die Weitergewährung des Unterhaltsbeitrages ist somit davon abhängig, daß der Verurteilte nach seiner wirtschaftlichen Lage der Unterstützung bedürftig und ihrer nicht unwürdig erscheint. Ein Unterhaltsbeitrag kann mithin nur insoweit bewilligt werden, als die sonstigen Einnahmen zum Bestreiten unmittelbar lebensnotwendiger Ausgaben nicht ausreichen. Während die Nichtunwürdigkeit des früheren Beamten hier außer Frage steht, liegt Bedürftigkeit nicht in dem Umfange vor, wie sie das Bundesdisziplinargericht angenommen hat.
Die Ehefrau des früheren Beamten bezieht aus eigener Berufstätigkeit als Putzhilfe laut Nettolohn-Abrechnung vom 7. März 1983 einen monatlicher Nettolohn von 780,72 DM. Dieses Einkommen ist wegen der sich aus § 1360 BGB ergebenden gegenseitigen Unterhaltspflicht der Eheleute bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages zu berücksichtigen. Daneben wird ein Kindergeld für vier Kinder in Höhe von 610 DM gezahlt. Bei einem Unterhaltsbeitrag von 60 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts (2.020,56 DM) in Höhe von rund 1.212 DM beläuft sich das Gesamteinkommen der sechsköpfigen Familie auf monatlich über 2.600 DM. Abzüglich der monatlichen Miete einschließlich Nebenkosten von ca. 730 DM verbleiben danach zur Befriedigung der weiteren notwendigen Lebensbedürfnisse der Familie des früheren Beamten etwa 1.870 DM monatlich. Dieser Betrag reicht aus, um den notwendigen Lebensunterhalt des früheren Beamten, den seiner berufstätigen Ehefrau sowie seiner vier Kinder zu gewährleisten; denn der Unterhaltsbeitrag nach der Bundesdisziplinarordnung für einen aus dem Dienst entfernten Beamten soll nicht etwa den amtsangemessenen Unterhalt sicherstellen, sondern lediglich dazu dienen, den Verurteilten wie seine finanziell von ihm abhängigen Familienangehörigen nicht in Not geraten zu lassen und den durch Wegfall der Dienstbezüge notwendig gewordenen Übergang in einen anderen Beruf oder in eine andere Art der gesetzlichen Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsvorsorge zu erleichtern. Er ist auch nicht zur Tilgung von Schulden bestimmt, so daß Ratenzahlungsverpflichtungen des früheren Beamten hier außer Betracht bleiben müssen.
Anerkannt werden die eigenen, allerdings auch zumutbaren Anstrengungen des früheren Beamten zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes. Wenn auch nicht verkannt wird, daß bei der gegenwärtigen Arbeitsmarktlage seine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozeß mit ausreichendem Einkommen sich schwierig gestaltet, so wird er in seinen Bemühungen nicht nachlassen dürfen und auch bei einem etwaigen künftigen Antrag auf Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages konkret anzugeben haben - wie er dies bisher getan hat -, wann und bei welchem Arbeitgeber er sich gezielt um einen Arbeitsplatz bemüht hat. Nur derartig nachweisliche Anstrengungen lassen erkennen, daß er auch weiterhin ernsthaft und intensiv an dem alsbaldigen Erwerb eines festen Arbeitsplatzes interessiert ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.
Dr. Hartmann
Pellnitz