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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.03.1996, Az.: BVerwG 1 D 49.95

Disziplinarmaßnahme gegen einen Zustellbeamten der Post; Unterschlagung von eingezogenen Nachnahmebeträgen und Zustellentgelten durch einen Zustellbeamten der Post; Eigentumsdelikt zum Nachteil des Dienstherrn als Dienstvergehen; Verwendung dienstlicher Gelder zum Kauf alkoholischer Getränke und zur Begleichung von Trinkschulden; Alkoholabhängigkeit eines Beamten; Mittelbare Beschaffungskriminalität eines Beamten; Milderungsgrund der finanziellen Notlage im Disziplinarrecht; Angemessenheit der Entfernung aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.03.1996
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 49.95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 22141
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 04.04.1995 - AZ: XII VL 4/95

Prozessführer

Posthauptschaffner ... geboren ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 12. März 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Fernmeldebetriebsinspektorin E. Crocoll, Postbetriebsassistentin U. Lahmann als ehrenamtliche Richterinnen,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XII - ... -, vom 4. April 1995 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der bewilligte Unterhaltsbeitrag auf fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts erhöht wird.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

2

in seiner Eigenschaft als Paketzusteller beim PA (V) N. in der Zeit vom 10.5.1992 bis 9.8.1993 in 32 Fällen von Kunden Nachnahmebeträge in Höhe von 5.109,18 DM sowie Zustellentgelte in Höhe von 52,50 DM eingezogen und unterschlagen hat.

3

Aufgrund dieses Sachverhalts ist der Beamte mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - ... vom 18. Februar 1994 - 10-7/94-10 Js 33515/93 - wegen fortgesetzter Unterschlagung in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenunterdrückung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

4

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 4. April 1995 entschieden, daß der Beamte aus dem Dienst entfernt und ihm auf die Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 60 v.H. des erdienten Ruhegehalts bewilligt wird. Es ist von folgenden Feststellungen in dem rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - ... vom 18. Februar 1994 ausgegangen:

"Bis August 1993 war der Angeklagte (das ist der Beamte, erg.) Brief- und Paketzusteller beim Postamt V in N. Bereits längere Zeit zuvor wurde er alkoholabhängig. Zur Finanzierung seiner Sucht hatte er sich in Höhe von etwa 4.000 DM verschuldet. Um die Ausgaben des Angeklagten für Alkohol zu reduzieren, begann seine Ehefrau, das ihm für persönliche Ausgaben zur Verfügung stehende Geld zu kontrollieren. Er faßte daher im April 1992 den Entschluß, die im Rahmen der Brief- und Paketzustellung anfallenden Nachnahmebeträge und Zustellungsentgelte, die er kassiert hatte, nicht bei der zuständigen Stelle des Postamtes V in N. abzurechnen. Für die eingenommenen Geldbetrage erwarb er alkoholische Getränke. Die Belege zu diesen Kassenvorgängen vernichtete er.

Hierdurch entstand der Deutschen Bundespost, Postdienst, bis August 1993 ein Schaden in Höhe von 5.161,68 DM, wobei sich der Anteil der Zustellentgelte auf 52,50 DM belief. Im einzelnen rechnete er folgende Beträge nicht bei dem zuständigen Postamt ab:

1.Einlieferungstag 30.04.1992, Paket für G. K. Nachnahmebetrag 94,20 DM,
2.Einlieferungstag 30.04.1992, Postgut für E. N. Nachnahmebetrag 56,85 DM,
3.Einlieferungstag 30.04.1992, Päckchen für V. Nachnahmebetrag 19,45 DM,
4.Einlieferungstag 05.05.1992, Päckchen für F. D. Nachnahmebetrag 505,23 DM,
5.Einlieferungstag 06.05.1992, Päckchen für W. H. Nachnahmebetrag 86,- DM,
6.Einlieferungstag 12.05.1992, Postgut für P. S. Nachnahmebetrag 47,90 DM,
7.Einlieferungstag 12.05.1992, Päckchen für P. K. Nachnahmebetrag 57,- DM,
8.Einlieferungstag 09.06.1992, Paket für S. Nachnahmebetrag 160,71 DM,
9.Einlieferungstag 08.07.1992, Postgut für M. P. Nachnahmebetrag 110,59 DM,
10.Einlieferungstag 13.07.1992, Brief für Andreas L. Nachnahmebetrag 102,80 DM,
11.Einlieferungstag 14.07.1992, Päckchen für Dieter K. Nachnahmebetrag 109,60 DM,
12.Einlieferungstag 18.07.1992, Paket für M. W. Nachnahmebetrag 446,- DM,
13.Einlieferungstag 05.08.1992, Paket für E. P. Nachnahmebetrag 107,90 DM,
14.Einlieferungstag 12.08.1992, Paket für G. K. Nachnahmebetrag 92,15 DM,
15.Einlieferungstag 28.08.1992, Postgut für G. hnahmebetrag 29,95 DM,
16.Einlieferungstag 20.08.1992, Postgut für H. J. Nachnahmebetrag 94,90 DM,
17.Einlieferungstag 02.09.1992, Postgut für Martina G. Nachnahmebetrag 209,97 DM,
18.Einlieferungstag 18.09.1992, Paket für Maria S. Nachnahmebetrag 108,- DM,
19.Einlieferungstag 26.01.1993, Postgut für R. Nachnahmebetrag 107,35 DM,
20.Einlieferungstag 27.01.1993, Postgut für S. Nachnahmebetrag 85,93 DM,
21.Einlieferungstag 02.02.1993, Postgut für E. Nachnahmebetrag 58,04 DM,
22.Einlieferungstag 04.02.1993, Päckchen für G. Nachnahmebetrag 84,- DM,
23.Einlieferungstag 25.03.1993, Postsendung für K. H. S. Nachnahmebetrag 68,40 DM,
24.Einlieferungstag 03.04.1993, Postgut für Karin L. Nachnahmebetrag 128,- DM,
25.Einlieferungstag 14.05.1993, Brief für H. N. Nachnahmebetrag 880,33 DM,
26.Einlieferungstag 15.06.1993, Päckchen für Willi B. Nachnahmebetrag 85,- DM,
27.Einlieferungstag 15.06.1993, Päckchen für Willi B. Nachnahmebetrag 85,- DM,
28.Einlieferungstag 16.06.1993, Postgut für B. Nachnahmebetrag 194,01 DM,
29.Einlieferungstag 21.06.1993, Päckchen für B. Nachnahmebetrag 17,02 DM,
30.Einlieferungstag 24.06.1993, Paket für K. Nachnahmebetrag 283,10 DM,
31.Einlieferungstag 06.08.1993, Paket für Fa. B. Nachnahmebetrag 535,90 DM,
32.Einlieferungstag 30.06.1992, Paket für K. Nachnahmebetrag 49,90 DM."
5

Das Bundesdisziplinargericht hat das festgestellte Verhalten des Beamten als vorsätzliches einheitliches Dienstvergehen gemäß § 54 Sätze 2 und 3, § 55 Satz 2 und § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewürdigt, das die Entfernung des Beamten aus dem Dienst erforderlich mache. Keiner der in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründe sei gegeben.

6

3.

Mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung hat der Beamte beantragt, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Die Berufung begründet er im wesentlichen damit, daß er im Tatzeitraum nicht mehr in der Lage gewesen sei, ohne größere Mengen Alkohol seine tägliche Arbeit zu erledigen. Er habe deshalb dringend Geld benötigt, da seine Frau ihm die Möglichkeit entzogen habe, an Geld heranzukommen. Seine Bekannten und Freunde hätten ihm auch nichts mehr geliehen, da er überall verschuldet gewesen sei. Er habe mit dem unterschlagenen Geld teilweise auch seine Schulden bezahlt, da er sich nirgends mehr habe sehen lassen können, ohne auf seine Trinkschulden angesprochen zu werden. Inzwischen habe er eine Alkoholentziehungskur gemacht und sei trocken. Gleichzeitig habe er versucht, den von ihm angerichteten Schaden wiedergutzumachen. Er habe zu keinem Zeitpunkt sein Fehlverhalten, das er auf seine damalige akute Alkoholabhängigkeit und seine angespannte familiäre Situation zurückführe, in irgendeiner Weise zu vertuschen versucht. Das erstinstanzliche Urteil sei deshalb viel zu hart.

7

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

8

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Den äußeren Geschehensablauf stellt der Beamte nicht in Frage. Ebenso bestreitet er seine Schuldfähigkeit nicht und trägt auch keinen Sachverhalt vor, aus dem der Schluß zu ziehen wäre, daß er geltend machen will, zum Zeitpunkt seiner Verfehlungen schuldunfähig gewesen zu sein. Hiergegen spricht insbesondere sein Antrag, lediglich auf eine mildere Maßnahme zu erkennen, und die Begründung, daß das erstinstanzliche Urteil und damit die Entfernung aus dem Dienst "zu hart" sei. Aufgrund der beschränkten Berufung ist der Senat an die erstinstanzlichen Tat- und Schuldfeststellungen sowie die vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

9

Das Dienstvergehen des Beamten ist so schwerwiegend, daß seine Entfernung aus dem Dienst geboten ist. Milderungsgründe, die es ermöglichen, von der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme abzusehen, liegen nicht vor.

10

1.

Nach den Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts hat der Beamte von Mai 1992 bis August 1993 in 32 Fällen Nachnahmebeträge und Zustellentgelte, die er kassiert hatte, in Höhe von 5.161,68 DM nicht abgerechnet, sondern für eigene Zwecke verwendet. Ein Beamter, der unberechtigt von Postkunden eingezogene Nachnahmebeträge und Zustellentgelte für private Zwecke verwendet, begeht ein schweres Dienstvergehen im Kernbereich der ihm obliegenden dienstlichen Pflichten. Eine solche Pflichtverletzung zerstört regelmäßig das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten. Die Post ist auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten beim Umgang mit anvertrauten oder eingezogenen Geldern angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle ist nicht möglich und muß weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für den geordneten Ablauf des Postbetriebes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann regelmäßig nicht Beamter bleiben (stRspr, z.B. Urteil vom 9. Mai 1995 - BVerwG 1 D 17.94 - m.w.N.).

11

2.

Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses kommt in einem solchen Fall nur in Betracht, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund die Annahme rechtfertigt, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren.

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Keiner der in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründe ist jedoch hier gegeben. Dies gilt auch für den Milderungsgrund einer finanziellen Notlage.

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Der Milderungsgrund einer finanziellen Notlage setzt voraus, daß der Zugriff auf das für die Post eingezogene Geld allein zu dem Zweck erfolgt, von sich und seiner Familie eine existenzbedrohende Notlage abzuwenden. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Der Beamte hat mit dem unterschlagenen Geld teilweise auch sog. Trinkschulden bezahlt, wie er in der Berufungsschrift angegeben hat. Er habe sich nirgends mehr sehen lassen können, ohne auf seine Trinkschulden angesprochen zu werden. Die Begleichung von Schulden fällt aber nur dann unter den Milderungsgrund, wenn deren Nichterfüllung den Beamten von den für den Lebensbedarf notwendigen Leistungen abschneiden würde. Dies ist bei der Begleichung von Trinkschulden, die dem Beamten ermöglichen soll, sich wieder im Kreis von Bekannten und Freunden sehen zu lassen, nicht der Fall.

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Der Milderungsgrund scheidet aber auch deshalb aus, weil der Beamte sich zum Zeitpunkt der Verfehlungen nicht in einer finanziellen Notlage befunden hat. Zwar ist nicht bekannt, wie die finanziellen Verhältnisse des Beamten zu Beginn seiner Verfehlungen im Mai 1992 waren. Aufgrund der Angaben des Beamten im August 1993 - die letzte Unterschlagung erfolgte Anfang August 1993 - lassen sich aber seine finanziellen Verhältnisse zumindest für den letzteren Teil des Tatzeitraums überprüfen. Der Milderungsgrund kann nur dann ein Absehen von der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme rechtfertigen, wenn er während des gesamten Tatzeitraums bestanden hat. Der Beamte hat im August 1993 sein Nettoeinkommen mit ca. 2.500 DM und das Nettoeinkommen seiner Ehefrau mit 1.000 DM angegeben. Nach Abzug von Zins- und Tilgungsraten für das eigene Haus in Höhe von ca. 900 DM, der Nebenkosten für das Haus in Höhe von ca. 350 DM und der Tilgung eines Landesbaudarlehens mit jährlichen Zinsraten von 1.450 DM (121 DM monatlich) verblieb damit noch ein verfügbares Einkommen von ca. 2.000 DM im Monat. Dieses lag deutlich über den Sozialhilfesätzen, an denen sich der Senat für die Annahme einer wirtschaftlichen Notlage orientiert. Die Sozialhilfesätze für den Beamten, seine Ehefrau und den am 21. Januar 1971 geborenen Sohn beliefen sich in der Zeit vom 1. Juli 1993 bis 31. Dezember 1993 auf 1.336 DM. Auch wenn zu den Regelsätzen ein krankheitsbedingter Mehrbedarf infolge der Alkoholabhängigkeit des Beamten angesetzt wird, überstieg der für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehende Betrag erheblich die Sozialhilfesätze (vgl. auch Urteil vom 9. Mai 1995 - BVerwG 1 D 17.94 -).

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Eine finanzielle Notlage ist auch nicht dadurch entstanden, daß die Ehefrau dem Beamten lediglich einen Geldbetrag belassen hat, der zur Befriedigung der Alkoholsucht nicht ausgereicht hat. Der Beamte hätte in einem solchen Fall seine Alkoholsucht, falls er es nicht bereits vorher getan hatte, seiner Ehefrau offenlegen müssen, ggf. in einem Gespräch unter Beiziehung eines Facharztes. Auch sonstige Gründe, die eine finanzielle Notlage belegen könnten, sind nicht ersichtlich. Zwar hat der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht - Schöffengericht - ... am 18. Februar 1994 angegeben, daß das Konto im Jahr 1991 mit einem Betrag von über 4.000 DM überzogen gewesen sei. Aus den Angaben, die der Beamte im August 1993 gemacht hat, ergeben sich aber keine Anhaltspunkte dafür, daß sich aus dieser Überziehung, zumindest im zweiten Teil des Tatzeitraums im Jahr 1993, noch Rückzahlungsverpflichtungen ergeben haben.

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3.

Bei der im vorliegenden Fall gegebenen sog. mittelbaren Beschaffungskriminalität, d.h. dem Zugriff auf Geld, um sich damit alkoholische Getränke zu kaufen, kommt nach der Rechtsprechung des Senats allenfalls eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit, nicht aber deren Ausschluß in Betracht (urteil vom 16. März 1993 - BVerwG 1 D 69.91 - <BVerwG DokBer B 1993, 177 = NJW 1993, 2632> m.w.N.). Auch wenn der Senat zugunsten des Beamten von einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit ausgeht, würde dies an der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme nichts ändern. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann auch eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses jedenfalls dann nicht rechtfertigen, wenn es sich um die eigennützige Verletzung von leicht einsehbaren Kernpflichten handelt. In diesem Fall kann und muß im Hinblick auf die als selbstverständlich geforderte und ständig eingübte korrekte Verhaltensweise von dem Beamten erwartet werden, daß er auch bei erheblich verminderter Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit noch genügend Widerstandskraft gegen strafbares Verhalten im Dienst aufbietet (Urteil vom 16. März 1993 - BVerwG 1 D 69.91 - a.a.O.). Davon abgesehen scheidet eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit aus, soweit der Beamte Geld unterschlagen hat, um damit Trinkschulden zu begleichen.

17

4.

Das Bundesdisziplinargericht hat dem Beamten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 60 v.H. des Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Der Senat hat den Unterhaltsbeitrag auf 75 v.H. des Ruhegehalts erhöht. Hierfür waren die erheblichen Belastungen des Beamten für sein Eigenheim maßgebend, die auch bei Berücksichtigung des Einkommens der Ehefrau und der Mietzahlung durch den Sohn eine Bedürftigkeit in dem zuerkannten Umfang begründen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel ist durch Urlaub verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Gödel
Gödel
Dr. Müller