Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.08.2001, Az.: BVerwG 1 D 8.00
Bestreiten der subjektiven Voraussetzungen eines Dienstvergehens; Absehen von der Höchstmaßnahme wegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit auf Grund einer Alkoholerkrankung; Anforderungen und Indizien für die Annahme der Schuldunfähigkeit; Dienstvergehen eines Postbeamten wegen Verwendung von dienstlich ihm anvertrauten Geld; Fortsetzung des Beamtenverhältnisses bei Vorliegen von Milderungsgründen; Verhältnismäßigkeit der Disziplinarmaßnahme; Zweck des Unterhaltsbeitrags
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.08.2001
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 8.00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 28129
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 03.12.1999 - AZ: II VL 8/99
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Postobersekretär ..., geboren am ...
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Alkoholabhängigkeit ist, genauso wie Drogensucht und pathologisches Spielen, für sich nicht geeignet, eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit oder gar die Schuldunfähigkeit zu begründen. Dies kommt nur dann in Betracht, wenn die Erkrankung zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt oder wenn der Betroffene Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen verübt oder im Zustand eines akuten Rausches gehandelt hat.
- 2.
Gegen die Schuldunfähigkeit spricht, wenn einschlägige Störungen im Dienst nicht aufgefallen sind und/oder die dienstlichen Leistungen sowie das dienstliche Verhalten des Betroffenen zum Zeitpunkt der Pflichtwidrigkeiten nicht negativ beurteilt worden sind.
- 3.
Ein Postbeamter, der dienstlich ihm anvertrautes Geld für private Zwecke, sei es auch nur vorübergehend, verwendet, zerstört regelmäßig das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten.
- 4.
Von der Höchstmaßnahme kann abgesehen werden, wenn der Beamte in einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage gehandelt hat und der Zugriff auf dienstlich erlangtes oder anvertrautes Geld allein zu dem Zweck erfolgte, eine für den Beamten und seine Familie existenzielle Notlage abzuwehren oder zu mildern.
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der öffentlichen Hauptverhandlung am 29. August 2001,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Albers,
Richter Vormeier,
Richter Prof. Dr. Dörig,
Zollbetriebsinspektor Wolfgang Zirkler und
Postbetriebsassistentin Ruth Arns als ehrenamtliche Richter sowie
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Postobersekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer II - ... -, vom 3. Dezember 1999 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er
- 1.
in seiner Eigenschaft als Kassenbeamter sich mehrfach über Kassenvorschriften hinweggesetzt hat und mittels Kassenmanipulationen in der Zeit von Januar bis August 1997 in elf Fällen insgesamt 15 379,09 DM aus den von ihm zu führenden Postkassen entnommen hat;
- 2.
in der Zeit von April 1996 bis Juli 1997 als Kassenbeamter bei verschiedenen Postfilialen mittels Zahlschein zahlreiche Einzahlungen privater Art vorgenommen und mittels Kassenmanipulation das jeweils anfallende Einzahlungsentgelt seinem Dienstherrn vorenthalten und ihm insoweit einen Schaden in Höhe von 541 DM zugefügt hat;
- 3.
am 30. Mai 1997 1 200 DM, die von einem Postkunden zur Einzahlung auf dessen Postsparbuch vereinnahmt waren, nicht abgerechnet, sondern den Geldbetrag für sich behalten hat.
Auf Grund des Sachverhalts, der Gegenstand dieses Disziplinarverfahrens ist, wurde gegen den Beamten durch Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 5. Mai 1998 eine Freiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, festgesetzt. Mit Beschluss vom selben Tag gab das Amtsgericht dem Beamten auf, 4 000 DM zu zahlen.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 3. Dezember 1999 den Beamten aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt: Es sei erwiesen, dass der Beamte in elf Fällen den von ihm geführten Postkassen 15 379,09 DM entnommen habe, er im Sinne des Anschuldigungspunktes 2 in der Zeit von April 1996 bis Juli 1997 private Einzahlungen auf fremde Konten bei Postfilialen vorgenommen habe, ohne das zu entrichtende Einzahlungsentgelt geleistet zu haben, und er - wie in dem Anschuldigungspunkt 3 vorgeworfen - am 30. Mai 1997 von einem Postkunden 1 200 DM zur Einzahlung auf dessen Postsparbuch vereinnahmt, diesen Betrag jedoch nicht abgerechnet, sondern für sich behalten habe. Durch das festgestellte Verhalten habe der Beamte vorsätzlich gegen seine Pflichten zu uneigennütziger Amtsführung, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst sowie zur Beachtung dienstlicher Anweisungen verstoßen und damit ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Durch das Fehlverhalten, das Gegenstand der Anschuldigungspunkte 1 und 3 sei, habe der Beamte so genannte Zugriffsdelikte begangen. Dies gebiete seine Entfernung aus dem Dienst. Die Voraussetzungen anerkannter Milderungsgründe, bei deren Vorliegen ausnahmsweise die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses gerechtfertigt sein könne, lägen nicht vor. Selbst wenn zu Gunsten des Beamten eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit auf Grund einer Alkoholerkrankung unterstellt werde, könne dies ein Absehen von der Höchstmaßnahme nicht rechtfertigen.
3.
Der Beamte hat gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts rechtzeitig Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: In dem angefochtenen Urteil werde sein Fehlverhalten, das Gegenstand der Anschuldigungsschrift sei, zutreffend dargestellt. Dem Bundesdisziplinargericht sei auch darin zu folgen, dass er, der Beamte, unberechtigt amtlich anvertrautes Geld für private Zwecke verwendet und dadurch gegen den Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten verstoßen habe. Das angefochtene Urteil sei hingegen deshalb fehlerhaft, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass er, der Beamte, sich auf Grund seiner schweren Alkoholerkrankung zum Zeitpunkt des Dienstvergehens in einem Zustand befunden habe, in dem es ihm unmöglich gewesen sei, die besondere Schwere seiner Pflichtverletzung einzusehen bzw. entsprechend dieser Einsicht zu handeln.
II.
Die Berufung ist unbegründet. Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten zu Recht aus dem Dienst entfernt.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt, da der Beamte behauptet, zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Handlungen schuldunfähig gewesen zu sein. Damit bestreitet er das Vorliegen der subjektiven Voraussetzung eines Dienstvergehens. Der Senat ist deshalb gehalten, den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen. Auf eigene Sachverhaltsfeststellung kann nicht wegen der Feststellungen in dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 5. Mai 1998 verzichtet werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats entfaltet der einem Strafbefehl zu Grunde liegende Sachverhalt für das Disziplinarverfahren keine Bindungswirkung (vgl. z.B. Urteil vom 16. Juni 1992 - BVerwG 1 D 11.91 - BVerwGE 93, 255 <259>).
1.
Der Senat folgt im Wesentlichen der Sachverhaltsfeststellung in dem angefochtenen Urteil, die von dem Beamten im Rahmen seiner Berufungsbegründung ausdrücklich als zutreffend bezeichnet wird.
a)
Anschuldigungspunkt 1
Der Beamte war in der Zeit von Januar bis Juli 1997 an verschiedenen Postfilialen als Kassenbeamter eingesetzt. In diesem Zeitraum entnahm er den jeweiligen Kassen Gelder in Höhe von 15 662,84 DM. Soweit in der Anschuldigungsschrift angenommen wird, der Beamte habe 15 379,09 DM an sich genommen, handelt es sich um einen Rechen- oder Übertragungsfehler, der nicht zur Unwirksamkeit der Anschuldigungsschrift hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 1 führt. In einigen Fällen der Geldentnahme versuchte der Beamte durch unzutreffende Eingaben in dem elektronischen Schalterterminalsystem EPOS die durch seine Handlung entstandenen Kassenfehlbeträge zu verschleiern. Zu diesem Zweck führte er mit Hilfe des EPOS-Systems einen so genannten Soll-Ist-Vergleich durch. Als das EPOS-System ihn in diesem Zusammenhang zur Eingabe des jeweiligen Ist-Bestandes der Kasse aufforderte, gab er eine fiktive Zahl ein. Daraufhin zeigte das System den eingegebenen Ist-Bestand, den Soll-Bestand und den Unterschied zwischen den beiden Beständen an. Der Beamte vermerkte den angegebenen Soll-Bestand auf einem Zettel. Als ihn das EPOS-System aufforderte, den Unterschied zwischen Soll- und Ist-Bestand anzuerkennen oder den Vorgang zu wiederholen, betätigte er die Wiederholungstaste und gab als Ist-Bestand einen Betrag ein, der ungefähr dem notierten Soll-Bestand entsprach. Da sich der daraufhin angezeigte Differenzbetrag im Toleranzbereich bewegte, spiegelte der Beamte durch seine Vorgehensweise eine im Wesentlichen beanstandungsfreie Kasse vor. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Fälle der Geldentnahme:
aa)
Fall 1
Der Beamte war in der Zeit vom 21. bis 31. Juli 1997 bei der Postfiliale A. 3 (U.) eingesetzt. Anlässlich einer Prüfung seiner Kasse wurde ein Minderbetrag in Höhe von 1 905,25 DM festgestellt. Einen Betrag in dieser Höhe hatte der Beamte zuvor an sich genommen und für sich verbraucht.
bb)
Fall 2
In der Zeit vom 21. April bis 3. Mai 1997 war der Beamte in der Postfiliale A. 1 eingesetzt. Den bei einer Kassenprüfung festgestellten Minderbetrag in Höhe von 1 565,54 DM hatte der Beamte dadurch hervorgerufen, dass er den entsprechenden Geldbetrag an sich genommen und für sich verbraucht hatte.
cc)
Fall 3
Der Beamte war in der Zeit vom 20. bis 31. Mai 1997 in der Postfiliale B. eingesetzt. Bei einer Kassenprüfung wurde ein Fehlbetrag in Höhe von 749,17 DM festgestellt. Diesen Betrag hatte der Beamte zuvor an sich genommen und für eigene Zwecke eingesetzt.
dd)
Fall 4
Der Beamte war in der Zeit vom 20. Januar bis 1. Februar 1997 bei der Postfiliale N. eingesetzt. Dort wurde bei einer Kassenprüfung ein Minderbetrag in Höhe von 235,90 DM festgestellt. Diesen Betrag hatte der Beamte zuvor aus der Kasse genommen und für sich verbraucht.
ee)
Fall 5
In der Zeit vom 27. bis 31. Januar 1997 war der Beamte zusätzlich bei der Postfiliale O. eingesetzt, wo bei einer Kassenprüfung ein Fehlbetrag in Höhe von 555,73 DM festgestellt wurde. Einen Betrag in dieser Höhe hatte der Beamte zuvor an sich genommen und für sich verbraucht.
ff)
Fall 6
In der Zeit vom 24. März bis 12. April 1997 war der Beamte bei der Postfiliale S. 1 eingesetzt. Eine Prüfung der Kasse offenbarte einen Fehlbetrag in Höhe von 5 895,24 DM, der dadurch entstanden war, dass der Beamte Gelder in dieser Höhe an sich genommen und für sich verbraucht hatte.
gg)
Fall 7
Vom 12. bis 16. Mai 1997 war der Beamte erneut bei der Postfiliale S. 1 tätig. Bei einer Prüfung des Kassenbestandes wurde ein Minderbetrag in Höhe von 369,53 DM festgestellt. Der Beamte hatte diesen Betrag zuvor an sich genommen und für sich eingesetzt.
hh)
Fall 8
Der Beamte war in der Zeit vom 16. bis 21. Juni 1997 bei der Postfiliale W. 5 (L.) eingesetzt. Dort wurde ein Kassenfehlbetrag in Höhe von 613,65 DM festgestellt. Der Beamte hatte einen Betrag in dieser Höhe zuvor an sich genommen und für sich verbraucht.
ii)
Fall 9
Am 7. Juli 1997 war der Beamte erneut bei der Filiale W. 5 (L.) eingesetzt. Bei einer Kassenprüfung wurde ein Fehlbetrag in Höhe von 56,90 DM aufgedeckt. Diesen Betrag hatte der Beamte zuvor an sich genommen und für sich verbraucht.
jj)
Fall 10
Der Beamte war in der Zeit vom 14. bis 19. Juli 1997 bei der Postfiliale N. eingesetzt. Auf Grund einer Prüfung der Kasse wurde ein Fehlbetrag in Höhe von 3 205,93 DM festgestellt. Auch dieser Minderbetrag war dadurch entstanden, dass der Beamte das Geld für sich verbraucht hatte. Im Einklang mit der in dem angefochtenen Urteil geäußerten Vermutung ist davon auszugehen, dass in Höhe von 1 500 DM der Fehlbetrag dadurch entstanden war, dass der Beamte eine Einzahlung in dieser Höhe zu Gunsten seines Postbankkontos gebucht, den entsprechenden Geldbetrag jedoch seiner Kasse nicht zugeführt hatte. Im Berufungsverfahren hat der Beamte die tatsächlichen Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts insgesamt als zutreffend bezeichnet und ist der hier in Rede stehenden Mutmaßung des Bundesdisziplinargerichts nicht entgegengetreten. Der Senat geht deshalb von der Richtigkeit der hier in Rede stehenden Vermutung aus.
kk)
Fall 11
Der Beamte war am 30. Mai 1997 bei der Postfiliale G. 1 eingesetzt. An diesem Tag nahm er von einem Kunden eine Inlandspostanweisung in Höhe von 500 DM an. Der Kunde übergab dem Beamten den Überweisungsbetrag zuzüglich einer Gebühr in Höhe von 10 DM. Daraufhin händigte der Beamte dem Kunden einen Einlieferungsschein aus. Ausweislich des elektronischen Journals buchte er den eingezahlten Betrag nicht. Vielmehr behielt er den Geldbetrag für sich und verbrauchte ihn für eigene Zwecke.
b)
Anschuldigungspunkt 2
Der Beamte nahm in den Jahren 1996 und 1997 private Bargeldeinzahlungen zu Gunsten unterschiedlicher Empfänger vor, ohne das dafür zu entrichtende Entgelt zu leisten.
Im Jahr 1996 handelte es sich um folgende Vorgänge:
| Beleg-Nr. | Datum | Betrag | Postfiliale |
|---|---|---|---|
| 1 | 26.04. | 629,00 DM | A. 1 |
| 2 | 29.04. | 343,00 DM | A. 1 |
| 3 | 03.05. | 130,60 DM | A. 1 |
| 4 | 03.05. | 320,10 DM | A. 1 |
| 5 | 03.05. | 26,40 DM | A. 1 |
| 6 | 24.07. | 20,00 DM | H. |
| 7 | 24.07. | 189,75 DM | H. |
| 8 | 02.08. | 300,00 DM | G., Kasse 1035 |
| 9 | 02.08. | 566,19 DM | G., Kasse 1035 |
| 10 | 26.08. | 300,00 DM | H. |
| 11 | 27.08. | 346,00 DM | H. |
| 12 | 05.10. | 336,70 DM | O. |
| 13 | 05.10. | 26,40 DM | O. |
| 14 | 05.10. | 130,60 DM | O. |
| 15 | 10.10. | 323,00 DM | O. |
| 16 | 17.12. | 336,70 DM | H. |
| 17 | 17.12. | 130,60 DM | H. |
| 18 | 17.12. | 323,00 DM | H. |
Im Jahr 1997 sind folgende Vorgänge festzustellen:
| Beleg-Nr. | Datum | Betrag | Postfiliale |
|---|---|---|---|
| 1 | 05.02. | 345,00 DM | G., Kasse 1034 |
| 2 | 14.02. | 323,00 DM | G., Kasse 1034 |
| 3 | 13.03. | 26,40 DM | H., Kasse 1039 |
| 4 | 13.03. | 336,70 DM | H., Kasse 1039 |
| 5 | 13.03. | 130,60 DM | H., Kasse 1039 |
| 6 | 27.03. | 380,00 DM | S. 1 |
| 7 | 27.03. | 35,00 DM | S. 1 |
| 8 | 03.04. | 60,65 DM | S. 1 |
| 9 | 07.04. | 576,67 DM | S. 1 |
| 10 | 07.04. | 336,70 DM | S. 1 |
| 11 | 07.04. | 130,60 DM | S. 1 |
| 12 | 07.04. | 26,40 DM | S. 1 |
| 13 | 07.04. | 409,00 DM | S. 1 |
| 14 | 07.04. | 651,00 DM | S. 1 |
| 15 | 09.04. | 50,00 DM | S. 1 |
| 16 | 09.04. | 200,00 DM | S. 1 |
| 17 | 09.04. | 300,00 DM | S. 1 |
| 18 | 11.04. | 211,47 DM | S. 1 |
| 19 | 17.04. | 336,70 DM | S. 1 |
| 20 | 17.04. | 26,40 DM | S. 1 |
| 21 | 17.04. | 31,60 DM | S. 1 |
| 22 | 18.04. | 165,00 DM | S. 1 |
| 23 | 22.04. | 29,28 DM | A. 1 |
| 24 | 22.04. | 1 005,35 DM | A. 1 |
| 25 | 22.04. | 277,96 DM | A. 1 |
| 26 | 20.05. | 328,00 DM | B. |
| 27 | 22.05. | 518,50 DM | G., Kasse 1035 |
| 28 | 18.06. | 130,10 DM | W. 5 |
| 29 | 18.06. | 34,95 DM | W. 5 |
| 30 | 11.07. | 130,60 DM | W. 1 |
| 31 | 11.07. | 361,80 DM | W. 1 |
| 32 | 11.07. | 26,40 DM | W. 1 |
| 33 | 14.07. | 638,51 DM | N. |
| 34 | 15.07. | 1 150,00 DM | O. |
| 35 | 24.07. | 10,00 DM | A. 3 |
| 36 | 25.07. | 361,80 DM | A. 3 |
| 37 | 25.07. | 26,40 DM | A. 3 |
| 38 | 25.07. | 130,60 DM | A. 3 |
| 39 | 29.07. | 53,00 DM | A. 3 |
Bei den hier in Rede stehenden Einzahlungen ging der Beamte in der Weise vor, dass er in dem EPOS-System auf eine entsprechende Frage angab, für die zu buchende Einzahlung sei kein Einzahlungsentgelt zu entrichten. Dabei hatte der Beamte davon Kenntnis, dass dies unzutreffend war.
Nach dem einschlägigen Preisverzeichnis der Deutschen Postbank AG ist ihr durch das Verhalten des Beamten ein Schaden in Höhe von 541 DM entstanden.
c)
Anschuldigungspunkt 3
Als der Beamte am 30. Mai 1997 bei der Postfiliale G. eingesetzt war, nahm er von einem Postkunden einen Bargeldbetrag in Höhe von 1 200 DM an, um diesen auf dem Postbank-Sparbuch des Kunden zu buchen. Der Beamte vermerkte in dem Sparbuch handschriftlich eine Einzahlung in Höhe von 1 200 DM. Diesen Betrag führte er jedoch nicht seiner Kasse zu, sondern verbrauchte ihn für sich.
2.
Durch die festgestellten Handlungen hat der Beamte schuldhaft gegen die ihm obliegenden Pflichten verstoßen, sein Amt uneigennützig zu verwalten sowie durch sein Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Amt erfordern (§ 54 Sätze 2 und 3 BBG). Dadurch hat er vorsätzlich ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG). Es kann dahingestellt bleiben, ob er insbesondere durch die unzutreffenden Eingaben in das EPOS-System auch gegen allgemeine Richtlinien in Gestalt von Kassenvorschriften und damit gegen § 55 Satz 2 BBG verstoßen hat. Ein solcher formaler Verstoß wäre von den weitergehenden materiellen Pflichtverletzungen konsumiert (vgl. Urteil vom 4. April 2001 - BVerwG 1 D 19.00 -).
Der Beamte hat nicht im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt. Nach dem hier entsprechend anzuwendenden § 20 StGB handelt ohne Schuld, wer bei der Begehung der Tat wegen einer in der Vorschrift näher bezeichneten psychischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Der Senat nimmt in Übereinstimmung mit der Sachverständigen Prof. Dr. K. an, dass der Beamte zum Zeitpunkt des Fehlverhaltens nicht auf Grund einer Alkoholabhängigkeit schuldunfähig war.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist Alkoholabhängigkeit, genauso wie Drogensucht und pathologisches Spielen, für sich nicht geeignet, eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit oder gar die Schuldunfähigkeit zu begründen. Dies kommt nur dann in Betracht, wenn die Erkrankung zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt oder wenn der Betroffene Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen verübt oder im Zustand eines akuten Rausches gehandelt hat (vgl. z.B. Urteil vom 16. März 1993 - BVerwG 1 D 69.91 - BVerwGE 93, 358 <361 f.>; Urteil vom 10. Oktober 2000 - BVerwG 1 D 32.98 - m.w.N.). Insoweit stimmt der Senat überein mit der ständigen Spruchpraxis des Bundesgerichtshofs (vgl. z.B. Beschluss vom 8. November 1988 - 1 StR 544/88 - NSTZ 1989, 113; Urteil vom 17. Februar 1981 - 1 StR 807/80 - NJW 1981, 1221). Die Voraussetzungen, unter denen von einem Ausschluss der Einsichts- und/oder der Steuerungsfähigkeit und damit von Schuldunfähigkeit auszugehen ist, liegen hier nicht vor. Diese Beurteilung steht auch im Einklang mit der von dem Verteidiger des Beamten im Strafverfahren in den Schriftsätzen vom 31. März und vom 9. April 1998 zum Ausdruck gebrachten Auffassung. In jenen Schriftsätzen wird darauf hingewiesen, dass nicht die Annahme der Voraussetzungen des § 20 oder des § 21 StGB gefordert werde und dass die Alkoholerkrankung des Beamten (lediglich) bei dem Maß des Verschuldens und der Strafzumessung zu berücksichtigen sei.
Dass eine Schuldunfähigkeit auszuschließen ist, ergibt sich aus dem vom Senat eingeholten Psychiatrischen Sachverständigengutachten von Prof. Dr. K. vom 14. Mai 2001 und den Darlegungen der Sachverständigen in der Hauptverhandlung vor dem Senat. Die Sachverständige geht davon aus, dass bei dem Beamten zum Zeitpunkt des hier in Rede stehenden Fehlverhaltens ein mittelschweres Alkohol-Abhängigkeitssyndrom vorgelegen habe. In ihrem an den Senat gerichteten Schreiben vom 22. Juni 2001 hat sie ihr Gutachten vom 14. Mai 2001 dahin zusammengefasst, dass das Vorliegen der psychiatrischen Voraussetzungen einer Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB in jedem Fall ausgeschlossen sei. Diese Beurteilung hat sie in der Hauptverhandlung vor dem Senat aufrechterhalten. Die Darlegungen der Sachverständigen sind geeignet, diese Schlussfolgerung zu rechtfertigen. Das Sachverständigengutachten erweist sich als nachvollziehbar, als widerspruchsfrei und insgesamt als überzeugend.
Die Sachverständige konnte bei ihren sorgfältigen Erhebungen keine Anhaltspunkte für höhergradige Aufmerksamkeits-, Konzentrations- oder Gedächtnisstörungen erkennen. Hinweise auf eine organisch bedingte Wesensveränderung vermochte sie ebenfalls nicht festzustellen.
Nach den Darlegungen in dem Gutachten sprechen gegen den Verlust der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit, dass es nach den eigenen Angaben des Beamten außerhalb des dienstlichen Bereiches nicht zu alkoholbedingten Auffälligkeiten oder Fehlleistungen gekommen sei, dass der Beamte im Dienst befriedigende Leistungen erbracht habe, dass es ihm möglich gewesen sei, nach einer nur zweiwöchigen Entgiftungsbehandlung ohne nachfolgende Entzugstherapie zum "trockenen Alkoholiker" zu werden und dass er nicht durch häufige Fehlzeiten auffällig geworden sei. Aus Sicht der Sachverständigen scheidet die Annahme der Schuldunfähigkeit auch deshalb aus, weil das Fehlverhalten aus einer Vielzahl von Delikten bestand und sich im Wesentlichen über einen längeren Zeitraum erstreckte. Hinzu komme, dass der Beamte zumindest zum Teil planend-organisatorisch vorgegangen sei, wie seine unrichtigen Eingaben in das EPOS-System verdeutlichten. Diese Erwägungen sind geeignet, die Annahme zu rechtfertigen, der Beamte habe nicht im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt.
Nach der Rechtsprechung des Senats spricht gegen die Schuldunfähigkeit, wenn einschlägige Störungen im Dienst nicht aufgefallen sind und/oder die dienstlichen Leistungen sowie das dienstliche Verhalten des Betroffenen zum Zeitpunkt der Pflichtwidrigkeiten nicht negativ beurteilt worden sind (vgl. Urteil vom 26. November 1996 - BVerwG 1 D 7.96 - Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 10; Urteil vom 10. Oktober 2000, a.a.O.). So liegt es hier. Ausweislich der Stellungnahmen vom 3. und 13. Februar 1997 sowie vom 2. Mai 1997, die aus Anlass von Bewerbungen des Beamten gefertigt wurden, waren seine dienstlichen Leistungen "befriedigend". Der im Vorermittlungsverfahren eingeholten Beurteilung vom 10. September 1997 ist zwar zu entnehmen, dass der Beamte wegen zahlreicher Fehlbeträge in den von ihm geführten Kassen als unzuverlässig angesehen wurde. In der Beurteilung wird jedoch auch hervorgehoben, dass der Beamte sich gegenüber seinen Vorgesetzten unauffällig verhalten habe, es im täglichen Umgang mit ihm keine Probleme gebe, er ein gutes Einvernehmen mit den Kunden pflege und sein Verhalten zu den Postkunden als "tritt hervor" beurteilt werde. Im Falle der Schuldunfähigkeit hätte sich diese auch negativ auf das Verhalten des Beamten gegenüber seinen Vorgesetzten und gegenüber Kunden ausgewirkt. Die Unauffälligkeit im kundendienstlichen Bereich - wie hier über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr - spricht nach der Rechtsprechung des Senats gegen die Schuldunfähigkeit (vgl. Urteil vom 10. Oktober 2000, a.a.O.). Dies gilt gleichermaßen für ein unauffälliges Verhalten gegenüber Vorgesetzten.
Die Sachverständige geht zu Recht davon aus, dass ein planerisches Vorgehen im Zusammenhang mit den Tathandlungen gegen die Schuldunfähigkeit streite. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats, nach der ein planerisches, zielgerichtetes und folgerichtiges Vorgehen bei und nach den Tathandlungen als wichtiges Beweisanzeichen für das Vorliegen der Schuldfähigkeit anzusehen ist (vgl. Urteil vom 10. Oktober 2000, a.a.O., m.w.N.). Insbesondere die Versuche des Beamten, über sieben Monate lang in elf Fällen durch unrichtige Eingaben in das EPOS-System die Kassenfehlbeträge, die Gegenstand des Anschuldigungspunktes 1 sind, zu verdecken, offenbaren, dass er in besonderem Maße in der Lage war, planerisch, zielgerichtet und folgerichtig immer wieder aufs Neue nach einem von ihm erdachten Schema zu handeln, das von den dienstlichen Vorgaben und Routinen eindeutig abwich, und sich dabei eines vergleichsweise komplizierten elektronischen Systems zu bedienen.
Soweit die Sachverständige darauf hinweist, dass gegen die Schuldunfähigkeit auch der lange Zeitraum des Fehlverhaltens und die große Anzahl der Tathandlungen sprächen, steht dies ebenfalls im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 10. Oktober 2000, a.a.O., m.w.N.). Auch die übrigen Erwägungen, mit denen die Sachverständige die Schuldunfähigkeit ausschließt, sind überzeugend. Besonderes Gewicht kommt dem Hinweis auf die geringen Fehlzeiten des Beamten zu. In der Zeit von März 1996 bis einschließlich Juli 1997 war der Beamte lediglich zweimal dienstunfähig erkrankt und blieb insgesamt nur an 26 Tagen krankheitsbedingt dem Dienst fern. Dies überschreitet nicht den üblichen Rahmen krankheitsbedingter Fehlzeiten von Arbeitnehmern. Hätte die Alkoholabhängigkeit des Beamten in der Zeit seines Fehlverhaltens von April 1996 bis Juli 1997 ein solches Ausmaß erreicht, dass sie die Schuldunfähigkeit zur Folge gehabt hätte, hätte dies in einer weitaus größeren Anzahl von Fehlzeiten seinen Ausdruck gefunden.
Die Überzeugungskraft des Gutachtens wird nicht dadurch gemindert, dass die Sachverständige keine eigenen Feststellungen über Dauer und Ausmaß des Trinkverhaltens des Beamten zu dem hier in Rede stehenden Zeitpunkt treffen und nicht überprüfen konnte, ob die von dem Beamten insoweit gemachten Angaben zutreffen. Die Sachverständige hat in der Hauptverhandlung vor dem Senat überzeugend begründet, dass sie die diesbezüglichen Angaben des Beamten trotz berechtigter Zweifel ihrer Begutachtung zu Grunde gelegt hat. Dies ist nicht zu beanstanden.
Für die Richtigkeit der Annahme, der Beamte sei zum Zeitpunkt seines Fehlverhaltens schuldfähig gewesen, spricht auch, dass er - wie er in der Hauptverhandlung vor dem Senat bekundet hat - Ende des Jahres 1996 drei Monate keinen Alkohol zu sich genommen hat. Der Umstand, dass er ohne stationäre Entziehungsbehandlung zum Zeitpunkt des Fehlverhaltens (Anschuldigungspunkt 2) bzw. unmittelbar davor (Anschuldigungspunkt 1) in der Lage war, mehrere Monate auf Alkohol zu verzichten, verdeutlicht, dass die Alkoholabhängigkeit in der Zeit bis Juli 1997 kein solches Ausmaß erreicht hatte, dass die Annahme der Schuldunfähigkeit auch nur teilweise gerechtfertigt wäre.
Die Überzeugungskraft des Gutachtens wird nicht durch die von dem Beamten vorgelegten Atteste des Arztes für Allgemeinmedizin H. vom 18. August 1997 und vom 2. April 1998 gemindert. In dem Attest vom 2. April 1998 wird (lediglich) dargelegt, dass der Beamte bei dem Arzt wegen einer Alkohol- und Gastroenteritis-Erkrankung sowie wegen privater und beruflicher Schwierigkeiten in Behandlung gewesen sei und dass durch diese Gesundheitsprobleme "Fehlleistungen nicht auszuschließen" seien. Dem ist nicht zu entnehmen, dass die aufgezeigten Voraussetzungen einer Schuldunfähigkeit gegeben waren. Dies gilt gleichermaßen für den Hinweis in den Attesten vom 18. August 1997 und 2. April 1998, der Beamte habe sich erfolgreich einer ambulanten Alkoholentgiftung unterzogen.
Gegen die Richtigkeit der Beurteilung von Prof. Dr. K. spricht auch nicht der Bericht der Psychosomatischen Fachklinik Bad D. vom 18. September 2000 über den stationären Aufenthalt des Beamten in der Klinik vom 5. Juli bis 9. August 2000. In dem Bericht wird bei dem Beamten eine schwere depressive Episode diagnostiziert und für das Jahr 1997 "Alkoholmissbrauch" angenommen. Daraus folgt nicht, dass zum Zeitpunkt des Dienstvergehens die Voraussetzungen der Schuldunfähigkeit vorlagen. Dies gilt auch für die in dem Bericht wiedergegebenen Ergebnisse der testpsychologischen Untersuchungen. So lag die Gesamtleistung des Beamten bei der testpsychologischen Diagnostik im durchschnittlichen Bereich. Auch wurden keine gravierenden körperlichen Beeinträchtigungen festgestellt.
Der Bericht von Dr. G. vom 28. Februar 2001 über eine bei dem Beamten vorgenommene Kernspintomographie des Schädels bestätigt die Annahme der Sachverständigen Prof. Dr. K., dass bei dem Beamten keine organisch bedingten Wesensveränderungen vorliegen.
Schließlich begründen die Stellungnahmen des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie sowie für psychotherapeutische Medizin Dr. Dr. B. vom 25. April 2001 und vom 20. Juli 2001 keine Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens von Prof. Dr. K.. In der Stellungnahme vom 25. April 2001 werden die Äußerungen des Beamten zu seinem Trinkverhalten auch in dem Zeitraum der Pflichtwidrigkeiten wiedergegeben und wird ferner darauf hingewiesen, der Beamte habe einen jahrelangen chronischen Alkoholabusus betrieben. Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit ergeben sich daraus nicht. Dies gilt gleichermaßen für die Stellungnahme vom 20. Juli 2001, in der sich Dr. Dr. B. mit dem Gutachten von Prof. Dr. K. in Einzelheiten, jedoch unter Vernachlässigung der Zusammenhänge kritisch auseinander setzt. In der Stellungnahme wird im Ergebnis die Auffassung vertreten, es sei nicht auszuschließen, dass der Beamte zum Zeitpunkt des Dienstvergehens vermindert schuldfähig gewesen sei. Zu der entscheidenden Frage der Schuldunfähigkeit verhält sie sich hingegen nicht. Damit geht sie am Thema des Beweisbeschlusses und an der Hauptaussage des Gutachtens vorbei.
3.
Das Dienstvergehen macht die Entfernung des Beamten aus dem Dienst unausweichlich. Die Höchstmaßnahme ist bereits wegen der Pflichtverletzungen, die Gegenstand der Anschuldigungspunkte 1 und 3 sind, geboten.
a)
Ein Postbeamter, der dienstlich ihm anvertrautes Geld für private Zwecke - sei es auch nur vorübergehend - verwendet, begeht ein schweres Dienstvergehen im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten. Eine solche Pflichtverletzung zerstört regelmäßig das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten. Die Post ist auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten im Umgang mit dienstlich anvertrauten Geldern angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle aller Bediensteten ist nicht möglich und muss weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für den geordneten Postbetrieb unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann in der Regel nicht Beamter bleiben (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 12. November 1997 - BVerwG 1 D 48.96 - m.w.N.). Bei den in den Anschuldigungspunkten 1. und 3. vorgeworfenen Pflichtwidrigkeiten handelt es sich um Zugriffsdelikte im Sinne dieser Rechtsprechung.
b)
Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ist bei einem Zugriff auf dienstlich anvertrautes Geld nur möglich, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund die Annahme rechtfertigt, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren. Ein derartiger Milderungsgrund ist hier jedoch nicht gegeben.
aa)
Die Voraussetzungen des hier allein denkbaren Milderungsgrundes des Handelns in einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage liegen nicht vor.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann von der Höchstmaßnahme abgesehen werden, wenn der Beamte in einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage gehandelt hat und der Zugriff auf dienstlich erlangtes oder anvertrautes Geld allein zu dem Zweck erfolgte, eine für den Beamten und seine Familie existenzielle Notlage abzuwehren oder zu mildern. Die Notlage muss unverschuldet und aus Sicht des Beamten ausweglos sein (vgl. z.B. Urteil vom 5. Oktober 1994 - BVerwG 1 D 31.94 - BVerwGE 103, 177 <179>). Ob zum Zeitpunkt des Zugriffs eine wirtschaftliche Notlage im Sinne des Milderungsgrundes gegeben war, ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats am Maßstab der einschlägigen Regelsätze der Sozialhilfe festzustellen (vgl. Urteil vom 24. Februar 1999 - BVerwG 1 D 14.98 m.w.N.). Hier spricht Überwiegendes dafür, dass der Milderungsgrund schon wegen Fehlens einer wirtschaftlichen Notlage nicht in Betracht kommt.
Der einschlägige Regelsatz im Jahr 1997 betrug für den Beamten 540 DM monatlich. Der Beamte hat im Rahmen seiner Vernehmung im Vorermittlungsverfahren am 12. August 1997 zeitnah und deshalb in besonderem Maße glaubhaft angegeben, nach dem Abzug aller Verbindlichkeiten seien ihm monatlich etwa 1 100 DM verblieben. Dieser Betrag überstieg den Regelsatz der Sozialhilfe um mehr als das Doppelte. Eine wirtschaftliche Notlage im Sinne des Milderungsgrundes kommt auch dann nicht in Betracht, wenn man der Annahme in dem wesentlichen Ergebnis der Vorermittlungen vom 17. September 1997 folgt und davon ausgeht, dem Beamten seien monatlich nach Abzug aller Verbindlichkeiten etwa 800 DM verblieben. Es ist sehr zweifelhaft, ob eine wirtschaftliche Notlage den Angaben entnommen werden kann, die der Beamte in der von ihm am 19. September 1997 abgegebenen Übersicht über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat. Bei der Würdigung dieser Übersicht ist auch zu berücksichtigen, dass sie auf der Einnahmeseite nicht die Fahrtkostenerstattung enthält, die der Beamte wegen seiner wechselnden Einsatzstellen auf Grund des Einsatzes als "Springer" beanspruchen konnte. Gegenüber der Sachverständigen Prof. Dr. K. hat der Beamte angegeben, es habe sich insoweit um monatlich 1 000 DM gehandelt. Letztlich kann hier jedoch dahin gestellt bleiben, ob die Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Notlage gegeben waren. Eine solche Notlage kann unterstellt werden, ohne dass dies zur Anwendung des Milderungsgrundes führt.
Der Milderungsgrund scheidet deshalb aus, weil der Beamte die durch den Zugriff erlangten Gelder jedenfalls ganz überwiegend nicht zur Abwendung oder Milderung einer wirtschaftlichen Notlage eingesetzt hat. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Beamte durch das in den Anschuldigungspunkten 1 und 3 vorgeworfene Fehlverhalten innerhalb von 8 Monaten etwa 16 600 DM an sich genommen hat. Gemessen an dem hier einschlägigen Regelsatz der Sozialhilfe in Höhe von 540 DM wäre eine wirtschaftliche Notlage aber bereits dann nicht mehr gegeben gewesen, wenn dem Beamten in den 8 Monaten 4 320 DM zur Verfügung standen. Jedenfalls soweit der Beamte auf mehr als 4 320 DM zugegriffen hat, diente dies nicht der Abwendung oder Milderung einer wirtschaftlichen Notlage.
Eine Milderung scheidet auch aus einem anderen Grund aus. Die mildere Bewertung des Verhaltens im Fall einer wirtschaftlichen Notlage hat ihren Grund darin, dass der betroffene Beamte in einer Konfliktsituation gehandelt hat. Dem Milderungsgrund liegt die Erwägung zu Grunde, dass der Beamte in einer Situation versagt hat, in der er keinen anderen Ausweg als den Zugriff auf ein anvertrautes Gut und/oder Geld seines Dienstherrn gesehen hat, um den notwendigen Lebensbedarf für sich und/oder seine Familie zu sichern. Eine solche Konfliktsituation als Ursache des Fehlverhaltens ist aber nur dann gegeben, wenn es sich um ein vorübergehendes zeitlich begrenztes Fehlverhalten gehandelt hat. Verschafft sich der Beamte dagegen über einen längeren Zeitraum in unzulässiger Weise immer wieder - in Serie, wie hier - fremdes Geld oder fremde Gegenstände, um damit einen finanziellen Engpass für eine entsprechend lange Zeit zu überbrücken, ist die Ursache des Fehlverhaltens nicht mehr eine Konfliktsituation, die dazu geführt hat, dass der Beamte zum falschen Mittel der Behebung der Notlage gegriffen hat. Vielmehr setzt der Beamte dann gezielt die Inanspruchnahme fremden Vermögens ein, um damit über weitere "Einkünfte" neben seinem sonstigen Einkommen, das zur Befriedigung der finanziellen Bedürfnisse nicht ausreicht, verfügen zu können. Ein solches Fehlverhalten schließt die Anwendung des Milderungsgrundes aus (Urteil vom 14. September 1999 - BVerwG 1 D 54.98 - m.w.N.).
bb)
Der Beamte kann sich auch nicht mit Erfolg auf andere Umstände berufen, um ein Absehen von der Höchstmaßnahme zu begründen.
Es kann dahingestellt werden, ob der Beamte das Dienstvergehen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangen hat. Auch eine verminderte Schuldfähigkeit wirkte sich nicht zu seinen Gunsten aus. Der Senat nimmt in ständiger Rechtsprechung an, dass eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit eine Milderung jedenfalls dann nicht zu rechtfertigen vermag, wenn es sich - wie hier - um die eigennützige Verletzung leicht einsehbarer Kernpflichten handelt. In einem solchen Fall muss im Hinblick auf die als selbstverständlich geforderte und ständig eingeübte korrekte Verhaltensweise von dem Beamten erwartet werden, dass er auch bei erheblich verminderter Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit noch genügend Widerstandskraft gegen eine Verletzung dieser Pflichten durch pflichtwidriges Verhalten im Dienst aufbietet (vgl. z.B. Urteil vom 15. Juni 1999 - BVerwG 1 D 29.98 - m.w.N.).
Es entspricht weiter ständiger Rechtsprechung des Senats, dass bei Kernpflichtverletzungen der hier in Rede stehenden Art eine nachträgliche Schadenswiedergutmachung, wozu der Beamte ohnehin zivil- und beamtenrechtlich verpflichtet ist, kein Absehen von der Verhängung der Höchstmaßnahme rechtfertigen kann (vgl. z.B. Urteil vom 23. Mai 2001 - BVerwG 1 D 12.00 - m.w.N.). Nichts anderes gilt im Hinblick darauf, dass der Beamte sein Fehlverhalten einräumt. Zwar ist ein Geständnis grundsätzlich geeignet, in einem Disziplinarverfahren als mildernder Gesichtspunkt berücksichtigt zu werden (vgl. z.B. Urteil vom 8. November 2000 - BVerwG 1 D 52.99 -; Urteil vom 23. Januar 1996 - BVerwG 1 D 39.95 -). Bei einem als Zugriffsdelikt einzustufenden Dienstvergehen - wie hier -, bei dem nur bestimmte von der Rechtsprechung anerkannte Milderungsgründe die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses rechtfertigen können, ist ein "Geständnis" eines Beamten jedoch nur dann disziplinar erheblich, wenn es sich als freiwillige, nicht durch Furcht vor Entdeckung bestimmte vollständige und vorbehaltlose Offenbarung des Fehlverhaltens vor Entdeckung der Tat darstellt (vgl. z.B. Urteil vom 30. September 1998 - BVerwG 1 D 84.97 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 18 = ZBR 1999, 201 = DokBer B 1999, 39). Das ist hier nicht der Fall. Der Beamte hat sein Fehlverhalten nicht vor dessen Aufdeckung offenbart.
Die Alkoholabhängigkeit des Beamten ist ebenfalls kein Milderungsgrund. Soweit der Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen die Alkoholerkrankung eines Beamten bei einem Zugriffsdelikt unter bestimmten Voraussetzungen als eigenständigen Milderungsgrund anerkennt (Urteil vom 20. Juni 2001 - 6d A 2424/99.0 -), folgt der Senat dem nicht. Bei Zugriffsdelikten können Erkrankungen des Beamten für sich genommen nur dann zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, wenn sie die Schuldunfähigkeit im Sinne von § 20 StGB herbeigeführt haben. Ist das nicht der Fall, kann von der Höchstmaßnahme nur bei Vorliegen der Voraussetzungen anerkannter Milderungsgründe abgesehen werden. Der Senat sieht keinen Grund, einen alkoholkranken Beamten gegenüber Beamten, die an einer anderen Krankheit leiden, zu priviligieren und die Alkoholkrankheit außerhalb der Anwendungsbereiche des § 20 StGB und der anerkannten Milderungsgründe selbständig mildernd zu berücksichtigen.
Entgegen der von dem Verteidiger des Beamten vertretenen Auffassung ist es nicht möglich, aus einzelnen Umständen, die für den Beamten sprechen, jedoch keinen anerkannten Milderungsgrund begründen, durch Kumulation einen neuen Ausnahmegrund zu schaffen. Die Feststellung der weiteren Tragbarkeit eines Beamten unter Hinweis auf ein Zusammenwirken von je für sich als Milderungsgrund nicht zureichenden Umständen, die je für sich genommen auch ein Verbleiben im Dienst nicht rechtfertigen könnten, wird vom Senat bei Dienstvergehen, die grundsätzlich zur Höchstmaßnahme führen, abgelehnt (vgl. z.B. Urteil vom 12. April 1995 - BVerwG 1 D 62.94 - m.w.N.; Urteil vom 30. September 1998 - BVerwG 1 D 97.97 - m.w.N.). Der Senat sieht keinen Anlass, diese Rechtsprechung aufzugeben oder zu modifizieren.
4.
Die Entfernung aus dem Dienst erweist sich auch im Übrigen als verhältnismäßig.
Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1969 - 2 BvR 545/68 - BVerfGE 27, 180 <188>; Beschluss vom 4. Oktober 1977 - 2 BvR 80/77 - BVerfGE 46, 17 <29 f.>). Danach muss die dem Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von den Betroffenen hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung den Zweck der Generalprävention. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels Milderungsgründen das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als erforderliche und geeignete Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken der Disziplinarmaßnahme Geltung zu verschaffen. So verhält es sich regelmäßig bei Zugriffsdelikten. Liegt keiner der anerkannten Milderungsgründe vor, ist bei ihnen die Entfernung aus dem Dienst auch angemessen. Dabei kommt es nicht auf das Verhältnis zwischen den von den Beamten durch das Dienstvergehen erlangten Vorteilen und den durch die Disziplinarmaßnahme bewirkten Nachteilen an. Abzuwägen sind vielmehr das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehende Belastung andererseits. Bei Vorliegen eines anerkannten Milderungsgrundes kann noch ein Rest an Vertrauenswürdigkeit als vorhanden angesehen werden. Ist das Vertrauensverhältnis hingegen gänzlich zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften Verletzung von Dienstpflichten durch den Beamten und ist diesem daher als für alle öffentlich-rechtlichen und privaten Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge derartiger Pflichtverletzungen zuzurechnen (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 8. Juni 1983 - BVerwG 1 D 112.82 - BVerwGE 76, 87 <89>; vgl. auch BVerfG - 3. Kammer - Beschluss vom 21. Dezember 1988 - 2 BvR 1522/88 -).
5.
Mit dem bewilligten Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden. Der Unterhaltsbeitrag dient dazu, dem Beamten den durch den Wegfall der Dienstbezüge notwendig gewordenen Übergang in einen anderen Beruf oder in eine andere Art der finanziellen Existenzsicherung zu erleichtern. Diesem Zweck liegt die Erwartung zugrunde, dass sich der Beamte in ausreichendem Maße um die Aufnahme einer anderen Erwerbstätigkeit oder um eine andere Art der Sicherung seiner finanziellen Grundlagen bemüht. Die Dokumentation dieser Bemühungen ist nach der hier noch maßgeblichen Rechtslage Voraussetzung einer etwaigen Verlängerung gemäß § 110 Abs. 2 BDO (vgl. zur neuen Rechtslage § 10 Abs. 3 BDG).
6.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Vormeier
Dörig