Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.11.1996, Az.: BVerwG 1 D 7.96

Anforderungen an die rechtliche Einordnung als Zugriffsdelikt (auf amtliches Geld) im Beamtendisziplinarrecht bei verzögerter Buchung von Schecks; Grundsätze des Missbrauchs des Gehaltsabhebungsverfahrens und der Ausnutzung dienstlicher Möglichkeiten zur Verschleierung von Kontoüberziehungen; Feststellung der Höhe des Disziplinarmaßes; Voraussetzungen des Milderungsgrundes der freiwilligen Offenbarung des Fehlverhaltens vor Entdeckung der Tat; Wirkung von Alkoholsucht, Drogensucht oder Spielsucht auf die Schuldfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.11.1996
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 7.96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 21788
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 03.11.1995 - AZ: XVII VL 15/95

Fundstelle

  • DÖV 1998, 255

Verfahrensgegenstand

Materielles Beamtendisziplinarrecht

Prozessgegner

Postobersekretär ... geboren am ... in ...

Amtlicher Leitsatz

Die Entnahme von Bargeld aus der von dem Beamten selbst geführten Schalterkasse gegen Einlage ungedeckter Schecks steht auch dann keinem Zugriffsdelikt gleich, wenn der Beamte durch buchungstechnische Manipulationen die Belastung seines Kontos hinauszögert. Ein Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld liegt dann vor, wenn der Beamte von vornherein keine Schecks zur Kasse legt oder Schecks nach der Buchung aus dem Kassenbestand wieder herausnimmt.

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der öffentlichen Hauptverhandlung am 26. November 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer, ferner
Techn. Fernmeldeamtfrau Ute Prior,
Posthauptsekretär Frank Dütz als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVII - K. -, vom 3. November 1995 im Disziplinarmaß aufgehoben.

Der Postobersekretär ... wird aus dem Dienst entfernt.

Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.

Der Beamte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

2

in seiner Eigenschaft als Kassenbeamter bei den Postämtern K. und G. in der Zeit von Frühjahr 1993 bis April 1994 in zahlreichen Fällen

  • an sich selbst ausgezahlte Schecks in den falschen Kassenlisten gebucht, dabei bewußt auf die vorgesehene Deckungsanfrage verzichtet und die Sofortbelastung seines Kontos vorgetäuscht, außerdem die vorgesehene tägliche Absendung von Kassenlisten verzögert hat und dadurch ermöglichte, daß sein seit langem ständig überzogenes Girokonto bei der Postbank Niederlassung H. verspätet belastet wurde, um längere Zeit über die entsprechenden Geldbeträge verfügen zu können,
  • sowie
    dabei den buchungstechnischen Ausgleich zwischen Soll und Haben in der von ihm verwalteten Kasse dadurch herbeigeführt hat, daß er in Höhe der entnommenen Beträge ausgefüllte Einzahlungsbelege für sein Konto zur Kasse legte.

3

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 3. November 1995 in das Amt eines Postsekretärs versetzt. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

4

Am 28. Januar 1994 hob der Beamte mit einem auf sein Girokonto ... bei der Postbank H. bezogenen Scheck 5.000,00 DM und einem weiteren Scheck 2.500,00 DM ab, obwohl er wußte, daß er damit den ihm eingeräumten Dispolimit überziehen würde. Dabei ging er in folgender Weise vor:

5

Er nahm den entsprechenden Betrag aus der von ihm verwalteten Kasse, ohne eine Btx-Direktbuchung mit vorheriger Deckungsanfrage über Btx vorgenommen zu haben, wie es nach § 415 der Anweisung für den Girodienst der Postbank bei den Postämtern, Poststellen und Landzustellern (Anw. Giro) erforderlich gewesen wäre. Er buchte die Schecks aber in der Kassenliste Auszahlungen BZV TXT 91 (vgl. § 418 Anw. Giro), als ob er die Btx-Antrage getätigt hätte. Ohne eine Btx-Direktbuchung hätte er die Buchung in der Kassenliste Auszahlungen BZV TXT 93 vornehmen müssen. Denn diese Liste wäre im Gegensatz zu der BZV TXT 91 bei der Postbank sofort bearbeitet worden; das hatte er verhindern wollen.

6

In gleicher Weise verfuhr er in etlichen Fällen seit Frühjahr 1993 bis April 1994. Meistens füllte der Beamte zusätzlich noch einen Einzahlungsbeleg für sein eigenes Konto aus - die Beträge schwankten zwischen einigen hundert DM bis zu mehreren tausend DM - und legte den entsprechenden Bargeldbetrag nicht zur Kasse, sondern hob ihn in der vorher beschriebenen Weise ab. Rein buchungstechnisch waren auf diese Weise Soll und Haben an seiner Kasse ausgeglichen. Es erfolgte sogleich am nächsten Tag die Gutschrift auf seinem Konto, so daß der dortige stark negative Saldo für eine gewisse Zeit verringert und wenigstens in den Dispolimit-Bereich gerückt wurde.

7

Um die Belastung seines Kontos noch weiter hinauszuzögern, hielt der Beamte sich in zahlreichen Fällen, vor allem bevor er zu einem Lehrgang oder in Erholungsurlaub ging, nicht an die Vorschriften der §§ 419, 422 Anw. Giro, sondern bewahrte die Erstschrift der Kassenliste TXT 91 in seinem Kleiderschrank oder der Wertzeichenmappe oder auch in seiner Jakkentasche auf und sandte sie erst nach seiner Rückkehr an die Postbank Niederlassung H. ab. So ging auch die BZV-Liste vom 28. Januar 1994 nicht am darauffolgenden Arbeitstag, Montag, den 31. Januar 1994, sondern erst Mitte Februar dort ein.

8

Im Zeitraum vom 6. September 1993 bis 3. Januar 1994 erfolgten auf dem Konto des Beamten ... dei der Postbank Niederlassung H. folgende Nachbelastungen:

AuszahlungstagBelastung des KontosBetrag
06.09.199310.09.1993100,00 DM
10.09.15.09. "1.000,00 DM
10.09.22.09. "400,00 DM
12.09.22.09. "1.000,00 DM
21.09.27.09. "400,00 DM
24.09.06.10. "2.200,00 DM
30.09.07.10. "500,00 DM
08.10.18.10. "800,00 DM
09.10.21.10. "1.800,00 DM
15.10.21.10. "500,00 DM
20.10.28.10. "450,00 DM
22.10.12.11."5.000,00 DM
23.10.12.11."1.000,00 DM
05.11.18.11."5.000,00 DM
05.11.18.11. "1.500,00 DM
13.11.06.12. "1.400,00 DM
13.11.06.12. "5.000,00 DM
18.11.23.11. "300,00 DM
19.11.24.11. "50,00 DM
25.11.30.11. "1.350,00 DM
26.11.31.12. "5.000,00 DM
26.11.03.01.1994100,00 DM.
9

Zum Zeitpunkt der Entdeckung seiner Verhaltensweise (April 1994) hatte der Beamte Beträge von insgesamt 12.000,00 DM abgehoben, die auf seinem Konto noch nicht lastgebucht waren. Inzwischen sind alle Beträge auf dem Konto des Beamten wieder lastgebucht und mit entsprechenden Vorschußzinsen in Rechnung gestellt worden.

10

Das Bundesdisziplinargericht hat die festgestellte Handlungsweise des Beamten als vorsätzlichen Verstoß gegen seine Pflichten zur uneigennützigen Verwaltung seines Amtes (§ 54 Satz 2 BBG), zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) sowie zur Beachtung dienstlicher Anordnungen (§ 55 Satz 2 BBG) und als innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewürdigt. Das Vorgehen des Beamten stelle ein Zugriffsdelikt dar. Sein Fehlverhalten habe dazu gedient, sich vorübergehend Geld seines Dienstherrn zu verschaffen, ohne daß zunächst eine Belastung seines Kontos erfolgte. Der Beamte habe unberechtigt auf Kassengelder zugegriffen und sich nicht bloß betrügerisch bei der Erlangung des Geldes verhalten. Ein derartiges Dienstvergehen führe nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich zur Entfernung aus dem Dienst. Hiervon hat das Bundesdisziplinargericht abgesehen, weil der Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung des Schadens vor Tatentdeckung zur Anwendung komme. Der Beamte habe durch die Hingabe und Buchung von Schecks gegenüber der Postbank offenbart, daß er an einem bestimmten Tage eine bestimmte Summe zu seinen Lasten der Kasse entnommen habe. Hierdurch sei die Vollständigkeit des Kassenbestandes gewahrt gewesen. Für den Dienstherrn sei mit dem Einlegen des Schecks in die Kasse auch in zeitlicher Hinsicht ohne weiteres erkennbar gewesen, daß der Beamte Bargeld in Höhe der ausgestellten Schecks aus der Kasse entnommen habe.

11

3.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts rechtzeitig Berufung eingelegt. Er wendet sich gegen die Anerkennung des Milderungsgrundes der freiwilligen und vorbehaltslosen Offenbarung des Schadens vor der Entdeckung der Tat. Dieser Milderungsgrund könne u.a. deshalb nicht vorliegen, weil die von der Kasse vereinnahmten Schecks nicht als (entlastende) Dokumentation der Rückzahlungswilligkeit des Beamten angesehen werden könnten. Sie seien vielmehr lediglich das Manipulationsmittel für die Entnahme des Bargeldes.

12

II.

Die Berufung hat Erfolg. Sie führt zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst.

13

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und an die disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

14

Soweit das Bundesdisziplinargericht das Verhalten des Beamten nach den Grundsätzen beurteilt hat, die für einen Zugriff auf amtlich anvertraute Gelder gelten, ist der Senat hieran nicht gebunden. Die Qualifizierung, ob ein Fehlverhalten ein Zugriffsdelikt darstellt oder nicht, ist Bestandteil der Erwägungen zum Disziplinarmaß (Urteil vom 9. August 1995 - BVerwG 1 D 7.95 -). Die rechtliche Einordnung als Zugriffsdelikt hängt zwar maßgeblich vom Umfang der Feststellungen zum Sachverhalt ab, die an der Bindungswirkung teilnehmen. Das Urteil des Bundesdisziplinargerichts enthält aber keine tatsächlichen Feststellungen, die keine andere Qualifizierung als ein Zugriffsdelikt zulassen.

15

Soweit der Beamte gegen Hingabe von ungedeckten Schecks seiner Kasse Bargeld entnahm und in der falschen Kassenliste buchte, hat er entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts kein einem Zugriffsdelikt gleichzustellendes Fehlverhalten gezeigt. Vielmehr sind die Grundsätze des Mißbrauchs des Gehaltsabhebungsverfahrens und der Ausnutzung dienstlicher Möglichkeiten zur Verschleierung von Kontoüberziehungen heranzuziehen (vgl. hierzu Urteil vom 23. August 1988 - BVerwG 1 D 16.88 - <BVerwGE 86, 51 = BVerwG DokBer B 1988, 287 = DÖV 1989, 122 = DVBl 1989, 196 = NVwZ-RR 1989, 144 - ZBR 1990, 88>). Daran ändert nichts, daß er durch buchungstechnische Manipulationen, nämlich das Unterlassen der vorgeschriebenen Btx-Direktbuchung und die Eintragung in eine Kassenliste, bei der - wie der Beamte wußte - keine sofortige Prüfung stattfand, die Belastung seines Kontos hinauszögerte. So hat der Senat in der o.a. Entscheidung vom 23. August 1988 diese Grundsätze auch in einem Fall herangezogen, in welchem ein Beamter deckungslose Postbarschecks an sich selbst auszahlte, jedoch weder buchte noch abrechnete und sogar seinen Dienstnachfolger veranlaßte, Buchung und Abrechnung nicht vorzunehmen. Im vorliegenden Fall kann nichts anderes gelten. Denn hier hat der Beamte die Schecks sogar gebucht, jedoch durch seine Manipulation erreicht, daß sein Konto mit zeitlicher Verzögerung belastet wurde. Ein Zugriff auf amtliches Geld hätte nach der Rechtsprechung des Senats nur dann vorgelegen, wenn der Beamte von vornherein keine Schecks zur Kasse genommen oder Schecks nach der Buchung wieder aus dem Kassenbestand herausgenommen hätte (Urteil vom 26. April 1994 - BVerwG 1 D 23.93 -). Eine derartige Fallgestaltung könnte darin gesehen werden, daß der Beamte die zeitlich verzögerte Belastung seines Kontos auch dadurch erreichte, daß er in zahlreichen Fallen die Erstschrift der Kassenliste TXT 91 nicht sofort an das Regionalpostgiroamt weiterleitete, sondern sie in seinem Kleiderschrank, der Wertzeichenmappe oder auch in seiner Jackentasche aufbewahrte, um sie erst später, beispielsweise nach Rückkehr von einem Lehrgang oder vom Urlaub, abzusenden. Wie der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Senat bestätigt hat, hat er die Schecks - bzw. in der zweiten Fallgestaltung die diesen Schecks gleichzusetzenden Auszahlungsscheine - tatsächlich auch aus der Kasse herausgenommen und mit der Erstschrift der Kassenliste TXT 91 wie beschrieben außerhalb der Kasse verwahrt. Diesen mit den Vorermittlungen übereinstimmenden Sachverhalt durfte der Senat aufgrund der Beschränkung der Berufung jedoch nicht zugrunde legen. Vielmehr war er an die Feststellung des Bundesdisziplinargerichts gebunden, der Beamte habe keine gebuchten Schecks wieder aus der Kasse genommen (S. 10 des Urteils des Bundesdisziplinargerichts).

16

Das weitere Fehlverhalten des Beamten betrifft die Herbeiführung einer zeitweiligen Gutschrift auf seinem Konto, um - wie das Bundesdisziplinargericht festgestellt hat - den negativen Saldo für eine gewisse Zeit zu verringern und wenigstens in den Dispolimitbereich zu rücken. Zu diesem Zweck füllte er einen Beleg über eine Einzahlung auf sein Konto aus, ohne den entsprechenden Betrag in die Kasse zu legen. Gleichzeitig legte er in Höhe dieses Betrags einen auf sein Konto bezogenen Auszahlungsschein oder Scheck zur Kasse, den er wiederum in die Kassenliste buchte, die - wie er wußte - nicht sofort geprüft wurde. Dadurch zögerte er die Belastung seines Kontos hinaus. Dieser Sachverhalt, den der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Senat bestätigte, ergibt sich - wenn auch sehr verkürzt - aus der Feststellung in dem Urteil des Bundesdisziplinargerichts (Seite 5), daß er den im Einzahlungsbeleg angeführten Betrag wieder "in der vorher beschriebenen Weise" abhob.

17

Ob das Verhalten des Beamten als Zugriff auf amtlich anvertraues Geld zu werten ist, erscheint fraglich, weil aufgrund des buchungsmäßigen Ausgleichs von Soll und Haben der wertmäßige Bestand der Kasse durch das Verhalten des Beamten nicht vermindert worden ist (vgl. hierzu Urteil vom 20. Februar 1990 - BVerwG 1 D 22.89 - <DÖD 1990, 298 = BVerwG DokBer B 1990, 110 = ZBR 1990, 215 = NVwZ-RR 1990, 492 = DÖV 1990, 932>; Urteil vom 13. Juni 1995 - BVerwG 1 D 3.95 -). Für die Anwendung der Grundsätze zum Mißbrauch des Gehaltsabhebungsverfahrens kann sprechen, daß das Vorgehen des Beamten zumindest Parallelen zu diesen Fällen aufweist. Der Unterschied besteht lediglich darin, daß an die Stelle der Entnahme eines Bargeldbetrages aus der Kasse gegen Hingabe eines Schecks im vorliegenden Fall die Herbeiführung einer Gutschrift auf seinem Konto gegen Hingabe eines Auszahlungsscheins oder Secks tritt. Der Senat konnte die Frage der disziplinarrechtlichen Zuordnung letztlich offenlassen. Denn auch bei Zugrundelegung der Maßstäbe, die der Senat bei einem Mißbrauch des Gehaltsabhebungsverfahrens heranzieht, muß das Fehlverhalten des Beamten wegen erheblicher Erschwerungsgründe zu seiner Entfernung aus dem Dienst führen.

18

Für die disziplinarische Ahndung von Mißbräuchen des Gehaltsabhebungsverfahrens besteht nach der Rechtsprechung des Senats keine Regelmaßnahme. Derartige Pflichtwidrigkeiten sind aber in der unterschiedlichsten Form denkbar und weisen für ihre disziplinare Bewertung so erhebliche Verschiedenheiten auf, daß sie sich genereller Regelungen für das Disziplinarmaß weitgehend entziehen. Dieses bestimmt sich vielmehr unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls. Der Senat hält in ständiger Rechtsprechung die Entfernung aus dem Dienst für geboten, wenn besondere Umstände hinzutreten, die dem Mißbrauch des Abhebungsverfahrens zusätzliches Gewicht geben, wie etwa die Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder anderer, durch den Dienst bedingter Möglichkeiten, die im Zusammenhang mit der Vornahme oder der Verschleierung unzulässiger Kontoüberziehungen stehen (Urteil vom 26. März 1996 - BVerwG 1 D 56.94 - m.w.N.). Ähnliche Bemessungsgrundsätze gelten bei einem gegen den Dienstherrn gerichteten betrügerischen Vorgehen (vgl. Urteil vom 6. August 1996 - BVerwG 1 D 81.95 -).

19

Danach ist hier die Höchstmaßnahme zu verhängen.

20

Als besonders belastend hat der Senat die lange Dauer der Manipulationen des Beamten gewertet. Diese haben sich nach den Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts vom Frühjahr 1993 bis April 1994, also etwa ein Jahr lang, hingezogen. Erschwerend wirkt sich auch der Umfang des Schadens aus. Im April 1994 hatte der Beamte Beträge von insgesamt 12.000,00 DM abgehoben, die auf seinem Konto noch nicht lastgebucht waren. Hinzu kommt, daß er sich zur Begehung des Dienstvergehens seine speziellen Kenntnisse und dienstlichen Möglichkeiten zunutze gemacht hat. Hierbei hat er ein nur schwer durchschaubares und besonders raffiniertes Vorgehen gewählt, das ihm nur aufgrund seiner dienstlichen Kenntnisse des buchungsmäßigen Ablaufs möglich war.

21

Diesen Erschwerungsgründen stehen keine Milderungsgründe gegenüber, die sein Verbleiben im öffentlichen Dienst mit gemindertem Status rechtfertigen könnten. Insbesondere liegt der vom Bundesdisziplinargericht bejahte Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung des Fehlverhaltens vor Entdeckung der Tat nicht vor. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Senats die Hingabe eines Schecks oder Auszahlungsscheins den Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung der Tat vor Entdeckung erfüllen, wenn hierdurch für den Dienstherrn ein Nachweis des Kassenbestandes ermöglicht und das pflichtwidrige Verhalten des Beamten erkennbar wird (Urteil vom 22. November 1993 - BVerwG 1 D 57.92 - <BVerwG DokBer B 1994, 49 = ZBR 1994, 79 = NVwZ-RR 1994, 216 = DÖD 1994, 159 = IÖD 1994, 113>). Dies war vorliegend aber gerade nicht der Fall. Der einwandfreie Nachweis der Vollständigkeit des Kassenbestandes war nach den Vorstellungen des Beamten gerade nicht sein Ziel. Er hat vielmehr alles Erdenkliche getan, um die einzelnen Vorgänge zu verschleiern. So trug er in einer Vielzahl von Fällen die an sich ausbezahlten Scheckbeträge in die falsche Liste BZV TXT 91 ein und täuschte hierdurch eine Direktbuchung und damit eine Sofortbelastung seines Kontos vor. Auch aus der Tatsache, daß er zeitweise die täglich abzusendende Erstschrift der Kassenliste mit den dazugehörigen Belegen unterdrückte, indem er sie in seinem Kleiderschrank, der Wertzeichenmappe oder auch in seiner Jackentasche aufbewahrte, ergibt sich, daß er diese Vorgänge gerade nicht offenbaren wollte. Danach trifft die Auffassung des Bundesdisziplinaranwalts zu, daß die Hingabe der Schecks nicht seine Rückzahlungswilligkeit zum Ausdruck bringen sollte, sondern Manipulationsmittel für die Entnahme des Bargelds waren. Dies gilt auch insoweit, als der Beamte nicht Bargeld entnommen hat, sondern durch fingierte Einzahlungen sein Konto aufgebessert hat.

22

Die von dem Beamten in der Verhandlung vor dem Senat erstmals behauptete Spielsucht hatte nicht seine Schuldunfähigkeit oder auch nur verminderte Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt der Tatbegehung zur Folge. Eine Schuldunfähigkeit könnte schon deshalb nicht angenommen werden, weil durch die Beschränkung der Berufung auf die Maßnahme auch im subjektiven Bereich die Voraussetzungen des Dienstvergehens feststehen. Davon unabhängig entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß Alkoholsucht, Drogensucht oder auch Spielsucht, selbst wenn sie pathologischer Natur sind, für sich allein nicht eine erhebliche Minderung der Schuldfähigkeit oder gar eine Schuldunfähigkeit des Betroffenen zur Folge haben. Dies kommt nur dann in Betracht, wenn die Erkrankung zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt oder wenn der Betroffene Beschaffungstaten unter verstärkten Entzugserscheinungen oder im Zustand eines akuten Rausches verübt hat (Urteil vom 29. März 1995 - BVerwG 1 D 51.94 -, Urteil vom 16. März 1993 - BVerwG 1 D 69.91 - <BVerwG DokBer B 1993, 177 = NJW 1993, 2632 = DÖD 1993, 255 = IÖD 1993, 149> mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Derartige schwerste Persönlichkeitsveränderungen oder starke Entzugserscheinungen hat der Beamte selbst nicht behauptet und sind auch nicht ersichtlich. Eine schwere Persönlichkeitsveränderung hätte im Dienst auffallen müssen. Dem Beamten werden jedoch gute dienstliche Leistungen bescheinigt, die sogar zu einer finanziellen Anerkennung geführt haben.

23

Ist danach die Entfernung des Beamten aus dem Dienst unabweisbar, so ist gemäß § 77 Abs. 1 BDO über die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags zu befinden. Eines solchen Unterhaltsbeitrags ist der Beamte im Hinblick auf seine bisherige Unbescholtenheit und seine guten dienstlichen Leistungen nicht unwürdig und unter Zugrundelegung seiner Unterhaltsverpflichtungen und anzuerkennenden Belastungen trotz des Einkommens seiner Ehefrau in der zuerkannten Höhe auch bedürftig. Sollte es dem Beamten trotz intensiven und nachzuweisenden Bemühens während des gesamten Bewilligungszeitraums nicht gelingen, eine andere Erwerbsquelle zu erschließen, so hat er die Möglichkeit, sich wegen der Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags an das Bundesdisziplinargericht zu wenden.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.

Bermel
Gödel
Mayer