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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.08.1988, Az.: BVerwG 1 D 16.88

Beamtenrecht; Dienstvergehen; Ungedeckter Gehaltsscheck; Bargeldentnahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.08.1988
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 16.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12694
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG Frankfurt - 27.01.1988 - AZ: VIII VL 91/87

Fundstellen

  • BVerwGE 86, 51 - 55
  • DVBI 1989, 196-197
  • DVBl 1989, 196-197 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer B 1988, 287-292
  • DÖV 1989, 122-123
  • NVwZ 1989, 468 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1989, 144-145 (Volltext mit amtl. LS)
  • RiA 1989, 194-195
  • ZBR 1990, 88-89

Amtlicher Leitsatz

Die Entnahme von Bargeld gegen Einlage eines ungedeckten Gehaltsschecks an der vom Beamten selbst geführten Regelzahlstelle für die Einlösung von Gehaltsschecks ist nicht in jedem Fall als Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld zu behandeln; vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an, ob die zum Mißbrauch des Gehaltsabhebungsverfahrens entwickelten Würdigungsgrundsätze anzuwenden sind.

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 23. August 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter,
Techn. Fernmeldebetriebsinspektor Horst Grube,
Posthauptsekretärin Christa Maier als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Postobersekretärs ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII ..., vom 27. Januar 1988 im Disziplinarmaß aufgehoben.

Der Beamte wird in das Amt eines Postsekretärs (Besoldungsgruppe A 6BBesG) versetzt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

1.

Ein gegen den Beamten eingeleitetes Ermittlungsverfahren wurde durch Verfügung der Staatsanwaltschaft beim Landgericht ... vom 29. Juni 1987 gemäß § 153 a StPO endgültig eingestellt, nachdem er die Auflage - Zahlung eines Betrages von 1 000 DM zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung - erfüllt hatte.

2

2.

In dem vom Präsidenten der Oberpostdirektion ... ... eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren legt der Bundesdisziplinaranwalt dem Beamten zur Last, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

3

als Führer der Schalterkasse ... beim Annahmepostamt S... ... drei deckungslose Postbarschecks an sich selbst ausgezahlt, jedoch weder gebucht noch abgerechnet, vielmehr auch seinen Dienstnachfolger veranlaßt habe, Buchung und Abrechnung nicht vorzunehmen, und daß er mit einem nicht gebuchten und abgerechneten Postbarscheck seines Dienstvorgängers in gleicher Weise verfahren sei.

4

3.

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 27. Januar 1988 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es hat aufgrund der Hauptverhandlung und des Geständnisses des Beamten folgenden Sachverhalt festgestellt: Zur Tatzeit war der Beamte unter anderem im Wechsel mit dem Postsekretär B. als Führer der Schalterkasse ... des Annahmepostamtes S... eingesetzt. In der Zeit vom 13. bis zum 16. Februar 1987 führte er diese Schalterkasse. In dieser Zeit entnahm er ihr insgesamt einen Betrag von 6 400 DM und legte dafür drei Postbarschecks zur Kasse, und zwar über 3 000 DM, betreffend sein eigenes Postgirokonto, über 2 200 DM, betreffend das Postgirokonto einer Wohnungseigentümergemeinschaft, und 1 200 DM, betreffend das Postgirokonto seiner Ehefrau. Die Postbarschecks waren von dem Beamten ausgestellt. Für die beiden letztgenannten Postgirokonten war er zeichnungsberechtigt. Die Postbarschecks enthielten weder das Ausstellungsdatum, noch waren sie, wie vorgeschrieben, mit dem Postbarscheckstempel bedruckt, der die Tagesangabe und die Kennzahl der Schalterkasse enthält.

5

Der das eigene Konto betreffende Scheck und der Scheck, der auf das Konto der Ehefrau bezogen war, waren deckungslos. Der das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft betreffende Scheck war nur zu einem geringen Teil ungedeckt. Um die Deckungslosigkeit beim Postgiroamt nicht offenkundig werden zu lassen, unterließ es der Beamte, sie, wie dies § 154 der Dienstanweisung für den Postbetrieb, Teil I, vorschreibt, in der Auszahlungsliste C zu buchen, und übergab sie am 16. Februar 1987 um 18.00 Uhr bei der Übergabe der Kassengeschäfte an seinen Dienstnachfolger, den Postsekretär B., wobei er sie im Übergabebuch mit einer Gesamtsumme von 6 400 DM in der Spalte "Kleiner Bestand an Postwertzeichen" auswies. Dabei bat er seinen Dienstnachfolger, die drei nicht gedeckten Postbarschecks so lange in der Kasse zu lassen, bis er diese selbst wieder übernehmen würde. B. kam dieser Aufforderung nach. Bei der Übergabe der Kassengeschäfte an den Beamten am 21. Februar 1987 übergab B. ihm die drei noch nicht gebuchten Postbarschecks und einen weiteren Postbarscheck über 30 DM, der sein eigenes Postgirokonto betraf. Der Beamte unterließ es dann, B. aufzufordern, die Postbarschecks ordnungsgemäß zu buchen und abzurechnen oder dies selbst zu tun. Ihm war bekannt, daß er verpflichtet war, eingelöste Postbarschecks sofort in der Auszahlungsliste C zu buchen, und daß es dem Kassenführer verboten ist, Schecks zur Kasse zu legen oder als Kassenbestand auszuweisen. Der Beamte wußte auch, daß sein eigenes Konto und das seiner Ehefrau keine entsprechende Deckung aufwiesen.

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Das Bundesdisziplinargericht hat in dem Verhalten des Beamten ein vorsätzliches Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes gesehen, weil er sich nicht nur strafbar gemacht, sondern zugleich auch einer Verletzung seiner Beamtenpflichten zu gewissenhafter und uneigennütziger Amtsführung, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst und zur Beachtung der Kassenvorschriften schuldig gemacht habe (§§ 54 Satz 2 und 3 sowie 55 Satz 2 BBG in Verbindung mit den internen Post- und Kassenvorschriften). Ein Beamter, der sich - auch nur vorübergehend - an amtlich anvertrauten Kassenbeträgen vergreife, zerstöre dadurch das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn und sein amtserforderliches Ansehen in der Öffentlichkeit und mache sich für den öffentlichen Dienst untragbar. Nur in engbegrenzten Ausnahmefällen könne bei derartigen Dienstvergehen von der Höchstmaßnahme abgesehen werden, nämlich dann, wenn der Beamte in einer besonderen Verführungssituation unüberlegt und kurzschlußartig versagt habe oder wenn seine Tat durch eine schockartig verursachte psychische Zwangslage oder eine ausweglose finanzielle Notsituation veranlaßt worden sei. Für die erstgenannten Ausnahmegründe läge kein Anhaltspunkt vor. Aber auch für das Vorliegen einer ausweglosen finanziellen Notlage habe der Beamte keine konkreten Angaben machen können. Allein die Behauptung, er habe das Geld für dringende Verpflichtungen verwendet, reiche nicht aus, um einen durchgreifenden Milderungsgrund anzunehmen. Auch die Einlassung, er habe bereits Mitte des Monats kein Haushaltsgeld mehr gehabt, könne ihn nicht entlasten. Die Summe von 6 400 DM könne weder zur Bestreitung des Lebensunterhalts für einen halben Monat benötigt worden sein noch sei glaubhaft, daß Mitte Februar ein Schuldendienst in dieser Höhe fällig gewesen wäre. Auch die nur vorübergehende Entnahme der Gelder aus der Kasse könne den Beamten nicht entscheidend entlasten, weil amtliches Geld auch nicht zur Befriedigung eines vorübergehenden Darlehensbedürfnisses eines Beamten herhalten dürfe.

7

Den Beamten belaste, daß er zur Verschleierung seiner Manipulationen das Übergabebuch fälschte und seinen Kollegen in die Machenschaften mit einbezogen und ihn ebenfalls zu strafbaren Handlungen veranlaßt habe.

8

Der Beamte sei eines Unterhaltsbeitrags aber nicht unwürdig und sei dessen auch in der zuerkannten Höhe bedürftig.

9

4.

Mit der rechtzeitig eingelegten Berufung beantragt der Beamte, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Die Berufung wird wie folgt begründet: Das Bundesdisziplinargericht habe nicht zwischen der Abhebung vom eigenen Konto und den Abhebungen von den Konten der Ehefrau und der Wohnungseigentümergemeinschaft unterschieden. Letztere seien nicht gleichzubewerten, denn sowohl die Ehefrau als auch die Wohnungseigentümergemeinschaft seien gewöhnliche Postgirokonteninhaber und stünden deshalb in einem anderen Verhältnis zum Dienstherrn als der Beamte selbst. Die innerdienstliche Behandlung der Postbarschecks sei zwar ein Verstoß gegen geltende Kassenvorschriften, und hier habe offenbar ein getrübtes Unrechtsbewußtsein bei ihm und seinem Kassennachfolger bestanden. Im Rahmen seiner abschließenden Anhörung am 2. April 1987 habe er aber seine ausweglos erscheinende finanzielle Situation geschildert und die Hintergründe dargelegt, wie er versucht habe, seine aktuelle finanzielle Notlage zu meistern. Seine nicht leichtzunehmende Verfehlung - er sei bis auf den in Rede stehenden Vorfall und der damit im Zusammenhang stehenden strafrechtlichen Maßregelung bislang nicht in Erscheinung getreten - rechtfertige aber nicht die durch das Bundesdisziplinargericht ausgesprochene Maßnahme. Dies folge auch daraus, daß er überdurchschnittlich beurteilt worden sei und ansonsten in geordneten finanziellen Verhältnissen lebe. Zu Unrecht habe die Vorinstanz sein Verhalten als Zugriffsdelikt gewertet.

10

II.

Die Berufung hat Erfolg.

11

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und ihre disziplinarrechtliche Wertung als Dienstvergehen sind daher für den Senat bindend. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden. Allerdings ist es auch Sache des Senats, die rechtliche Wertung des Tatgeschehens vorzunehmen.

12

1.

Anders als das Bundesdisziplinargericht geht der Senat davon aus, daß die Entnahme von 3 000 DM aus der von dem Beamten geführten Kasse und die Einlegung eines sein eigenes Konto betreffenden, undatierten und nicht gedeckten Schecks in die Kasse nicht als Zugriffsdelikt zu bewerten ist.

13

Schon in seiner Entscheidung vom 20. April 1979 (BVerwG 1 D 40.78) hat der Senat zu einem ähnlich gelagerten Fall ausgeführt, daß der Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld seinen Anknüpfungspunkt im wesentlichen in dem bei der Post geübten Gehaltsabhebungsverfahren finde. Es schaffe für die daran teilnehmenden Bediensteten gewisse Versuchungen; denn diese hätten die Möglichkeit, ihre Postschecks und Überweisungsaufträge bei den hierfür bestimmten Schaltern einzulösen, ohne daß dabei zunächst geprüft werde, ob auf dem Postscheckkonto des Bediensteten (heute Postgirokonto) eine ausreichende Deckung vorhanden sei. Dieser Umstand verführe mitunter die Bediensteten dazu, momentane Geldverlegenheiten in der Weise zu überbrücken, daß sie ungedeckte Postschecks am Schalter zur Einlösung vorlegten und dann nachträglich für Deckung sorgten. Geschehe dies an einem fremden Schalter, so könne darin Betrug liegen, ein Dienstvergehen, das nicht schon in aller Regel zur Höchstmaßnahme führe. Hebe nun ein Postbeamter das Geld bei der von ihm selbst geführten Kasse ab, so nähere sich die dadurch begangene Untreue in ihrem disziplinaren Gewicht den soeben geschilderten Fällen. Dabei sei insbesondere zu bedenken, daß der Postscheck in den Augen des betreffenden Beamten nicht ein völlig wertloses Stück Papier darstelle, sondern ein Dokument, von dem er wisse oder zumindest hoffe, daß es zur Zeit des Eingangs beim Postscheckamt gedeckt sei, so daß kein Schaden entstehe. Dies mindere das Gefühl für die Schwere der Verfehlung auch bei der Hingabe ungedeckter Schecks erheblich; denn die Erwartung, der Scheck werde spätestens bei der nächsten Gehaltszahlung Deckung finden, stehe hier im Mittelpunkt der Vorstellungen des Beamten.

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Dies gelte allerdings nur für die Fälle, in denen der Beamte befugt sei, Geld bei der von ihm selbst geführten Kasse abzuheben (so auch Urteile vom 6. Dezember 1983 - BVerwG 1 D 30.83 - und vom 4. Juni 1986 - BVerwG 1 D 142.85 - <BVerwG Dok.Ber. B 1986, 245>). Die zuletzt genannte Voraussetzung trifft hier zu. Denn der Beamte hat durch eine schriftliche Bestätigung seines Amtsvorstehers nachgewiesen, daß das Postamt ... in S... die für ihn zuständige Regelzahlstelle war und daß an dem von ihm geführten Schalter ... die Auszahlungen vom Postgirokonto vorgenommen wurden.

15

2.

Das Verhalten des Beamten ist daher nach den Kriterien beim Mißbrauch des Gehaltsabhebungsverfahrens und der Ausnutzung dienstlicher Möglichkeiten zur Verschleierung einer Kontenüberziehung zu beurteilen. Hierzu hat der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, daß Pflichtwidrigkeiten im Gehaltsabhebungsverfahren in der unterschiedlichsten Form denkbar sind und für ihre disziplinare Bewertung so erhebliche Verschiedenheiten aufweisen, daß sie sich genereller Regelungen für das Disziplinarmaß entziehen. Dieses bestimmt sich vielmehr unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalles (Urteil vom 13. November 1984 - BVerwG 1 D 99.84 - <BVerwGE 76, 220>). Milderungsgründe sind deshalb, anders als bei alleinigem Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld oder Gut, nicht nur dann zu berücksichtigen, wenn bestimmte in der Rechtsprechung entwickelte Voraussetzungen erfüllt sind. Gesichtspunkte, die das Dienstvergehen des Beamten in einem milderen Licht erscheinen lassen, liegen hier vor. Bei einer Gesamtwürdigung rechtfertigen sie es, von der Entfernung aus dem Dienst abzusehen.

16

3.

Bei Dienstvergehen im Gehaltsabhebungsverfahren hat der erkennende Senat bisher nur dann auf Entfernung aus dem Dienst erkannt, wenn besondere Umstände hinzutraten, die dem Mißbrauch des Gehaltsabhebungsverfahrens zusätzliches Gewicht gaben, wie etwa die Ausnutzung der dienstlichen Stellung, oder andere, durch den Dienst bedingte Möglichkeiten, die im Zusammenhang mit der Vornahme oder der Verschleierung unzulässiger Kontoüberziehungen gestanden haben (vgl. BVerwGE 76, 220 <221>[BVerwG 13.11.1984 - 1 D 99/84] m.w.N.). Zwar liegen hier auch den Beamten zusätzlich belastende Faktoren vor. So fällt erschwerend ins Gewicht, daß er einen sehr erheblichen Betrag der Kasse entnommen hat, die ihm amtlich anvertraut war. Zudem hat er den ihn ablösenden Beamten veranlaßt, ebenfalls ein Dienstvergehen zu begehen. Schließlich hat er auch Manipulationen in der Weise vorgenommen, daß er es unterlassen hat, die Schecks in die Einzahlungsliste C einzutragen, und sie statt dessen zu den Postwertzeichen gelegt hat. Schließlich ist eine Manipulation auch darin zu erblicken, daß er die Schecks nicht datiert und nicht ordnungsgemäß abgestempelt, er also nicht Zug um Zug, d.h. Entnahme des Geldes gegen Einlage ordnungsgemäß ausgestellter - wenngleich zum Teil nicht gedeckter - Schecks und deren sofortiger Buchung, gehandelt hat.

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Mildernd ist hier aber zu berücksichtigen, daß der Beamte sich im Tatzeitraum in einer an eine finanzielle Notlage grenzenden Situation befand, jedenfalls den Überblick über seine finanzielle Lage verloren hatte und glaubte, sein Konto würde gesperrt, wenn er den ungedeckten Scheck weiterleite. Am 25. Februar 1987 war bereits eine Sperre des Kontos veranlaßt. Er hat auch nichts versucht, um seine Tat endgültig zu verschleiern. Er hat im Gegenteil die Schecks bei den Kassenunterlagen belassen und unwiderlegt die Absicht gehabt, sie nach Deckung der Konten ordnungsgemäß weiterzuleiten. Bei den Schecks handelte es sich nicht um "wertloses Papier", vielmehr hätten sie jederzeit präsentiert werden können und wären dann auch eingelöst worden. Auch wäre bei einer unvermuteten Kassenprüfung, die jederzeit hätte erfolgen können, das Verhalten des Beamten sofort aufgefallen. Mildernd konnte schließlich berücksichtigt werden, daß der Beamte sich in einer mehr als 20jährigen Dienstzeit stets gut bewährt hat und bisher weder disziplinarrechtlich noch strafrechtlich aufgefallen ist.

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Unter diesen Umständen hält es der Senat trotz der Schwere des Dienstvergehens für vertretbar, den Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt zu versetzen. Auch der Umstand, daß der Beamte außer dem auf sein Konto bezogenen Scheck noch zwei weitere Schecks über 2 200 bzw. 1 200 DM zur Kasse legte und den entsprechenden Betrag entnahm, muß hier nicht zur Verhängung der Höchstmaßnahme führen. Unwiderlegt hat der Beamte vorgetragen, daß er für beide belasteten Girokonten zeichnungsbefugt war und daß Abhebungen von den beiden Girokonten auch von seinem Schalter aus erfolgen durften. Der Senat sieht daher keinen Anlaß, insoweit einen rechtlichen Unterschied gegenüber dem auf das eigene Girokonto bezogenen Scheck des Beamten bezüglich der disziplinaren Würdigung zu machen. Hier ist zugunsten des Beamten ferner zu berücksichtigen, daß das Girokonto der Wohnungseigentümergemeinschaft nur zu einem geringen Teil ungedeckt war. Auch der Umstand, daß der Beamte seinen Dienstnachfolger zu Pflichtverstößen angestiftet und diese geduldet hat, muß nicht zu einer höheren Disziplinarmaßnahme führen. Denn der Dienstnachfolger handelte in eigener Verantwortung; er war dem Beamten weder allgemein noch speziell unterstellt.

19

Die vom Bundesdisziplinaranwalt zur Stützung seines Antrags auf Zurückweisung der Berufung herangezogene Entscheidung des Senats vom 26. Januar 1988 - BVerwG 1 D 19.87 - ist nicht einschlägig, weil der Sachverhalt nicht vergleichbar ist. Dort handelte es sich weder direkt noch mittelbar um einen Mißbrauch des Gehaltsabhebungsverfahrens. Der schuldige Kassenführer hatte vielmehr eigene Schecks nach ordnungsgemäßer Verbuchung und Eintragung in der Auszahlungsliste C wieder aus dem Kassenbestand herausgenommen und vernichtet. Gerade das ist in dem hier zu entscheidenden Fall nicht geschehen.

20

5.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.

Bermel
Pellnitz
Sträter