Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.12.1983, Az.: BVerwG 1 D 30.83
Überziehung des eigenen Gehaltskontos durch einen Schalterbeamten der Bundespost als Dienstvergehen; Einreichung ungedeckter Gehaltsschecks als Dienstvergehen; Angemessenheit einer Dienstgradherabsetzung als Disziplinarmaßnahme; Untreue durch Wegnahme verdorbener Postwertzeichen; Verwendung von Briefmarken zu eigenen Zwecken durch einen Schalterbeamten der Post; Vermögensdelikt zum Nachteil des Dienstherrn als Dienstvergehen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.12.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 30.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 17405
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 24.01.1983 - AZ: IX VL 74/82
Rechtsgrundlagen
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 6. Dezember 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen, Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
ferner
Fernmeldehauptsekretärin Mathilde Strusinna, Betriebshauptaufseher Reinhold Cöster als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt, Assessorin ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IX ..., vom 24. Januar 1983 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Postobersekretär ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
1.
Das Amtsgericht ... verhängte gegen den Beamten durch rechtskräftiges Urteil vom 24. Februar 1982 wegen Untreue eine gegen Zahlung einer Geldbuße von 1.000 DM zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von zwei Monaten, weil er am 13. Juli 1981 der von ihm verwalteten Postkasse 2.000 DM gegen Übergabe einer ungedeckten Postüberweisung entnommen und für sich verbraucht hatte. Vorher hatte das Gericht das Strafverfahren wegen des weiteren Vorwurfs, er habe sich von ihm umgetauschte verdorbene Postwertzeichen der Stadt B. im Wert von 800 DM ungerechtfertigt zugeeignet, wegen relativer Geringfügigkeit (§ 154 StPO) eingestellt.
2.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer IX ... -, hat den bei Einbehaltung von zehn vom Hundert seiner Dienstbezüge dienstenthobenen Beamten in dem durch Verfügung des Präsidenten der Oberpostdirektion M. vom 23. November 1981 wegen derselben Vorwürfe eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren mit Urteil vom 24. Januar 1983 in das Amt eines Postsekretärs, Besoldungsgruppe A 6, versetzt. Es hat den Vorwurf der Untreue durch Wegnahme verdorbener Postwertzeichen der Stadt B. nach Umtausch nicht für nachgewiesen erachtet, weil nicht auszuschließen sei, daß er die Briefmarken entsprechend seiner Einlassung in den Papierkorb geworfen habe oder sie auf andere Weise in den dafür bereitgestellten Beutel mit Altstoffen gelangt seien. Wegen der Entnahme von Geld aus der von ihm selbst geführten Kasse gegen Übergabe eines ungedeckten Gehaltsschecks hat es hingegen ein Dienstvergehen angenommen, durch das er sich an den Rand der Tragbarkeit gebracht habe, das aber, weil einmalig, bei dem in 20 Dienstjahren bewährten Beamten mit einer Dienstgradherabsetzung ausreichend geahndet werden könne.
3.
Der Bundesdisziplinaranwalt greift dieses Urteil mit der rechtzeitig eingegangenen Berufung an. Er macht geltend: Entgegen der Überzeugung des Bundesdisziplinargerichts sei der Beamte überführt, am 20. Juli 1981 von ihm amtlich umgetauschte Briefmarken im Werte von 800 DM nicht vernichtet, sondern für sich verbraucht zu haben. Das gehe aus der Aussage der Zeugin D. hervor, die an demselben Tage den Inhalt des von ihr entleerten Papierkorbs, in den der Beamte die entwerteten verdorbenen Wertzeichen getan haben will, in einen Altpapierbeutel geschüttet habe, der nach einem Vermerk der Dienststelle am 27. und 28. Juli 1981 vergeblich nach den Wertzeichen durchsucht worden sei. Auch habe der Beamte die Wertzeichen zurückgenommen, obwohl er nicht zuständig gewesen sei. Er habe den Auszahlungsbeleg weder beigefügt noch in Zeugengegenwart vernichtet. Gegen ihn spreche auch, daß er als Briefmarkensammler ein Motiv für das ihm zur Last gelegte Verhalten gehabt habe. Die gegen ihn verhängte Disziplinarmaßnahme könne überdies mit Rücksicht darauf nur zur Entfernung aus dem Dienst führen, daß der Beamte zwei. Kollegen dazu bestimmt habe, entgegen ihren Amtspflichten die von ihm zur Kasse gebrachte deckungslose Überweisung nicht abzurechnen, sondern zunächst bei der Kasse zu belassen, weil er nach seiner wahrheitswidrigen Darstellung schon in den nächsten Tagen ein Darlehen des Postspar- und Darlehensvereins Münster erwarte. Letzte Zweifel an seiner Untragbarkeit beseitige der Zusammenhang seines Fehlverhaltens mit der Zueignung der umgetauschten verdorbenen Postwertzeichen.
II.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinar zu würdigen.
1.
Er hält aufgrund der Einlassung des Beamten, soweit ihr gefolgt werden konnte, und der übrigen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel folgenden Sachverhalt für erwiesen:
a)
Der auf einem Postamt in B. im Schalterdienst tätige Beamte entnahm am 13. Juli 1981 der von ihm verwalteten Kasse 2.000 DM. Dafür legte er eine von ihm unterschriebene, undatierte, auf seinen Namen ausgefüllte Postüberweisung in die Kasse. Sein Konto war zu dieser Zeit mit 2.253 DM überzogen. Die Deutsche Bundespost gewährte dem Beamten zur Tatzeit neben einem Überziehungskredit von 500 DM einen Dispositionskredit von 2.000 DM. Er war befugt, gegen Einfügung gedeckter Postschecks oder -überweisungen Geld der von ihm selbst verwalteten Kasse zu entnehmen.
b)
Am 20. Juli 1981 leistete der Beamte Dienst am Schalter 2 des Postamts B.. Zu den dienstlichen Aufgaben des am Schalter 1 tätigen Zeugen S. gehörte u.a. die Entgegennahme verdorbener oder sonst nicht mehr verwendbarer Wertzeichen, die nach ihrer Entwertung und ihrem Umtausch vernichtet werden. Da am Schalter 1 starker Kundenandrang herrschte und der Beamte seinem Kollegen gefällig sein wollte, nahm er von einem Boten der Stadtverwaltung acht bis zehn DIN-A-4 Bögen mit aufgeklebten, nicht mehr verwendbaren Wertzeichen entgegen und fertigte einen entsprechenden Buchungsbeleg über den Gegenwert von 800 DM aus. Diesen gab er mit seiner Unterschrift seinem Kollegen zur Auszahlung und zur Verrechnung. Dagegen behielt er die Bogen mit den Wertzeichen bis zur Überprüfung des von der Stadtverwaltung angegebenen Wertes, zurück.
Die weitere Einlassung des Beamten, er habe die Wertzeichen dann mit einem Blaustift entwertet und in den am Schalter 2 befindlichen Papierkorb geworfen, ist nicht widerlegt und mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln nicht widerlegbar.
aa)
Der Beamte hat die ihm vorgeworfene Zueignung der entwerteten Wertzeichen stets bestritten und von Anfang an erklärt, er habe die Wertzeichen nach Entwertung in den beim Schalter 2 befindlichen Papierkorb geworfen.
bb)
Der Zeuge S. hat zwar nach seiner glaubwürdigen Darstellung am 20. Juli 1981 gegen 13.30 Uhr den Papierkorb des Schalters 2 vergeblich nach den Wertzeichen durchsucht. Damit kann der Beamte jedoch nicht überführt werden; denn er hat die Briefmarken nach seiner nicht zu widerlegenden Einlassung erst während seiner Nachmittagsschicht entwertet und in den Papierkorb getan. Das kann geschehen sein, nachdem der Zeuge S. den Papierkorb vergeblich durchsucht hatte.
cc)
Die Zeugin D. hat den Papierkorb nach ihrer Darstellung am 20. Juli 1981 geleert, sich über seinen Inhalt jedoch nicht unterrichtet. Sie kann dazu mithin keine Angaben machen. Nach ihrer Darstellung kann es aber nicht zweifelhaft sein, daß sie den Inhalt des Papierkorbs in einen Altpapierbeutel getan hat, der sich in einem Hängegestell im allgemeinen Dienstraum befindet.
dd)
Nach einem Vermerk, den Posthauptsekretär Si. und Postoberinspektor A. ohne Datum unterschrieben haben, sind am 27. und 28. Juli 1981 "die für den fraglichen Zeitraum in Betracht kommenden Beutel mit Altstoffen" nach den umgetauschten Postwertzeichen durchsucht worden. Dabei habe es sich um 20 bis 25 Beutel gehandelt. Die umgetauschten Wertzeichen seien jedoch nicht gefunden worden.
Dieser Vermerk reicht für sich allein zur Überführung des Beamten auch nicht aus. Zwischen dem 20. Juli, dem einzigen für die Tat in Betracht kommenden Tage, und der Durchsuchung lagen immerhin 7 bis 8 Tage. Es ist nicht ausgeschlossen, daß während dieser Zeit andere Personen sich der in Betracht kommenden Wertzeichen bemächtigt haben, wenn das auch nicht sehr wahrscheinlich ist. Überdies läßt sich nicht mit letzter Sicherheit ausschließen, daß die mit der Durchsuchung der Beutel beauftragten Personen die entwerteten Postwertzeichen vielleicht doch übersehen haben. Deshalb kommen sie auch nicht als Zeugen in Betracht.
ee)
Dem Beamten kann insoweit dann allenfalls zur Last gelegt werden, er habe
die Wertzeichen nicht in Zeugengegenwart vernichtet und/oder
nicht zur Hauptkasse gebracht.
Der erste Vorwurf ist nicht angeschuldigt. Er wird weder im Anschuldigungstenor noch, in den Gründen auch nur erwähnt.
Ebensowenig erscheint der zweite Vorwurf im Tenor der Anschuldigungsschrift. Er wird jedoch im darstellenden Teil der Schrift erwähnt und kann deshalb als angeschuldigt gelten. Der Beamte ist jedoch insoweit eines Dienstvergehens nicht zu überführen. Nach § 44 Abs. 1 DAKÄ sind zwar "mangelhafte und verdorbene Wertzeichen, die von den Zweigkassen/Kassen zugeführt wurden", von der Hauptkasse gegen einwandfreie Wertzeichen umzutauschen. Das setzt aber die Zuführung durch Zweigkassen an die Hauptkasse voraus. Das ist hier nicht geschehen und wurde offenbar auch nicht erwartet, weil die Unterlassung dieses dienstlichen Vorgangs nirgendwo in den Vorermittlungen auch nur erörtert worden ist und die Entwertung und Vernichtung auf der Dienststelle nach Auskunft des Postamts zur Tatzeit üblich war.
2.
Es bleibt hiernach der von dem Beamten nicht bestrittene Vorwurf, im Gehaltsabhebungsverfahren 2.000 DM gegen Hingabe einer nicht gedeckten Postüberweisung der von ihm verwalteten Kasse entnommen zu haben. Durch dieses Verhalten hat der Beamte gegen die Pflichten verstoßen, sein Amt uneigennützig zu verwalten und innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert, sowie die Anordnungen seiner Vorgesetzten zu beachten (§§ 54 Satz 2, Satz 3, 55 Satz 2 BBG). Er hat damit schuldhaft ein Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen.
3.
a)
Das hiernach erwiesene Dienstvergehen stellt sich nicht als eine Abart der Amtsunterschlagung mit der Folge dar, daß deshalb grundsätzlich auf Dienstentfernung erkannt werden müßte und auf eine geringere Disziplinarmaßnahme nur ausgewichen werden könnte, wenn einer der drei in der Rechtsprechung entwickelten Milderungsgründe gegeben wäre. Der Beamte war nämlich unstreitig berechtigt, im Gehaltsabhebungsverfahren seine Bezüge einschließlich eines ihm generell zustehenden Dispositionskredits von 2.000 DM gegen Übergabe gedeckter Gehaltsschecks der von ihm selbst verwalteten Kasse zu entnehmen. Von diesem ihm grundsätzlich zustehenden Recht hat er hier, wenn auch unter Überziehung seines Gehaltskontos und des Dispositionskredits, Gebrauch gemacht (vgl. hierzu BVerwGE 63, 253).
b)
Mit der Übergabe eines ungedeckten Gehaltsschecks nach unstreitigem Verbrauch des ihm eingeräumten Dispositionskredits von 2.000 DM und des Überziehungsspielraumes von 500 DM hat der Beamte jedoch ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen. Kontoüberziehungen durch Einlösung ungedeckter Schecks im Gehaltsabhebungsverfahren haben nämlich nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats disziplinarrechtlich nicht unerhebliches Gewicht. Mit dem Gehaltsabhebungsverfahren gibt die Deutsche Bundespost ihren Bediensteten die Möglichkeit, schnell, ohne nennenswerten Aufwand, fast zu jeder Zeit und nahezu an jedem Ort in selbst bestimmten Raten über ihr Gehalt zu verfügen. Diese wesentliche Erleichterung der Gehaltszahlung dient zwar nicht nur den Interessen der Postbediensteten. Sie entspricht auch den Erfordernissen einer möglichst reibungslosen und wenig aufwendigen Verfahrensweise bei der dem Dienstherrn obliegenden Zahlung der Dienstbezüge, mithin bei Erledigung eines Teilbereichs der Aufgaben öffentlicher Verwaltung. Die angestrebte Erleichterung würde nicht erreicht, wenn jeder Scheck darauf, ob er bei Vorlegung auch Deckung hat, zunächst überprüft werden müßte. Eine vorangehende Prüfung würde das Abhebungsverfahren vielmehr außerordentlich erschweren und den mit seiner Einführung verfolgten Zweck vereiteln. Die Deutsche Bundespost ist daher auch im Rahmen des Gehaltsabhebungsverfahrens auf unbedingte Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten angewiesen, wenn sie nicht, was ihr schon aus rechtlichen Gründen verwehrt ist, finanziellen Verlust hinnehmen wollte. Sie muß sich darauf verlassen können, daß jeder Bedienstete, der einen Gehaltsscheck zur Einlösung vorlegt, sein Konto, auf ausreichende Deckung überprüft und die Deckungsfähigkeit festgestellt hat. Dies ist für jeden Bediensteten ohne weiteres erkennbar. Ein Postbeamter, der das ihm mit der Teilnahme am Gehaltsabhebungsverfahren entgegengebrachte Vertrauen nicht rechtfertigt, zeigt mithin ein erhebliches Maß an Pflichtvergessenheit und an Rücksichtslosigkeit gegenüber den Belangen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit. Er setzt insbesondere dann, wenn er um die fehlende Kontendeckung weiß, das Vertrauen in seine Ehrlichkeit aufs Spiel und gefährdet damit die Grundlage des Beamtenverhältnisses. Das kann je nach dem Umfang des Mißbrauchs und dem Maß des Verschuldens seine Entfernung aus dem Dienst nahelegen (Urteile vom 27. März 1979 - BVerwG 1 D 3.78 - [BVerwG Dok. Ber. B 1979, 178 = BVerwGE 63, 201 [BVerwG 27.03.1979 - 1 D 3/78]]; vom 27. März 1979 - BVerwG 1 D 37.78 - [BVerwG Dok.Ber. B 1979, 219]; vom 18. September 1979 - BVerwG 1 D 73.78 - [BVerwG Dok.Ber. B 1979, 320]; vom 9. April 1980 - BVerwG 1 D 34.79 - und vom 23. Februar 1982 - BVerwG 1 D 7.81 - [BVerwG Dok.Ber. B 1982, 147]).
Daß die Entfernung aus dem Dienst bei betrügerischem Verhalten zum Nachteil des Dienstherrn durch fortgesetzte Einlösung ungedeckter Gehaltsschecks über einen längeren Zeitraum hinweg die grundsätzliche disziplinare Folge sei, ist in der Rechtsprechung des früheren Bundesdisziplinarhofs und der Disziplinarsenate des Bundesverwaltungsgerichts aber nicht als Prinzip ausgesprochen worden (vgl. Urteil vom 9. September 1959 - BDH 1 D 26.58 -). Tatsächlich haben der frühere Bundesdisziplinarhof und der erkennende Senat regelmäßig nur dann die Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen, wenn besondere Umstände hinzutraten, die dem Mißbrauch des Gehaltsabhebungsverfahrens noch zusätzliches Gewicht gaben, wie etwa die Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder andere durch den Dienst bedingte oder wenigstens erleichterte Möglichkeiten, die im Zusammenhang mit der Vornahme oder der Verschleierung unzulässiger Kontoüberziehungen im Gehaltsabhebungsverfahren stehen (vgl. Urteil vom 23. Februar 1982 - BVerwG 1 D 7.81 - [BVerwG Dok.Ber. B 1982, 147] mit weiteren Nachweisen). In Fällen, in denen derartige Umstände nicht vorgelegen haben, ist demgegenüber vielfach auf Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt erkannt worden (vgl. BVerwG a.a.O.). Auch diese Einordnung von Unregelmäßigkeiten im Gehaltsabhebungsverfahren in den Maßnahmenkatalog der Bundesdisziplinarordnung erweist sich bei einem Überblick über die bisherige Rechtsprechung des Senats nicht als regelmäßig mit der Folge, daß nur erschwerende oder erleichternde Umstände im Einzelfall eine härtere oder eine geringere Disziplinarmaßnahme rechtfertigen könnten. Pflichtwidrigkeiten im Gehaltsabhebungsverfahren sind vielmehr, wie der Senat a.a.O. zum Ausdruck gebracht hat, in der unterschiedlichsten Form denkbar und haben deshalb ein unterschiedliches disziplinares Gewicht. Die Verschiedenheiten sind so groß, daß sie sich genereller Regelungen für das Disziplinarmaß weitgehend entziehen. Auch bei mißbräuchlicher Ausnutzung des Gehaltsabhebungsverfahrens muß deshalb das Disziplinarmaß unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalles festgelegt werden. Dabei sind grundsätzlich alle nach dem Katalog des § 5 Abs. 1 BDO im Einzelfall möglichen Disziplinarmaßnahmen in Erwägung zu ziehen.
In diesem Zusammenhang berücksichtigt der Senat zugunsten des Beamten neben seiner jahrzehntelangen, treuen, von Verantwortungsbewußtsein und Zuverlässigkeit getragenen Pflichterfüllung und seinen durchweg günstigen dienstlichen Leistungen den Umstand, daß er zur Tatzeit durch Anschaffungen, teilweise durch Beihilfe oder Krankenkassenzuschüsse nicht gedeckte Arztkosten und die bevorstehende Heirat seines Bruders mit dem damit verbundenen Kauf von Kleidung und Geschenken in eine womöglich unverschuldete kritische wirtschaftliche Situation geraten war. Er geht zugunsten des Beamten weiter davon aus, daß dieser bei Hingabe des Schecks am 13. Juli 1981 unter Berücksichtigung des Dispositionskredits und des Überziehungsrahmens von zusammen 2.500 DM und eines zu erwartenden monatlichen Nettoeinkommens von 2.100 DM für den nächsten Monat bei der betrügerischen Zueignung von 2.000 DM den Rahmen eines Monatsgehalts nicht voll ausgeschöpft hat. Unter diesen Umständen bedarf es keiner Erörterung der Frage, ob eine weitergehende Schädigung des Dienstherrn über ein Monatsgehalt hinaus die Entfernung aus dem Dienst notwendig machen würde. Jedenfalls erscheint unter den gegebenen Umständen die vom Bundesdisziplinargericht verhängte Dienstgradherabsetzung im Hinblick darauf ausreichend, aber auch geboten, daß der Beamte durch sein Mißverhalten zwei Kollegen unter bewußter Ausnutzung ihrer kollegialen Einstellung ihm gegenüber zu Pflichtwidrigkeiten verleitet und in den Verdacht eigener Kassenuntreue gebracht hat. Mit der wahrheitswidrigen Vorspiegelung, er erwarte demnächst ein Darlehen des Postspar- und Darlehensvereins in Münster, hat er nämlich den Zeugen S. und die Zeugin Sc. dazu veranlaßt, entgegen ihren Amtspflichten den von ihm zur Kasse gegebenen Scheck nicht sofort abzurechnen, sondern wegen der fehlenden Deckung zunächst liegen zu lassen. Gegen beide waren daher zunächst disziplinare Vorermittlungen und ein Strafverfahren anhängig. Dagegen kann es nicht erschwerend wirken, daß er die Wertzeichen umgetauscht hat, obwohl sein Schalter nicht zuständig war. Das ist mangels Beweises des Gegenteils aus Kollegialität gegenüber dem zur Tatzeit unstreitig durch großen Kundenandrang überlasteten Kollegen S. geschehen.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 3 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.
Janzen
Pellnitz