Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.11.1984, Az.: BVerwG 1 D 99.84
Mißbrauch des Gehaltsabhebungsverfahrens; Disziplinarmaß; Disziplinare Bewertung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.11.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 99.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 11988
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 25.04.1984 - AZ: X VL 121/83
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BVerwGE 76, 220 - 222
Amtlicher Leitsatz
Pflichtwidrigkeiten im Gehaltsabhebungsverfahren sind in der unterschiedlichsten Form denkbar und weisen für ihre disziplinare Bewertung so erhebliche Verschiedenheiten auf, daß sie sich genereller Regelungen für das Disziplinarmaß weitgehend entziehen. Dieses bestimmt sich vielmehr unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls.
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 13. November 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, ferner
... als ehrenamtliche Richter,
... für den Bundesdisziplinaranwalt,
... als Verteidiger,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - Düsseldorf -, vom 25. April 1984 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Techn. Fernmeldehauptsekretär ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
1.
a)
Das Amtsgericht Düsseldorf verhängte gegen den Beamten durch rechtskräftiges Urteil vom 24. August 1982 wegen Betrugs eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30 DM, weil er am 3. November 1981 einem Dritten zur Bezahlung einer Schuld einen Scheck über 3.323,12 DM zu Lasten eines Kontos übergeben hatte, das nicht gedeckt war und über das er mangels Unterschriftsvollmacht nicht verfügen durfte.
b)
Das Amtsgericht Düsseldorf erlegte dem Beamten durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 28. Januar 1983 wegen Betruges in drei Fällen eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30 DM auf, weil er am 26., 27. und 30. November 1981, obwohl vom Gehaltsabhebungsverfahren ausgeschlossen, ungedeckte Gehaltsschecks über 2.000, 1.500 bzw. 2.000 DM auf sein Gehaltskonto gezogen und in den Postverkehr gegeben habe.
2.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer X - Düsseldorf -, hat den Beamten in dem deswegen eingeleiteten, später auf weitere Vorwürfe ausgedehnten förmlichen Disziplinarverfahren mit Urteil vom 25. April 1984 in das Amt eines Techn. Fernmeldeobersekretärs, Bes.Gr. A 7, versetzt.
Das Bundesdisziplinargericht ist, teilweise aufgrund seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen der Strafgerichte, von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
- 1.
Überziehungen des Gehaltskontos
Der Beamte überzog in den Jahren 1979 bis 1982 sein beim Postscheckamt E. geführtes Gehaltskonto, bei dem auch die Ehefrau zeichnungsbefugt war, wiederholt in der Weise, daß auch nach Berücksichtigung eines Überziehungskredits von 500 DM und im Zeitraum von April 1980 bis 20. Februar 1981 eines "Dispositionskredits" von 2.000 DM folgende Minussalden entstanden:
Buchungstag Unterguthaben Pflichtwidrige Kontoüberziehung 07.03.1979 600,56 100,56 05.09.1979 942.49 442,49 23.11.1979 2.858,98 2.358,98 17.01.1980 2.866,09 2.366,09 18.01.1980 3.167,59 2.667,59 23.01.1980 3.419,09 2.919,09 24.01.1980 3.720,59 3.220,59 03.04.1980 4.922,17 2.422,17 11.04.1980 5.422,17 2.922,77 04.07.1980 3.051,52 551,52 28.08.1980 2.706,87 206,87 01.09.1980 3.589,87 1.089,87 13.10.1980 3.331,97 831,97 17.11.1980 3.050,47 550,47 27.01.1981 2.971,45 471,45 28.01.1981 3.591,66 1.091,66 29.01.1981 3.993,16 1.493,16 30.01.1981 3.801,03 1.301,03 04.02.1981 4.303,53 1.803,53 19.02.1981 3.315,03 815,03 20.02.1981 3.733,53 1.233,53 03.03.1981 2.837,10 2.337,19 04.03.1981 3.158,69 2.658,69 07.05.1981 818,36 318,36 11.05.1981 1.822,86 1.322,86 13.05.1981 2.324,36 1.824,36 15.05.1981 2.925,86 2.425,86 Nachdem er mit Schreiben vom 15. Mai 1981 von seiner Personalstelle auf die wiederholten Überziehungen und den damit verbundenen erheblichen Verwaltungsaufwand sowie mit der Androhung künftigen Ausschlusses vom Abhebungsverfahren auf seine Pflicht hingewiesen worden war, sich vor jeder Abhebung von einem ausreichenden Guthaben zu überzeugen, überzog vom 19. Juni bis 8. Juli 1981 das Guthaben wiederum in folgender Weise:
Buchungstag Unterguthaben Pflichtwidrige Kontoüberziehung 19.06.1981 864,42 364,42 22.06.1981 2.065,92 1.565,92 25.06.1981 2.668,92 2.168,92 30.06.1981 1.714,85 1.214,85 01.07.1981 2.216,35 1.716,35 02.07.1981 2.327,85 1.827,85 07.07.1981 2.929,35 2.429,35 08.07.1981 3.430,85 2.930,85 Der Beamte wurde hierauf am 13. Juli 1981 vom Gehaltsabhebungsverfahren ausgeschlossen. Er erhielt seine Dienstbezüge in bar und wurde am 23. Juli 1981 im Rahmen von kurz zuvor wegen der Unregelmäßigkeiten im Gehaltsabhebungsverfahren eingeleiteter Vorermittlungen erstmalig gehört und darauf hingewiesen, daß er zu Abhebungen bei anderen Zahlstellen als derjenigen seines Fernmeldeamts nicht berechtigt war. Dennoch überzog er in der Zeit vom 16. September 1981 bis zum 1. Dezember 1981 sein Postscheckkonto erneut in folgenden Fällen:
Buchungstag Unterguthaben Pflichtwidrige Kontoüberziehung 16.09.1981 992,64 992,64 21.09.1981 1.494,14 1.494,14 27.11.1981 2.517,32 2.517,32 01.12.1981 6.020,32 6.020,32 Um in den Besitz der am 26., 27. und 30. November 1981 abgehobenen und am 27. November bzw. 1. Dezember 1981 gebuchten Beträge zu gelangen, legte er die Schecks bei den Zahlstellen anderer Düsseldorfer Fernmeldeämter sowie beim Fernmeldezeugamt zur Einlösung vor.
- 2.
Ungedeckter Scheck
Am 22. Dezember 1982 überzog er sein Konto um weitere 930,75 DM dadurch, daß er bei der Personalzahlstelle des Fernmeldeamts 1 in D. sich einen ungedeckten Scheck über 300 DM auszahlen ließ, obwohl er wußte, daß er bei diesem Amt zur Abhebung nicht mehr befugt war. Er will zu dieser Zeit eine Überweisung von der Postbeamtenkrankenkasse über 800 DM erwartet und nicht gewußt haben, daß seine Frau hierüber bereits verfügt hatte.
Insgesamt erklärt er sein Verhalten mit erheblichem, durch den Bau eines Eigenheims verursachtem Geldmangel.
- 3.
Ungedeckter Scheck für Handwerkerarbeiten
Der Beamte ließ am 27. und 31. Oktober 1981 in seinem Hause Estricharbeiten ausführen, obwohl er, wie er wußte, zur sofortigen Bezahlung des Werklohns von 3.323,12 DM nicht imstande war. Der dem Unternehmer am 3. November 1981 über diesen Betrag ausgestellte und übergebene Barscheck wurde von der Stadtsparkasse mangels Deckung nicht eingelöst, weil der Beamte über das Konto nicht verfügen durfte. Er will das nicht gewußt haben.
Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als Verletzung der Pflichten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst und außerhalb des Dienstes sowie zur Beachtung der Anordnungen und allgemeinen Richtlinien der Vorgesetzten und damit als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BBG gewertet. Es hat den Beamten, obwohl er betrügerisch gehandelt und alle Ermahnungen in den Wind geschlagen habe, nicht aus dem Dienst entfernt, weil er sich offenbar wegen seines Hausneubaus in einem ständigen finanziellen Engpaß befunden und hieraus keinen rechten Ausweg gesehen habe. Diese Situation sei nunmehr nach dem Verkauf der beiden den Eheleuten gehörigen bebauten Grundstücke ausgeräumt, und es bestehe deshalb die Chance, daß das Vertrauen in seine Ehrlichkeit wiederhergestellt werden könne, zumal er sich sonst im Dienst und außerhalb des Dienstes tadelfrei verhalten habe.
3.
Mit seiner rechtzeitig eingegangenen Berufung gegen dieses Urteil macht der Bundesdisziplinaranwalt geltend, daß das Bundesdisziplinargericht aus seiner Bewertung des angeschuldigten Sachverhalts als eines schweren Dienstvergehens nicht die gebotenen Konsequenzen gezogen, insbesondere nicht, die Gesamtpersönlichkeit des Beamten angemessen berücksichtigt habe. Ausgangspunkt für dessen Fehlverhalten sei der Entschluß gewesen, für die Familie ein Eigenheim zu errichten. Da er selbst nur wenig Kapital zur Verfügung gehabt habe, habe er die dadurch verursachte schwierige wirtschaftliche Lage selbst verschuldet. Das mache die Dienstentfernung erforderlich.
II.
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso gebunden wie an deren rechtliche Würdigung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Die Berufung ist unbegründet.
1.
Kontoüberziehungen mittels ungedeckter Schecks im Gehaltsabhebungsverfahren haben nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats disziplinarrechtlich erhebliches Gewicht. Mit dem Gehaltsabhebungsverfahren gibt die Deutsche Bundespost ihren Bediensteten die Möglichkeit, schnell, ohne nennenswerten Aufwand, fast zu jeder Zeit und nahezu an jedem Ort in selbstbestimmten Raten über ihr Gehalt zu verfügen. Diese wesentliche Erleichterung der Gehaltszahlung dient nicht nur den Interessen der Postbediensteten. Sie entspricht auch den Erfordernissen einer möglichst reibungslosen und wenig aufwendigen Verfahrensweise bei der dem Dienstherrn obliegenden Zahlung der Dienstbezüge, mithin der Erledigung eines Teilbereichs der Aufgaben öffentlicher Verwaltung. Die angestrebte Erleichterung würde nicht erreicht, wenn jeder Scheck darauf, ob er bei Vorlegung auch Deckung habe, zunächst überprüft werden müßte. Eine vorangehende Prüfung würde das Abhebungsverfahren vielmehr außerordentlich erschweren und den mit seiner Einführung verfolgten Zweck vereiteln. Die Deutsche Bundespost ist daher auch im Rahmen des Gehaltsabhebungsverfahrens auf unbedingte Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten angewiesen, wenn sie nicht, was ihr schon aus rechtlichen Gründen verwehrt ist, finanzielle Verluste hinnehmen wollte. Sie muß sich darauf verlassen können, daß jeder Bedienstete, der einen Gehaltsscheck zur Einlösung vorlegt, sein Konto auf ausreichende Deckung überprüft und die Deckungsfähigkeit festgestellt hat. Dies ist für jeden Bediensteten ohne weiteres erkennbar. Ein Postbeamter, der das ihm mit der Teilnahme am Gehaltsabhebungsvarfahren entgegengebrachte Vertrauen nicht rechtfertigt, zeigt mithin ein erhebliches Maß an Pflichtvergessenheit und an Rücksichtslosigkeit gegenüber den Belangen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit. Er setzt insbesondere dann, wenn er um die fehlende Kontendeckung weiß, das Vertrauen in seine Ehrlichkeit aufs Spiel und gefährdet damit die Grundlage des Beamtenverhältnisses. Das kann je nach dem Umfang des Mißbrauchs und dem Maß des Verschuldens seine Entfernung aus dem Dienst nahelegen (Urteile vom 6. Dezember 1983 - BVerwG 1 D 30.83 - und vom 7. Februar 1984 - BVerwG 1 D 60.83 -, jeweils mit weiteren Hinweisen).
2.
In der Rechtsprechung des früheren Bundesdisziplinarhofs und der Disziplinarsenate des Bundesverwaltungsgerichts ist die Entfernung aus dem Dienst bei betrügerischem Verhalten zum Nachteil des Dienstherrn durch fortgesetzte Übergabe ungedeckter Gehaltsschecks über einen längeren Zeitraum hinweg jedoch nicht als Grundsatz ausgesprochen worden. Der frühere Bundesdisziplinarhof und der erkennende Senat haben regelmäßig nur dann auf Entfernung aus dem Dienst erkannt, wenn besondere Umstände hinzutraten, die dem Mißbrauch des Gehaltsabhebungsverfahrens zusätzliches Gewicht gaben, wie etwa die Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder anderer durch den Dienst bedingter oder wenigstens erleichterter Möglichkeiten, die im Zusammenhang mit der Vornahme oder der Verschleierung unzulässiger Kontoüberziehungen im Gehaltsabhebungsverfahren verhanden waren (Urteil vom 23. Februar 1982 - BVerwG 1 D 7.81 - <BVerwG Dok.Ber. B 1982, 147> mit weiteren Nachweisen). Wenn derartige Umstände nicht vorgelegen haben, ist demgegenüber vielfach auf Versetzung in ein Amt demselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt erkannt worden. Auch diese Einordnung von Unregelmäßigkeiten im Gehaltsabhebungsverfahren in den Maßnahmekatalog der Bundesdisziplinarordnung erweist sich bei einem Überblick über die bisherige Rechtsprechung des Senats nicht als regelmäßig mit der Folge, daß nur erschwerende oder erleichternde Umstände im Einzelfall eine härtere oder eine geringere Disziplinarmaßnahme rechtfertigen könnten. Pflichtwidrigkeiten im Gehaltsabhebungsverfahren sind vielmehr, wie der Senat a.a.O. zum Ausdruck gebracht hat, in der unterschiedlichsten Form denkbar und haben deshalb ein unterschiedliches disziplinares Gewicht. Die Verschiedenheiten sind so groß, daß sich Pflichtverletzungen im Gehaltsabhebungsverfahren generellerer Regelungen für das Disziplinarmaß weitgehend entziehen. Auch bei mißbräuchlicher Ausnützung dieses Verfahrens muß deshalb das Disziplinarmaß unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls festgelegt werden. Dabei sind grundsätzlich alle nach dem Katalog des § 5 Abs. 1 BDO im Einzelfall möglichen Disziplinarmaßnahmen in Erwägung zu ziehen (Urteil vom 6. Dezember 1983 - BVerwG 1 D 30.83 -).
3.
Im gegebenen Fall belastet den Beamten allerdings die Hartnäckigkeit, mit der er an dem von ihm als unzulässig erkannten betrügerischen Verhalten gegenüber seinem Dienstherrn festgehalten hat. Noch nachdem ihm mit Schreiben vom 15. Mai 1981 die wiederholte Überziehung seines Gehaltskontos vorgehalten und er unter Drohung mit dem Ausschluß vom Gehaltskontoverfahren aufgefordert worden war, sich vor jeder Abhebung von einem ausreichenden Guthaben auf dem Konto zu überzeugen, hat er in einer Vielzahl von Fällen weitere Abhebungen durch ungedeckte Schecks vorgenommen. Das ist in wenigstens vier Fällen auch noch nach dem am 13. Juli 1981 ausgesprochenen Ausschluß vom Gehaltskontoverfahren geschehen. Die letzten vier ungedeckten Schecks hat er sogar noch in den Verkehr gebracht, als wegen Mißbrauchs, des Gehaltsabhebungsverfahrens gegen ihn bereits Vorermittlungen eingeleitet waren und er hiervon unterrichtet worden war (Schreiben des Amtsvorstehers des Fernmeldeamts 3 an den Beamten vom 17. Juli 1981). Die hierin zum Ausdruck kommende besondere Hartnäckigkeit bei der Verletzung seiner ihm im Zusammenhang mit dem Gehaltsabhebungsverfahren obliegenden innerdienstlichen Pflichten lassen ein hohes Maß an Rücksichtslosigkeit gegenüber den Interessen seines Dienstherrn und an Pflichtvergessenheit erkennen. Das Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten wird dadurch so nachhaltig beeinträchtigt, daß die Grundlage des Beamtenverhältnisses damit beseitigt werden könnte.
4.
Dennoch kann das Beamtenverhältnis fortgesetzt werden, weil erhebliche Umstände den Beamten entlasten:
Bis zum 20. Februar 1981 durfte er neben einem allgemein tolerierten Betrag von 500 DM monatlich im Rahmen eines sogenannten Dispositionskredits sein Konto um weitere 2.000 DM monatlich überziehen. Hieran mag er gewöhnt gewesen sein, als er in den Monaten von März bis einschließlich Dezember 1981 weitere Kontoüberziehungen verursachte. Die Anzahl der Einzelfälle nimmt sich mit dreiundvierzig zwar recht stattlich aus. Dabei ist jedoch zu bedenken, daß es sich jeweils um mehrere Überziehungen in demselben Monat handelte. Die insgesamt in den Jahren 1979 bis 1981 monatlich verursachten Kontoüberziehungen überschreiten dabei jeweils ein Monatsnettogehalt des Beamten nicht oder doch nur unwesentlich. Sein Fehlverhalten stellt sich mithin im großen und ganzen als Vorgriffe auf das jeweils nächste Gehalt dar. Es erscheint zusätzlich im Hinblick darauf in milderem Licht, daß der Beamte sich durch den Neubau eines Wohnhauses für seine Familie in vorübergehende wirtschaftliche Engpässe begeben hatte, aus denen er keinen anderen Ausweg gesehen haben mag als sein Gehaltskonto wiederhelt zu über ziehen. Ihn entlastet zudem der Umstand, daß auch seine Ehefrau hinsichtlich des Gehaltskontos zeichnungsberechtigt war. Das mag seinen Überblick über den jeweiligen Stand des Kontos erschwert haben. Das betrügerische Verhalten gegenüber dem Handwerker E. erklärt sich nach der unwiderlegten Einlassung des Beamten damit, daß E. wider Erwarten kein Zahlungsziel einräumte, sondern auf sofortiger Bezahlung bestand. Das läßt das Fehlverhalten des Beamten in diesem Punkt ebenfalls in milderem Licht erscheinen. Zu dessen Gunsten spricht vor allem aber die Tatsache, daß er bisher im Dienst und außerhalb des Dienstes nicht negativ aufgefallen, sondern nur durch Fleiß, Einsatzbereitschaft und wenigstens befriedigende Leistungen hervorgetreten ist. All das läßt sein Fehlverhalten insgesamt als einen durch den Hausbau hervorgerufenen, vorübergehenden und persönlichkeitsfremden psychischen Zustand erscheinen, was die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses, wenn auch mit gemindertem beamtenrechtlichem Status, allein schon im Hinblick darauf rechtfertigt, daß die Häuser inzwischen verkauft sind und die Wiederholungsgefahr damit erheblich gemindert ist. Es bleibt gleichwohl ein Dienstvergehen von so beachtlichem Gewicht, daß nur eine auch mit Außenwirkung versehene, für lange Zeit wiederholt in gleichbleibenden Abständen auf den Handlungswillen des Beamten einwirkende Disziplinarmaßnahme, hier also die Dienstgradherabsetzung geeignet erscheint, ihn zu künftigem pflichtgemäßen Verhalten zu erziehen.
5.
Der Senat sieht keinen überzeugenden Grund, das Verfahren wegen weiterer gegen ihn erhobener Vorwürfe, die nicht mehr rechtzeitig in das gegenwärtige Disziplinarverfahren einbezogen werden konnten, nach § 17 Abs. 2 BDO auszusetzen.
6.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 3 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.
Janzen
Dr. Hartmann