Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.02.1982, Az.: BVerwG 1 D 7.81
Ausnutzen der dienstlichen Stellung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.02.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 7.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 16988
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 30.10.1980 - AZ: XIII VL 51/80
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DokBer B 1980, 147-152
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 23. Februar 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
ferner
Regierungsamtsrat Rüdiger Tautkus, Postbetriebsassistent Max Köberl als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt, Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIII - ... -, vom 30. Oktober 1980 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Posthauptschaffner ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
In dem durch Verfügung des Präsidenten der Oberpostdirektion ... eingeleiteten Disziplinarverfahren hat das Bundesdisziplinargericht, Kammer XIII - Bremen -, durch Urteil vom 30. Oktober 1980 gegen den Beamten eine Gehaltskürzung von einem Dreißigstel auf die Dauer von vier Jahren verhängt. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Beamte hat beim Postscheckamt ... ein Postscheckkonto, auf das neben seinen eigenen laufenden Dienstbezügen auch die Einkünfte aus der Berufstätigkeit seiner Ehefrau überwiesen werden. Er nahm mit diesem Konto am Gehaltsabhebungsverfahren der Deutschen Bundespost teil; die für dieses Verfahren geltenden Vorschriften waren ihm bekannt. Er wußte deshalb auch, daß Geldabhebungen, die über das vorhandene Guthaben hinausgehen - Kontoüberziehungen -, grundsätzlich unzulässig sind. Da er gleichwohl sein Konto überzogen hatte, waren in den Jahren 1975 und 1976 Sperren für Abhebungen von seinem Konto verhängt worden. Diese Sperrvermerke hatten zur Folge, daß vor jeder Barauszahlung zu Lasten des Kontos eine Deckungsanfrage beim Postscheckamt vorzunehmen war. Darüber hinaus hatte man den Beamten am 23. Februar 1976 auf die Einhaltung der Bestimmungen für das Gehaltsabhebungsverfahren verhandlungsschriftlich hingewiesen.
In der Zeit vom 30. Dezember 1978 bis 25. Juli 1979 hielt sich der Beamte dennoch nicht an diese Regelungen. In insgesamt 211 Fällen hob er während des genannten Zeitraums vielmehr Beträge zwischen 150 DM und 3.600 DM im Einzelfall von seinem Konto ab, obwohl entsprechende Deckung nicht vorhanden war. Er ging dabei so vor, daß er an jedem auf eine Abhebung folgenden Tag erneut eine Abhebung vornahm, und zwar in der Regel in Form eines höheren Betrages. Von diesem überwies er dann sogleich telegrafisch einen Betrag in Höhe des am Vortag abgehobenen wieder auf sein eigenes Konto, so daß der telegrafisch überwiesene Betrag noch vor Buchungsschluß beim Postscheckamt einging und damit zumindest zugleich mit der Lastschrift des am Tage zuvor abgehobenen Betrages seinem Konto gutgeschrieben wurde. Auf diese Weise vermied er einen Minussaldo; er verhinderte damit, beim Postscheckamt erneut durch eine Kontoüberziehung aufzufallen. Da der Beamte sowohl seine Abhebungen - zum Schluß bis zu drei an einem einzigen Tage - bei verschiedenen Zahlstellen vornahm als auch die telegrafischen Einzahlungen abwechselnd in ... und ... tätigte, ging er dem Risiko aus dem Wege, bei den Schalterbeamten durch zu zahlreiche oder im einzelnen zu hohe Abhebungen aufzufallen und hierdurch eine Deckungsanfrage - rein vorsorglich - auszulösen. Als seine Manipulationen im Juli 1979 aufgedeckt wurden, war auf seinem Konto ein Fehlbetrag von 3.834,90 DM entstanden. Diesen hat er bis April 1980 ausgeglichen und seine Schuld bei der Deutschen Bundespost damit getilgt.
Das Bundesdisziplinargericht hat die Überziehung des Gehaltskontos und die ihrer Verdeckung dienenden Maßnahmen des Beamten, die strafrechtlich als Betrug zu würdigen seien, als Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 Bundesbeamtengesetz - BBG -) sowie zur Ausführung dienstlicher Anordnungen (§ 55 Satz 2 BBG) gewertet und hierin, da der Beamte bewußt und gewollt gehandelt habe, ein vorsätzliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 BBG gesehen.
Hinsichtlich des Disziplinarmaßes hat sich das Bundesdisziplinargericht auf den Standpunkt gestellt, daß grundsätzlich zwar die Versetzung des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt in Betracht gekommen wäre, daß es jedoch ausnahmsweise vertretbar gewesen sei, stattdessen auf eine langjährige Gehaltskürzung zu erkennen. Dafür seien die stets tadelfreie Führung des Beamten und seine hervorragenden Leistungen ebenso maßgebend gewesen wie die Tatsache, daß die Deutsche Bundespost im Zusammenwirken mit dem Post-Spar- und Darlehensverein im Jahre 1979 den Postbediensteten die Möglichkeit eröffnet habe, sich einen sogenannten Dispositionskredit bewilligen zu lassen. Hätte es diese Möglichkeit schon zur Tatzeit gegeben, so hätte der Beamte in zulässiger Weise sein Konto bis zu 2.500 DM überziehen dürfen, und zwar bis zu 2.000 DM im Rahmen des erwähnten Dispositionskredits, bis zu weiteren 500 DM aufgrund derjenigen einschlägigen Rechtsvorschriften, die jedem Inhaber eines Postscheckkontos jetzt eine Überziehung bis zu dieser Summe erlauben. Unter diesen Umständen müsse der das Strafrecht beherrschende Grundsatz herangezogen werden, daß jeweils das mildeste Gesetz Anwendung finde. Das führe im vorliegenden Fall dazu, eine Gehaltskürzung noch als ausreichend anzusehen, um den Beamten zu künftiger Erfüllung seiner Dienstpflichten anzuhalten.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Bundesdisziplinaranwalt mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung, mit der die Versetzung des Beamten in das Amt eines Postoberschaffners der Besoldungsgruppe A 3 beantragt und zu deren Begründung im wesentlichen geltend gemacht wird:
Sowohl der frühere Bundesdisziplinarhof als auch das Bundesverwaltungsgericht hätten bei Mißbrauch des Gehaltsabhebungsverfahrens durch ungedeckte Schecks in ständiger Rechtsprechung zumindest auf Dienstgradherabsetzung, bei erschwerenden Umständen sogar regelmäßig auf Dienstentfernung erkannt. Ein solcher Mißbrauch könne im Gegensatz zu der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts heute nicht anders und nicht milder beurteilt werden als zur Zeit des Dienstvergehens, nämlich in den Jahren 1978/79 selbst. Mit dem vom Bundesdisziplinargericht erwähnten Dispositionskredit von 2.000 DM sei keine neue Rechtslage entstanden, sondern es sei lediglich eine neue Variante einer schon lange bestehenden Möglichkeit der Kreditgewährung geschaffen worden. Auch 1978 hätte sich der Beamte beim Post-Spar- und Darlehensverein schon einen Kredit einräumen lassen können; er habe es jedoch vorgezogen, sich auf betrügerische Weise Geld zu verschaffen. Ihm sei es nur darum gegangen, sich zinslos auf Kosten des Dienstherrn mit Geld zu versorgen ohne Rücksicht auf die zur der gerade bestehenden - stets mit Kosten verbundenen - Kreditmöglichkeiten.
Eine wirtschaftliche Notlage habe bei dem Gesamteinkommen der Familie des Beamten nicht vorgelegen; der Beamte hätte sich im übrigen einen billigeren Personenkraftwagen zulegen und sich dadurch aus seiner finanziellen Anspannung befreien können. Bei dem langen Zeitraum des Fehlverhaltens und der Vielzahl der einzelnen Kontoüberziehungen, die immer wieder Zeit zur Überlegung gelassen und Gelegenheit zur Einsicht gegeben hätten, sei eine so erhebliche kriminelle Energie des Beamten sichtbar geworden, daß die nach der Dienstentfernung schwerste Disziplinarmaßnahme geboten sei.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Sie ist auf das Disziplinarmaß beschränkt mit der Folge, daß die zum objektiven Geschehensverlauf und zur Schuld des Beamten getroffenen Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts für den Senat bindend sind, desgleichen die Würdigung dieser Feststellungen als Dienstvergehen. Der Senat hat nur noch über das Disziplinarmaß zu befinden.
Das vom Bundesdisziplinargericht festgestellte Dienstvergehen wiegt schwer. Denn Kontoüberziehungen durch Einlösen ungedeckter Schecks im Gehaltsabhebungsverfahren haben disziplinarrechtlich ein nicht unerhebliches Gewicht. Mit dem Gehaltsabhebungsverfahren gibt die Deutsche Bundespost ihren Bediensteten die Möglichkeit, schnell, ohne nennenswerten Aufwand fast zu jeder Zeit und nahezu an jedem Ort in selbstbestimmten Raten über ihr Gehalt zu verfügen. Diese wesentliche Erleichterung der Gehaltszahlung dient zwar nicht nur den Interessen der Postbediensteten. Sie entspricht auch den Erfordernissen einer möglichst reibungslosen und wenig aufwendigen Verfahrensweise bei der dem Dienstherrn obliegenden Zahlung der Dienstbezüge, mithin bei Erledigung eines Teilbereichs der Aufgaben öffentlicher Verwaltung. Die angestrebte Erleichterung würde nicht erreicht, wenn jeder Scheck darauf, ob er bei Vorlage auch Deckung hat, zunächst überprüft werden müßte. Eine vorangehende Prüfung würde das Abhebungsverfahren vielmehr außerordentlich erschweren und den mit seiner Einführung verfolgten Zweck vereiteln. Die Deutsche Bundespost ist daher auch im Rahmen des Gehaltsabhebungsverfahrens auf unbedingte Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten angewiesen, wenn sie nicht - und dies wäre ihr schon aus rechtlichen Gründen verwehrt - finanziellen Verlust hinnehmen wollte. Sie muß sich darauf verlassen können, daß jeder Bedienstete, der einen Gehaltsscheck zur Einlösung vorlegt, sein Konto auf ausreichende Deckung hin überprüft und die Deckungsfähigkeit eindeutig festgestellt hat. Dies ist für jeden Bediensteten ohne weiteres erkennbar. Ein Postbeamter, der das ihm mit der Teilnahme am Gehaltsabhebungsverfahren entgegengebrachte Vertrauen nicht zu rechtfertigen weiß, zeigt mithin ein erhebliches Maß an Pflichtvergessenheit und auch an Rücksichtslosigkeit gegenüber den Belangen seines Dienstherrn und denjenigen der Allgemeinheit. Er setzt insbesondere dann, wenn er um die fehlende Kontendeckung weiß, das Vertrauen in seine Ehrlichkeit aufs Spiel und gefährdet damit die Grundlage des Beamtenverhältnisses überhaupt. Das kann je nach dem Umfang des Mißbrauchs und nach dem Maß des Verschuldens die Entfernung des unehrlichen Beamten aus dem Dienst im Einzelfall nahelegen (Urteil vom 27. März 1979 - BVerwG 1 D 3.78 - [BVerwG Dok.Ber. B 1979, 178]; Urteil vom 27. März 1979 - BVerwG 1 D 37.78 - [BVerwG Dok.Ber. B 1979, 219]; Urteil vom 18. September 1979 - BVerwG 1 D 73.78 - [BVerwG Dok.Ber. B 1979, 320]; Urteil vom 9. April 1980 - BVerwG 1 D 34.79 -). Daß die Entfernung aus dem Dienst bei betrügerischem Verhalten zum Nachteil des Dienstherrn durch fortgesetzte Einlösung ungedeckter Gehaltsschecks über einen längeren Zeitraum hinweg die grundsätzliche disziplinare Folge sei, ist in der Rechtsprechung des Bundesdisziplinarhofs und der Disziplinarsenate des Bundesverwaltungsgerichts aber nur in einer Entscheidung ausdrücklich angesprochen (Urteil vom 9. September 1959 - BDH 1 D 26.58 -), tatsächlich ist regelmäßig auf die Höchstmaßnahme nur dann erkannt worden, wenn besondere Umstände hinzutraten, die dem Mißbrauch des Gehaltsabhebungsverfahrens noch zusätzliches Gewicht gaben, wie etwa das Ausnutzen der dienstlichen Stellung oder anderer durch den Dienst bedingter oder wenigstens erleichterter Möglichkeiten, die im Zusammenhang mit der Vornahme oder der Verschleierung unzulässiger Kontoüberziehungen im Gehaltsabhebungsverfahren stehen (Urteil vom 27. April 1967 - BDH 3 D 33.66 - [BDH Dok.Ber. 1967, 3059]; Urteil vom 9. April 1980 - BVerwG 1 D 34.79 - mit weiteren Nachweisen; Urteil vom 25. Mai 1981 - BVerwG 1 D 29.80 -). In Fällen, in denen derartige Umstände nicht vorgelegen haben, ist - worauf der Bundesdisziplinaranwalt mit Recht hinweist - demgegenüber vielfach auf Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt erkannt worden (Urteil vom 6. Januar 1960 - BDH 1 D 53.58 -; Urteil vom 7. Dezember 1966 - BDH 1 D 30.66 - [BVerwGE 33, 3]; Urteil vom 30. April 1971 - BVerwG 2 D 1.71 -; Urteil vom 17. Dezember 1964 - BDH 3 D 26.64 - [BDH Dok.Ber. 1965, 2483]).
Indes darf aus dieser Rechtsprechung nicht der Schluß gezogen werden, daß beim betrügerischen Ausnutzen des Gehaltsabhebungsverfahrens ohne besondere - erschwerende - Umstände in dem obengenannten Sinne die Dienstgradherabsetzung die disziplinare Regelmaßnahme sei, von der es nur unter bestimmten Voraussetzungen und in engen Grenzen Ausnahmen geben könne. Dies ist im Gegenteil nicht der Fall. Pflichtwidrigkeiten im Gehaltsabhebungsverfahren sind in der unterschiedlichsten Form denkbar, einschlägige Verfehlungen haben ein entsprechend unterschiedliches disziplinares Gewicht (Urteil vom 9. Juni 1972 - BVerwG 1 D 11.72 - [BVerwG Dok.Ber. B 1972, 4301]; Urteil vom 15. November 1972 - BVerwG 1 D 22.72 - [BVerwG Dok.Ber. B 1973, 126]; Urteil vom 14. Januar 1975 - BVerwG 1 D 61.74 - [BVerwG Dok.Ber. B 1975, 162]); die Verschiedenheiten sind zu groß, als daß sich für das Disziplinarmaß generelle Regeln aufstellen ließen. Auch beim mißbräuchlichen Ausnutzen des Gehaltsabhebungsverfahrens muß, wie bei betrügerischen Machenschaften eines Beamten zum Nachteil seines Dienstherrn sonst, das Disziplinarmaß unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalles festgelegt werden, wobei grundsätzlich alle nach dem Katalog des § 5 Abs. 1 BDO im Einzelfall möglichen Disziplinarmaßnahmen in Erwägung zu ziehen sind.
Der Senat stimmt mit dem Bundesdisziplinaranwalt in der Auffassung überein, daß das Gewicht des Dienstvergehens die beantragte Dienstgradherabsetzung vertretbar erscheinen ließe. Denn das Gewicht wird maßgebend durch den Aufwand an krimineller Energie des Beamten bestimmt, der - worauf das Bundesdisziplinargericht mit Recht hingewiesen hat - bei der Dauer (mehr als sechs Monate), der Vielzahl (211 Einzelfälle) und den Beträgen der betrügerischen Geldabhebungen ungewöhnlich hoch ist. Das Gewicht der Verfehlungen wird auch nicht dadurch gemindert, daß sich der dem Dienstherrn zugefügte Schaden sehen am Tage nach der letzten Scheckeinlösung durch eine Einzahlung des Beamten von rund 3.800 DM auf rund 2.600 DM ermäßigt hat und ebensowenig dadurch, daß das Motiv des Beamten schwerlich der vom Bundesdisziplinaranwalt vermutete Wunsch gewesen sein kann, Kreditkosten zu ersparen. Denn die fast täglich angefallenen Postgebühren für die telegrafischen Einzahlungen des Beamten dürften insgesamt höher gewesen sein als Zins- und Gebührenlasten, die bei Aufnahme eines Darlehens in der Höhe entstanden wären, die dem durch die Machenschaften des Beamten befriedigten Geldbedarf entspricht.
Was Gewicht und Bedeutung des Dienstvergehens anlangt, so vermag der Senat dem Bundesdisziplinargericht nicht in der Ansicht zu folgen, durch die erst nach den Verfehlungen des Beamten, aber noch im Laufe des Jahres 1979 eingeführte Regelung über den sogenannten Dispositionskredit sei eine Rechtslage entstanden, die mit derjenigen des § 2 Abs. 3 StGB - Anwendung des jeweils mildesten Strafgesetzes - verglichen werden könne: An dem Gebot hinreichenden Kontenguthabens bei Abhebungen im Gehaltskontenverfahren hat auch der Dispositionskredit nichts Grundlegendes geändert; denn die Möglichkeit, sich von dritter Seite Geld im Kreditwege zu beschaffen und den Kreditbetrag gleich auf das Gehaltskonto einzahlen oder überweisen zu lassen, hat schon immer bestanden. Vor Einführung des Dispositionskredits ist es lediglich schwerer gewesen, Zeitpunkt und Höhe der Summe dem jeweiligen Kreditbedürfnis anzupassen. Denn das Geld mußte als Kontenguthaben bereits vor der Abhebung verfügbar sein, während es jetzt erst nach der Abhebung vom Dispositionskreditgeber zur Verfügung gestellt wird, auf das jeweilige Kreditbedürfnis nach Zeit und Höhe daher genau abgestimmt werden kann.
Zur Bedeutung und zum Gewicht des Dienstvergehens gibt schließlich auch die Überlegung des Bundesdisziplinargerichts nichts her, daß jeder Inhaber eines Postscheckkontos - und damit auch jeder Teilnehmer am Gehaltsabhebungsverfahren der Deutschen Bundespost - jetzt die Möglichkeit hat, sein Konto bis zu 300 DM bzw. - seit 1979 - bis 500 DM zu überziehen. Denn bei den dem Beamten zum Vorwurf gemachten Gehaltsscheckvorlagen geht es nicht um Beträge, mit denen noch im Rahmen des danach zulässigen verfügt worden wäre, die den Rahmen allenfalls geringfügig überschritten hätten.
Nicht ohne Bedeutung ist die seit Beginn des Jahres 1975 - erstmals - geschaffene Möglichkeit der Überziehung eines Postscheckkontos allerdings generell für die Frage des Unrechtsbewußtseins. Denn ist das Eindringen in einen bestimmten Bereich - im Postscheckrecht bis 1975 in den Bereich, der unterhalb des jeweiligen Kontenguthabens liegt - absolut unzulässig, so wird das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit gegenüber jedem Eingriff in diesen Bereich allgemein wesentlich stärker ausgeprägt sein als dann, wenn es sich zwar auch um einen unzulässigen Eingriff in einen geschützten Bereich handelt, das Eindringen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise jedoch - sei es auch nur unter bestimmten Voraussetzungen und in bestimmten Grenzen - durchaus möglich und deshalb ohne Schwierigkeit vorstellbar ist.
Dafür, daß der Senat im Disziplinarmaß gleichwohl dem Bundesdisziplinargericht folgt und die von diesem verhängte langfristige Gehaltskürzung für ausreichend hält, sind folgende Erwägungen maßgebend:
Das Dienstvergehen des Beamten hat keine Beziehung zu dem von ihm bekleideten Amt; es ist durch die vom Beamten ausgeübten Dienstgeschäfte weder ermöglicht noch begünstigt worden. Der Beamte befindet sich im einfachen Dienst und dort auch nicht in einem Beförderungsamt im Sinne einer Spitzenstellung, in dem er wegen der von ihm begangenen Verfehlungen schlechterdings nicht mehr bleiben könnte. Ein Vergleich etwa mit den jeweils auf Dienstgradherabsetzung lautenden Urteilen des Bundesdisziplinarhofs vom 17. Dezember 1964 - BDH 3 D 26.64 - (BDH Dok. Ber. 1965, 2483) und vom 5. Mai 1966 - BDH 2 D 3.66 - (BDH Dok.Ber. 1966, 2889) ist schon aus diesem Grunde nicht möglich.
Hinzu kommt, daß sich der Beamte seit seinem Eintritt in den Dienst der Deutschen Bundespost im Februar 1969 dienstlich stets überdurchschnittlich bewährt hat, gut beurteilt wird und noch nicht diszipliniert worden ist. Daß Gehaltskontenüberziehungen zwar in den Jahren 1975 und 1976 zu Sperrvermerken und zu der verhandlungsschriftlichen Erklärung geführt haben, auf die Einhaltung der Gehaltskontenvorschriften künftig Bedacht zu nehmen, daß zu Vorermittlungen mit dem Ziel eindeutiger Aufklärung des Sachverhalts und der Entscheidung über die Notwendigkeit einer Disziplinierung aber kein Anlaß gesehen wurde, mag den Blick für die dienstrechtliche Bedeutung vorschriftswidrigen Verhaltens im Gehaltsscheckverfahren eher getrübt als geschärft haben.
Unter diesen Umständen hält auch der Senat die vom Bundesdisziplinargericht ausgesprochene Gehaltskürzung als erste gegen den Beamten verhängte Disziplinarmaßnahme für geeignet, künftig zur Erfüllung aller sich aus dem Beamtenverhältnis ergebenden Pflichten anzuhalten. Dann aber ist diese Maßnahme auch ausreichend. Denn das Ausmaß einer Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienst muß wesentlich danach bestimmt sein, inwieweit es erforderlich ist, auf den Beamten einzuwirken mit dem Ziel, künftig seinen Pflichten gerecht zu werden (Urteil vom 14. Januar 1982 - BVerwG 1 D 32.81 -). Auch die vom Bundesdisziplinargericht verhängte Disziplinarmaßnahme kann den Beamten nicht im Zweifel darüber lassen, daß er bei einem Rückfall in sein früheres Verhalten seine Stellung als Beamter aufs Spiel setzen würde.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 116 Abs. 1, 114 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 3 Satz 1 BDO.
Janzen
Pellnitz