Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.02.1984, Az.: BVerwG 1 D 60.83
Betrügerisches Schuldenmachen als Dienstvergehen; Missbrauch des Gehaltsabhebungsverfahrens als Dienstvergehen; Angemessenheit einer Dienstgradherabsetzung als Disziplinarmaßnahme; Die Pflicht eines Beamten zur uneigennützigen Verwaltung seines Amtes; Die Pflicht eines Beamten zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst und außerhalb des Dienstes; Die Pflicht eines Beamten zur Beachtung dienstlicher Anordnungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.02.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 60.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 17378
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 27.04.1983 - AZ: XI VL 4/83
Rechtsgrundlagen
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 7. Februar 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen, Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
ferner
Hauptlokomotivführer ..., Fernmeldehauptwart ... als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ..., als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XI - ... -, vom 27. April 1983 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Der Posthauptschaffner ... wird in das Amt eines Postoberschaffners, Besoldungsgruppe A 3, versetzt.
Er trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe
I.
1.
Das Amtsgericht L. verhängte gegen den Beamten durch rechtskräftiges Urteil vom 12. Mai 1982 wegen Betruges eine auf die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von zwei Monaten. Der Beamte hatte bei einer Kreditaufnahme die Frage nach anderen Verbindlichkeiten der ihm bekannten Wahrheit zuwider verneint.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat das Gehalt des Beamten in dem durch Verfügung des Präsidenten der Oberpostdirektion K. vom 4. Juni 1982 wegen desselben Sachverhalts und wegen unehrenhaften Schuldenmachens sowie wegen wiederholter Kontoüberziehungen im Gehaltsabhebungsverfahren eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 27. April 1983 um ein Vierzigstel auf drei Jahre gekürzt. Das Gericht ist - teilweise entsprechend seiner gesetzlichen Bindung an die Feststellungen des Strafgerichts - von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
a)
Nachdem der Beamte Ende der siebziger Jahre den Kauf eines PKW über die Opel-Kreditbank finanziert hatte, löste er das noch offene Restdarlehen von 3.000 DM mit einem Kredit der Kundenkreditbank in L. ab und verbrauchte den ihm bar ausgezahlten Restbetrag von 2.000 bis 3.000 DM für nicht notwendige Zwecke. Weitere Kredite, darunter ein Darlehen über 10.000 DM des Bankhauses ... in F. nahm er im Jahre 1979 bei verschiedenen Banken, sowie beim Post-Spar- und Darlehensverein auf und verbrauchte die ihm jeweils verbliebenen Darlehnsanteile für sich, anstatt damit ältere Verbindlichkeiten zu tilgen. Erst einen am 23. Mai 1979 bei der Absatzkreditbank in H. ufgenommenen Kredit über DM 37.294,43 DM benutzte er zur Tilgung der Darlehen bei der Kundenkreditbank L. und dem Bankhaus ..., mit Ausnahme eines bar ausgezahlten Betrages von 4.000 DM, den er ebenfalls für sich verbrauchte, anstatt damit weitere Verbindlichkeiten zu tilgen. Ebenso verfuhr er mit vier verschiedenen Darlehen des Post-Spar- und Darlehensvereins über insgesamt 10.000 DM. Weitere 7.000 DM nahm er 1980 bei der Kundenkreditbank zur Finanzierung eines Umzugs und der damit verbundenen Renovierung der Wohnung auf und suchte danach am 3. Oktober 1980 bei der Firma H. in M. um einen weiteren Kredit nach. Dabei leugnete er bewußt der Wahrheit zuwider weitere finanzielle Verpflichtungen und berichtigte diese Erklärung erst nach dem Vorhalt einer gegenteiligen Auskunft der Schufa. Bei rechtzeitigem Bekanntwerden seiner übrigen Verbindlichkeiten hätte die Firma H. ihm einen weiteren Kredit nicht gewährt. So aber bewilligte sie ihn gegen die Verpflichtung monatlicher Ratenzahlungen von 250 DM. Obwohl der Beamte nunmehr mit etwa 60.000 DM verschuldet war, nahm er im November 1980 bei der A. in S. ein Darlehen in Höhe von 2.783,88 DM gegen monatliche Ratenzahlungen von 100 DM für Weihnachtseinkäufe auf. Weitere 4.000 DM wollte er im Januar 1981 bei der A. in D. Für Anschaffungen und zur Tilgung rückständiger Raten aufnehmen. Die Bank errechnete den für die Schuldtilgung erforderlichen Bedarf auf mehr als 26.000 DM, der unter Einschluß von Maklergebühren, Risikoversicherung, Bearbeitungs- und Kreditgebühren sowie Zinsverpflichtungen zu einer Gesamtverbindlichkeit von 53.821,90 DM anschwoll, die der Beamte 10 Jahre lang in monatlichen Raten von 448 DM zurückzahlen sollte. Mit dem Geld löste er 7.000 DM Verbindlichkeiten bei der Kundenkreditbank L., 4.930 DM bei Horten und etwa 11.000 DM beim Post-Spar- und Darlehensverein ab und kaufte sich von den restlichen ihm verbliebenen 4.000 DM u.a. einen Video-Recorder, obwohl seine Gesamtbelastungen in der Zwischenzeit auf über 90.000 DM angestiegen waren. Er brachte nur die beiden ersten Rückzahlungsraten auf, verlor dann aber den Überblick und stellte weitere Zahlungen ein. Am 19. März 1981 erhielt er auf sein Gesuch vom 10. März 1981 von der Firma H. Filiale L. weitere 6.000 DM geliehen, nachdem er die ausdrückliche Frage der zuständigen Sachbearbeiterin nach anderen Verpflichtungen trotz der ihm bekannten Rückzahlungspflicht gegenüber der A. in H. über 37.000 DM bewußt wahrheitswidrig mit "nein" beantwortet hatte. Das Darlehen der Firma H. verbrauchte er teilweise zur Zahlung rückständiger Raten an die H. Bank, im übrigen gab er das Geld für seine persönliche Lebensführung aus. Bei der Darlehensaufnahme war ihm angesichts seiner verzweifelten wirtschaftlichen Lage bewußt, daß er den Kredit nicht mit den vereinbarten Monatsraten von 250 DM würde tilgen können. Er zahlte danach auf eine entsprechende Mahnung lediglich eine Rate. Zwei Raten erhielt die Firma H. durch Lohnpfändungen; weitere Lohnpfändungen scheiterten an der schon 1979 erklärten Gehaltsabtretung zugunsten der H. Bank. Am 1. Oktober 1982 hatte der Beamte Zahlungsverpflichtungen von rund 80.000 DM, die er teilweise zusammen mit seiner damaligen Freundin, Frau E., und zum Teil zu deren Gunsten aufgenommen hatte, auch nachdem sie bereits anderweitig verheiratet war. Die daraus resultierenden Zahlungsverpflichtungen betrugen monatlich 1.241 DM. Seine gegenwärtige Schuldenlast macht etwa 66.000 DM aus, die er mit monatlich etwa 750 DM tilgt.
b)
Nachdem ihm am 20. Februar 1981 ein Dispositionskredit des P. gekündigt worden war und er sein Postscheckkonto deshalb nur noch mit 500 DM monatlich überziehen durfte, hob er am 14. April 1981 bei einem Minusstand von 415,40 DM weitere 300 DM ab. Am 5. Mai 1981 überzog er das Konto mit einer Abhebung über 300 DM erneut. Dem folgten bis zum 30. Juni 1981 15 weitere Kontoüberziehungen durch Abhebungen zwischen jeweils 200 und 900 DM bei der Regel- und Bedarfszahlstelle des Beamten (außer der Abhebung vom 26. Juni 1981), obwohl sein Gehaltskonto am 18. Mai 1981 gesperrt worden war. Dem Beamten war bekannt, daß er nur bei seiner Regel- und Bedarfszahlstelle Geld abheben und sein Konto nicht überziehen durfte. Obwohl ihm auch die Sperre des Kontos bekannt war, hob er zwischen dem 7. September und dem 16. November 1981 in 9 Fällen Beträge zwischen 200 und 800 DM bei anderen Kassen als der für ihn bestimmten Regel- und Bedarfszahlstelle ab. Dies gelang ihm, weil er den auszahlenden Beamten als Ortspostfahrer gut bekannt war und diese ihm vertrauten. Am 15. Oktober 1981 war er bei seinem Postamt wegen seiner Verschuldung gehört worden. Nach Aufhebung der Kontensperre überzog er vom 7. Juni bis 14. Juli 1982 in insgesamt 12 Fällen mit Abhebungen zwischen jeweils 100 und 200 DM bei einem Gesamtbetrag von 1.650 DM sein Konto erneut, bis es am 15. Juli 1982 wegen mißbräuchlicher Benutzung gelöscht wurde, nachdem die am 9. und 16. Juni 1982 vorhängten Sperren sich als wirkungslos erwiesen hatten.
c)
Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als schuldhafte Verletzung der Pflichten des Beamten zur uneigennützigen Verwaltung seines Amtes sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst und außerhalb des Dienstes, schließlich zur Beachtung dienstlicher Anordnungen und damit als vorsätzliches Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2 und Satz 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BBG gewertet. Es hat erschwerende Umstände darin gesehen, daß der Beamte die Gehaltsabhebungen teilweise durch Täuschung seiner Kollegen begangen und sich auch durch die Einleitung von Vorermittlungen von weiterem mißbräuchlichen Tun nicht habe abhalten lassen. Er sei aber teilweise "Kredithaien" aufgesessen und habe auch sonst ein erhebliches Maß an Unbekümmertheit und Naivität zum Ausdruck gebracht. Sein nunmehr ernsthaftes Bemühen, seinen Lebensstil erheblich einzuschränken, wolle die Kammer nicht durch eine Disziplinarmaßnahme stören, die ihn in erheblicher Weise zusätzlich finanziell belasten müßte.
3.
Zur Rechtfertigung seiner ausdrücklich auf die Disziplinarmaßnahme beschränkten Berufung macht der Bundesdisziplinaranwalt unter Hinweis auf die entsprechende Rechtsprechung des erkennenden Senats und des früheren Bundesdisziplinarhofs geltend, auch unter Berücksichtigung der von der Kammer genannten Gründe werde die Disziplinarmaßnahme dem Gewicht des Dienstvergehens nicht gerecht. Durch das ihm zur Last gelegte Verhalten habe er seine weitere Tragbarkeit für den öffentlichen Dienst zumindest in Frage gestellt.
II.
Die Berufung ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso gebunden wie an deren disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Die Berufung ist begründet. Sie führt zur Versetzung des Beamten in ein Amt seiner Laufbahngruppe mit geringerem Endgrundgehalt.
1.
Die Einleitungsverfügung des Präsidenten der Oberpostdirektion K. vom 4. Juni 1982 ist hinsichtlich der dem Beamten zur Last gelegten Fälle des unerlaubten Schuldenmachens unsubstantiiert. Dieser wußte jedoch aus den Vorermittlungen, um welche Fälle es sich im einzelnen handelt. Damit und durch seine spätere Anhörung in der Untersuchung und im gerichtlichen Verfahrensabschnitt ist der Mangel geheilt.
2.
Das Schwergewicht des dem Beamten zur Last zu legenden Verhaltens liegt in den Kontoüberziehungen im Gehaltsabhebungsverfahren. Mit diesem Verfahren gibt die Deutsche Bundespost ihren Bediensteten die Möglichkeit, schnell, ohne nennenswerten Aufwand und in selbst bestimmten Raten über ihr Gehalt zu verfügen. Diese wesentliche Erleichterung der Gehaltszahlung dient zwar nicht nur den Interessen der Postbediensteten, sondern entspricht auch den Erfordernissen einer möglichst reibungslosen und wenig aufwendigen Zahlung der Dienstbezüge, mithin der Erledigung eines Teilbereichs der Aufgaben öffentlicher Verwaltung. Die angestrebte Erleichterung würde aber nicht erreicht, wenn jeder Scheck darauf, ob er bei Vorlage auch Deckung habe, zunächst überprüft werden müßte. Eine vorangehende Prüfung würde das Abhebungsverfahren außerordentlich erschweren und den mit seiner Einführung verfolgten Zweck vereiteln. Die Deutsche Bundespost ist daher im Rahmen des Gehaltsabhebungsverfahrens auf die unbedingte Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten angewiesen, wenn sie nicht - dies wäre ihr schon aus rechtlichen Gründen verwehrt - finanzielle Verluste hinnehmen wollte. Das ist für jeden Bediensteten ohne weiteres erkennbar. Ein Postbeamter, der das ihm mit der Teilnahme am Gehaltsabhebungsverfahren entgegengebrachte Vertrauen gleichwohl nicht rechtfertigt, zeigt mithin ein so erhebliches Maß an Pflichtvergessenheit und auch an Rücksichtslosigkeit gegenüber den Belangen seines Dienstherrn und denen der Allgemeinheit, daß er damit das Vertrauen in seine Ehrlichkeit und so die Grundlagen des Beamtenverhältnisses gefährdet. Schon das legt je nach dem Umfang des Mißbrauchs und nach dem Maß des Verschuldens die Entfernung des unehrlichen Beamten aus dem Dienst nahe.
Nicht leicht zu nehmen sind auch die wiederholten Fälle unehrenhaften Schuldenmachens. Wie der Senat schon wiederholt, zuletzt mit Urteil vom 16. März 1983 - BVerwG 1 D 62.82 -, zum Ausdruck gebracht hat, ist fortgesetztes leichtfertiges und erst recht betrügerisches Schuldenmachen sowie unwürdiges Verhalten bei der Abwicklung von Verbindlichkeiten disziplinar von erheblichem Gewicht. In der verschuldeten Unordnung der privaten wirtschaftlichen Verhältnisse offenbart sich charakterliche Unzuverlässigkeit, die mit Rücksicht darauf auch dienstrechtlich erheblich ist, daß Zuverlässigkeit und Charakterfestigkeit unteilbare Persönlichkeitsmerkmale sind. Wirkt sie im privaten Bereich, so besteht auch die Gefahr ihrer Auswirkung in dienstlichen Angelegenheiten, namentlich bei Beamten, die mit wirtschaftlicher Tätigkeit betreut sind, aber auch im Hinblick auf die Gefahr von Erpressungen und Bestechungen durch Dritte, denen die Schuldenwirtschaft des Beamten bekannt wird. Das gilt nicht zuletzt für Beamte im Zustelldienst der Deutschen Bundespost. Auch das Ansehen der Beamtenschaft wird durch ein solches Verhalten schwer beeinträchtigt. Das kann dem Dienstherrn nicht gleichgültig sein. Die öffentliche Verwaltung könnte ihre Aufgaben nicht erfüllen, wenn ihrer Beamtenschaft das erforderliche Ansehen fehlte, weil der Eindruck, sie sei von Betrügern oder anderen Straftätern durchsetzt, der Autorität staatlichen Handelns abträglich wäre.
3.
Der erkennende Senat und der frühere Bundesdisziplinarhof haben auf der Grundlage dieser Erwägungen wenigstens bei wiederholtem Mißbrauch des Gehaltabhebungsverfahrens grundsätzlich die Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen (siehe Urteile vom 28. August 1956 - BDH 1 D 2.55 - <BDH Dok.Ber. 1957, 587>; vom 24. Februar 1959 - BDH 3 D 35.57 -; vom 27. August 1959 - BDH 3 D 26.58 -; vom 27. Mai 1970 - BVerwG 3 D 8.70 -; vom 9. April 1980 - BVerwG 1 D 34.79 -; vom 25. Mai 1981 - BVerwG 1 D 29.80 -; vom 21. September 1982 - BVerwG 1 D 10.82 - und vom 7. Juni 1983 - BVerwG 1 D 84.82 - <BVerwG Dok.Ber.B 1983, 275>). Die diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalte zeichneten sich freilich überwiegend durch maßnahmeschärfende Umstände aus, so durch Täuschung der auszahlenden Beamten, den zusätzlichen Mißbrauch dienstlicher Möglichkeiten und Zuständigkeiten und durch Kontoüberziehungen über ein Monatsgehalt hinaus. In seinen Entscheidungen vom 24. Februar 1982 - BVerwG 1 D 51.81 - und vom 7. Dezember 1966 - BVerwG 1 D 30.66 - (BVerwGE 33, 3) hat der Senat, da erschwerende Umstände der oben dargestellten Art nicht gegeben waren, die betroffenen Beamten in ein Amt ihrer Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt. Ebenso hat er bei betrügerischem Schuldenmachen zuletzt mit Urteil vom 16. März 1983 - BVerwG 1 D 62.82 - entschieden.
4.
Hiernach legt im gegebenen Fall schon jede der beiden dem Beamten zur Last gelegten Gruppen von Pflichtverletzungen für sich allein die Entfernung aus dem Dienst nahe.
a)
Das gilt zunächst für den Mißbrauch des Gehaltsabhebungsverfahrens. Hier belasten den Beamten, ebenso wie in der Sache BVerwG 1 D 10.82, vor allem folgende Umstände:
aa)
Die Gehaltsabhebungen haben teilweise jeweils innerhalb eines Monats insgesamt ein Monatseinkommen des Beamten erheblich überschritten, vor allem im Juni 1981. Es handelt sich hiernach um mehr als den bloßen Vorgriff auf das jeweils nächste Gehalt.
bb)
Der Beamte hat sein pflichtwidriges Tun auch noch nach der ihm bekannten Sperre seines Guthabens, sogar noch nach der ihm bekannten Einleitung von Vorermittlungen wegen des Mißbrauchs des Geldabhebungsverfahrens, fortgesetzt.
cc)
Er hat dabei die Gutmütigkeit und Vertrauensseligkeit seiner Kollegen außerhalb der regelmäßig für ihn zuständigen Zahlstelle mißbraucht und diese in den Verdacht eines Dienstvergehens gebracht.
b)
Zusätzlich belastet ihn in diesem Zusammenhang das Schuldenmachen, das teilweise unter betrügerischen Umständen geschah und deshalb zu einer Freiheitsstrafe führte. Der Grund für seine erhebliche Schuldverstrickung liegt zudem nicht im menschlich verständlichen Bereich, sondern nach seinem eigenen Eingeständnis allein darin, daß er einen für seine wirtschaftlichen Verhältnisse unangemessenen, zu aufwendigen Lebensstil geführt hat, um seiner Freundin zu imponieren und so sein Selbstgefühl zu befriedigen.
5.
Die gegen den Beamten im ersten Rechtszuge verhängte Gehaltskürzung wird hiernach sowohl nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats wie nach der Persönlichkeit des Beamten und den Umständen des gegebenen Falles der Bedeutung des Dienstvergehens für den ordnungsgemäßen Ablauf der öffentlichen Verwaltung nicht gerecht. Der Beamte hat sich durch sein Mißverhalten wenigstens an die Grenze der Tragbarkeit gebracht, und zwar namentlich dadurch, daß er ohne menschlich verständlichen Grund, vielmehr nur zur Befriedigung eines unangemessenen materiellen Lebensbedarfs und eines übermäßigen Selbstgefühls in erheblichem Umfange zu Schulden gekommen ist und durch die nicht unerheblichen Überhebungen im Gehaltsabhebungsverfahren seinen Dienstherrn in frivoler Weise arg geschädigt hat.
Der Senat entschließt sich gleichwohl nicht dazu, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen, weil ihn erhebliche Umstände wesentlich entlasten: Seine eine einfache Persönlichkeitsstruktur verratende Unbekümmertheit und Unerfahrenheit in wirtschaftlichen Angelegenheiten mag die Schuldenwirtschaft und die davon ursächlich nicht zu lösende Neigung zu wiederholten Kontoüberziehungen gefördert und wesentlich erleichtert haben. Dies muß um so mehr gelten, als der ledige Beamte nach seiner unwiderlegten Darstellung in der Hauptverhandlung die Betreuung seiner wirtschaftlichen Belange zunächst ausschließlich seinen Eltern überlassen hatte. Er wohnt jetzt wieder bei ihnen, und sie haben seine wirtschaftliche Betreuung, insbesondere die Schuldenabwicklung, erneut übernommen. Das begründet zusätzlich die Hoffnung, der Beamte werde seine wirtschaftlichen Verhältnisse konsolidieren und so zu einem seinen Dienstpflichten gerecht werdenden Lebenswandel zurückfinden. Eine gewisse Bereinigung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist inzwischen, nachdem er sich von Frau E. gelost hat, bereits dadurch eingetreten, daß jedenfalls neue Verbindlichkeiten nicht hinzugekommen sind. Für den Beamten und die Annahme, daß es sich bei seinem wirtschaftlichen Versagen um den Ausfluß einer inzwischen abgeschlossenen, negativen Lebensphase gehandelt haben mag, sprechen auch die ihm während der gesamten Dauer seines Dienstes bei der Deutschen Bundespost zuteil gewordenen Beurteilungen, in denen er fortwährend als fleißiger, eifriger und zuverlässiger Mitarbeiter mit guter dienstlicher Führung und guten Leistungen bezeichnet wird.
Sieht der Senat hiernach von der Entfernung des Beamten aus dem Dienst ausnahmsweise ab, so zwingen die oben dargestellten Erschwerungsgründe im Hinblick auf das Gebot einer angemessenen und wirksamen Erziehung zu pflichtgetreuem Verhalten und das Erfordernis genereller Abschreckung zu einer Disziplinarmaßnahme, die - wie die Dienstgradherabsetzung - mit Außenwirkung versehen ist und auf lange Dauer geeignet erscheint, in regelmäßig wiederkehrenden Abständen durch dem Beamten fühlbare werdende finanzielle Einbußen auf dessen Handlungswillen einzuwirken. Diesem Ziel der Disziplinarmaßnahme wird die vom Bundesdisziplinargericht ausgeworfene Gehaltskürzung unter den hier erörterten erschwerenden Umständen nicht gerecht: Ihr kommt weder eine ausreichende Erziehungswirkung noch abschreckende Wirkung auf andere potentielle Täter zu; sie ist eher geeignet, auch nach außen hin das Verhalten des Beamten zu bagatellisieren. Der Umstand, daß die mit der Degradierung verbundene weitere wirtschaftliche Belastung des Beamten das Ziel gefährden könnte, nunmehr endlich von seinen Schulden loszukommen und in wirtschaftlich geordnete Verhältnisse zu geraten, kann zu seinen Gunsten nicht berücksichtigt werden. Er hat sich die mit der weiteren Schmälerung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse durch die Disziplinarmaßnahme verbundene Lage selbst zuzuschreiben. Die Gefahr, daß er unter dem Eindruck einer Degradierung und der damit verbundenen weiteren Belastung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse resignieren könnte, muß jedenfalls bei einem Beamten hingenommen werden, der sich durch sein Tun - wie ausgeführt - an die Grenze der Tragbarkeit gebracht hat.
6.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff. BDO.
Janzen
Pellnitz