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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.03.1995, Az.: BVerwG 1 D 51.94

Dienstvergehen eines Postbeamten; Verletzung des Postgeheimnisses in Tateinheit mit Diebstahl durch Öffnung von Briefsendungen und die Entnahme des darin befindlichen Bargelds; Entfernung aus dem Dienst und Abänderung des bewilligten Unterhaltsbeitrags zum Nachteil des Beamten; Spielsucht als Begründung für Schuldunfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.03.1995
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 51.94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 29262
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 15.06.1994 - AZ: XVI VL 13/94

Prozessführer

Posthauptschaffner ... geboren am ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
hat in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 29. März 1995,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller
ferner Leitender Verwaltungsdirektor Erich Blume,
Postbetriebsassistent Günter Eickhoff als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVI - ... -, vom 15. Juni 1994 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der bewilligte Unterhaltsbeitrag auf vierzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts festgesetzt wird.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

2

unter Verletzung von Strafgesetzen und grundlegender Dienstvorschriften in seiner Eigenschaft als Briefordner im Briefabgang beim Postamt K. in der Zeit vom 1. Juni 1993 bis zum 22. Juli 1993 fortgesetzt eine nicht genau bezifferbare Anzahl von Briefsendungen - mindestens aber fünfzig bis sechszig - dem Postverkehr entzogen, widerrechtlich geöffnet, darin - soweit vorhanden - befindliches Bargeld in einer Gesamthöhe von mindestens 500 DM geraubt und die Sendungen anschließend vernichtet hat.

3

Der angeschuldigte Sachverhalt war Gegenstand eines Strafbefehlverfahrens, in dem gegen den Beamten wegen fortgesetzter Verletzung des Postgeheimnisses in Tateinheit mit Diebstahl eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 30 DM festgesetzt worden ist.

4

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 15. Juni 1994 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 v.H. seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Durch das festgestellte Verhalten habe der Beamte gegen seine Dienstpflichten gemäß § 54 Sätze 2 und 3 BBG verstoßen und hierdurch ein außerordentlich schwerwiegendes innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen, das wegen des Fehlens von Milderungsgründen seine Entfernung aus dem Dienst erforderlich mache.

5

3.

Der Beamte hat gegen dieses Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, ihn freizusprechen. Der Beamte begründet seine Berufung im wesentlichen damit, daß er unter einer Spielsucht gelitten habe. An den Tagen, an denen die Sucht am stärksten gewesen sei, sei er oft nicht er selber gewesen und habe aus einem inneren Zwang heraus gehandelt.

6

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

7

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt. Mit seiner Ausführung, er sei an den Tagen, an denen die Sucht am stärksten gewesen sei, oft nicht er selber gewesen, macht der Beamte Schuldunfähigkeit geltend. Der Senat hat deshalb den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.

8

Der Senat hat in Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht folgenden Sachverhalt festgestellt:

9

1.

In der Zeit vom 1. Juni bis 22. Juli 1993 öffnete der Beamte gemäß einem zuvor gefaßten Plan während des Dienstes als Posthauptschaffner beim Postamt K. in etwa 60 Fällen unbefugt der Post zur Übermittlung auf dem Postwege eingereichte Sendungen und entnahm ihnen Bargeld in einer Gesamthöhe von mindestens 500 DM. Insbesondere nahm er Grußkarten und Glückwunschsendungen, in denen er Bargeld vermutete, an sich, öffnete sie und warf sie nach Entnahme des gefundenen Bargeldes in einen Abfallbehälter.

10

Durch den festgestellten Sachverhalt hat der Beamte gegen die ihm sich aus § 54 Sätze 2 und 3 ergebenden Dienstpflichten verstoßen und vorsätzlich ein Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen.

11

Die von dem Beamten behauptete Spielsucht hatte nicht seine Schuldunfähigkeit zum Zeitpunkt der Tatbegehung zur Folge. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß Alkoholsucht, Drogensucht oder auch Spielsucht, selbst wenn sie pathologischer Natur sind, für sich allein nicht eine erhebliche Minderung der Schuldfähigkeit oder gar eine Schuldunfähigkeit des Betroffenen zur Folge haben. Dies kommt nur dann in Betracht, wenn die Erkrankung zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt oder wenn der Betroffene Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen oder im Zustand eines akuten Rausches verübt (Urteil vom 16. März 1993 - BVerwG 1 D 69.91 - <BVerwG DokBer B 1993, 177> mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Konkrete Anhaltspunkte für derartige schwerste Persönlichkeitsveränderungen, die beispielsweise in einer hirnorganischen Schädigung liegen können, oder für eine starke Entzugserscheinung lagen nicht vor. Der Beamte stellt auch lediglich allgemeine Behauptungen ohne jegliche zeitliche Konkretisierung auf. Eine schwere Persönlichkeitsveränderung hätte im Dienst auffallen müssen. Dem Beamten werden jedoch zufriedenstellende dienstliche Leistungen bescheinigt. Er habe die ihm übertragenen Aufgaben gewissenhaft, wenn auch ohne besonderes Engagement ausgeführt. Zur Behebung seiner Spielsucht hat sich der Beamte einer Therapiegruppe angeschlossen und es ist ihm nach kurzer Zeit gelungen, sich von seiner Spielsucht zu lösen. Wenn hierzu bereits eine Gruppentherapie ausreichte, kann die Sucht nicht derart stark gewesen sein, daß sie sogar eine Schuldunfähigkeit hätte begründen können.

12

2.

Das danach vorsätzlich begangene Dienstvergehen ist von erheblichem disziplinaren Gewicht. Ein Beamter, der amtlich anvertrautes Gut oder Geld zu eigennützigen Zwecken verwendet, zerstört das Vertrauensverhältnis, das für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung des öffentlichen Dienstes unerläßlich ist. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten beim Umgang mit öffentlichen Gütern oder Geldern in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich und dem Dienstherrn auch nicht zumutbar ist. Wer diese für eine ordnungsgemäße öffentliche Verwaltung unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, muß daher grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 22. Februar 1994 - BVerwG 1 D 6.93 -).

13

Von den anerkannten Milderungsgründen, die ein ausnahmsweises Verbleiben eines derart handelnden Beamten im öffentlichen Dienst rechtfertigen könnte, liegt keiner vor. Der Beamte befand sich nicht in einer unverschuldeten, existenzbedrohenden wirtschaftlichen Notlage. Er hat sich hierauf auch nicht berufen, sondern lediglich behauptet, er habe mindestens im Monat 600 DM bis 700 DM verspielt. Hierdurch ist er bei seinen Einkommensverhältnissen noch nicht in eine Notlage geraten, so daß dahingestellt bleiben kann, ob diese verschuldet gewesen wäre.

14

3.

Aufgrund eines gemäß § 80 Abs. 4 BDO gestellten Antrages hat der Senat den dem Beamten vom Bundesdisziplinargericht bewilligten Unterhaltsbeitrag zu seinem Nachteil abgeändert. Auch wenn der Beamte die Verfehlungen nur knapp zwei Jahre nach seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit begangen hat, erschien er einer Unterstützung im Hinblick darauf, daß er zuvor als Arbeiter bei der Post fünf Jahre lang zufriedenstellende Leistungen erbracht hat, noch nicht unwürdig. Als Lediger, der bei seinen Eltern wohnt und für Kost und Verpflegung lediglich monatlich 500 DM aufwendet, ist er jedoch nur in dem vom Senat bewilligten Umfange einer Unterstützung bedürftig.

15

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Mayer
RiBVerwG Dr. H. Müller hat Urlaub und ist deshalb verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Bermel