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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.08.1995, Az.: BVerwG 1 D 7.95

Maßstab für die Geringwertigkeit amtlich veruntreuter Gelder; Ausnahmen von der Entfernung aus dem Dienst wegen Veruntreuung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.08.1995
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 7.95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 29271
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 20.10.1994 - AZ: IX VL 19/94

Verfahrensgegenstand

Materielles Beamtendisziplinarrecht

Prozessgegner

Posthauptsekretär ... geboren ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 9. August 1995,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Postbetriebsinspektor Reimund Brauck,
Postbetriebsassistent Wolfgang Gerke als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justitiarin ... als Verteidigerin,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IX - ... -, vom 20. Oktober 1994 im Disziplinarmaß aufgehoben.

Der Posthauptsekretär ... wird aus dem Dienst entfernt.

Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfundsechzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.

Er hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

2

in der Zeit vom 17. August 1992 bis zum 11. September 1992 in vier Fällen Bargeld, Postwertzeichen und eine Telefonkarte den Kassenbeständen der Schalterkollegen unbefugt entnahm, das gleiche am 15. September 1992 versuchte sowie am selben Tage seinen Kassenbestand vom 11. September 1992 in betrügerischer Absicht manipulierte.

3

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 20. Oktober 1994 in das Amt eines Postobersekretärs (Bes.Gr. A 7) versetzt. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

4

Am 27. August 1992 entwendete der Beamte als Betriebsleiter des Postamts Siegen 22 während des Schalterdienstes vom Nachbarschalter Rollenmarken im Wert von insgesamt 8 DM. Am 11. September 1992 entnahm er aus einer Geldschublade am Schalter 3 eine Telefonkarte im Wert von 50 DM. Unter Zuhilfenahme dieser entwendeten Telefonkarte glich er am 15. September 1992 einen eigenen Kassenunterschied von 50 DM aus.

5

Wegen dieses Verhaltens wurde gegen den Beamten durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 8. Februar 1993 - 17 Cs 31 Js 903/92 - eine Gesamtgeldstrafe von zwölf Tagessätzen zu je 40 DM festgesetzt.

6

Am 17. August 1992 nahm der Beamte in der Mittagspause Rollenmarken in unbekannter Höhe vom Schalter 3 des Postamts Siegen 22 weg, indem er über die 1,65 Meter hohe Trennwand zwischen den Schaltern 3 und 4 hinweggriff.

7

Am 8. September 1992 um 18.40 Uhr griff der Beamte in die Geldschublade des Schalters 3 und entnahm dort Wechselgeld in unbekannter Höhe (vermutlich 19,65 DM).

8

Am 15. September 1992 versuchte der Beamte jeweils um 17.56 Uhr und um 19.02 Uhr, wie er später zugab, Wertzeichen in geringer Menge aus der Geldschublade des Schalters 3 wegzunehmen. Die Schublade war jedoch wider Erwarten leer. Diese Pflichtverletzungen wurden durch versteckte Videoaufzeichnungen aufgedeckt.

9

Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten des Beamten als vorsätzlichen Verstoß gegen seine Pflichten zu uneigennützigem und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Sätze 2 und 3 BBG) und als einheitliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewürdigt, durch das sich der Beamte an die Grenze seiner Tragbarkeit gebracht habe.

10

Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses sei jedoch ausnahmsweise möglich, weil davon ausgegangen werden müsse, daß der Beamte die entnommenen Gelder und Wertzeichen nicht für eigene private Zwecke entwendet, sondern gemäß seiner nicht widerlegten Einlassung zum Ausgleich von kleineren Kassenfehlbeträgen bzw. zur Anschaffung von notwendigem Dienstbedarf verwendet habe. Er habe zwar eigennützig i.S. des § 54 Satz 2 BBG gehandelt, "die von ihm geltend gemachte Verwendungsart" weise jedoch keinen materiell-egoistischen Schwerpunkt auf. Es sei ihm nicht in erster Linie um die Vermeidung seiner Haftung für ihm entstandene Kassenfehlbeträge gegangen. Vielmehr habe er vorrangig vermeiden wollen, durch Mankos in seiner Kasse negativ aufzufallen, um so doch noch die Endstufe seiner Laufbahn vor seiner Pensionierung zu erreichen. Aber auch wenn von der Regelrechtsprechung für Zugriffsdelikte ausgegangen werde, könne von der Höchstmaßnahme abgesehen werden, weil bezüglich der Entwendung der Telefonkarte der Milderungsgrund der Wiedergutmachung vor Entdeckung der Tat eingreife und bezüglich der übrigen entwendeten Gelder oder Güter der Betrag von ca. 50 DM nicht überschritten sei.

11

3.

Mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung hat der Bundesdisziplinaranwalt beantragt, das Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 20. Oktober 1994 aufzuheben und den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Das Rechtsmittel wird im wesentlichen wie folgt begründet:

12

Das Bundesdisziplinargericht habe zu Unrecht die Voraussetzungen eines Zugriffsdeliktes verneint. Der Beamte habe nicht aus der eigenen Schalterkasse, sondern aus den Schalterkassen von Kollegen widerrechtlich Geld und andere Gegenstände entwendet. Die Rechtsprechung, wonach beim Ausgleich von Fehlbeträgen in der eigenen Schalterkasse von der Höchstmaßnahme abgesehen werden könne, wenn ein materiellegoistischer Schwerpunkt fehle, finde bei Zugriffen auf die Schalterkasse von Kollegen von vornherein keine Anwendung. Im übrigen habe ein materiell-egoistisches Motiv bei dem Beamten vorgelegen. Schließlich habe das Bundesdisziplinargericht dem Beamten zu Unrecht von der Rechtsprechung anerkannte Milderungsgründe zugebilligt.

13

II.

Die Berufung hat Erfolg und führt zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst.

14

1.

Das Rechtsmittel ist maßnahmebeschränkt eingelegt. Der Bundesdisziplinaranwalt stellt den vom Bundesdisziplinargericht festgestellten Sachverhalt nicht in Frage, sondern möchte eine Qualifizierung des Verhaltens des Beamten als Zugriffsdelikt erreichen. Die Qualifizierung, ob ein Fehlverhalten ein Zugriffsdelikt darstellt oder nicht, ist Bestandteil der Erwägungen zum Disziplinarmaß; insoweit ist der Senat nicht an die disziplinarrechtliche Würdigung durch das Bundesdisziplinargericht gebunden.

15

2.

Das festgestellte Dienstvergehen ist einem Zugriffsdelikt gleichzustellen.

16

Eine solche Gleichstellung ist deshalb geboten, weil der Beamte auf Gelder und Werte aus den Kassenbeständen seiner Kollegen zugegriffen hat. In derartigen Fällen wird nach ständiger Rechtsprechung des Senats der Zugriff auf dienstlich zugängliche Gelder in seinem disziplinaren Gewicht der Aneignung amtlich anvertrauten Geldes jedenfalls dann gleichgestellt, wenn der Beamte billigend in Kauf genommen hat, daß die Kollegen als Verwalter der bestohlenen Kasse für die Fehlbeträge hätten einstehen müssen (vgl. Urteil vom 27. April 1994 - BVerwG 1 D 63.93-, Urteil vom 13. März 1989 - BVerwG 1 D 53.88 - <BVerwG DokBer B 1989, 147>, Urteil vom 28. März 1984 - BVerwG 1 D 69.83 -).

17

Der Beamte hat billigend in Kauf genommen, daß die Kollegen für die von ihm verursachten Fehlbeträge haften. Zwar hat er immer nur auf unter der Haftungsgrenze von 50 DM liegende Werte zugegriffen. Nach den damals geltenden Haftungsbestimmungen bei Kassenfehlbeträgen trat eine Haftung nicht ein, wenn der Kassenführer innerhalb der vorangegangenen 12 Monate vor der Entstehung des zu behandelnden Kassenfehlbetrages nicht mehr als drei Kassenfehlbeträge von mehr als je 50 DM und im Einzelfall keinen Kassenfehlbetrag von mehr als 100 DM verursacht hatte oder die Summe aller verursachter Kassenfehlbeträge von mehr als 10 DM nicht über 300 DM lag. Zwar war es sein Ziel, mit Zugriffen auf Werte unterhalb der Haftungsgrenze eine Haftung der Kollegen zu vermeiden. Ihm war dabei aufgrund seiner langjährigen Erfahrung als Schalterbeamter aber bewußt, daß die Kollegen außer den von ihm verursachten Kassenfehlbeträgen im Rahmen der Kassengeschäfte auch eigene Fehlbeträge verursachen konnten, und daß er deshalb den Eintritt einer Haftung der Kollegen nicht steuern konnte. Den Eintritt dieser Möglichkeit nahm der Beamte, der über die Haftungsregelungen genau Bescheid wußte, billigend in Kauf.

18

Das von dem Beamten angegebene Motiv, die aus den Kassen der Kollegen entnommenen Gelder und Werte nicht für eigene Zwecke, sondern zum Ausgleich von kleineren Kassenfehlbeträgen oder zur Anschaffung von notwendigem Dienstbedarf verwendet zu haben, steht der Gleichstellung mit einem Zugriffsdelikt nicht entgegen. Die Gleichstellung beruht - wie dargelegt - darauf, daß er die Haftung von Kollegen billigend in Kauf genommen und dabei seine eigenen Interessen ohne Rücksicht auf diejenigen von Kollegen verfolgt hat. An dieser disziplinarrechtlichen Bewertung würde es anders als beim Zugriff auf die selbst verwaltete Kasse nichts ändern, daß er nach seinen Angaben aus dem Bestreben heraus gehandelt hat, im Dienst nicht negativ aufzufallen, um noch die Endstufe seiner Laufbahn vor seiner Pensionierung zu erreichen.

19

Ebenso wie beim Zugriff auf ihm selbst amtlich anvertraute Gelder oder Werte zerstört ein Beamter, der Gelder oder Werte aus den von Kollegen verwalteten Schalterkassen entnimmt, grundsätzlich das ihn mit seinem Dienstherrn verbindende Vertrauensverhältnis so nachhaltig, daß er nicht im Dienst belassen werden kann. Die Post ist auf uneingeschränktes Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit eines jeden Beamten angewiesen, da sie schon aus Gründen der Effektivität und Sparsamkeit notwendigerweise auf die Möglichkeit ständiger und lückenloser Kontrollen verzichten muß. Hier kommt erschwerdend hinzu, daß sich der Beamte an Schalterkassen von Kollegen vergriffen hat (vgl. Urteil vom 27. April 1994, a.a.O.). Ein solches Verhalten ist nicht anders zu bewerten als ein unmittelbar an Geldern eines Kollegen verübter Diebstahl, der nach ständiger Rechtsprechung ebenfalls regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst zur Folge hat.

20

Ausnahmen von der Entfernung aus dem Dienst bei der Veruntreuung amtlich anvertrauter Werte oder beim Diebstahl zum Nachteil von Kollegen sind nach ständiger Rechtsprechung nur dann möglich, wenn wegen des besonderen Charakters der Verfehlung das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn nicht unheilbar zerstört, sondern wiederherstellbar ist (Urteil vom 21. Juli 1993 - BVerwG 1 D 9.92 -). Dies ist nur beim Vorliegen eng begrenzter Milderungsgründe möglich. Entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts liegt bezüglich der entwendeten Telefonkarte im Wert von 50 DM keine Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung vor. Der Beamte hat den Schaden in der Kasse des Kollegen nicht wiedergutgemacht. Vielmehr hat er in seiner eigenen Kasse einen Fehlbetrag damit ausgeglichen. Sein Ziel war also nicht, einen Schaden wieder rückgängig zu machen. Vielmehr hat er in seinem eigenen Interesse den Wert der Telefonkarte dazu eingesetzt, um nicht mit einem Fehlbetrag negativ aufzufallen.

21

Entgegen der Ansicht des Bundesdisziplinargerichts kann dem Beamten auch nicht der Milderungsgrund der Geringwertigkeit der veruntreuten Gelder oder Werte zugebilligt werden. Für die Prüfung der Geringwertigkeit orientiert sich der Senat an der Rechtsprechung zu § 248 a StGB und nimmt derzeit einen Betrag in Höhe von etwa 50 DM an. Das Bundesdisziplinargericht hat verkannt, daß es im vorliegenden Fall auf den Gesamtbetrag der Gelder ankommt, auf die der Beamte zugegriffen hat. Der Gesamtbetrag der von dem Beamten aus den Kassen der Kollegen entnommenen Gelder und Werte einschließlich der Telefonkarte lag wesentlich über 50 DM.

22

Auch wenn das Fehlverhalten des Beamten nicht als Zugriffsdelikt einzustufen gewesen wäre, hätte der Senat auf eine Entfernung des Beamten aus dem Dienst erkennen müssen. Es lagen erhebliche Erschwerungsgründe vor, die dies unerläßlich machen. Der Beamte hat als Betriebsleiter, der gegenüber seinen Kollegen zu vorbildlichem Verhalten verpflichtet war, das Vertrauen dieser Kollegen erheblich beeinträchtigt. Diese hatten sich wegen der bei ihnen entstandenen Fehlbeträge gerade vertrauensvoll an ihn als Betriebsleiter gewandt. Der Beamte hat seine Kollegen damit vertröstet, dies sei nicht so schlimm und Fehlbeträge könnten immer einmal entstehen. Er hat aus erheblichen eigensüchtigen Motiven heraus gehandelt, um ein eigenes negatives Erscheinungsbild zu vermeiden, hat er durch Verlagerung eines Haftungsrisikos auf die Kollegen diese Kollegen dem Risiko ausgesetzt, nicht nur haften zu müssen, sondern hierdurch anstelle des Beamten negativ in Erscheinung zu treten.

23

Erschwerend war ferner zu berücksichtigen, daß der Beamte aus einer im Jahre 1979 ausgesprochenen Degradierung keine Lehren gezogen hat. Diese Verurteilung liegt zwar schon längere Zeit zurück. Sie ist jedoch für die Beurteilung der Persönlichkeit des Beamten heranzuziehen, weil ihr ebenfalls, wenn auch außerdienstliche, Eigentumsdelikte zugrunde lagen. Schließlich kann bei der Beurteilung der Persönlichkeit des Beamten nicht außer acht gelassen werden, daß er nicht nur die angeschuldigten Taten begangen hat, sondern über einen Zeitraum von ca. 2 Jahren darüber hinaus Gelder aus der von ihm und von Kollegen geführten Kasse in Höhe von insgesamt 1.087 DM entnommen hat. Dieser vom Beamten zugestandene Sachverhalt ist zwar in der Anschuldigungsschrift aufgeführt, dem Beamten vom Bundesdisziplinaranwalt jedoch nicht zum Vorwurf gemacht worden.

24

3.

Der Senat hat dem Beamten gemäß § 77 Abs. 1 BDO einen Unterhaltsbeitrag bewilligt, der in der zuerkannten Höhe der Bedürftigkeit des Beamten entspricht. Eines solchen Unterhaltsbeitrags ist der Beamte unter Berücksichtigung seiner sonstigen langjährigen tadelfreien Dienstausübung mit positiven Beurteilungen nicht unwürdig. Sollte es dem Beamten trotz intensiven und nachzuweisenden Bemühens während des gesamten Bewilligungszeitraums nicht gelingen, eine andere Erwerbsquelle zu erschließen, so hat er die Möglichkeit, sich wegen der Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags an das Bundesdisziplinargericht zu wenden.

25

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.

Gödel
Mayer
Dr. H. Müller