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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.02.1990, Az.: BVerwG 1 D 22.89

Regelrechtsprechung zum Disziplinarmaß; Untreue; Kassenbestand; Dienstvergehen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.02.1990
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 22.89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 12550
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 07.02.1989 - AZ: VII VL 37/88

Fundstellen

  • DokBer B 1990, 110-112
  • DokBer B 1990, 191-193
  • DÖD 1990, 298-299
  • DÖV 1990, 932-933 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1990, 1173 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1990, 492-493 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1991, 492-493
  • ZBR 1990, 215

Amtlicher Leitsatz

Die Regelrechtsprechung zum Disziplinarmaß bei Zugriffen auf amtlich anvertrautes Geld setzt voraus, daß der wertmäßige Bestand der Kasse durch das Verhalten des Beamten vermindert wird; sie gilt nicht, wenn der Kassenbestand gleichzeitig durch Wertzeichen im selben Wert aufgefüllt wird.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der öffentlichen Hauptverhandlung am 20. Februar 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Postbetriebsinspektor Benno Pietsch, Bundesbahnsekretär (Zf) Leonhard Schäffer als ehrenamtliche Richter,
Oberregierungsrat Dr. ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt Dr. ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Posthauptsekretärs ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - ... -, vom 7. Februar 1989 im Disziplinarmaß aufgehoben.

Der Beamte wird in das Amt eines Postobersekretärs, Besoldungsgruppe A 7, versetzt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Entscheidungsgründe

1

I.

Durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 22. September 1988 ist der Beamte wegen Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Auf die strafmaßbeschränkte Berufung des Beamten hat das Landgericht ... durch Urteil vom 24. November 1988 auf eine Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 30 DM erkannt.

2

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den strafgerichtlich abgeurteilten Sachverhalt zum Gegenstand seiner Anschuldigung gemacht und dem Beamten vorgeworfen, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er als Schalterbeamter beim Postamt 511 H. im Dezember 1985 insgesamt 5.230 Internationale Antwortscheine zum Stückpreis von 1,30 DM aus seinem Bestand aufgekauft, diese nicht - wie beim Verkauf vorgeschrieben - mit dem Tagesstempelabdruck entwertet, dieselbe Stückzahl im Laufe des Jahres 1986 nach der Preiserhöhung der Antwortscheine auf 2,20 DM pro Stück wieder in seine Wertzeichenbestände aufgenommen, den Mehrbetrag von 0,90 DM pro Stück, also insgesamt 4.707 DM, seiner Kasse entnommen und für sich verbraucht sowie zur Verschleierung seines Vorgehens am 31. Dezember 1986 eine Falschmeldung über die tatsächlich vorhandenen Bestände abgegeben habe.

3

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 7. Februar 1989 wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag bewilligt. Gemäß seiner gesetzlichen Bindung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die Feststellungen des Strafurteils des Amtsgerichts ... vom 22. September 1988 ist es von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

4

Der Beamte war bis zu seiner Beurlaubung im Postamt 511 in H. beschäftigt. Mit Amtsblattverfügung des Bundespostministeriums vom 14. November 1985 erhielt er im Dezember 1985 davon Kenntnis, daß per 1. Januar 1986 der Verkaufswert von Internationalen Antwortscheinen von 1,30 DM auf 2,20 DM erhöht werde. Er kaufte noch im Dezember 1985 aus eigenen Mitteln insgesamt 5.230 Internationale Antwortscheine, die er vorher in größerer Menge bei der Wertzeichenverwaltung bestellt hatte, ohne sie jedoch vorschriftsmäßig mit dem Tagesstempel zu entwerten. Im Laufe des Jahres 1986 nahm er nach und nach die von ihm gekauften Internationalen Antwortscheine wieder in seine Wertzeichenbestände auf, wobei er jeweils 2,20 DM pro Stück der von ihm verwalteten Kasse entnahm und für sich verbrauchte. Bei einer Überprüfung des Bestandsverzeichnisses fiel auf, daß er eine derart hohe Anzahl von Internationalen Antwortscheinen nach den von ihm per 31. Dezember 1985 aufgestellten Wertbestandsverzeichnissen nicht haben konnte.

5

Ergänzend hat das Bundesdisziplinargericht hierzu festgestellt:

6

Als er im Dezember 1985 die 5.230 Internationalen Antwortscheine im Gesamtwert von 6.799 DM erwarb, unterließ er es, sie der Vorschrift entsprechend mit dem Tagesstempelabdruck zu versehen, weil sie dadurch nur noch 1,30 DM wert gewesen wären, während sie nach dem 1. Januar 1986 ungestempelt im Bestand seiner Kasse einen Wert von jeweils 2,20 DM repräsentierten. Er unterließ es folgerichtig auch, den durch die Preiserhöhung eingetretenen Differenzbetrag als Einnahme im Abrechnungsbuch mit der Hauptkasse zu buchen und die Empfangsbescheinigung darüber der ersten Tagesabrechnung mit der Hauptkasse für Januar 1986 als Beleg beizufügen. Zwischen dem 6. und 9. Januar 1986 legte er dann die ersten 2.000 Internationalen Antwortscheine aus seinem Bestand zur Kasse und entnahm den Gegenwert von 4.400 DM. Dies wiederholte er in der Zeit vom 9. bis 16. Januar 1986 mit weiteren 2.000 Stück. In der Zeit vom 17. bis 24. April 1986 legte er 1.030 Stück der Internationalen Antwortscheine zu der von ihm geführten Kasse und entnahm ihr dafür 2.266 DM. Ebenso verfuhr er in der Zeit vom 24. bis 30. April 1986 mit 100 Stück, wobei er der Kasse einen Gegenwert von 220 DM entnahm. Dies wiederholte er dann in der Zeit vom 31. Juli bis 6. August 1986 mit weiteren 100 Stück Internationalen Antwortscheinen. Am 31. Dezember 1986 fertigte er für die Bezirkswertzeichenstelle beim Postamt 1 H. die vorgeschriebene Meldung über die am Jahresende vorhandenen Internationalen Antwortscheine, bei der er einen Bestand von nur 4.316 Stück zu je 2,20 DM anführte, während in Wirklichkeit 4.000 Stück mehr vorhanden waren. Er ließ sich bei dieser unrichtigen Meldung von der Überlegung leiten, daß beim Nennen des wesentlich höheren Bestandes seine Manipulation eher hätte auffallen können. Sie wurde entdeckt, als im Oktober 1987 im Rahmen einer aus Sicherheitsgründen veranlaßten Verringerung der Wertzeichenbestände beim Postamt H. 511 u.a. auch für 18.600 DM (= 8.000 Stück) ungestempelte Internationale Antwortscheine an die Bezirkswertzeichenstelle zurückgeliefert wurden. Dort stellte man fest, daß nach der am 31. Dezember 1986 vom Postamt H. 511 abgegebenen Bestandsmeldung solche Bestände nicht vorhanden sein konnten, zumal im ganzen Jahr 1987 keine Zuschüsse an Internationalen Antwortscheinen bestellt worden waren, weil durch die beträchtliche Preiserhöhung die Nachfrage sehr stark zurückgegangen oder gar erloschen war.

7

Der Beamte hat sich zur Erklärung seines Verhaltens dahingehend eingelassen, daß er es heute nicht mehr verstehe, wieso er sich zu seinen Manipulationen habe hinreißen lassen. Als Motiv für seine Handlungsweise könne er nur anführen, daß er das Geld ursprünglich für die Erneuerung seiner Heizungsanlage habe verwenden wollen. Da sie aber jahrelang keinen gemeinsamen Urlaub verbracht hätten und die Kinder noch einmal mit den Eltern zusammen in Urlaub hätten fahren wollen, habe er dann entgegen der ursprünglichen Planung das meiste von dem Geld für einen Urlaub in Spanien ausgegeben. Er habe gehofft, schon 1986 die Bestände an Internationalen Antwortscheinen verkaufen zu können, was wegen der Preiserhöhung jedoch nicht in dem erhofften Maße möglich gewesen sei. Im Jahre 1987 habe er seine Bestände - wenn auch mit Verlust - zwar zurückkaufen wollen, doch sei er dann durch laufende finanzielle Schwierigkeiten nicht mehr dazu gekommen. Während seiner mehr als dreißigjährigen Tätigkeit bei der Bundespost habe er sich sonst immer einwandfrei geführt und in einem Falle habe er, als er in einer von einem anderen Postbediensteten gefertigten Geldscheintasche 1.000 DM zuviel gefunden habe, dies sofort gemeldet und nicht einmal daran gedacht, das Geld für sich zu behalten.

8

Das Bundesdisziplinargericht hat den Sachverhalt als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2, Satz 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet und als so schwerwiegend erachtet, daß der Beamte mangels durchgreifender Milderungsgründe aus dem Dienst entfernt werden müsse. Dabei ist es von der ständigen Rechtsprechung ausgegangen, daß der Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld regelmäßig das Vertrauensverhältnis unheilbar zerstöre.

9

Der Beamte hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, auf eine mildere Maßnahme zu erkennen. Er beanstandet die tatsächlichen Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts und die Wertung des Sachverhalts als Dienstvergehen nicht; er legt im einzelnen dar, warum er die Entfernung aus dem Dienst als eine zu harte Maßnahme ansieht.

10

II.

Die Berufung ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und ihre disziplinarrechtliche Wertung als Dienstvergehen sind daher für den Senat bindend. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.

11

Das Rechtsmittel hat im Ergebnis deshalb Erfolg, weil der Senat seiner Entscheidung nicht die Regelrechtsprechung für die Beurteilung von Zugriffen auf amtlich anvertrautes Geld zugrunde legt. Diese Rechtsprechung betrifft Fälle, in denen sich ein Beamter an amtlichen Mitteln zumindest vorübergehend bereichert und damit den Kassenbestand wertmäßig vermindert. Im vorliegenden Fall verhält es sich anders. Dem Beamten kann nicht zur Last gelegt werden, im Dezember 1985 überhaupt Internationale Antwortscheine gekauft zu haben, denn diese lagen zum Verkauf an seinem Postschalter auf, und er durfte sich gegen Zahlung des festgelegten Preises aus diesem Bestand bedienen, wie auch jeder andere solche Scheine erwerben konnte. Da er mit je 1,30 DM für den einzelnen Internationalen Antwortschein den damals gültigen Preis zur Kasse gebracht hat, ist ihm bis hierhin nichts vorzuwerfen.

12

Allerdings sind Internationale Antwortscheine, die - wie hier - im linken Feld nicht den Aufdruck "Republique federale d'Allemagne" tragen, beim Verkauf in diesem Feld mit einem deutlichen Abdruck des Tagesstempels zu versehen (Briefpostbuch § 14 Abs. 3 Satz 2). Dies unterließ der Beamte pflichtwidrig. Mit einem Stempelaufdruck wäre allerdings entgegen der Meinung des Bundesdisziplinargerichts der Wert der Scheine nicht auf 1,30 DM festgelegt worden. Das Unterlassen des Abstempelns bedeutet noch keinen Eingriff in Vermögensinteressen der Deutschen Bundespost, weil die Gültigkeitsdauer der Internationalen Antwortscheine zeitlich nicht begrenzt ist und der Stempelaufdruck nur das Ausgabeland deutlich machen soll (Briefpostbuch § 14 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 Nr. 4). Er hat somit keinen Einfluß auf den Wert, den der Schein repräsentiert. Der Beamte hat, wie in der Hauptverhandlung dargelegt, die Abstempelung allein deshalb unterlassen, um die von ihm ordnungsgemäß erworbenen Scheine, ohne Verdacht zu erregen, später zu dem nunmehr höheren Abgabepreis von 2,20 DM in seine Kasse aufnehmen und verkaufen zu können. Nur unter diesem Blickwinkel ist sein Verhalten in diesem Handlungsabschnitt als pflichtwidrig zu werten.

13

Nicht vorgeworfen werden kann dem Beamten, daß er es unterließ, den durch die Preiserhöhung eingetretenen Differenzbetrag als Einnahme im Abrechnungsbuch mit der Hauptkasse zu buchen und die Empfangsbescheinigung darüber der ersten Tagesabrechnung mit der Hauptkasse für Januar 1986 als Beleg beizufügen. Denn da der Beamte die Internationalen Antwortscheine bereits vorher im Dezember 1985 für sich gekauft hatte, gehörten sie zum maßgebenden Zeitpunkt nicht mehr zu seinem Kassenbestand, und nur mit diesem hätte der Beamte in dieser Weise verfahren können und dürfen.

14

Vorzuwerfen ist dem Beamten aber insbesondere, daß er die von ihm erworbenen Scheine nach deren Werterhöhung wieder zu der von ihm geführten Kasse brachte und den Gegenwert in bar der Kasse entnahm. Das durfte der Beamte nicht, und zwar ungeachtet dessen, daß die von ihm eingelegten Scheine nach der Preiserhöhung genau demjenigen Wert des Bargelds entsprachen, das er der Kasse entnahm. Die Internationalen Antwortscheine haben einen variablen Wert. Sie werden gegen Postwertzeichen in Höhe der allgemeinen, für Standardbriefe nach dem Ausland festgesetzten Gebühr umgetauscht (Briefpostbuch § 14 Abs. 4 Nr. 1). Den Verkaufspreis bestimmt die ausgebende Postverwaltung (vgl. Briefpostbuch § 14 Abs. 3 Satz 1). Hier war die Bestimmung getroffen worden, daß ab 1. Januar 1986 der Verkaufspreis 2,20 DM betragen sollte. Dies hatte zur Folge, daß jeder im Schalterbestand zum Verkauf geführte Internationale Antwortschein wertmäßig diesen Betrag repräsentierte. Dem Beamten ist in diesem Zusammenhang vorzuwerfen, daß er seine dienstliche Stellung dazu mißbrauchte, zu Lasten des Dienstherrn auf die mit Sicherheit zu erwartende Werterhöhung der Scheine spekuliert zu haben. Vorzuwerfen ist dem Beamten ferner, daß er für den 31. Dezember 1986 bzw. 1. Januar 1987 den Bestand an Internationalen Antwortscheinen in seiner Kasse falsch, nämlich viel zu niedrig, angab.

15

Da alle die hier angeführten Fehlhandlungen des Beamten dem Ziel untergeordnet waren, sich mit Hilfe seiner dienstlichen Möglichkeiten persönlich zu bereichern, der Beamte daher seine dienstlichen Kernpflichten rechtswidrig zu eigennützigen Zielen ausnutzte, kommt seinem Fehlverhalten hohe Bedeutung zu. Da es sich aber, wie ausgeführt, nicht um einen Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld mit der unmittelbaren Folge der wertmäßigen Verminderung des Kassenbestandes handelt, ist ein Absehen von der Entfernung aus dem Dienst nicht nur bei den für solche Fälle anerkannten Milderungsgründen möglich, nämlich bei Vorliegen einer einmaligen, unbedachten Gelegenheitstat in einer besonderen Versuchungssituation, einer unausweichlich erscheinenden unverschuldeten Notlage, einer psychischen Zwangssituation oder der Wiedergutmachung des Schadens vor Entdeckung. Ist somit die Disziplinarmaßnahme ohne eine Regelrechtsprechung als Ausgangspunkt von Disziplinarmaßerwägungen nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen, so kann mit bedeutendem Gewicht die Persönlichkeit des Beamten mitbewertet werden. Der Beamte stand zur Tatzeit über 30 Jahre im Postdienst und wurde stets überdurchschnittlich günstig beurteilt, teils mit "sehr gut" bzw. "tritt merklich hervor". Er ist einmalig einer Versuchung erlegen, die sich aus einer besonderen Situation ergab. Aufgrund seines Persönlichkeitsbildes kann erwartet werden, daß das schwer beeinträchtigte Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn sich allmählich wiederherstellen läßt. Das Gewicht des Dienstvergehens macht es aber erforderlich, auf die zweitschwerste Disziplinarmaßnahme, die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt, zu erkennen.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.

Bermel
Dr. Hartmann
Pellnitz