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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.09.1998, Az.: BVerwG 1 D 97.97

Vorsätzlicher Verstoß gegen die dienstliche Pflicht zu voller Hingabe an den Beruf und uneigennütziger Amtsführung sowie zu ansehensgerechtem Verhalten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.09.1998
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 97.97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 29889
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BdiG - 13.08.1997 - AZ: XIII VL 13/97

Prozessführer

Postbetriebsassistenten ... geboren am ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 30. September 1998,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller,
ferner
Regierungshauptsekretärin Christine Fix,
Postbetriebsassistent Jürgen Plöger als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Postbetriebsassistenten ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIII - B. -, vom 13. August 1997 wird auf seine Rosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er in seiner Eigenschaft als Landzusteller beim Postamt W. in der Zeit von etwa Mitte 1994 bis November 1994

  1. 1.

    in acht Fällen die bei Postkunden eingezogenen Nachnahmebeträge zu Nachnahmepaketen vorschriftswidrig nicht an die Postkasse abgeliefert, sondern rechtswidrig für sich behalten hat und

  2. 2.

    sich in zehn Fällen Nachnahmepakete, die an das von ihm selbst betriebene Motorradgeschäft "Bike's H." gerichtet waren, im Postamt angeeignet hat, ohne die Nachnahmebeträge vorschriftsgemäß an die Postkasse zu zahlen.

2

Aufgrund dieses Sachverhalts wurde der Beamte durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts W. vom 4. April 1996 wegen Unterschlagung in acht Fällen und Betrugs in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung verurteilt.

3

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 13. August 1997 entschieden, daß der Beamte aus dem Dienst entfernt und ihm ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt wird. Es ist von folgenden tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil des Amtsgerichts W. vom 4. April 1996 ausgegangen:

"Im Jahre 1994 geriet der Angeklagte (das ist der Beamte, erg.) durch Probleme in seinem Motorradgeschäft in finanzielle Schwierigkeiten. Um diese finanziellen Schwierigkeiten zu bewältigen, führte der Angeklagte in acht Fällen Nachnahmebeträge, die er von Postkunden in Empfang genommen hatte, nicht vorschriftsmäßig rechtzeitig ab. Nach den entsprechenden Dienstvorschriften war der Angeklagte verpflichtet, die eingenommenen Nachnahmebeträge am selben Tage mittags bei der Post abzurechnen und einzuzahlen. Das tat er nicht. Das Geld verbrauchte er für sich.

In zehn Fällen bestellte der Angeklagte für sein Motorradgeschäft vornehmlich bei der Firma W & W C. aus W. die verschiedensten Waren und ließ sich die bestellten Waren per Nachnahmepakete (zusenden), obwohl er nicht beabsichtigte, die Nachnahmebeträge zu entrichten. In den Besitz der Nachnahmepakete setzte sich der Angeklagte indem er sich morgens bei Dienstantritt in der 'Postkammer' die für sein Geschäft eingegangenen Nachnahmepakete nahm oder von gutgläubigen Kollegen geben ließ, ohne die Nachnahmebeträge zu entrichten."

4

Wie in dem Urteil des Bundesdisziplinargerichts ergänzend ausgeführt ist, handelte es sich bei diesen Postsendungen um die folgenden Nachnahmepakete:

AbsenderEmpfängerSchaden der Post
Bon P.W.72,00 DM
G.L. GmbH567,06 DM
P.H. u H. oHG666,75 DM
Pilz G.L. GmbH650,80 DM
D. G.G. GmbH118,15 DM
A. GmbHH. u. H. oHG120,30 DM
A. GmbHK.433,94 DM
B.D.449,20 DM
W & W C.Bike's H.393,26 DM
D.Bike's H.224,45 DM
S.Bike's H.136,00 DM
KSH-...Bike's H.285,10 DM
KSH-...Bike's H.398,37 DM
W & W C.Bike's H.402,96 DM
N.Harms (B.)93,00 DM
KSH-.Bike's H.241,86 DM
W & W C.Bike's H.378,29 DM
W & W C.Bike's H.596,15 DM
5

Der Beamte hat den Schadensbetrag von 6.227,64 DM am 5. Dezember 1994 an die Deutsche Post AG überwiesen.

6

Er hat angegeben, daß er damals in Geldschwierigkeiten gewesen sei. Er habe zwei Motorräder gehabt, die er habe verkaufen wollen. Wenn dies geschehen wäre, hätte er über die erforderlichen Geldmittel verfügt. Die entsprechenden Beträge hätte er dann heimlich wieder eingezahlt. Er habe nie vorgehabt, die Pakete zu behalten, ohne sie zu bezahlen. Er habe mit dem einbehaltenen Geld entweder ein anderes Paket bezahlt oder das Geld wegen seiner Geldschwierigkeiten für sich verwendet.

7

Das Bundesdisziplinargericht hat die festgestellte Handlungsweise des Beamten als vorsätzlichen Verstoß gegen seine Dienstpflichten zur vollen Hingabe an seinen Beruf, zur uneigennützigen Amtsführung und zum ansehensgerechten Verhalten (§ 54 Sätze 1, 2 und 3 BBG) sowie als einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewürdigt. Das Dienstvergehen wiege so schwer, daß der Beamte aus dem Dienst entfernt werden müsse. Milderungsgründe lägen nicht vor.

8

3.

Der Beamte hat mit seiner Berufung beantragt, ihn lediglich zu degradieren. Die Berufung ist im wesentlichen damit begründet worden, daß das Bundesdisziplinargericht das Vorliegen von Milderungsgründen nicht ausreichend gewürdigt habe. Er habe sich zur Tatzeit in einer finanziellen Notlage befunden, die dadurch entstanden sei, daß seine Ehefrau ihre Arbeitsstelle verloren habe, die Familie überschuldet gewesen sei und für ihn keine Möglichkeit bestanden habe, Darlehen oder Unterstützungen von anderer Seite zu erlangen. Er habe den einzigen Ausweg in den von ihm vorgenommenen Handlungen gesehen. Auch müsse mildernd berücksichtigt werden, daß in der Dienststelle die Überwachungspflichten vernachlässigt worden seien. Aufgrund des Verlustes der Arbeitsstelle seiner Ehefrau, der sich häufenden persönlichen Probleme zwischen den Ehepartnern, im wesentlichen bedingt durch die der Familie über den Kopf wachsenden finanziellen Probleme, und wegen der Schwierigkeiten mit dem gerade eröffneten Geschäft habe für ihn zudem eine psychische Ausnahmesituation bestanden. Bei einer 30jährigen tadelfreien Beamtentätigkeit könne das Versagen in einer persönlichen und finanziellen Zwangslage nicht zur Entfernung aus dem Dienst führen.

9

II.

Die Berufung des Beamten hat keinen Erfolg.

10

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an die vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

11

Die vom Bundesdisziplinargericht ausgesprochene Entfernung des Beamten aus den Dienst ist nicht zu beanstanden. Die disziplinarische Höchstmaßnahme ist bereits wegen der Unterschlagung der Nachnahmebeträge geboten.

12

1.

Ein Beamter, der von Postkunden eingezogene Nachnahmebeträge und Zustellentgelte - sei es auch nur vorübergehend - unberechtigt für private Zwecke nutzt, begeht ein schweres Dienstvergehen im Kernbereich der ihm obliegenden dienstlichen Pflichten. Eine solche Pflichtverletzung zerstört regelmäßig das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten. Die Post ist auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten beim Umgang mit anvertrauten und eingezogenen Geldern angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle ist nicht möglich und muß weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für den geordneten Ablauf des Postbetriebes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann regelmäßig nicht Beamter bleiben (stRspr, z.B. Urteil vom 9. Mai 1995 - BVerwG 1 D 17.94 - m.w.N.).

13

2.

Von der danach gebotenen Entfernung des Beamten aus dem Dienst könnte nur dann abgesehen werden, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund die Annahme rechtfertigen würde, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren. Das ist jedoch hier nicht der Fall.

14

a)

Entgegen der Auffassung des Beamten ist der Milderungsgrund einer finanziellen Notlage nicht gegeben. Ob eine finanzielle Notlage bestand, bedarf keiner Klärung. Auch wenn eine solche zu bejahen wäre, würde der Milderungsgrund daran scheitern, daß die Unterschlagungen des Beamten nicht nur zu dem Zweck erfolgt sind, eine existentielle Notlage abzuwenden oder zu mildern. Der Milderungsgrund kommt nur zur Anwendung, wenn ein Beamter in einer Konfliktsituation keinen anderen Ausweg sieht, als durch den Zugriff auf anvertraute Gelder den notwendigen Lebensbedarf zu sichern. Die Sicherung des notwendigen Lebensbedarfs für sich und seine Familie muß der alleinige Zweck seines Handelns sein (Urteil vom 10. Juli 1993 - BVerwG 1 D 63.92 -). Dies war bei dem Beamten nicht der Fall. Er hat erheblich mehr Geld unterschlagen, als er zur Abwendung einer etwaigen finanziellen Notlage benötigt hätte.

15

Die Auslieferungen der Nachnahmesendungen an die Postkunden und die Bezahlung der Nachnahmebeträge (und Zustellentgelte) an den Beamten sind zu folgenden Zeitpunkten erfolgt:

EmpfängerBetragAuslieferungstag
L. GmbH567,06 DM24.10.94
H. u. H. oHG666,75 DM4.11.94
L. GmbH650,80 DM7.11.94
G. GmbH118,15 DM2.11.94
H. u. H. oHG120,30 DM5.11.94
K.433,94 DM14.11.94
D.449,20 DM22.11.94
16

Auch die Unterschlagung des weiteren Betrags von 72 DM (Empfänger: W., zu dem keine Empfängererklärung vorliegt, ist ebenfalls im November 1994 erfolgt. Der zugehörige Überweisungsbeleg weist aus, daß der Nachnahmesendung eine Rechnung vom 11. November 1994 zugrunde lag. Hieraus ergibt sich, daß der Beamte im November 1994 insgesamt 2.511,14 DM unterschlagen hat. Dieser Betrag übersteigt unter Berücksichtigung des ihm von seinem Gehalt nach Abzug der Beiträge für die Krankenkasse und von Abtretungen für Darlehensverbindlichkeiten ausgezahlten Betrages von ca. 2.200 DM die Mittel, die zur Abwendung einer existentiellen Notlage erforderlich waren. Die Sozialhilfesätze für den Beamten, seine Ehefrau und seinen am 12. Juli 1981 geborenen Sohn, an denen sich der Senat für die Annahme einer Notlage orientiert (Urteil vom 25. November 1992 - BVerwG 1 D 44.91 -), betrugen im November 1994 1.277 DM.

17

Daß die Sicherstellung des notwendigen Lebensbedarfs nicht das alleinige Motiv des Beamten war, hat dieser insofern bestätigt, als er angegeben hat, das unterschlagene Geld auch zur Bezahlung der Geschäftsmiete verwendet zu haben. Die Bezahlung von Schulden mit unterschlagenem Geld erfüllt jedoch nur dann den Milderungsgrund, wenn es sich um Schulden handelt, deren Nichtbezahlung den Beamten und seine Familie von den für den Lebensbedarf notwendigen Leistungen abschneiden würde (urteil vom 23. September 1997 - BVerwG 1 D 3.96 - <BVerwG DokBer B 1998, 67>). Dies ist bei der Bezahlung einer Geschäftsmiete nicht der Fall.

18

b)

Der von dem Beamten außerdem geltend gemachte Milderungsgrund einer psychischen Ausnahmesituation ist ebenfalls nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Ausnahme von der Entfernung aus dem Dienst möglich, wenn die Tat als Folge einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation des Täters zu werten ist. Eine solche Situation wird in aller Regel hervorgerufen durch den plötzlichen, unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits zu einem für einen derartigen Schockzustand typischen Fehlverhalten des Betroffenen führen kann (Urteil vom 5. Oktober 1994 - BVerwG 1 D 60.91 - m.w.N.).

19

Die von dem Beamten in der Berufungsschrift genannten Umstände (Verlust der Arbeitsstelle der Ehefrau, persönliche Probleme zwischen den Ehepartnern, im wesentlichen bedingt durch die der Familie über den Kopf wachsenden finanziellen Probleme, Schwierigkeiten mit dem gerade eröffneten Geschäft) erfüllen nicht die Voraussetzungen, die der Senat an eine psychische Ausnahmesituation stellt. Es handelt sich um Umstände, die für den Beamten und seine Familie in besonderer Weise belastend waren, aber nicht die Auswirkung eines Schocks in dem Sinne bewirkt haben, daß der Beamte in eine psychische Ausnahmesituation gerät, in der er nicht mehr in der Lage ist, das sonst bestehende Hemmungsvermögen gegenüber strafbarem Verhalten zu realisieren.

20

c)

Entgegen der in der Berufungsschrift vertretenen Auffassung ist es nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht möglich, aus den anerkannten Milderungsgründen durch Kumulierung einzelner Elemente einen neuen Ausnahmegrund zu schaffen (z.B. Urteil vom 30. September 1992 - BVerwG 1 D 74.91 -). Auch enn der Beamte verschiedene Einzelelemente von Milderungsgründen erfüllen würde, wofür allerdings nichts ersichtlich ist, würde dies deshalb kein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen.

21

3.

Bei dem von lern Bundesdisziplinargericht bewilligten Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Gödel
Müller