Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.11.1997, Az.: BVerwG 1 D 48.96
Veruntreuung dienstlich erlangter Gelder durch einen Postbeamten als schweres Dienstvergehen im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten; Angewiesenheit der Post auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten im Umgang mit dienstlich anvertrauten Geldern; Möglichkeit der Fortsetzung des Beamtenverhältnisses bei einem Zugriff auf dienstlich anvertrautes Geld; Voraussetzungen des Milderungsgrundes der wirtschaftlichen Notlage; Rechtfertigung der Fortsetzung des Beamtenverhältnisses bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.11.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 48.96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 22648
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 24.04.1996 - AZ: XIII VL 1/96
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Materielles Beamtendisziplinarrecht;
Veruntreuung von Nachnahmebeträgen und Zustellentgelt
Disziplinarmaßnahme: Entfernung aus dem Dienst
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 12. November 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Regierungsamtsrat Horst Borchers,
Postbetriebsassistent Friedrich Rahn als ehrenamtliche Richter,
Bundesdisziplinaranwalt ...
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Posthauptschaffners Ihnen gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIII - B. -, vom 24. April 1996 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 24. April 1996 entschieden, daß der Beamte aus dem Dienst entfernt und ihm ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt wird. Es ist von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Zu Anschuldigungspunkt 1:
Der Beamte ist mit Urteil des Amtsgerichts W. wegen Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50 DM verurteilt worden. Das Strafurteil enthält folgende Feststellungen:
"Als Postbeamter ist der Angeklagte (das ist der Beamte, erg.) als Zusteller beim Postamt W. beschäftigt und hat unter anderem die Aufgabe, in eigener Verantwortung und Zuständigkeit bei Postkunden Nachnahmebeträge einzuziehen, wobei er verpflichtet ist, die Nachnahmesendungen sofort und unverzüglich mit der Postkasse nach Empfangnahme des Geldes zu verrechnen.
Diese Verpflichtung verletzte der Angeklagte am 20.10.1994 bzw. 1-2 Tage danach, indem er bei dem Postkunden Uwe J. einen Nachnahmebetrag von 1.860,50 DM kassierte, das Geld behielt und es nicht mit der Postkasse unverzüglich abrechnete. Vielmehr hatte der Angeklagte das Geld am 26.10.1994 weiterhin in seinem Besitz, wobei sich darüber hinaus die Abschnitte für die Nachnahmesendungen sowie Überweisungsträger in seinem privaten Spind beim Postamt W. befanden. Der Angeklagte hatte bis zum 26.10.1994 keine Abrechnung vorgenommen, sondern das Geld seinem eigenen Vermögen einverleibt.
Am 24.10.1994 mußte der Angeklagte bei 4 Postkunden insgesamt 5 Nachnahmesendungen einkassieren. Aufgrund eines einheitlichen Tatentschlusses behielt der Angeklagte die bei den Postkunden eingezogenen Nachnahmegebühren einschließlich Überweisungsgeld und Zustellgeld für sich und rechnete die Empfangssumme der Gelder nicht mit der Postkasse sofort und unverzüglich ab.
Im einzelnen:
Am 24.10.1994 kassierte der Angeklagte von Ilka Z. einen Nachnahmebetrag von 152,11 DM plus 3 DM Überweisungsentgelt plus 2,50 DM Zustellentgelt und behielt den Gesamtbetrag für sich.
Ebenfalls am 24.10.1994 kassierte der Angeklagte bei Cornelius W. 394,47 DM Nachnahmegebühr, 3 DM Überweisungsentgelt und 2,50 DM Zustellentgelt und behielt den Gesamtbetrag für sich.
Am 24.10.1994 zog er bei Frau Martha N. 2 Nachnahmegebühren in Höhe von zunächst 178,85 DM und 159 DM plus Überweisungs- und Zustellentgelt jeweils ein und behielt die Gesamtbeträge für sich.
Am 24.10.1994 kassierte der Angeklagte bei Frau Helga G. einen Nachnahmebetrag in Höhe von 120,70 DM nebst Zustellentgelt und Überweisungsentgelt, wobei er wiederum nicht mit der Postkasse abrechnete, sondern den Gesamtbetrag für sich einbehielt. Der Angeklagte, der genau wußte, daß er sofort und unverzüglich mit der Postkasse die vereinnahmten Gelder abzurechnen hatte, tat dies, um mit diesen Geldern Schulden zu begleichen."
Zu Anschuldigungspunkt 2:
Darüber hinaus hat der Beamte Nachnahmebeträge zu zehn Nachnahmepaketkarten erst mit einer Verspätung von bis zu 10 Tagen abgerechnet. Die genauen Zeitpunkte konnten nicht mehr ermittelt werden. Die Zustellentgelte von insgesamt 25 DM für diese im folgenden aufgeführten Fälle rechnete er überhaupt nicht ab:
| Absender | Empfänger | Nachnahme einschl. Ü-Gebühr | Zustellentgelte |
|---|---|---|---|
| R. | J. | 55,91 DM | 2,50 DM |
| H. B. | Weber C. | 228,40 DM | 2,50 DM |
| V. | S. | 345,00 DM | 2,50 DM |
| V. | E. | 242,20 DM | 2,50 DM |
| Kl. & F. | D. | 201,00 DM | 2,50 DM |
| Otto V. | J. | 185,45 DM | 2,50 DM |
| Th. | R. | 542,00 DM | 2,50 DM |
| H. | A. | 269,80 DM | 2,50 DM |
| LR-C. | E. | 166,73 DM | 2,50 DM |
| K. | S. | 145,00 DM | 2,50 DM |
Darüber hinaus hat er weitere 5 Nachnahmebeträge verspätet abgerechnet:
| Einlieferungsdatum | Empfänger | Tag der Abrechnung | Betrag |
|---|---|---|---|
| 08.07.94 | J. Anita | 03.08.94 | 217,19 + 3,00 DM |
| 16.08.94 | Dr. K. | 03.09.94 | 101,66 + 3,00 DM |
| 18.08.94 | W. Anja | 03.09.94 | 87,65 + 3,00 DM |
| ??.09.94 | J. Joachim | 18.10.94 | 128,71 + 3,00 DM |
| 10.10.94 | R. | 24.10.94 | 177,11 + 3,00 DM |
Bei den vorstehend benannten Sendungen handelte es sich um, Nachnahmepakete, bei denen der Beamte jeweils 2,50 DM Zustellentgelt eingezogen hat. Dieses Entgelt hat er nicht abgerechnet, sondern für sich behalten.
Zu Anschuldigungspunkt 3:
Weiterhin hat der Beamte 4 Nachnahmepostkarten, die an ihn selbst gerichtet waren, dem Postbetrieb entnommen und in seinen Spind zu seinen privaten Sachen gelegt. Die Nachnahmebeträge von jeweils 35,60 DM bezahlte er nicht und führte die Beträge auch nicht an die Postkasse ab. Es handelte sich dabei um auf diesem Wege eingeforderte Prämien für eine Unfallversicherung bei der SECURITAS-Versicherung.
Zu Anschuldigungspunkt 4:
Im Monat März 1994 stellte der Beamte bei dem Empfänger Firma M. Bekleidungswerk bzw. AS Bekleidungswerk mehrere Pakete zu und zog für sie Nachgebühren und Zustellentgelte in Höhe von insgesamt 57,80 DM ein. Diesen Betrag rechnete er nicht mit der Postkasse ab, weil die Unterlagen (Paketkarten) zwischen seine Privatpost geraten waren und noch dort lagen, bis der Ermittlungsbeamte sie fand.
Zu Anschuldigungspunkt 5:
Bei der Durchsuchung seines Spindes wurden ferner zwei Briefe gefunden, die nicht für ihn bestimmt waren (Empfänger: Frank T., Poststempel vom 2. Juni 1992 und Else R. kein Poststempel, da Pauschalentgelt, Werbeaufschrift: "Frühjahrskreuzfahrt 92"). Nach Angaben des Beamten hatte er diese Sendungen seinerzeit nicht zustellen können, weil die Empfänger unbekannt verzogen gewesen waren. Der Beamte hatte diese beiden Briefe, die eigentlich zurückgesandt werden mußten, zwischen seine private Post gelegt und dort vergessen.
Das Bundesdisziplinargericht hat das festgestellte Verhalten des Beamten als vorsätzlichen - in den Anschuldigungspunkten 4 und 5 als fahrlässigen - Verstoß gegen seine Dienstpflichten zu voller Hingabe an seinen Beruf, zu uneigennütziger Amtsführung sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 BBG) gewürdigt und als ein so schwerwiegendes Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) gewertet, daß die Höchstmaßnahme verhängt werden müsse. Anerkannte Milderungsgründe lägen nicht vor.
2.
Hiergegen hat der Beamte fristgerecht Berufung eingelegt, die er in der Hauptverhandlung vor dem Senat mit Zustimmung des Bundesdisziplinaranwalts ausdrücklich auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt hat. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor, unter Berücksichtigung der für ihn sprechenden Gesichtspunkte sei eine weniger einschneidende Maßnahme als die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt. Die Vorinstanz habe nicht hinreichend gewürdigt, daß er sich in einer wirtschaftlichen Notlage befunden habe. Zudem hatte berücksichtigt werden müssen, daß er voll geständig sei, seine Taten erkennbar bereue, eine Unterwerfungserklärung unterzeichnet und den Schaden inzwischen vollständig ausgeglichen habe. Auch die Tatsache, daß er wegen einer damals beginnenden Alkoholabhängigkeit krank gewesen sei, habe das Bundesdisziplinargericht nicht in seine Erwägungen einbezogen.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Sie ist - wie der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Senat ausdrücklich erklärt hat - auf die Maßnahme beschränkt. Dies hat zur Folge, daß die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie die disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen für den Senat bindend sind. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Das Dienstvergehen ist so schwerwiegend, daß die Entfernung des Beamten aus dem Dienst nicht zu beanstanden ist. Milderungsgründe, die es ermöglichen, von der Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme abzusehen, sind nicht gegeben.
1.
Das Schwergewicht des Dienstvergehens liegt in der - zum Teil vorübergehenden - Veruntreuung dienstlich erlangter Gelder (Anschuldigungspunkte 1 und 2). Ein Postbeamter, der ihm dienstlich anvertrautes Geld für private Zwecke - sei es auch nur vorübergehend - verwendet, begeht ein schweres Dienstvergehen im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten. Eine solche Pflichtverletzung zerstört regelmäßig das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten. Die Post ist auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten beim Umgang mit dienstlich anvertrauten Geldern angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle aller Bediensteten ist nicht möglich und muß weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für den geordneten Postbetrieb unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann in der Regel nicht Beamter bleiben (stRspr, z.B. Urteil vom 9. Mai 1995 - BVerwG 1 D 17.94 - m.w.N.).
2.
Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ist bei einem Zugriff auf dienstlich anvertrautes Geld nur möglich, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund die Annahme rechtfertigt, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit aus objektiver Sicht noch nicht endgültig verloren. Keiner der in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründe ist hier jedoch gegeben. Dies gilt auch für den Milderungsgrund einer wirtschaftlichen Notlage.
Der Milderungsgrund der wirtschaftlichen Notlage setzt eine Konfliktsituation voraus, in der ein Beamter nicht mehr über finanzielle Mittel verfügt, um den notwendigen Lebensbedarf für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen zu decken, und deshalb z.B. auf ihm dienstlich anvertrautes oder zugängliches Geld zugreift. Die Voraussetzungen dieses Milderungsgrundes sind aber nur dann erfüllt, wenn der Zugriff zu dem Zweck erfolgt, eine existenzbedrohende Notlage zu mildern oder abzuwenden (stRspr, z.B. Urteil vom 5. Oktober 1994 - BVerwG 1 D 31.94 - <BVerwGE 103, 177 [BVerwG 05.10.1994 - 1 D 31/94] = BVerwG DokBer B 1995, 75 = NVwZ - RR 1995, 287 = DÖD 1995, 194 = IÖD 1995, 22>). Zwar kann im vorliegenden Fall zugunsten des Beamten davon ausgegangen werden, daß er sich zur Tatzeit in einer wirtschaftlichen Notlage befand, d.h. - gemessen an den Regelsätzen der Sozialhilfe - nicht mehr über das für sich und seine Familie notwendige Geld zum Lebensunterhalt verfügte. Die Voraussetzungen des Milderungsgrundes liegen jedoch deshalb nicht vor, weil die Notlage für den Beamten nicht ausweglos war. In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat er eingeräumt, daß er sich bis zur Entdeckung seiner Taten am 26. Oktober 1994 weder um eine Kredittilgungsstreckung noch um ein neues günstigeres Darlehen bemüht hatte. Erst zu einem späteren Zeitpunkt vereinbarte er eine Herabsetzung seiner monatlichen Kreditraten und nahm die finanzielle Hilfe seiner Schwiegermutter sowie den Rat der Sozialbetreuung der Post in Anspruch. Es war ihm jedoch bereits zur Tatzeit möglich und zumutbar, diese Alternativen zu nutzen. Unabhängig davon sind die Zugriffshandlungen - zumindest zum Teil - auch nicht zur Milderung oder Abwendung einer existenzbedrohenden Notlage erfolgt; es mangelt insoweit an der Kausalität zwischen Notlage und pflichtwidrigem Verhalten. Der Beamte hat wiederholt ausgesagt, er habe das Geld zu einem nicht unerheblichen Teil für Gaststättenbesuche ausgegeben. Sein damals übertriebener Alkoholgenuß sei wesentliche Ursache für seine finanzielle, und damit zumindest teilweise selbstverschuldete Notlage gewesen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Beamte zur Befriedigung einer Alkoholsucht in erhöhtem Maße auf den Erwerb alkoholischer Getränke angewiesen war. Gegen eine Alkoholerkrankung spricht - trotz eines im November 1994 diagnostizierten alkoholtoxischen Leberzellschadens - die Tatsache, daß der Beamte eigenen Angaben zufolge nach seiner ersten Beschuldigtenvernehmung Ende Oktober 1994 "von heute auf morgen" aus eigener Kraft mit dem Trinken aufgehört hat und es seitdem zu keinen Exzessen mehr gekommen ist.
3.
Ob der Beamte die Pflichtverletzungen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangen hat - wie mit dem Hinweis auf eine damals angeblich beginnende Alkoholsucht geltend gemacht wird -, kann offenbleiben. Denn dies würde an der Verhängung der Höchstmaßnahme nichts ändern. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung (z.B. Urteil vom 18. September 1996 - BVerwG 1 D 73.95 - m.w.N.) davon aus, daß auch eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses jedenfalls dann nicht rechtfertigen kann, wenn es sich um die eigennützige Verletzung leicht einsehbarer Kernpflichten handelt. In einem solchen Fall muß im Hinblick auf die als selbstverständlich geforderte und ständig eingeübte korrekte Verhaltensweise von dem Beamten erwartet werden, daß er auch bei erheblich verminderter Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit noch genügend Widerstandskraft gegen strafbares Verhalten im Dienst aufbietet. Um die Verletzung einer solchen Kernpflicht handelt es sich, wenn - wie hier - ein Postbeamter ihm dienstlich anvertraute Nachnahmebeträge und Zustellentgelte veruntreut.
Es entspricht weiter ständiger Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 28. Juni 1995 - BVerwG 1 D 16.94 -; Urteil vom 25. Juni 1997 - BVerwG 1 D 72.96 - m.w.N.), daß bei Kernpflichtverletzungen der hier in Frage stehenden Art weder die Unbescholtenheit des Beamten in straf- und disziplinarrechtlicher Hinsicht noch die nachträgliche Schadenswiedergutmachung - zum Schadensausgleich war der Beamte ohnehin zivilrechtlich verpflichtet - ein Absehen von der Verhängung der Höchstmaßnahme rechtfertigen können. Auch der Hinweis des Beamten auf eine zur Tatzeit negative Lebensphase (finanzielle Probleme und erhöhter Alkoholgenuß) kann bei Zugriffsdelikten nicht zu einer milderen Bewertung führen.
Die Entfernung des Beamten aus dem Dienst verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dabei kommt es weder auf den Wert der Güter an, die sich der Beamte pflichtwidrig zugeeignet hat, noch auf die finanziellen Auswirkungen der Disziplinarmaßnahme für ihn und seine Familie. In das Verhältnis zu setzen sind vielmehr die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn, zu der das Fehlverhalten geführt hat, und die dementsprechend verhängte Höchstmaßnahme. Hat ein Beamter - wie hier - durch ihm vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage zerstört, dann ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig; sie beruht vielmehr auf ihm zurechenbarem Verhalten (stRspr, z.B. Urteil vom 5. Oktober 1994 - BVerwG 1 D 23.94 - m.w.N.).
4.
Mit dem bewilligten Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Gödel
Müller