Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.09.1996, Az.: BVerwG 1 D 73.95
Unbefugte Ansichnahme und Öffnung von Einschreibbriefen; Entwendung des Briefinhalts; Aufbewahrung der geöffneten Briefe in der eigenen Garage; Freistellung vom Vorwurf der Urkundenfälschung; Entfernung des Beamten aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme; Zueignungsabsicht als Bestandteil der Straftatbestände der Verletzung des Postgeheimnisses und der Unterdrückung der der Post zur Übermittlung auf den Postweg anvertrauten Sendungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.09.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 73.95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 22012
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 28.06.1995 - AZ: II VL 2/95
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 2 BBG
- § 54 S. 3 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 11 BDO
- § 18 Abs. 1 S. 1 BDO
- § 18 Abs. 1 S. 2 BDO
- § 354 Abs. 2 Nr. 1 StGB
- § 354 Abs. 2 Nr. 2 StGB
Verfahrensgegenstand
Materielles Beamtendisziplinarrecht
Prozessgegner
Postoberinspektor, ... geboren am ... in ...
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 18. September 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller,
ferner
Technischer Fernmeldeamtsrat Helmut Ritter,
Posthauptschaffnerin Rosemarie Hartmann als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Postoberinspektors ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer II - ... -, vom 28. Juni 1995 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
- 1)
fünf Einschreibesendungen, die der Post zur Übermittlung anvertraut waren, unterdrückt und
- 2)
in zwei Fällen auf dienstlichen Schreiben an den Personalrat des Postamts F. gefälschte Namenszeichen seines Dienstvorgesetzten angebracht hat.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 28. Juni 1995 entschieden, daß der Beamte aus dem Dienst entfernt und ihm ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt wird. Es hat den Anschuldigungsvorwurf 1 als erwiesen angesehen. Von dem Anschuldigungsvorwurf 2 hat das Bundesdisziplinargericht den Beamten freigestellt. Die Freistellung hat es im wesentlichen damit begründet, daß nicht habe festgestellt werden können, ob die Briefe tatsächlich von dem Beamten abgesandt worden seien.
3.
Der Beamte hat mit seiner Berufung beantragt, ihn freizusprechen. Er hat weiterhin bestritten, die Briefe entwendet und geöffnet zu haben. Davon abgesehen fehle es auch an einem schuldhaften Verhalten. Wegen des Fehlens eines Motivs und der Tatsache, daß die entweder wertlosen, in jedem Fall aber vollständigen Briefe über ein halbes Jahr später in seiner Garage gefunden worden seien, bestehe Anlaß für eine Überprüfung des Schuldvorwurfs im disziplinarrechtlichen Sinne.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
1.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt. Der Senat hat deshalb den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen:
Zum Anschuldigungspunkt 1:
Durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 22. Oktober 1992 - 31 Cs 28/92 - wurde der Beamte wegen fortgesetzter Verletzung des Postgeheimnisses in Tateinheit mit fortgesetztem Diebstahl zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 60,00 DM verurteilt. Auf die Berufung des Beamten änderte das Landgericht ... durch Urteil vom 9. März 1993 - 23 Ns 79/92 - unter Verwerfung der Berufung im übrigen das amtsgerichtliche Urteil dahin gehend ab, daß der Beamte wegen fortgesetzter Verletzung des Postgeheimnisses in Tateinheit mit Unterdrückung der Post anvertrauter Sendungen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 60,00 DM verurteilt wurde. Die hiergegen von dem Beamten eingelegte Revision hat das Oberlandesgericht ... mit Beschluß vom 5. Oktober 1993 - 2 Ss 152/93 - verworfen.
a)
Das Urteil des Landgerichts ... vom 9. März 1993 enthält folgende Feststellungen:
"An einem nicht mehr feststellbaren Tag vor dem 10. Januar 1991 faßte der Angeklagte (das ist der Beamte, erg.) den Entschluß, nunmehr Einschreibsendungen, in denen er Geld oder Wertsachen vermutete, aus dem Postlauf zu nehmen, sie zu öffnen und sie sich mit Inhalt zuzueignen. So entwendete er folgende Einschreiben in rechtswidriger Zueignungsabsicht, öffnete sie und behielt sie bei seinen Sachen, so daß sie zunächst den Empfänger nicht erreichen konnten:
1.Einschreibebrief des Wolf gang M. aus ... H. vom 9. Januar 1991 an Frau Dr. Trude P., ... der nur einen Brief enthielt.
2.Einschreiben der Volksbank W., eingeliefert am 11. Jan. 1991 ... an Claus P. S., ... Der Brief enthielt Scheckformulare. Der Empfänger vermißte den Brief mit den Schecks nicht, weil er dieses Konto bei der Volksbank nicht benutzte.
3.Einschreiben der Dorothea M. aus ... in P. vom Januar 1991, das an "Irena H. in ... adressiert war. Vom Inhalt des Schreibens fehlte nichts.
4.Ein Schreiben der Mohamed A., eingeliefert am 16. Februar 1991 in J. an Dr. F. in F. Der Brief enthielt eine Scheckkarte. Es fehlte nichts aus der Sendung.
5.Einschreiben des Hans P., F. Das Schreiben war von Hans P. in einem Umschlag an das Hauptpostamt B. gesandt worden mit der Bitte, die bereits von Hans P. aufgeklebten Sondermarken als Einschreiben gestempelt an ihn zurückzusenden. Dem Brief mit den Sondermarken hatte er eine Pappeinlage beigefügt. Hans P. hatte zugleich ein weiteres Einschreiben auf diese Weise von B. an sich zurückschicken lassen, das jedoch eingetroffen war. Als er das verfahrensgegenständliche Einschreiben vermißte, stellte er einen Nachforschungsantrag, der erfolglos blieb, und erhielt schließlich 4,50 DM Schadensersatz für den Verlust des Wertes der Sondermarken erstattet. Das Schreiben wurde am 20. Februar 1991 in Berlin abgestempelt.
Aus keinem der Umschläge hat der Angeklagte Gegenstände entnommen. Wo er die Sendungen öffnete und wo er sie wie lange aufbewahrte, bis er sie schließlich mit anderen Papieren in seine Garage brachte, wo sie bei einer Durchsuchung aufgrund Durchsuchungsbefehls des Amtsgerichts ... wegen Verdachts des Diebstahls in anderer Sache vom 9. Juli 1991 am 9. Juli 1991 gefunden wurden, konnte nicht festgestellt werden. Der Wert aller Sendungen zusammen betrug unter 50,00 DM. ...
Anhaltspunkte, die eine Aufklärung hinsichtlich der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB geboten hätten, lagen nicht vor. Zwar hatte der Angeklagte, wie er sich einließ und seine Ehefrau glaubhaft bestätigte, im Oktober 1991 einen Nervenzusammenbruch erlitten, der einen dreiwöchigen Krankenhausaufenthalt zur Folge hatte, und zu dieser Zeit ein Gewicht von nur 46 kg bei einer Größe von 1,72 m, während sein sonstiges Gewicht 56 kg beträgt. Sowohl er als auch seine Frau berichteten weiter glaubhaft, daß zu einem früheren Zeitpunkt keine Krankheitszeichen aufgetreten sind. Der Gewerkschaftssekretär P. berichtete als Zeuge, als der Angeklagte im Herbst 1990 wegen des Vorwurfs, Geld aus der Landpostkasse gestohlen zu haben, bei ihm erschienen sei, habe er den Eindruck gehabt, er habe getrunken oder zu viel Beruhigungsmittel genommen; der Angeklagte sei aber diesen Fragen im Gespräch ausgewichen. Jedenfalls sei der Angeklagte zu jener Zeit in einem auffällig schlechteren Zustand gewesen als heute, wo er wieder ein ganzer Kerl sei.
Aus den genannten Umständen ist jedoch nicht die Vermutung hinsichtlich einer abzuklärenden, zum Zeitpunkt der Tat bestehenden krankhaften Störung im Sinne des § 20 StGB oder schweren anderen seelischen Abartigkeiten begründet. Sowohl das vom Zeugen P. geschilderte Erscheinungsbild des Angeklagten im Herbst 1990 als auch der Nervenzusammenbruch im Oktober 1991 werden durch die schweren Vorwürfe, die dem Angeklagten im Herbst 1990 und vermehrt in der zweiten Jahreshälfte 1991 gemacht wurden, wozu noch die Suspendierung vom Dienst kam, erklärlich, die auch einen gesunden Menschen in dieser Weise zusetzen können."
b)
Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils, auf denen die Entscheidung beruht, im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend. Dies gilt aber nur für die strafgerichtlichen Feststellungen zu dem objektiven und subjektiven Tatbestand der jeweiligen Strafvorschriften, die Grundlage dser Verurteilung sind. Der Beamte ist vom Landgericht ... wegen fortgesetzter Verletzung des Postgeheimnisses in Tateinheit mit Unterdrückung der Post anvertrauter Sendungen verurteilt worden.
aa)
Bindend sind danach die Feststellungen in dem Strafurteil, daß er fünf Einschreibesendungen, die der Post zur Übermittlung auf dem Postweg anvertraut waren, an sich genommen und geöffnet sowie bei seinen Unterlagen behalten hat. Ferner ist bindend die Feststellung des Landgerichts ..., daß er zum Zeitpunkt der Taten schuldfähig war. Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO für eine Lösung von diesen Feststellungen sind nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift hat das Disziplinargericht die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen des Strafurteils zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln. Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß eine Lösung nur ausnahmsweise und nur unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich ist. Das Disziplinargericht darf die eigene Entscheidung nicht an die Stelle derjenigen des Strafgerichts setzen. Strafgerichtliche Feststellungen sind deshalb auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich halten. Anderenfalls wäre die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO auf Fälle beschränkt, in denen das Disziplinargericht der Beweiswürdigung des Strafgerichts ohnehin folgen würde.
Die Zulässigkeit einer Lösung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO ist in der Praxis demnach auf Fälle beschränkt, in denen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts bestehen. Die bloße Möglichkeit, daß das Geschehen auch anders gewesen sein könnte, reicht zu einem Lösungsbeschluß nicht aus (z.B. Urteil vom 19. Januar 1993 - BVerwG 1 D 68.91 - <BVerwG DokBer B 1993, 161> m.w.N.).
Solche durchgreifende Bedenken bestehen im vorliegenden Fall nicht. Das Landgericht ... hat sich eingehend mit den Einwänden des Beamten auseinandergesetzt. Es hat seine Überzeugung, daß der Beamte der Täter ist, auf mehrere Indizien gestützt, nämlich insbesondere darauf, daß der Beamte als Bemesser in dem Postamt Zugang zu den Einschreibesendungen gehabt hatte, die geöffneten Sendungen in seiner Garage gefunden worden seien und die Täterschaft anderer Personen auszuschließen sei. Das Landgericht Freiburg hat auch die von dem Beamten genannte Möglichkeit, es habe ihm jemand, der ihm habe schaden wollen, die Briefe unter die Schriftstücke in der Garage geschoben, unter Vernehmung mehrerer Zeugen geprüft. Es hat diese Möglichkeit auch deshalb ausgeschlossen, weil nicht zu erwarten gewesen sei, daß bei dem Beamten überhaupt eine Durchsuchung stattfinden würde.
Auf keine erheblichen Zweifel stößt auch die Feststellung der Schuldfähigkeit des Beamten zum Zeitpunkt der Verfehlungen. Das Landgericht ... hat sich mit der Frage der Schuldfähigkeit im einzelnen befaßt und das Erfordernis weiterer Aufklärung verneint. Auch bei Annahme eines Alkoholmißbrauchs oder sogar einer Alkoholabhängigkeit, auf deren Möglichkeit in einem Vermerk des Zeugen W. vom 13. August 1991 und in einem Schreiben des Personalrats beim Postamt F. vom 26. September 1991 hingewiesen worden ist, würden sich solche Zweifel nicht ergeben. Im Fall einer Alkoholabhängigkeit käme eine Aufhebung oder erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nur in Betracht, wenn die Alkoholabhängigkeit bereits zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hätte. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß Alkoholsucht für sich allein nicht eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit oder gar eine Schuldunfähigkeit des Betroffenen zur Folge hat (vgl. im einzelnen Urteil vom 16. März 1993 - BVerwG 1 D 69.91 - <BVerwG DokBer B 1993, 177 = NJW 1993, 2632 - DÖD 1993, 255 = IÖD 1993, 149>).
Für solche schwerste Persönlichkeitsveränderungen und auch eine Alkoholabhängigkeit haben sich in dem Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte ergeben. In dem Vermerk des Zeugen W. und in dem Schreiben des Personalrats wird eine Alkoholabhängigkeit nur als Möglichkeit genannt, wobei der Hinweis in dem Schreiben des Personalrats mit der Einschränkung versehen ist, "wie man hinter vorgehaltener Hand kolportierte". Die Ehefrau des Beamten hat in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ... am 9. Oktober 1992 über den Alkoholkonsum ihres Ehemannes ausgesagt, daß er abends "ab und zu ein Bier und einen Schnaps" getrunken habe. Die erhebliche Gewichtsabnahme hat sie darauf zurückgeführt, daß die berufliche Anstrengung für ihren Ehemann zu groß gewesen sei. Auch der Beamte selbst hat im Disziplinarverfahren eine Alkoholabhängigkeit nicht geltend gemacht.
bb)
Nicht zu den bindenden Feststellungen im Strafurteil gehören die Ausführungen, daß der Beamte in den Einschreibesendungen Geld oder Wertsachen vermutet und in Zueignungsabsicht gehandelt hat. Die Zueignungsabsicht ist nicht Bestandteil der Straftatbestände der Verletzung des Postgeheimnisses (§ 354 Abs. 2 Nr. 1 StGB) und der Unterdrückung der der Post zur Übermittlung auf den Postweg anvertrauter Sendungen (§ 354 Abs. 2 Nr. 2 StGB). Auch wenn die Zueignungsabsicht nicht von der Bindungswirkung des Strafurteils erfaßt ist, ergibt sie sich zur Überzeugung des Senats aus den Umständen der Tat. Eine andere Motivation, insbesondere ein Interesse an dem Inhalt der in den Briefen enthaltenen Mitteilungen, scheidet aus. Die fünf Briefe waren an unterschiedliche Adressaten gerichtet, so daß eine Neugierde an brieflichen Mitteilungen, z.B. aus der Bekanntschaft mit Adressaten, auszuschließen ist. Hierfür bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Auch ließen die Briefsendungen weder von dem Absender noch von der äußeren Aufmachung her auf einen bestimmten Inhalt schließen, an dem der Beamte möglicherweise ein Interesse hätte haben können.
Gegen ein Handeln ohne Motivation, wie es der Beamte in der Berufungsschrift geltend gemacht hat, spricht, daß er die Briefe geöffnet hat. Dies weist darauf hin, daß er etwas gesucht hat. Da eine Neugierde an brieflichen Mitteilungen, die auch dadurch hätte befriedigt werden können, daß er den Verschluß vorsichtig öffnete, wieder schloß und dann in den Postgang gab, nach den obigen Ausführungen ausscheidet, bleibt als einzige Möglichkeit, daß er Geld oder Wertsachen in den Briefen vermutet hat, die er sich zueignen wollte. Dem steht nicht entgegen, daß er die in den Sendungen enthaltenen Scheckformulare und die Scheckkarte nicht entwendet hat. Eine Nutzung der Scheckformulare hätte vorausgesetzt, daß ihm die Unterschrift des Kontoinhabers bekanntgewesen wäre, was nicht der Fall war. Für die Nutzung der Scheckkarte wäre er bei der Verwendung zum Geldabheben auf die Kenntnis der Geheimzahl oder zur Bezahlung bei Einkäufen auf die dazugehörigen Scheckformulare angewiesen gewesen, die nicht zur Verfügung standen. Auch wäre anders als beim Zugriff auf in Briefen enthaltenes Geld die Gefahr der Entdeckung erheblich größer gewesen.
Im Ergebnis steht damit fest, daß der Beamte die fünf Einschreibesendungen rechtswidrig an sich genommen und geöffnet hat, um daraus Geld oder Wertsachen zu entwenden.
Zum Anschuldigungspunkt 2:
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten von diesem Anschuldigungsvorwurf freigestellt, weil es davon ausgegangen ist, daß die Schreiben nicht abgesandt worden seien und der Zweck der Schriftstücke, auf denen der Beamte die Namensparaphe "M" nachgemacht habe, nicht habe geklärt werden können.
Die Freistellung durch das Bundesdisziplinargericht ist nicht zu beanstanden. Voraussetzung für eine Dienstpflichtverletzung wäre, daß die Herstellung der unechten Urkunden dazu gedient hätte, im Rechtsverkehr oder im dienstlichen Bereich eine Täuschung hervorzurufen. Ein solcher Zweck ist dem Beamten nicht nachzuweisen. So konnte, wie das Bundesdisziplinargericht zu Recht festgestellt hat, nicht geklärt werden, ob diese Schreiben überhaupt abgesandt worden sind.
Ein Eingang der Schreiben beim Personalrat war nicht festzustellen. Auf den gefundenen Durchschriften fehlte ein Abgangsvermerk. Auch waren diese nicht in einer solchen Weise (z.B. zusammen mit einem Aktenstück) aufbewahrt, die auf ein Gebrauchmachen hätten hindeuten können. Dies wäre zu erwarten gewesen, wenn er die Schreiben tatsächlich abgeschickt hätte. Die Durchschriften hätten dann als Beleg für die abgesandten Schreiben in die Akten aufgenommen werden müssen. Tatsächlich haben sich die Durchschriften aber unsortiert im Schreibtisch des Beamten befunden.
2.
Durch das zum Anschuldigungspunkt 1 festgestellte Verhalten hat der Beamte gegen § 54 Sätze 2 und 3 BBG verstoßen und ein als einheitlich zu bewertendes vorsätzliches innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen.
a)
Das Dienstvergehen macht die Entfernung des Beamten aus dem Dienst erforderlich. Es ist nach den Maßstäben zu beurteilen, die für Zugriffsdelikte gelten. Zwar ist aus den Briefen selbst nichts entwendet worden. Der Beamte hatte jedoch beabsichtigt, sich den Briefinhalt zuzueignen. Er hat zur Verwirklichung dieses Handlungswillens alles getan, um auf den Briefinhalt zugreifen zu können, nämlich die Briefe an sich genommen und geöffnet. Zu einem Zugriff auf den Briefinhalt ist es nur deshalb nicht gekommen, weil er Geld oder Wertsachen, die er ohne größeres Risiko für sich hätte verwenden können, nicht gefunden hat. Im Disziplinarrecht kann ein Verhalten, das strafrechtlich als Versuch zu qualifizieren ist, ein vollendetes Dienstvergehen sein. Dies ist dann anzunehmen, wenn das Verhalten des Beamten entsprechend seinem Handlungswillen wertungsmäßig einem Zugriff gleichsteht (Urteil vom 7. Dezember 1993 - BVerwG 1 D 32.92 - <BVerwGE 103.54 = BVerwG DokBer B 1994, 105 = NVwZ-RR 1994, 451 [BVerwG 07.12.1993 - 1 D 32/92] = DÖV 1994, 606 = IÖD 1994, 138>), wie es hier angesichts der bereits erfolgten Brieföffnung der Fall ist.
Ein Beamter, der auf Beförderungsgut zugreift, zerstört regelmäßig das Vertrauensverhältnis, das Grundlage jeden Beamtenverhältnisses ist. Die Post ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten im Umgang mit Beförderungsgut in hohem Maße angewiesen, weil die lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Wer sich als Beamter über diese Pflicht zur Vertrauenswürdigkeit aus materiell-eigennützigen Gründen hinwegsetzt, beweist im Kernbereich seiner Pflichten ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Vertrauensunwürdigkeit, daß er grundsätzlich mit der einseitigen Auflösung des Dienstverhältnisses rechnen muß (stRspr, z.B. Urteil vom 13. März 1996 - BVerwG 1 D 24.95 -).
Mit dem Öffnen der Briefe hat der Beamte zusätzlich das Postgeheimnis verletzt. Die vertrauliche Behandlung der Briefsendungen gehört zu den unabdingbaren Voraussetzungen eines geordneten Ablaufs des Postbetriebes. In der schuldhaften Verletzung des Postgeheimnisses durch Postbedienstete liegt deshalb ein Dienstvergehen, das für sich allein bereits geeignet ist, die Grundlage des Beamtenverhältnisses zu zerstören. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Postgeheimnis mit dem Ziel verletzt wird, Zugang zu aneignungsfähigem Inhalt von Postsendungen zu gewinnen (stRspr, z.B. Urteil vom 18. Januar 1995 - BVerwG 1 D 6.94 - <BVerwG DokBer B 1995, 177 = Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 2>).
b)
Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ist bei einem Zugriff auf Beförderungsgut nur möglich, wenn in der Rechtsprechung anerkannte Milderungsgründe die Annahme rechtfertigen, das Vertrauensverhältnis sei noch nicht endgültig zerstört. Keiner dieser Milderungsgründe ist jedoch hier gegeben. Dies gilt auch für die Milderungsgründe einer wirtschaftlichen Notlage und der Geringwertigkeit des Zugriffsobjekts.
aa)
Eine existenzbedrohende wirtschaftliche Notlage bestand zur Tatzeit nicht. Den Eheleuten stand auch unter Berücksichtigung der Kreditverpflichtungen für den Lebensunterhalt ein Betrag zur Verfügung, der die Sozialhilfesätze überschritt, an denen sich der Senat für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage orientiert. Die Ehefrau des Beamten hat als Zeugin in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ... am 9. Oktober 1992 ausgesagt, daß sie mit dem Geld gut zurechtgekommen seien. Der Milderungsgrund würde darüber hinaus voraussetzen, daß der Zugriff auf die Briefe zur Abwendung oder Milderung einer finanziellen Notlage erfolgt ist. Der Beamte selbst hat ein solches Motiv nicht geltend gemacht. Vielmehr wird in der Berufungsschrift ausgeführt, daß es gerade an einer Motivation für einen Zugriff auf die Briefe gefehlt habe.
bb)
Auch der Milderungsgrund der Geringwertigkeit des Zugriffsobjekts scheidet aus. Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine mildere Bewertung des Dienstvergehens gerechtfertigt, wenn der Unrechtsgehalt des Fehlverhaltens des Beamten infolge der geringen Höhe des unterschlagenen Betrags und mangels erschwerender Umstände gemindert ist. Der Senat nimmt den geringen Wert zur Zeit mit 50,00 DM an, ohne damit allerdings eine starre Grenze festzusetzen, wie es auch den Grundsätzen zu § 248 a StGB entspricht (Urteil vom 24. November 1992 - BVerwG 1 D 66.91 - <BVerwGE 93, 314 = BVerwG DokBer B 93, 119 = NJW 1994, 210 = IÖD 1993, 115>; Urteil vom 13. März 1996 - BVerwG 1 D 24.95 -). Zwar wäre die Geringwertigkeitsgrenze im vorliegenden Fall nicht überschritten. Das Landgericht ... hat im Urteil vom 9. März 1993 festgestellt, daß der Wert aller Sendungen zusammen unter 50,00 DM betragen habe. Für eine mildere Bewertung des Fehlverhaltens ist aber nur dann Raum, wenn der Beamte nicht durch sein sonstiges Verhalten oder die konkrete Tatausführung zusätzlich belastet wird. Der Milderungsgrund scheidet deshalb aus, wenn - wie hier - der Beamte zur Erlangung eines geringen Geldbetrages eine anvertraute Briefsendung öffnet und sich damit nicht nur über das Interesse der Allgemeinheit an der Zuverlässigkeit des Postverkehrs, sondern auch über die Sicherung der Vertraulichkeit des Inhalts von Postsendungen hinwegsetzt (Urteil vom 24. November 1992, BVerwG 1 D 66.91 - a.a.O.).
cc)
Ob der Beamte die Pflichtverletzungen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen hat, bedarf keiner Klärung. Auch wenn zugunsten des Beamten eine erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit angenommen würde, könnte dies an der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme nichts ändern. Denn der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß auch eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses jedenfalls dann nicht rechtfertigen kann, wenn es sich um die eigennützige Verletzung von leicht einsehbaren Kernpflichten handelt. In diesem Fall muß im Hinblick auf die als selbstverständlich geforderte und ständig eingeübte korrekte Verhaltensweise von dem Beamten erwartet werden, daß er auch bei erheblich verminderter Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit noch genügend Widerstandskraft gegen strafbares Verhalten im Dienst aufbietet (z.B. Urteil vom 16. März 1993 - BVerwG 1 D 69.91 - a.a.O.). Um die Verletzung einer solchen Kernpflicht handelt es sich, wenn unbefugt Briefe geöffnet werden, um daraus etwas zu entwenden.
Ebenso können eine dienstliche Überlastung und damit einhergehende körperliche Beeinträchtigungen nicht als Erklärung für eine solche erhebliche Pflichtverletzung dienen oder diese gar rechtfertigen. Sie sind deshalb kein Grund für eine mildere Bewertung des Dienstvergehens.
3.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Für eine Änderung dieser Entscheidung zum Nachteil des Beamten, wie sie der Bundesdisziplinaranwalt beantragt hat, bestand kein Anlaß. Der Beamte ist aufgrund seiner langen Dienstzeit und seiner befriedigenden dienstlichen Leistungen einer finanziellen Unterstützung nicht unwürdig. Im Hinblick auf die Monatsmiete von knapp 1.000,00 DM, einen geschätzten Bedarf für einen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 300,00 DM sowie die für den Lebensunterhalt erforderlichen Mittel ist er unter Berücksichtigung der anzurechnenden Nettoeinkünfte der Ehefrau in Höhe von 613,00 DM (813,00 DM abzüglich 200,00 DM Werbungskosten) eines Unterhaltsbeitrags in der zuerkannten Höhe auch bedürftig.
Die Bewilligungsdauer von sechs Monaten entspricht der ständigen Praxis des Senats. Sollte es dem Beamten trotz intensiven und nachzuweisenden Bemühens während des gesamten Bewilligungszeitraums nicht gelingen, eine andere Erwerbsquelle zu finden, so kann das Bundesdisziplinargericht auf seinen Antrag hin einen Unterhaltsbeitrag neu bewilligen (§ 110 BDO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Gödel
RiBVerwG Dr. H. Müller ist durch Urlaub verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Bermel