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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.09.1998, Az.: BVerwG 1 D 84.97

Vermittlung eines tadelsfreien Persönlichkeitsbildes im Sinne von bisheriger Unbescholtenheit als Voraussetzung zur Anwendung des Milderungsgrundes der Offenbarung des Fehlverhaltens; Vorübergehende Veruntreuung dienstlich anvertrauter Kassengelder mit der dienstrechtlichen Folge einseitiger Auflösung des Dienstverhältnisses; Möglichkeit der Rechtfertigung eines Absehens von der Verhängung der Höchstmaßnahme bei Kernpflichtverletzungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.09.1998
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 84.97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 29639
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 01.07.1997 - AZ: XVII VL 19/96

Fundstellen

  • DVBl 1999, 320-322 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖD 1999, 137-139
  • NVwZ 1999, 664 (amtl. Leitsatz)
  • ZBR 1999, 201-203

Prozessgegner

Fernmeldehauptsekretär ..., geboren am ... in ...

Amtlicher Leitsatz

Der Milderungsgrund der freiwilligen Wiedergutmachung bzw. Offenbarung des Fehlverhaltens vor Entdeckung der Tat kann nicht angenommen werden, wenn der Beamte bereits früher eine vergleichbare Dienstpflichtverletzung begangen hat, die Anlaß für eine dienstliche Reaktion mit entsprechender Warnfunktion (hier Ermahnung durch den Fachvorgesetzten) gewesen ist. Eine disziplinare oder strafrechtliche Ahndung des früheren Fehlverhaltens ist nicht erforderlich.

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der öffentlichen Hauptverhandlung
am 30. September 1998,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Regierungshauptsekretärin Christine Fix, Postbetriebsassistent Jürgen Plöger als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVII - K. - vom 1. Juli 1997 im Disziplinarmaß aufgehoben.

Der Fernmeldehauptsekretär ... wird aus dem Dienst entfernt.

Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von Fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.

Er hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gründe

1

I.

1.

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 1. Juli 1997 entschieden, daß der Beamte in das Amt eines Fernmeldeobersekretärs versetzt wird. Es ist dabei u.a. von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

2

Der Beamte, der als Kundenberater und Verkäufer im Telefonladen (T-Punkt) H. beschäftigt war, entnahm am Samstag, dem 1. April 1995, dem Tresor dieses Telefonladens 2.000 DM. Nach seinen Angaben verwendete er das Geld zur Bezahlung eines antiken Schrankes, der ihm kurzfristig zum Kauf angeboten worden war. Einen Scheck oder einen Zettel über die Geldentnahme legte er nicht in den Tresor ein. Über das Wochenende erkrankte der Beamte und erschien deshalb in der folgenden Woche nicht zum Dienst. Bereits am Sonntag, dem 2. April 1995, hatte er sich bei seiner Gruppenleiterin telefonisch krankgemeldet. Am Donnerstag, dem 6. April 1995, teilte er einer Mitarbeiterin des Telefonladens, der Zeugin H., fernmündlich mit, er habe dem Tresor Geld entnommen. Die Angaben des Beamten und der Zeugin H. über die Höhe des von dem Beamten bei diesem Telefonat genannten Entnahmebetrages stimmen nicht überein. Während der Beamte behauptet, er habe der Zeugin den tatsächlichen Entnahmebetrag von 2.000 DM genannt, gibt die Zeugin an, der Beamte habe gesagt, er habe dem Tresor 200 DM entnommen. Der Beamte bat die Zeugin bei diesem Telefonat, sie möge einen Zettel über die erfolgte Geldentnahme in die Kasse legen. Daraufhin veranlaßte die Zeugin H., daß ein anderer Mitarbeiter des Telefonladens, der Zeuge B. auf einen Zettel notierte, der Beamte habe einen Betrag von 200 DM aus dem Tresor entnommen. Dieser Zettel wurde in den Tresor gelegt.

3

Am folgenden Tag, dem 7. April 1995, wollte ein weiterer Mitarbeiter des Telefonladens, der Zeuge H., Geld aus dem Tresor zur Bank bringen. Aus diesem Anlaß überprüfte er gemeinsam mit dem Zeugen B. den Tresorbestand. Dabei stellten beide fest, daß zusätzlich zu dem Betrag von 200 DM, den der Zeuge B. auf dem von ihm im Tresor eingelegten Zettel als Entnahmebetrag des Beamten notiert hatte, weitere 1.800 DM im Tresorbestand fehlten. Während beide Zeugen noch damit beschäftigt waren, die Ursache dieses Fehlbetrages aufzuklären, ging ein Telefonanruf des Beamten ein, den der Zeuge B. zunächst entgegennahm und sodann das Gespräch auf Wunsch des Beamten an den Zeugen H. weitergab. In diesem Telefonat teilte der Beamte dem Zeugen H. mit, daß er dem Tresorbestand 2.000 DM entnommen hatte. Wenige Tage später zahlte der Beamte den von ihm dem Tresor entnommenen Geldbetrag wieder zurück.

4

Zur damaligen Zeit hatte jeder Mitarbeiter des Telefonladens einen Ladenschlüssel. An den Tresorschlüssel, der in den Räumlichkeiten des Telefonladens aufbewahrt wurde, kam jeder Mitarbeiter heran; der Aufbewahrungsort war allen Mitarbeitern bekannt. Die Kassenführung und Kassenverantwortlichkeit war nicht auf einzelne Mitarbeiter beschränkt.

5

Einige Monate vor dem Vorfall vom 1. April 1995 hatte der Beamte sich schon einmal Geld aus dem Tresor des Telefonladens in H. "geliehen". Es handelte sich um einen Betrag von 500 DM, den er dem Tresorbestand entnommen und dafür einen Zettel, auf dem die Entnahme vermerkt war, in den Tresor gelegt hatte. Der Beamte war seinerzeit wegen dieses Verhaltens von dem damals auch für kassentechnische Angelegenheiten zuständigen Sachbearbeiter des Fernmeldeamts H., dem Zeugen P., darüber belehrt worden, daß kein Geld für private Zwecke aus dem Tresor entnommen werden dürfe.

6

Wie im erstinstanzlichen Urteil weiter ausgeführt ist, hielt das Bundesdisziplinargericht hinsichtlich der unterschiedlichen Aussagen in bezug auf den Inhalt des Telefongesprächs vom 6. April 1995 das Vorliegen eines Verständigungsfehlers nicht für ausgeschlossen. Zwar habe die Zeugin H. glaubhaft angegeben, sie sei sich sicher, daß der Beamte bei dem Telefonat einen Entnahmebetrag von 200 DM und nicht von 2.000 DM genannt habe. Die Zeugin habe jedoch auch ausgesagt, daß es an jenem Morgen zur Zeit des Telefonats im Telefonladen sehr hektisch zugegangen sei. Es erscheine daher nicht ganz unwahrscheinlich, daß sich die Zeugin bezüglich der Betragshöhe verhört habe. Letztlich könne auch nicht ausgeschlossen werden, daß sich der Beamte bei der Nennung des Betrags versprochen habe.

7

Das Bundesdisziplinargericht hat die Entnahme des Geldbetrages und seine Verwendung zu privaten Zwecken als eine vorsätzliche Verletzung der Pflichten des Beamten zu uneigennützigem sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Sätze 2 und 3 BBG) gewürdigt und als ein schwerwiegendes Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) gewertet. Von der Verhängung der Höchstmaßnahme könne jedoch deshalb abgesehen werden, weil sich der Beamte freiwillig vor Entdeckung der Tat offenbart habe.

8

2.

Hiergegen hat der Bundesdisziplinaranwalt fristgerecht Berufung eingelegt mit dem Antrag, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Zur Begründung macht er geltend, der Milderungsgrund der Offenbarung des Fehlverhaltens vor Entdeckung der Tat könne dem Beamten nicht zugute kommen. Er habe den tatsächlich entnommenen Betrag von 2.000 DM erst nach Aufdeckung seiner Verfehlung durch die Zeugen B. und H. gegenüber letzterem zugegeben. Der Zeugin H. habe er lediglich mitgeteilt, 200 DM entnommen zu haben und sie gebeten, einen entsprechenden Zettel in den Tresor zu legen. In Anbetracht des unterschiedlichen Klangs der Worte "Hundert" und "Tausend" sei ein Verständigungsfehler ausgeschlossen. Das gesamte Verhalten des Beamten nach der Tat lasse erkennen, daß er seine Verfehlung ursprünglich nicht vorbehaltlos offenbart habe. Im übrigen lägen die Voraussetzungen des Milderungsgrundes auch deshalb nicht vor, weil der Beamte kein tadelsfreies Persönlichkeitsbild vermittle. Er habe wenige Monate zuvor bereits 500 DM dem Tresor des Telefonladens gegen Einlage eines Zettels entnommen. Wegen dieses pflichtwidrigen Verhaltens sei er damals belehrt worden. Gleichwohl habe er erneut gegen die Kernpflichten eines Kassenbeamten eigennützig verstoßen.

9

II.

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts hat Erfolg und führt zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst.

10

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an die disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

11

Das Dienstvergehen ist so schwerwiegend, daß die Entfernung des Beamten aus dem Dienst geboten ist. Milderungsgründe, die es ermöglichen, von der Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme abzusehen, liegen nicht vor.

12

1.

Wie im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt ist, stellt die dem Beamten zur Last gelegte vorübergehende Veruntreuung dienstlich anvertrauter Kassengelder nach ständiger Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 21. September 1993 - BVerwG 1 D 39.92 - <BVerwGE 103, 1 [BVerwG 21.09.1993 - 1 D 39/92] = BVerwG DokBer B 1994, 7 = ZBR 1994, 81 = NVwZ-RR 1994, 218 = IÖD 1994, 41> m.w.N.) ein so schwerwiegendes Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 54 Sätze 2 und 3 BBG) dar, daß der Beamte grundsätzlich mit der einseitigen Auflösung seines Dienstverhältnisses rechnen muß.

13

2.

Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ist bei einem Zugriff auf dienstlich anvertrautes Geld nur möglich, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund die Annahme rechtfertigt, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit aus objektiver Sicht noch nicht endgültig verloren. Keiner der in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründe ist hier jedoch gegeben. Insbesondere kommt dem Beamten - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - der Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung seines Fehlverhaltens nicht zugute.

14

Nach der Rechtsprechung des Senats läßt die freiwillige, nicht durch Furcht vor Entdeckung bestimmte vollständige und vorbehaltlose Offenbarung des durch den privaten Verbrauch dienstlich anvertrauten Geldes der Deutschen Telekom AG zugefügten materiellen Schadens vor Entdeckung der Tat ausnahmsweise die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses eines bisher unbescholtenen Beamten zu (z.B. Urteil vom 8. Juli 1998 - BVerwG 1 D 52.97 - m.w.N.). Es spricht bereits viel dafür, daß der Beamte am 6. April 1995, d.h. vor Entdeckung seiner Tat, gegenüber der Zeugin H. seine Täterschaft bewußt lediglich in Höhe eines Teilbetrags von 200 DM offenbart hat. Als gewichtigen Beleg für eine nicht nur irrtümlich unterbliebene Offenbarung des Gesamtbetrags (vgl. zu diesem Sonderfall Urteil vom 28. Mai 1997 - BVerwG 1 D 74.96 - <IÖD 1998, 27 = DÖD 1998, 69> m.w.N.), auf die sich der Beamte selbst nicht beruft, können insbesondere die wiederholten, glaubhaften Aussagen der Zeugin angeführt werden. Sie hat trotz der damals im Telefonladen vorhanden gewesenen Hektik bei ihrer Aussage vor dem Bundesdisziplinargericht ausdrücklich einen Hörfehler ausgeschlossen. Gegen einen Hörfehler spricht auch die Tatsache, daß die Worte "Hundert" und "Tausend" einen völlig unterschiedlichen phonetischen Klang haben.

15

Letztlich braucht aber nicht entschieden zu werden, ob eine rechtzeitige und vollständige Offenbarung des Fehlverhaltens vorliegt. Der Milderungsgrund kommt dem Beamten schon deshalb nicht zugute, weil er einschlägig vorbelastet und damit nicht mehr unbescholten ist. Für die Frage der Bescholtenheit gilt, daß solche Pflichtverletzungen oder sonstige Umstände den Milderungsgrund ausschließen, die so gewichtig sind, daß trotz des Vorliegens der übrigen Voraussetzungen des Milderungsgrundes das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn als zerstört anzusehen ist (Urteil vom 9. August 1995 - BVerwG 1 D 45.94 -). An einer solchen Unbescholtenheit fehlt es hier. Zwar ist der Beamte bisher, d.h. weder vor noch nach seiner Dienstverfehlung (vgl. zur letztgenannten Fallkonstellation Urteil vom 14. März 1989 - BVerwG 1 D 43.88 - <BVerwG DokBer B 1989, 207>; Urteil vom 12. Juli 1994 - BVerwG 1 D 36.92 -) wegen einschlägigen Fehlverhaltens strafrechtlich verurteilt oder disziplinar gemaßregelt worden. Er ist jedoch insoweit einschlägig vorbelastet, als er Mitte 1994, d.h. knapp ein Jahr vor der hier zu beurteilenden Verfehlung, eine vergleichbare Dienstpflichtverletzung begangen hatte, indem er vorübergehend 500 DM gegen Einlage eines seine Täterschaft offenbarenden Zettels zu privaten Zwecken - Kauf einer Satellitenempfangsanlage - dem Diensttresor entnommen hatte. Sein damaliger Fachvorgesetzter, der Zeuge P., hatte ihn anschließend eindringlich wegen dieses pflichtwidrigen Verhaltens ermahnt. Dieser Sachverhalt, den der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Senat eingeräumt hat, ist als unstreitige Tatsache für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung und verwertbar (vgl. dazu Urteil vom 25. Juni 1998 - BVerwG 1 D 32.97 - m.w.N.). Dabei ist für die Frage der Vorbelastung unerheblich, daß es dem Zeugen P. damals nicht erforderlich schien, auf die Durchführung disziplinarer Vorermittlungen (§ 26 BDO) zu dringen. Entscheidend ist allein, daß es zu einer dienstlichen Reaktion (zumindest Zurechtweisung, Ermahnung etc. im Sinne des § 6 Abs. 2 BDO) mit entsprechender Warnfunktion für den Beamten kam (vgl. dazu Urteil vom 5. September 1995 - BVerwG 1 D 69.94 -; an einer solchen Reaktion fehlt es z.B. im Verfahren, das dem Urteil vom 28. Mai 1997 - BVerwG 1 D 74.96 - a.a.O. zugrunde liegt; vgl. auch Urteil vom 21. September 1994 - BVerwG 1 D 70.93 -, wonach der Verdacht, dienstliche Verfehlungen begangen zu haben, allein nicht ausreicht, eine Bescholtenheit im Sinne des Milderungsgrundes anzunehmen). Der Beamte mußte aufgrund der eindringlichen Ermahnung, kein Geld für private Zwecke aus dem Tresor zu nehmen, damit rechnen, im Wiederholungsfall dienstlich gemaßregelt zu werden. Die Tatsache, daß er sich diese Zurechtweisung nicht hat als Warnung dienen lassen und eine gleichartige schwere Dienstpflichtverletzung begangen hat, macht deutlich, daß ihm nicht mehr das notwendige Vertrauen entgegengebracht werden kann. Die Voraussetzungen des Milderungsgrundes liegen deshalb insgesamt nicht vor.

16

3.

Es entspricht weiter ständiger Rechtsprechung des Senats, daß bei Kernpflichtverletzungen der hier in Frage stehenden Art - der ordnungsgemäße Umgang mit der Laden- und Tresorkasse gehörte zur Kernpflicht des im Telefonladen tätigen Beamten - weder eine sonstige Unbescholtenheit in disziplinarer oder strafrechtlicher Hinsicht noch die ursprüngliche Wiedergutmachungsabsicht oder die nachträgliche Schadenswiedergutmachung - hierzu war der Beamte ohnehin zivilrechtlich verpflichtet - ein Absehen von der Verhängung der Höchstmaßnahme rechtfertigen können. Gleiches gilt im Hinblick auf die lange und unbeanstandete Dienstzeit, in der der Beamte vorbildlichen Einsatz gezeigt hatte. Ferner ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, daß sich die vorübergehende Weiterbeschäftigung des Beamten nach Aufdeckung des Dienstvergehens nicht maßnahmemildernd auswirkt, da die Frage der weiteren Tragbarkeit eines Beamten von den Disziplinargerichten zu beurteilen ist und die Weiterbeschäftigung auf Gründen (z.B. betriebswirtschaftlicher Art) beruhen kann, die disziplinarrechtlich nicht von Bedeutung sind. Der eingetretene Vertrauensverlust bleibt dadurch unberührt (vgl. z.B. Urteil vom 26. August 1997 - BVerwG 1 D 68.96 - m.w.N.).

17

4.

Der Senat hat dem Beamten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des gesetzlichen Höchstsatzes von Fünfundsiebzig vom Hundert seines erdienten Ruhegehalts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 2 BDO) zugebilligt. Er ist eines Unterhaltsbeitrags aufgrund seines dienstlichen Leistungsbildes bei der Deutschen Telekom AG nicht unwürdig und in der zuerkannten Höhe auch bedürftig. Der Bewilligungszeitraum beträgt, wie üblich, sechs Monate. Weist der Beamte nach, daß er sich während des gesamten Bewilligungszeitraums nachdrücklich, aber letztlich erfolglos um eine andere Einnahmequelle bemüht hat, so kann ihm vom Bundesdisziplinargericht auf seinen Antrag bei fortbestehender Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag neu bewilligt werden.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.

Bermel
RiBVerwG Gödel ist durch Urlaub verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
Bermel
Müller