Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.08.1997, Az.: BVerwG 1 D 68.96
Dienstvergehen eines Postbeamten in Gestalt von eigennütziger Gebührenüberhebung und vorübergehender Veruntreuung amtlich erlangter Gelder; Angemessenheit der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme (Entfernung aus dem Dienst); Nachträgliche Erweiterung einer auf die Disziplinarmaßnahme beschränkten Berufung; Vorliegen von Milderungsgründen (Freiwillige Wiedergutmachung, wirtschaftliche Notlage, psychische Ausnahmesituation, Geringwertigkeit des Zugriffsobjekts)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.08.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 68.96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 22247
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 19.07.1996 - AZ: I VL 4/95
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Formelles und materielles Beamtendisziplinarrecht
Prozessführer
Posthauptschaffner ... geboren ... in ...
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der öffentlichen Hauptverhandlung
am 26. August 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Polizeioberrat im BGS Bernd Reier
Bundesbahnbetriebsinspektorin Elvira Grammer als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Kammer I - ... -, vom 19. Juli 1996 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
- 1.
einen am 23. April 1992 durch Vermischen von Dienst- und Privatgeldern entstandenen Kassenminderbetrag in Höhe von 30 DM erst am 25. April 1992 verrechnet hat;
- 2.
am 15. Januar 1993 die Bezirksbox nach Beendigung der Zustellfahrt nicht am vorgesehenen Platz abgestellt hat;
- 3.
am 15. Januar 1993 zwei Kataloge vor der Haustür abgelegt hat;
- 4.
am 27. Juni 1994 und mehrmals zuvor zahlreiche Sendungen unterdrückt und dabei ca. 60 Sendungen vernichtet hat, u.a. am 27. Juni 1994 9 Kataloge durch Einwerfen in die Mülltonne;
- 5.
am 21. Juni 1994 eingezogene Zollgebühren nicht ordnungsgemäß abgerechnet, den Beleg von 20,77 DM auf 28,77 DM hochgefälscht und den Unterschiedsbetrag von 8 DM sowie das Zustellentgelt unterschlagen hat;
- 6.
an nicht mehr feststellbaren Tagen zwei Nachnahmebeträge - einen davon im Mai 1994 - und in nicht mehr feststellbarer Höhe jeweils einen Tag später abgerechnet hat.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 19. Juli 1996 entschieden, daß der Beamte aus dem Dienst entfernt wird und ihm auf die Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. seines erdienten Ruhegehalts bewilligt wird. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt und disziplinarrechtlich wie folgt gewürdigt:
Zu Anschuldigungspunkt 1
In der Zustellabrechnung des Beamten vom 23. April 1991 - nicht 1992, wie es in der Anschuldigungsformel heißt - wurde am 25. April 1991 ein Minderbetrag in Höhe von 30 DM festgestellt. Der Beamte glich diesen Fehlbetrag unverzüglich aus. Zu dem Fehlbetrag kam es, weil sich der Beamte beim Aufrechnen der Summen verrechnet und entgegen § 27 Abs. 2 der Dienstanweisung für den Postbetrieb, Teil III (DA) dienstliche und private Gelder vermischt hatte.
Das festgestellte Verhalten des Beamten hat das Bundesdisziplinargericht als vorsätzlichen Verstoß gegen seine Pflichten gem. § 55 Satz 2 BBG i.V.m. § 27 Abs. 2 Teil III DA und gegen seine Pflicht gem. § 54 Satz 3 BBG gewürdigt.
Zu Anschuldigungspunkt 2
Am 14. Januar 1993 stellte der Beamte nach Beendigung seiner Zustellfahrt die sog. Bezirksbox nicht auf dem vorgesehenen Platz im Postamt ab. Der Beamte hat sein Verhalten damit erklärt, er habe das Zurückstellen der Bezirksbox vergessen, da diese Verfahrensweise zu jener Zeit neu eingeführt worden sei.
Durch sein Verhalten hat der Beamte nach Auffassung des Bundesdisziplinargerichts fahrlässig gegen seine Pflicht aus § 55 Satz 2 BBG zur Befolgung einer dienstlichen Anordnung verstoßen.
Zu Anschuldigungspunkt 3
Der Beamte hat am 15. Januar 1993 zwei Kataloge vor der Haustür des Hauses ... abgelegt, obwohl die auf dem Katalog genannten Empfänger nicht mehr in dem Haus wohnten. Nachdem der Beamte auf diesen Vorgang am 20. Januar 1993 angesprochen worden war, holte er die Kataloge an diesem Tag wieder ab. In der Hauptverhandlung hat der Beamte erklärt, er gebe zu, daß er die Kataloge nicht einfach vor die Haustür hätte legen dürfen.
Das Bundesdisziplinargericht hat in dem Verhalten des Beamten einen vorsätzlichen Verstoß gegen seine Pflichten zur Einhaltung der Dienstvorschriften (§ 55 Satz 2 BBG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) gesehen.
Zu Anschuldigungspunkt 4
Während seiner Zustellfahrt am 27. Juni 1994 warf der Beamte neun Katalogsendungen, die er hätte zustellen müssen, in eine Mülltonne des Hauses ... Nachdem er sich zunächst dahin gehend eingelassen hatte, die jeweiligen Empfänger hätten ihm gesagt, sie wollten die Kataloge nicht haben, hat der Beamte diesen Sachverhalt schließlich eingeräumt. In der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht hat er erklärt, er habe die Kataloge schnell loswerden wollen, weil im Postamt bereits mehrere Kollegen seiner Fahrgemeinschaft auf ihn gewartet hätten.
Der zusätzlich in der Anschuldigungsformel enthaltene Vorwurf, der Beamte habe mehrmals zuvor zahlreiche Sendungen unterdrückt und dabei ca. 60 Sendungen vernichtet, ist nach Auffassung des Bundesdisziplinargerichts nicht wirksam angeschuldigt, da es bei der Sachverhaltsdarstellung auf den Seiten 6 und 7 der Anschuldigungsschrift insoweit an jeglicher Substantiierung fehle.
Durch die Unterdrückung der neun Postsendungen hat der Beamte - so das Bundesdisziplinargericht - vorsätzlich gegen seine Pflichten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gemäß § 54 Satz 3 BBG und zur Befolgung der Dienstvorschriften gemäß § 55 Satz 2 BBG verstoßen.
Zu Anschuldigungspunkt 5
Der Beamte stellte am 22. Juni 1994 (nicht am 21. Juni, wie in der Anschuldigungsschrift angeführt) in F. im Ausland aufgegebenes Paket an die Zeugin K. zu. Die Zeugin bezahlte hierfür an den Beamten eine Zustellgebühr von 2,50 DM, die der Beamte nicht mit der Postkasse abrechnete. Außerdem zahlte die Zeugin an den Beamten einen Zollabgabebetrag von 28,77 DM, obwohl sie nur 20,77 DM hätte zahlen müssen. Auf dem grünen Zollabgabezettel hatte der Beamte den Betrag von 20,77 DM auf 28,77 DM geändert. Von der Notpaketkarte hatte er ein Stück abgerissen, damit man die Betragsangabe nicht mehr erkennen konnte. Die von der Zeugin K. auf der Notpaketkarte zu erbringende Unterschrift fälschte der Beamte zur Verdeckung seiner Tat.
Den zu Unrecht vereinnahmten Betrag in Höhe von 8,00 DM verbrauchte der Beamte für private Zwecke. Der Zeugin K. wurde die Summe am 7. Juli 1994 aus der Postkasse erstattet.
Der Beamte hat den Sachverhalt eingeräumt und sein Verhalten mit finanziellen Schwierigkeiten erklärt, in denen er sich nach einem Autokauf im Jahre 1992 befunden habe. In der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht hat er weiter erklärt, er sei in jener Zeit "nebbe de Kapp" gewesen, zumal sein Großvater damals gestorben sei.
Durch sein Verhalten hat der Beamte nach Auffassung des Bundesdisziplinargerichts vorsätzlich gegen seine Pflichten zu uneigennütziger Führung seines Amtes (§ 54 Satz 2 BBG), zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) und zur Befolgung der Dienstvorschriften (§ 55 Satz 2 BBG) verstoßen.
Zu Anschuldigungspunkt 6
Aufgrund des Geständnisses des Beamten steht fest, daß er im Frühjahr 1994 einen von ihm eingezogenen Nachnahmebetrag in Höhe von ca. 300 DM für die Bezahlung einer Skibox verwendete. Den Nachnahmebetrag rechnete er erst am nächsten Tag mit der Postkasse ab.
Weiterhin hat der Beamte gestanden, zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt einen weiteren Nachnahmebetrag in Höhe von ca. 100 DM um einen Tag verspätet abgerechnet zu haben.
Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten des Beamten als vorsätzlichen Verstoß gegen seine Pflichten zu uneigennütziger Führung seines Amtes (§ 54 Satz 2 BBG), zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) und zur Befolgung der Dienstvorschriften (§ 55 Satz 2 BBG) gewürdigt.
Das festgestellte pflichtwidrige Verhalten des Beamten stelle insgesamt ein so schwerwiegendes Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) dar, daß allein schon wegen der Gebührenüberhebung und der vorübergehenden Veruntreuung amtlich erlangter Gelder (Anschuldigungspunkte 5 und 6) die Höchstmaßnähme verhängt werden müsse. Die Voraussetzungen eines anerkannten Milderungsgrundes lägen nicht vor.
3.
Der Beamte hat gegen das ihm am 7. August 1996 zugestellte Urteil am 2. September 1996 selbst Berufung eingelegt und das Rechtsmittel ausdrücklich auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Er hat eine mildere Disziplinarmaßnahme beantragt. Zur Begründung trägt er vor, er habe sein pflichtwidriges Verhalten von Anfang an eingeräumt und bereue sein Fehlverhalten sehr. Es sei jedoch nicht ausreichend berücksichtigt worden, daß seine Taten bereits zwei bis vier Jahre zurücklägen und er sich seit seiner Umsetzung in den Briefkastenentleerungsdienst sowohl dienstlich als auch privat positiv entwickelt habe.
Mit Schriftsatz seines damaligen Verteidigers vom 6. September 1996, am selben Tag per Telefax beim Bundesdisziplinargericht eingegangen, hat der Beamte vorgebracht, die angeordnete Entfernung aus dem Dienst sei unverhältnismäßig. Zwar habe er sein Fehlverhalten in den Anschuldigungspunkten 1 bis 6 in vollem Umfang eingestanden. Zu seinen Gunsten müsse jedoch folgendes berücksichtigt werden: Die in den Anschuldigungspunkten 1, 2, 3 und 6 festgestellten Taten seien von ihm nur versehentlich verursacht worden und hätten nicht zu einem materiellen Schaden geführt. Im Anschuldigungspunkt 1 könne nach Aufklärung des Versehens und Ausgleich des Minderbetrags nicht von einer Unterschlagung ausgegangen werden. Im Anschuldigungspunkt 6 sei ebenfalls fraglich, ob in der verspäteten Abrechnung eine vollendete Unterschlagung liege. Jedenfalls fehle es an einer Zueignungsabsicht. Seine Pflichtverletzungen in den Anschuldigungspunkten 2 und 3 rechtfertigten nicht die Verhängung der Höchstmaßnahme. Hinsichtlich der in den Anschuldigungspunkten 4 und 5 festgestellten Taten sei zu berücksichtigen, daß die Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens erst ein Jahr später, die Suspendierung vom Dienst sogar erst 1 1/2 Jahre später erfolgt sei. In der Zwischenzeit habe er sich nichts zuschulden kommen lassen und sei dienstlich gut beurteilt worden. Auch aus diesem Grund scheide eine Entfernung aus dem Dienst aus, zumal nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen eine außerordentliche Kündigung innerhalb von 2 Wochen, nachdem die maßgeblichen Tatsachen bekanntgeworden seien, erfolgen müsse. Im Anschuldigungspunkt 5 scheitere die Anwendung des Milderungsgrundes der Geringwertigkeit zudem nicht an weiteren, erschwerenden Umständen der Tat. Soweit das Bundesdisziplinargericht vom Vorliegen entsprechender Begleitdelikte ausgegangen sei, komme ihnen kein erhebliches Eigengewicht zu.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Das ergibt sich aus dem ersten Berufungsschriftsatz. Danach ist die vom Beamten mit Unterstützung der Deutschen Postgewerkschaft eingelegte und zugleich begründete Berufung nach Inhalt und ausdrücklicher Erklärung auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt eingelegt worden. Der Beamte hat damit seinen Willen zum Teilverzicht seines Rechtsmittels zum Ausdruck gebracht. An dieser Rechtslage vermag der nachträglich eingegangene Schriftsatz seines damaligen Verteidigers nichts zu ändern. Zwar spricht viel dafür, daß mit diesem ergänzenden Schreiben die disziplinarrechtlichen Bewertungen zu den Anschuldigungspunkten 1 und 6 und damit das Vorliegen eines Dienstvergehens teilweise in Frage gestellt werden; danach dürfte eine unbeschränkte Berufung gewollt sein. Dies ist jedoch hier rechtlich unerheblich. Prozeßhandlungen sind wegen der notwendigen Klarheit und Eindeutigkeit der durch sie bestimmten Prozeßsituation unanfechtbar und grundsätzlich unwiderruflich (vgl. Behnke, BDO, 2. Aufl., Vorbemerkung zu § 79 Rn. 24; Claussen/Janzen, BDO, 8. Aufl., vor § 79 Rn. 6 b). Ausnahmegründe für ein Widerrufsrecht (z.B. ein Wiederaufnahmegrund, offensichtliches Versehen, vgl. Beschluß vom 25. Oktober 1996 - BVerwG 11 B 73.96 - DVBl 1997, 658 zum verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren) liegen hier nicht vor. Deshalb kann eine auf die Disziplinarmaßnahme beschränkte Berufung selbst während des Laufs der Berufungsfrist - wie im vorliegenden Fall - nicht nachträglich erweitert werden (Urteil vom 2. Juni 1976 - BVerwG 1 D 69.75 - <BVerwG DokBer B 1976, 261>; Behnke a.a.O. § 82 Rn. 25; Claussen/Janzen a.a.O. § 82 Rn. 6; Köhler/Ratz, BDO, 2. Aufl., § 82 Rn. 5).
Der Senat ist nach alledem an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts in den Anschuldigungspunkten 1 bis 6 sowie an die disziplinarrechtliche Würdigung der Pflichtverletzungen als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
1.
Ungeachtet der Vielzahl festgestellter Pflichtverletzungen des bereits mehrfach dienstlich durch die Notwendigkeit von Ermahnungen und Mißbilligungen negativ aufgefallenen Beamten liegt das Schwergewicht des Dienstvergehens in der eigennützigen Gebührenüberhebung und in der vorübergehenden Veruntreuung amtlich erlangter Gelder (Anschuldigungspunkte 5 und 6). Für den Senat ist insoweit erstinstanzlich bindend festgestellt, daß der Beamte am 22. Juni 1994 anläßlich der Zustellung eines Auslandspakets durch Fälschungen und Manipulationen auf einem Zolleingangsabgabenzettel und einer Notpaketkarte anstelle von 20,77 DM zu Unrecht 28,77 DM Zollabgaben kassiert und die Differenz von 8 DM für sich verbraucht hat. Zugleich hat er die eingenommene Zustellgebühr in Höhe von 2,50 DM nicht abgerechnet, sondern für sich behalten. Ferner steht fest, daß der Beamte im Frühjahr 1994 einen von ihm eingezogenen Nachnahmebetrag in Höhe von ca. 300 DM für die Bezahlung einer Skibox verwendet und den Betrag erst am Folgetag mit der Postkasse abgerechnet hat. Zu einem früheren Zeitpunkt hatte er bereits einen eingezogenen Nachnahmebetrag in Höhe von ca. 100 DM unter Verstoß gegen seine Pflicht gem. § 54 Satz 2 BBG um einen Tag verspätet bei seiner Dienststelle abgeliefert.
Die Verfehlungen in den Anschuldigungspunkten 5 und 6 sind - soweit es um die vorübergehende Veruntreuung der Nachnahmebeträge und der Zustellgebühr geht - als Zugriffsdelikte bzw. - soweit es sich um die eigennützige Gebührenüberhebung handelt - nach den Maßstäben eines Zugriffsdelikts zu beurteilen. Dies hat das Bundesdisziplinargericht unter Wiedergabe der Spruchpraxis des Senats zutreffend ausgeführt. Gebührenüberhebungen von Postbeamten sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 18. Mai 1988 - BVerwG 1 D 145.87 m.w.N.) disziplinarrechtlich nicht anders zu behandeln als die Entnahme von amtlich anvertrautem oder zugänglichem Geld mit dem Ziel privater Nutzung. Auch wenn der Beamte, wie hier, die Gebühren von Anfang an zum Nachteil des Postkunden falsch berechnet, um sich die Differenz zuzueignen, gelangt das Geld doch bei Bezahlung in amtlichen Gewahrsam, weil sowohl der zahlende Postkunde wie der annehmende Postbeamte die Übernahme in amtlichen Gewahrsam übereinstimmend erklären und der dieser Erklärung entgegenstehende innere Vorbehalt auf Seiten des Beamten nach der auch im öffentlichen Recht geltenden Regelung des § 116 Satz 1 BGB unbeachtlich ist. Der erkennende Senat hat mithin in diesem Sachverhalt in ständiger Rechtsprechung einen erheblichen Vertrauensbruch nicht nur gegenüber dem Dienstherrn, sondern zusätzlich auch gegenüber dem von der Gebührenüberhebung betroffenen Postkunden gesehen. Beide müssen sich nicht nur darauf verlassen können, daß amtlich eingenommenes Geld mit der Dienstkasse abgerechnet wird, sondern daß auch keine höheren als die amtlich vorgeschriebenen Gebühren abverlangt werden. Durch Gebührenüberhebungen wird das Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Post in den Augen der Öffentlichkeit schwer erschüttert. Ein Postbeamter, der sich solcher Verfehlungen schuldig macht, ist, wie im Falle der vorübergehenden Veruntreuung von Nachnahmebeträgen und Zustellgebühren, deshalb grundsätzlich aus dem Dienst zu entfernen.
2.
Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ist bei einem Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld und bei einer eigennützigen Gebührenüberhebung nur möglich, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund die Annahme rechtfertigt, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit nicht endgültig verloren. Eine mildere Bewertung setzt bei mehreren Zugriffshandlungen voraus, daß für alle derartigen Handlungen Milderungsgründe vorliegen. Keiner der in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründe ist hier jedoch gegeben.
a)
Der Milderungsgrund der freiwilligen Wiedergutmachung oder Offenbarung des gesamten Schadens vor Tatentdeckung (vgl. dazu Urteil vom 16. März 1994 - BVerwG 1 D 17.93 - <BVerwGE 103, 93 = BVerwG DokBer B 1994, 189 = ZBR 1994, 282 = DÖD 1994, 231 = IÖD 1994, 188 = NVwZ 1996, 184>; Urteil vom 6. September 1994 - BVerwG 1 D 18.94 - <BVerwGE 103, 164 = BVerwG DokBer B 1995, 35 = ZBR 1995, 73 = DÖV 1995, 286 = NVwZ 1995, 603 = DÖD 1995, 164 = IÖD 1995, 65>; Urteil vom 27. Mai 1997 - BVerwG 1 D 70.96 - jeweils m.w.N.) kommt dem Beamten nicht zugute. Zwar ist davon auszugehen, daß er die beiden vorübergehend veruntreuten Nachnahmebeträge in Höhe von ca. 300 DM und ca. 100 DM noch vor "Entdeckung" dieser Taten - der Beamte hatte sie von sich aus gestanden, die am 24. Januar 1994 eingeleiteten Vorermittlungen bezogen sich auf andere Vorwürfe - freiwillig ausgeglichen hat, ohne daß ihm im Zusammenhang mit den Zugriffshandlungen zusätzliche Pflichtverletzungen mit erheblichem Eigengewicht zum Vorwurf gemacht werden können; er war auch noch nicht wegen Eigentums- oder Vermögensdelikten nachteilig in Erscheinung getreten. Entscheidend ist jedoch, daß der Beamte die Schäden seines Dienstherrn und der Postkundin, die aufgrund der veruntreuten Paketzustellgebühr (2,50 DM) und der Gebührenüberhebung (8,00 DM) eingetreten waren, erst nach seiner Entdeckung und damit nicht mehr freiwillig wiedergutgemacht hat. Dessenungeachtet ist in diesem Zusammenhang zu Lasten des Beamten zu berücksichtigen, daß er auf der Notpaketkarte auch die Unterschrift der Postkundin gefälscht hat, damit die Gebührenüberhebung nicht auffällt, wie er in der Hauptverhandlung vor dem Senat eingeräumt hat. Gerade dieses Urkundendelikt ist von einer besonderen kriminellen Energie gekennzeichnet und kann wegen seines erheblichen Eigengewichts - die Fälschung der Empfängerunterschrift war für die Verschleierung der Tat objektiv nicht erforderlich - nicht mehr als bloßes Begleitdelikt angesehen werden.
b)
Der Milderungsgrund des Handelns in einer wirtschaftlichen Notlage zur Tatzeit liegt gleichfalls insgesamt nicht vor. Er setzt unter anderem voraus, daß Zugriffe auf amtlich anvertraute oder amtlich erlangte Gelder allein zu dem Zweck erfolgen, eine existenzbedrohende Notlage abzuwenden oder zu mildern (stRspr, z.B. Urteil vom 5. September 1995 - BVerwG 1 D 69.94 - m.w.N.). Der Beamte hat ausgesagt, er habe die 8 DM für private Zwecke verbraucht; er habe sich beim Erwerb seines Audi im Jahre 1992 finanziell "ein bißchen übernommen" gehabt. Beim Kauf der Skibox für ca. 300 DM und beim Kauf eines anderen Autozubehörteils für ca. 100 DM habe er nur deshalb dienstlich eingenommenes Geld verwendet, weil er gerade nicht genügend privates Geld bei sich geführt habe. Die veruntreuten und über Gebühr erhobenen Gelder dienten damit nicht zur Abwendung oder Abmilderung einer existenzbedrohenden Notlage.
c)
Die Voraussetzungen des Milderungsgrundes eines Handelns in einer psychischen Ausnahmesituation sind ebenfalls nicht erfüllt. Nach der Rechtsprechung des Senats kann das Beamtenverhältnis ausnahmweise fortgesetzt werden, wenn ein Ereignis von außen auf den Beamten schockartig einwirkt und seinerseits zu einer für einen solchen Schockzustand typischen Fehlhaltung des Betroffenen führt (vgl. z.B. Urteil vom 5. Oktober 1994 - BVerwG 1 D 23.94 -). Der Beamte hat in bezug auf die Gebührenüberhebung von 8 DM angegeben, mit dem Geld habe er nicht viel anfangen können; er sei damals "nebbe de Kapp" gewesen, da sein Großvater zwei bis drei Wochen zuvor verstorben sei. Es ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht der Tod des Großvaters ursächlich für die - zumal unter Fälschung der Unterschrift der Postkundin begangene - Gebührenüberhebung gewesen sein soll. Eine Kausalität für den Zugriff auf die Nachnahmebeträge scheidet schon deshalb aus, weil diese Zugriffe sich bereits zu früheren Zeitpunkten ereignet hatten.
d)
Auch der Milderungsgrund der Geringwertigkeit des Zugriff sobjekts, auf den sich der Beamte in seinem Schriftsatz vom 6. September 1996 berufen hat, scheidet hier aus. Für die Geringwertigkeit kommt es nicht allein auf die Gebührenüberhebung, sondern auch auf die weiteren Zugriffsdelikte an. Die Grenze der Geringwertigkeit, die der Senat mit 50 DM annimmt (Urteil vom 24. November 1992 - BVerwG 1 D 66.91 - <BVerwGE 93, 314 = BVerwG DokBer B 1993, 119 = NJW 1994, 210 = IÖD 1993, 115>), ist damit deutlich überschritten. Davon abgesehen käme der Milderungsgrund auch für die Gebührenüberhebung deshalb nicht zur Anwendung, weil der Beamte mit der Fälschung der Unterschrift der Postkundin eine zusätzliche Verfehlung mit erheblichem disziplinarischem Eigengewicht begangen hat.
3.
Es ist ständige Rechtsprechung des Senats, daß sich die vorübergehende Weiterbeschäftigung des Beamten nach Aufdeckung des Dienstvergehens nicht maßnahmemildernd auswirkt, da die Frage der weiteren Tragbarkeit des Beamten von den Disziplinargerichten zu beurteilen ist und die Weiterbeschäftigung auf Gründen (z.B. betriebswirtschaftlicher Art) beruhen kann, die disziplinarrechtlich nicht von Bedeutung sind (Urteil vom 22. Mai 1996 - BVerwG 1 D 72.95 - <BVerwG DokBer B 1996, 245 = Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 6 = NJW 1997, 1719>). Der eingetretene Vertrauensverlust wird dadurch nicht nachträglich beseitigt. Der Hinweis des Beamten auf den "langen" Zeitablauf zwischen Dienstvergehen und Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens bzw. Suspendierung sowie der Hinweis auf die kurzen Fristen bei der Vornahme einer außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses (§ 626 Abs. 2 BGB), die im Beamtenrecht schon wegen der völlig unterschiedlichen Ausgestaltung beider Rechtsverhältnisse nicht gelten und auch nicht analog anwendbar sind, können ebenfalls nicht maßnahmemildernd berücksichtigt werden. Wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Dienstherrn und Beamten zerstört ist - wie hier -, ist eine "lange" Verfahrensdauer - unabhängig von ihren Ursachen - nicht geeignet, von der Verhängung der Höchstmaßnahme abzusehen (stRspr, z.B. Urteil vom 27. November 1996 - BVerwG 1 D 28.95 - <BVerwG DokBer B 1997, 147 = DÖD 1997, 108 = IÖD 1997, 127> m.w.N.). Nichts anderes gilt im Hinblick auf die inzwischen festgestellte Besserung der dienstlichen Leistungen des Beamten. Es entspricht ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 25. Juni 1997 - BVerwG 1 D 72.96 - m.w.N.), daß bei Kernpflichtverletzungen der hier in Frage stehenden Art weder eine lange, unbeanstandete Dienstzeit vor dem Dienstvergehen - schon daran fehlt es hier -, noch dienstpflichtgemäßes Verhalten nach dem Dienstvergehen ein Absehen von der Verhängung der Höchstmaßnahme rechtfertigen können.
Nach alledem ist die Entfernung des Beamten aus dem Dienst nicht zu beanstanden. Auf eine nähere Würdigung der Anschuldigungspunkte 1 bis 4 kommt es nicht mehr an.
Mit dem bewilligten Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Gödel
Müller