Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.05.1997, Az.: BVerwG 1 D 70.96
Disziplinarrechtliche Folgen bei unbefugtem Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld für private Zwecke; Fortsetzung des Beamtenverhältnisses bei freiwilliger Offenbarung des Dienstvergehens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.05.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 70.96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 22205
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 07.08.1996 - AZ: V VL 9/96
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Materielles Beamtendisziplinarrecht
Prozessgegner
Posthauptschaffner ... geboren am... in ...
In dem Disziplinarverfahren hat
das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 27. Mai 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer,
ferner
Postbetriebsassistent Johannes Kersting,
Postbetriebsassistent Wolfgang Walter Giese als ehrenamtliche Richter,
Bundesdisziplinaranwalt ... Regierungsdirektor ... von der Dienststelle des Bundesdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer V - ... - vom 7. August 1996 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Posthauptschaffner ... hierin erwachsenen notwendiger Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
im Zeitraum von Juni 94 bis Februar 95 in seiner Eigenschaft als Zusteller bei der Filiale V. in sechs Fällen eingezogene Nachnahmebeträge sowie das Zustellentgelt in Höhe von insgesamt 1.128,42 DM nicht abgeliefert, sondern für sich behalten hat.
Aufgrund dieses Sachverhalts ist gegen den Beamten durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts W. vom 28. März 1995 wegen veruntreuender Unterschlagung eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 60 DM festgesetzt worden.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 7. August 1996 in das Amt eines Postoberschaffners (Besoldungsgruppe A 3) versetzt.
Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Beamte ist seit dem 10. Dezember 1979 als Landzusteller in der Filiale V. eingesetzt. In der Zeit von Juni bis November 1994 lieferte er in sechs Fällen von den ausgelieferten Nachnahmepaketen die von ihm eingezogenen Nachnahmebeträge sowie in vier Fällen das Zustellentgelt nicht ab, sondern verbrauchte das insgesamt eingenommene Geld in Höhe von 1.128,42 DM für private Zwecke. Im einzelnen handelte es sich um folgende Beträge:
| 1. MMW GmbH, W. | 263,10 DM |
|---|---|
| 2. Disc-Center, W. | 179,78 DM |
| 3. EMP GmbH, L. | 265,77 DM |
| 4. Quelle F. | 88,85 DM |
| 5. Der Schlanke S. | 94,70 DM |
| 6. Hans M. | 226,22 DM |
Zusätzlich behielt er die abzuliefernden Paketzustellgebühren für 4 Pakete im Betrag von 10 DM ebenfalls für sich.
Es entstand somit ein Gesamtschaden in Höhe von 1.128,42 DM.
Am 2. Februar 1995 offenbarte der Beamte seinem Filialleiter, dem Zeugen V., daß er Nachnahmebeträge unterschlagen habe. Von den betroffenen Postkunden waren bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Beschwerden an die Dienststelle herangetragen worden, so daß die Unterschlagungen dort zum Zeitpunkt der Offenbarung nicht bekannt waren. Aufgrund einer Reklamation der Absenderfirma "Der Schlanke ..." war der Empfängerin Helene L. in Vorbach lediglich ein Nachforschungsschreiben der Post, datiert auf den 1. Februar 1995, zugeschickt worden.
Der Beamte trägt zu seiner Entlastung vor, daß er sich in einer finanziellen Notlage befunden habe. Seine Frau habe die Haushaltskasse und mithin auch sein Einkommen in vollem Umfang verwaltet. Ihm seien lediglich 200 DM monatlich überlassen worden. Von diesem Betrag habe er seine Brotzeit, seine Zigaretten und seine Hobbies, wie Schreinerarbeiten, Malen und Briefmarkensammlungen finanzieren müssen. Für die letztgenannten Ausgaben habe seine Frau kein Verständnis gezeigt und von ihm verlangt, daß er nicht mehr rauchen solle und seine Hobbies abzuschaffen habe. Die von ihm vorgenommenen Unterschlagungen hätten ihn seelisch stark belastet, so daß er von sich aus am 2. Februar 1995 dem Filialleiter Vogel und seinem Vorgesetzten in der Amtsstellenleitung sein Fehlverhalten gemeldet habe, um so sein Gewissen zu entlasten. Hinsichtlich der von ihm begangenen Straftaten sei er in Versuchung geraten, weil Nachnahmesendungen aus Rationalisierungsgründen nicht mehr einzeln zugeschrieben würden, so daß die Versuchung groß sei.
Das Bundesdisziplinargericht hat den festgestellten Sachverhalt als schuldhafte Verletzung der Pflichten des Beamten zu uneigennütziger Amtsführung, zu Vertrauens- und achtungswürdigem Verhalten sowie zur Beachtung dienstlicher Anordnungen gewürdigt und als schwerwiegendes Dienstvergehen gewertet (§ 54 Sätze 2 und 3, § 55 Satz 2, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG). Von der hiernach grundsätzlich zu verhängenden Höchstmaßnahme hat das Bundesdisziplinargericht deshalb abgesehen, weil der Beamte sein Fehlverhalten freiwillig offenbart habe.
3.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, den Beamten unter Aufhebung des angefochtenen Urteils aus dem Dienst zu entfernen.
Zur Begründung des Rechtsmittels wird im wesentlichen vorgetragen, daß der Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung des Fehlverhaltens vor Entdeckung der Tat im vorliegenden Fall nicht gegeben sei. Unter Berücksichtigung des Umstands, daß der Beamte kurz zuvor wegen der Nichtablieferung eines Nachnahmebetrages in Regreß genommen worden sei und am Tag seiner Offenbarung ein Schreiben der Nachforschungsstelle an die Empfängerin einer Paketsendung zugestellt habe, zu der er den Nachnahmebetrag unterschlagen hatte, habe er von konkreter Entdeckungsgefahr ausgehen müssen. Die Offenbarung seines Fehlverhaltens sei daher im Sinne der Rechtsprechung nicht freiwillig erfolgt.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt, da der Bundesdisziplinaranwalt sich ausschließlich gegen die Anerkennung eines Milderungsgrundes und damit gegen Gesichtspunkte zur Bemessung der Disziplinarmaßnahme zur Wehr setzt. Der Senat ist daher an den vom Bundesdisziplinargericht festgestellten Sachverhalt sowie dessen disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden und hat nur über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.
1.
Das Dienstvergehen erfordert nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich die Höchstmaßnahme. Ein Beamter, der sich an ihm amtlich anvertrauten Geldern vergreift, zerstört in der Regel das ihn mit seinem Dienstherrn verbindende Vertrauensverhältnis derart nachhaltig, daß er nicht im Dienst belassen werden kann. Die Deutsche Post AG ist zur effektiven Erfüllung ihrer Aufgaben auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Mitarbeiter im Umgang mit den ihnen anvertrauten Geldern und Gütern in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle nicht möglich ist. Ein Beamter, der diese für den geordneten Ablauf des Postbetriebs unabdingbare Vertrauensgrundlage durch Zugriff auf amtlich anvertraute Gelder zerstört, muß regelmäßig mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen (stRspr, z.B. Urteil vom 9. Oktober 1996 - BVerwG 1 D 42.96 - m.w.N.).
2.
Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses kommt in einem solchen Fall nur in Betracht, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund die Annahme rechtfertigt, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren. Dies ist hier der Fall.
Nach der Rechtsprechung des Senats läßt die freiwillige, auch nicht durch Furcht vor Entdeckung bestimmte vollständige und vorbehaltlose Offenbarung des Fehlverhaltens vor Entdeckung der Tat ausnahmsweise die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses zu (vgl. u.a. Urteil vom 9. August 1995 - BVerwG 1 D 45.94-, Urteil vom 6. September 1994 - BVerwG 1 D 18.94 - <DVBl 1995, 616 = BVerwGE 103, 164 = BVerwG DokBer B 1995, 35 = ZBR 1995, 73 = DÖV 1995, 286 = NVwZ 1995, 603 = DÖD 1995, 164 = IÖD 1995, 65>, Urteil vom 9. Mai 1990 - BVerwG 1 D 81.89 - <BVerwGE 86, 283 [BVerwG 09.05.1990 - 1 D 81/89] = BVerwG DokBer B 1990, 221 = DVBl 1990, 877 = DÖV 1990, 931 = NVwZ 1990, 1082 = DÖD 1991, 63>). Dieser Milderungsgrund ist hier gegeben.
a)
Der Beamte hat den Sachverhalt vollständig und vorbehaltlos offenbart. Er hat am Nachmittag des 2. Februar 1995 seinem Filialleiter mitgeteilt, daß er seit Juni 1994 sechs Nachnahmebeträge zu ausgelieferten Paketen einschließlich der Zustellgebühren in einer Gesamthöhe von 1.228,42 DM nicht abgeliefert, sondern für sich behalten hat.
b)
Die Offenbarung erfolgte freiwillig, d.h. ohne konkrete Furcht vor Entdeckung der Tat. Der Beamte war zwar wegen einer weiteren, ihm in diesem Verfahren nicht vorgeworfenen Nichtablieferung eines Nachnahmebetrags in Höhe von 164,82 DM kurz zuvor, in Regreß genommen worden und hatte den Betrag am 30. Januar 1995 eingezahlt. Hieraus ergibt sich jedoch nicht zwingend, daß seine Offenbarung bezüglich der ihm in diesem Verfahren zur Last gelegten Unterschlagung von sechs Nachnahmebeträgen am 2. Februar 1995 nicht mehr freiwillig erfolgt ist, er also aufgrund des Regreßverfahrens auch mit alsbaldiger Aufdeckung seines hier angeschuldigten Fehlverhaltens rechnen mußte. Es läßt sich nicht ausschließen, daß erst das Regreßverfahren den Beamten bewogen hat, auch in den anderen Fällen durch Offenbarung sein Gewissen zu entlasten, ohne hierzu durch Furcht vor unmittelbar bevorstehender Entdeckung bestimmt worden zu sein.
Auch der Umstand, daß eine im Zustellbezirk des Beamten wohnende Empfängerin einer Postsendung, zu der der Beamte den Nachnahmebetrag von 94,70 DM unterschlagen hatte, eine von der Nachforschungsstelle - Niederlassung B. - abgesandte "Empfängererklärung" erhalten hatte, steht der Freiwilligkeit der Offenbarung am 2. Februar 1995 nicht zwingend entgegen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Beamte von der Existenz dieses Schreibens, von dem aufgrund seiner langjährigen Zustelltätigkeit anzunehmen ist, daß er schon nach dem äußeren Erscheinungsbild dessen Bedeutung erkannt hätte, vor Offenbarung seines Fehlverhaltens gewußt hätte. Nach der vom Senat eingeholten dienstlichen Auskunft kann lediglich davon ausgegangen werden, daß das Schreiben am 1. Februar 1995 in B. auf den Postweg gebracht und bei normalem Postlauf am nächsten Tag dem Beamten zur Zustellung vorgelegen hat. Es kann jedoch aufgrund der im Postlauf vorkommenden Verzögerungen nicht ausgeschlossen werden, daß das Nachforschungsschreiben erst nach dem 2. Februar 1995 von dem Beamten zugestellt worden ist, er also zum Zeitpunkt der Offenbarung noch keinen Anlaß hatte, eine aufgrund des Schreibens nunmehr bevorstehende Aufdeckung seines Fehlverhaltens zu befürchten.
Läßt sich demnach trotz bestehender Zweifel nicht mit der für eine Ablehnung des Milderungsgrundes notwendigen Sicherheit ausschließen, daß die Offenbarung des Beamten am 2. Februar 1995 freiwillig erfolgt ist, ist ihm der Milderungsgrund zuzuerkennen. Für dessen Berücksichtigung bedarf es nicht der positiven Feststellung seiner Voraussetzungen. Es genügt vielmehr, wenn für den Milderungsgrund, wie im vorliegenden Fall, hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, so daß sich sein Vorliegen nicht ausschließen läßt und deshalb im Zweifel zugunsten des Beamten zu entscheiden ist (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 30. September 1992 - BVerwG 1 D 32.91 - m.w.N. <BVerwGE 93, 294 = BVerwG DokBer B 1993, 7>).
Im Hinblick auf das verbleibende Gewicht des Dienstvergehens war jedoch die vom Bundesdisziplinargericht verhängte Disziplinarmaßnahme der Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt zu bestätigen, um dem Beamten deutlich zu machen, daß er durch sein strafbares und pflichtwidriges Verhalten sein Beamtenverhältnis ernsthaft in Frage gestellt hat und bei weiteren, insbesondere einschlägigen Pflichtverletzungen mit der Entfernung aus dem öffentlichen Dienst rechnen muß.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 2, § 115 Abs. 3 Satz 1 BDO.
Czapski
Mayer