Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.06.1998, Az.: BVerwG 1 D 32.97
Steuerhehlerei und gewerbsmäßige Steuerhehlerei mit unverzollten und unversteuerten Zigaretten (1.500 Stangen) durch einen Bahnbeamten; Vermittlung des Verkaufs unverzollter und unversteuerter Zigaretten; Präjudizielle Bedeutung einer strafrechtlichen Freiheitsstrafe von elf Monaten im Hinblick auf die Bemessung der beamtenrechtlichen Disziplinarmaßnahme; Milderungsgründe im Hinblick auf eine Mitwirkung des Beamten an der Überführung eines anderen Täters auf Verlangen der Behörde nach Aufdeckung der Tat; Angemessenheit einer Diziplinarmaßnahme bei Verhängung der Höchststrafe; Disziplinarmaß der Entfernung aus dem Dienst gegen einen Bahnbeamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.06.1998
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 32.97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 29882
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 12.02.1997 - AZ: X VL 46/96
Rechtsgrundlagen
- § 48 S. 1 Nr. 1 BBG
- § 54 S. 3 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 2 BBG
- § 11 BDO
- § 87 Abs. 2 BDO
- § 18 Abs. 1 S. 1 BDO
Prozessgegner
Oberwerkmeister ... geboren am ... in ...
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Da der Absatz von großen Mengen unverzollter und unversteuerter Zigaretten im Inland nicht ohne Unterverteiler möglich und damit die illegale Einfuhr von Zigaretten wirtschaftlich nicht lohnend wäre, ist ein strafgerichtlich als Steuerhehlerei und als gewerbsmäßige Steuerhehlerei qualifiziertes Fehlverhalten disziplinarrechtlich nach den Grundsätzen zu beurteilen, die für Steuerhinterziehungen gelten.
- 2.
Steuerhinterziehungen, mit denen der Anspruch des Staates auf Einnahmen verkürzt wird, stellen im Hinblick auf den dem Staat verursachten Schaden bedeutende Wirtschaftsdelikte dar. Für Steuerhinterziehungen gibt es allerdings keine Regelrechtsprechung hinsichtlich der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme. Diese richtet sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalles.
- 3.
Bei der im Disziplinarrecht im Vordergrund stehenden Persönlichkeitsbeurteilung des Beamten ist entscheidend auf sein Verhalten und den darin erkennbaren Handlungswillen abzustellen. Dass ein bestimmter Erfolg nicht eingetreten ist, ist disziplinarrechtlich nur dann von Bedeutung, wenn der Nichteintritt auf zurechenbarem Verhalten des Beamten beruht.
- 4.
Im Gegensatz z.B. zur freiwilligen Offenbarung des Fehlverhaltens vor Entdeckung der Tat ist die Mitwirkung eines Beamten auf Verlangen der Behörde nach Aufdeckung der Tat zur Überführung anderer Täter in der Regel nicht geeignet, eine günstigere Persönlichkeitsbeurteilung zu rechtfertigen. Das Verhalten eines Beamten nach Aufdeckung seiner Tat wird regelmäßig durch den Druck des gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahrens und durch die von ihm gewählte Verteidigungsstrategie bestimmt.
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
hat in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 25. Juni 1998,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Wissenschaftlicher Oberrat Dr. Klaus Fischer,
Postbetriebsassistent Franz Reuther als ehrenamtliche Richter,
Bundesdisziplinaranwalt ...,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Oberwerkmeisters ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - D. -, vom 12. Februar 1997 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der bewilligte Unterhaltsbeitrag auf 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts erhöht wird.
Gründe
I.
1.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 12. Februar 1997 entschieden, daß der Beamte aus dem Dienst entfernt und ihm ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von siebzig vom Hundert seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt wird. Es ist von den gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO bindenden Feststellungen ausgegangen, die das Amtsgericht Bochum im rechtskräftigen Urteil vom 15. September 1994 getroffen und mit dem es den Beamten wegen Steuerhehlerei und wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten auf Bewährung verurteilt hat. Das Amtsgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt, der vom Beamten eingeräumt wird:
"... Der Angeklagte (das ist der Beamte, erg.), der seit etwa Mitte 1992 in seiner Freizeit Trödel auf verschiedenen Trödelmärkten ... an- und verkauft, bemerkte im Laufe der Zeit, daß auf den Trödelmärkten regelmäßig auch unversteuerte und unverzollte ausländische Zigaretten verkauft wurden. Da der Angeklagte den An- und Verkauf von solchen Zigaretten für eine lukrative Einnahmequelle hielt und in seinem Bekanntenkreis eine rege Nachfrage nach solchen Zigaretten herrschte, erhielt er im Juli/August 1993 die Anschrift des gesondert verfolgten Michael Kl 1 aus E. als Zigarettenlieferant.
Von diesem kaufte der Angeklagte in der Zeit von August bis Oktober 1993 10 × 40 Stangen Zigaretten und 10 × jeweils 30 Stangen Zigaretten. Bei diesen ersten Lieferungen trafen sich beide in der Wohnung des Angeklagten und K. übergab dem Angeklagten gegen Zahlung von 24,- DM/25,- DM pro Stange Zigaretten jeweils die bestellte Menge. Der Angeklagte deponierte die Zigarettenstangen in seiner Wohnung, im Keller oder in seinem PKW und lieferte sie an seine Abnehmer, überwiegend Bekannte, aus. Dem Angeklagten kann nicht widerlegt werden, daß er pro Stange Zigaretten einen Gewinn von lediglich 0,50 DM machte. Bei den weiteren Lieferungen trafen sich der Angeklagte und der anderweitig verfolgte K. an verschiedenen anderen Orten. ... In allen Fällen hatte der Angeklagte vor der Lieferung der Zigaretten durch K. bereits die entsprechenden Abnehmer. Der Angeklagte führte die Lieferungen so schnell wie möglich aus, um jegliches Risiko seinerseits zu vermeiden. Gleichwohl wurde dem Angeklagten die persönliche Auslieferung von solchen Zigarettenstangen zu risikoreich, weshalb er sowohl mit seinen Abnehmern als auch mit K. Oktober 1993 vereinbarte, daß er nur noch telefonisch die Wünsche der Abnehmer entgegennehmen werde und die Auslieferung der Zigaretten unmittelbar durch K. an die Abnehmer des Angeklagten erfolgen sollte. In der Folgezeit wurde auch entsprechend verfahren, wobei der Angeklagte eine Provision von 0,50 DM pro Stange unwiderlegbar erhielt. Auf diese Art und Weise bestellte ein nicht näher bekannter Hardy Anfang Oktober 1993 200 Stangen Zigaretten beim Angeklagten, die ihm sodann durch K. ausgeliefert wurden. Etwa 4 Wochen später bestellte derselbe H. beim Angeklagten 300 Stangen Zigaretten, welche ebenfalls auf die geschilderte Art und Weise ausgeliefert wurden. Schließlich bestellten auf die geschilderte Art und Weise bis zur Festnahme des Angeklagten am 9. Dezember 1993 ein nicht näher bekannter Dieter sowie zwei weitere unbekannte Abnehmer beim Angeklagten 3mal jeweils 100 Stangen Zigaretten. Diese Personen erhielten die Zigaretten wiederum von K. unmittelbar ausgeliefert.
Der Angeklagte befand sich in der Zeit vom 10. Dezember bis 17. Dezember 1993 für das vorliegende Verfahren in Untersuchungshaft. ...
Insgesamt ist durch die 25 Einzeltaten des Angeklagten ein Gesamtsteuerschaden von rund 61.000,- DM entstanden. ...
Der Angeklagte hat sich damit wegen Steuerhehlerei in 10 Fällen und wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in 15 Fällen ... strafbar gemacht.
Bei den ersten 10 Lieferungen von jeweils 30 Stangen Zigaretten vermochte zugunsten des Angeklagten das Gericht nicht von einer bereits gewerbsmäßigen Hehlerei auszugehen, da hierzu die An- und Verkaufsstrukturen noch nicht gefestigt genug waren. In den verbleibenden 15 Fällen war dies zu bejahen, da der Angeklagte nunmehr in eine Festorganisation eingebunden war und tätig wurde, um sich hierdurch eine Einnahmequelle von gewissem umfange und gewisser Dauer zu verschaffen. ..."
Das Bundesdisziplinargericht hat das festgestellte Verhalten des Beamten als vorsätzlichen Verstoß gegen seine Pflichten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten auch außerhalb des Dienstes (§ 54 Satz 3 BBG) gewürdigt und als ein so schwerwiegendes außerdienstliches Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BBG) gewertet, daß die Höchstmaßnahme verhängt werden müsse. Durchgreifende Milderungsgründe lägen nicht vor.
2.
Hiergegen hat der Beamte fristgerecht Berufung eingelegt mit dem Antrag, ihn - da er sich im Eingangsamt seiner Laufbahn befinde - zu einer Gehaltskürzung zu verurteilen. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor, es habe sich lediglich um eine außerdienstliche Verfehlung ohne Einbindung weiterer Angehöriger der Dienststelle gehandelt. Er sei in die Sache unüberlegt hineingerutscht, ohne Tragweite und Folgen seines Handelns zu übersehen. Sein persönlicher Gewinn habe nur ca. 600 DM betragen. Er habe sich mit der Steuerbehörde einvernehmlich auf eine Haftungssumme in Höhe von 36.000 DM geeinigt. Ein großer Teil der Forderung sei schon erfüllt. Im übrigen komme hier schon im Hinblick auf den noch schwerwiegender zu beurteilenden Fall in der Sache BVerwG 1 D 73.81, in der lediglich eine Degradierung ausgesprochen worden sei, nur eine Gehaltskürzung in Betracht. Dem stehe die Höhe des Strafmaßes nicht entgegen. Bei der Strafmaßbestimmung von elf Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung sei sein Beamtenstatus berücksichtigt worden, ohne daß das Strafgericht eine statusauflösende Maßnahme als erforderlich angesehen habe.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Sie ist auf die Maßnahme beschränkt. Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an die vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung als außerdienstliches Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die Angemessenheit der Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Die Verhängung der Höchstmaßnahme ist nicht zu beanstanden.
Da der Absatz von großen Mengen unverzollter und unversteuerter Zigaretten im Inland nicht ohne Unterverteiler - wie den Beamten - möglich und damit die illegale Einfuhr von Zigaretten wirtschaftlich nicht lohnend wäre, ist das strafgerichtlich als Steuerhehlerei und als gewerbsmäßige Steuerhehlerei qualifizierte Fehlverhalten disziplinarrechtlich nach den Grundsätzen zu beurteilen, die für Steuerhinterziehungen gelten (Urteil vom 26. November 1997 - BVerwG 1 D 57.97 - <IÖD 1998, 142> in einem Parallelfall). Steuerhinterziehungen, mit denen der Anspruch des Staates auf Einnahmen verkürzt wird, stellen im Hinblick auf den dem Staat verursachten Schaden bedeutende Wirtschaftsdelikte dar. Für Steuerhinterziehungen gibt es allerdings keine Regelrechtsprechung des Senats hinsichtlich der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme. Diese richtet sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalles (Urteil vom 26. November 1997, a.a.O., m.w.N.).
1.
Das Dienstvergehen des Beamten ist durch erheblich belastete Umstände gekennzeichnet, die es erforderlich machen, die disziplinare Höchstmaßnahme auszusprechen:
a)
Der Beamte hat sich in mindestens 15 Fällen in Kenntnis der Steuerhinterziehungen bei der illegalen Einfuhr der Zigaretten als Verteiler betätigt und eine wichtige Funktion innerhalb einer kriminellen Absatzorganisation wahrgenommen. Durch seine Einbindung in feste An- und Verkaufsstrukturen rückte er "zumindest in den Randbereich der sogenannten organisierten Kriminalität", wie es im Strafurteil heißt. Daß dem Beamten dieser "kriminelle Hintergrund" bekannt war, ergibt sich aus seiner Aussage vom 10. Dezember 1993:
"Ich weiß, daß Michael (K. erg.) seit kurzem, etwa seit einem Monat, woanders eine Lagerhalle hat, in der er Zigaretten lagert. Die Lage des Lagers kann ich nicht nennen, sie ist mir nicht bekannt. Er wird von einem Russenpärchen beliefert. Nähere Einzelheiten zu dem Russenpärchen kenne ich nicht. Ich weiß nur, daß zuerst die Frau nach Deutschland kam und später der Mann. Ich weiß nur, daß die Russen den Michael heute mit einem Klein-Lkw beliefern sollten. Aus dieser Lieferung sollte der Michael auch meine Kunden versorgen."
b)
Belastend wirkt sich hier auch der Umfang der Verfehlungen aus. Das Strafgericht ist überwiegend von einer gewerbsmäßigen Hehlerei des Beamten ausgegangen. Insgesamt werden ihm 25 Einzeltaten zur Last gelegt, die 1.500 Stangen zu je 200 Zigaretten betreffen. Hierdurch ist ein Gesamtsteuerschaden von ca. 61.000 DM entstanden, wie im Strafurteil festgestellt ist.
Die Tatsache, daß das Hauptzollamt B. die Steuerschuld letztlich nur auf 36.000 DM festgesetzt hat, d.h. lediglich von 700 Stangen selbst verkaufter Zigaretten ausgegangen ist, kann den Beamten disziplinarrechtlich nicht entlasten. Diese steuerhaftungsrechtliche Entscheidung läßt nicht den gesamten Umfang und die Bedeutung der Verfehlungen des Beamten erkennen. Dieser hatte seit September 1993 im wesentlichen nur noch unverzollte und unversteuerte Zigaretten von seinem Hauptlieferanten K. an eigene Abnehmer weitervermittelt. Dabei hatte es sich um sehr umfangreiche Geschäfte gehandelt, wie sich aus der Einlassung des Beamten vom 15. September 1994 vor dem Schöffengericht ergibt, deren Richtigkeit er in der Hauptverhandlung vor dem Senat bestätigt hat. Der Beamte hatte ca. sechsmal bei K. Zigaretten bestellt und erhielt für diese 2.000 bis 2.500 Stangen 0,50 DM Provision pro Stange. Seine letzte Bestellung für ca. 10 bis 12 Abnehmer betrug 10.000 Stangen. Auch wenn diese Tatsachen nicht Gegenstand der tatsächlichen Feststellungen des strafgerichtlichen und des disziplinargerichtlichen Urteils sind, dürfen sie hier verwertet werden, und zwar als sonstige, aufgrund der Einlassung des Beamten eindeutig feststehende Umstände, die für die Beurteilung seiner Persönlichkeit sowie für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sind (vgl. dazu Urteil vom 28. Mai 1991 - BVerwG 1 D 92.90 - <DokBer B 1992, 21 = ZBR 1992, 59> m.w.N.; vgl. auch Urteil vom 11. November 1997 - BVerwG 1 D 7.97 -). Zwar kam die Auslieferung der letzten Zigarettenbestellung wegen der Verhaftung des Beamten am 9. Dezember 1993 nicht mehr zustande und wurde das Strafverfahren hinsichtlich der "noch nicht ausgelieferten 11.346 Stangen Zigaretten" gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Bei der im Disziplinarrecht im Vordergrund stehenden Persönlichkeitsbeurteilung des Beamten ist jedoch entscheidend auf sein Verhalten und den darin erkennbaren Handlungswillen - hier die Vermittlung illegaler Zigarettengeschäfte in erheblichem Umfang - abzustellen. Daß ein bestimmter Erfolg - vorliegend die Auslieferung dieser großen Zigarettenmenge mit den entsprechenden Folgen (insbesondere größerer Steuerausfall des Staates, höherer Gewinn des Beamten) - nicht eingetreten ist, ist disziplinarrechtlich nur dann von Bedeutung, wenn der Nichteintritt auf zurechenbarem Verhalten des Beamten beruht (vgl. dazu Urteil vom 18. März 1998 - BVerwG 1 D 88.97 - m.w.N.). Das war hier nicht der Fall.
Durch den Umfang der Tat unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt auch von demjenigen, der Gegenstand des Senatsurteils vom 8. September 1982 - BVerwG 1 D 73.81 - war und der (nur) zur Degradierung des damals betroffenen Beamten führte. Dieser hatte lediglich insgesamt 600 Stangen Zigaretten, die aus Güterwagen entwendet worden waren, mit einem Gewinn von 1.200 DM weiterveräußert. In dem damaligen Verfahren hatte der Beamte angegeben, in erster Linie an Schmuggelgut gedacht zu haben.
c)
Als erschwerend ist ferner zu berücksichtigen, daß der Beamte die Verfehlungen in einer Zeit begangen hat, in der der Zigarettenschmuggel zu erheblichen Ausfällen von Einnahmen des Staates geführt hatte, auf die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben angewiesen war, und in der die Polizei erhebliche personelle Anstrengungen unternahm, um den Zigarettenschmuggel einzudämmen. Damit wird - wie der Senat bereits im Urteil vom 26. November 1997, a.a.O., ausgeführt hat - zwar dem Beamten nicht das Ausmaß des gesamten damaligen Zigarettenschmuggels als belastender Umstand zugerechnet. Zu seinen Lasten wirkt sich jedoch aus, daß er - entgegen seiner Treue- und Loyalitätspflicht gegenüber dem Staat - den für ihn ohne weiteres erkennbaren staatlichen Interessen aus erheblichem Eigennutz zuwidergehandelt hat. Dem Beamten ging es letztlich vor allem darum, sich ohne großen eigenen Einsatz und unter Begrenzung seines Risikos zu bereichern. Durch den Weiterverkauf bzw. die Vermittlung der Zigaretten erzielte er einen Gewinn, den er selbst zuletzt mit 600 DM angegeben hat. Auf der Grundlage der strafgerichtlich zur Last gelegten 1.500 Stangen betrug der Gewinn immerhin mindestens 750 DM. Bei der Qualifizierung des Umfangs und Gewichts seiner Bereicherungsabsicht müssen aber - wie ausgeführt - auch die Geschäfte berücksichtigt werden, die wegen seiner Verhaftung nicht mehr zustande kamen. An den nicht mehr ausgelieferten 11.346 Stangen Zigaretten hätte er ca. 5.700 DM verdient.
d)
Der erhebliche kriminelle Gehalt der Verfehlungen zeigt sich auch an der vom Amtsgericht B. verhängten Freiheitsstrafe von elf Monaten. Die Freiheitsstrafe blieb damit nur um einen Monat unter der Grenze von zwölf Monaten Freiheitsstrafe, bei der das Beamtenverhältnis gemäß § 48 Satz 1 Nr. 1 BBG kraft Gesetzes geendet hätte. Dieser strafrechtlichen Einstufung des Falles durch das Strafmaß kommt auch präjudizielle Bedeutung für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu, da hier die Ansehensschädigung und Vertrauensbeeinträchtigung von der Straftat selbst und ihren einzelnen Umständen abhängen (Urteil vom 26. November 1997, a.a.O., m.w.N.). Entgegen der Auffassung des Beamten stellt das vom Strafgericht gewählte Strafmaß keine Sperre für eine statusauflösende Maßnahme des Disziplinargerichts dar.
2.
Diesen belastenden Umständen stehen keine Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüber, die es rechtfertigen könnten, von der Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme abzusehen. Zwar hatte die außerdienstliche Verfehlung des Beamten keinen Bezug zu seinen dienstlichen Aufgaben als Arbeitsaufnahmemeister im Bahn-Ausbesserungswerk D.. Diese Tatsache allein ist jedoch nicht geeignet, das Gewicht des Dienstvergehens geringer einzustufen. Es fehlt an weiteren, durchgreifenden Milderungsgründen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den vom Beamten erstmals in der Hauptverhandlung vor dem Senat geltend gemachten Umstand, er habe nach seiner eigenen Verhaftung auf Verlangen der Steuerfahndung mit dem damaligen Bundesbahnobersekretär K. zwecks illegaler Weitervermittlung unverzollter und unversteuerter Zigaretten Kontakt aufgenommen und damit letztlich zu dessen Überführung und straf- sowie disziplinarrechtlicher Verurteilung beigetragen (vgl. in der Sache H. das Senatsurteil vom 26. November 1997, a.a.O.). Auch wenn hier zugunsten des Beamten von der Richtigkeit dieser Behauptung ausgegangen werden soll, und diese neue Tatsache noch berücksichtigt werden kann (vgl. § 87 Abs. 2 BDO), da das verspätete Vorbringen nicht auf einem Verschulden des Beamten selbst beruhte, wie dieser in der Hauptverhandlung vor dem Senat unter Hinweis auf seine Absprachen mit seinem damaligen Verteidiger unwiderlegbar ausgesagt hat, ist dieser Umstand nicht geeignet, das erhebliche Fehlverhalten des Beamten in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Im Gegensatz z.B. zur freiwilligen Offenbarung des Fehlverhaltens vor Entdeckung der Tat (vgl. zu diesem Milderungsgrund bei sogenannten Zugriffsdelikten Urteil vom 9. Mai 1990 - BVerwG 1 D 81.89 - <BVerwGE 86, 283 [BVerwG 09.05.1990 - 1 D 81/89] = DVBl 1990, 877 = DokBer B 1990, 221 = BayVBl 1990, 540 = DÖV 1990, 931 = NVwZ 1990, 1082 = DÖD 1991, 63>) ist die Mitwirkung eines Beamten auf Verlangen der Behörde nach Aufdeckung der Tat zur Überführung anderer Täter in der Regel nicht geeignet, eine günstigere Persönlichkeitsbeurteilung zu rechtfertigen. Das Verhalten eines Beamten nach Aufdeckung seiner Tat wird regelmäßig durch den Druck des gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahrens und durch die von ihm gewählte Verteidigungsstrategie bestimmt (vgl. dazu Köhler/Ratz, BDO, 2. Aufl., A IV Rn. 116; vgl. auch Claussen/Janzen, BDO, 8. Aufl., Einl. D, Rn. 23 a). Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Wie der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Senat eingeräumt hat, beruhte seine nachträgliche Bereitschaft zur Mitarbeit bei der Überführung des damaligen Bundesbahnobersekretärs K. vor allem auf der Erwartung, deshalb selbst milder bestraft zu werden.
Der Beamte ist auch nicht unüberlegt in die Sache hineingeraten. Er ist von vornherein gezielt vorgegangen, hatte anfangs nur für den Eigenbedarf unverzollte sowie unversteuerte Zigaretten angekauft und dann solche Zigaretten weiterverkauft bzw. - um nicht bei der Entgegennahme oder Weitergabe der Ware aufzufallen - den Abschluß solcher Geschäfte vermittelt. Mildernd kann auch nicht berücksichtigt werden, daß der Beamte bereits einen großen Teil der staatlichen Abgabenforderungen getilgt hat. Zur Erfüllung dieser Forderungen ist er abgabenrechtlich verpflichtet. Auch die lange Zeit im Dienst der Bahn und seine guten dienstlichen Leistungen können es im Hinblick auf das erhebliche Gewicht des Dienstvergehens nicht rechtfertigen, von der Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme abzusehen.
3.
Dem Beamten ist vom Bundesdisziplinargericht ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von siebzig vom Hundert seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt worden. Der Senat hat den Unterhaltsbeitrag - bei unveränderter Laufzeit - auf den Höchstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts angehoben (§ 77 Abs. 1 BDO). Hierfür war der gestiegene und anzuerkennende finanzielle Bedarf des Beamten für die notwendige Lebenshaltung seiner Familie maßgebend.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO. Die geringfügige Erhöhung des Unterhaltsbeitrags bleibt als unwesentlicher Teilerfolg des Rechtsmittels kostenrechtlich ohne Auswirkung.
Gödel
Müller