Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.05.1991, Az.: BVerwG 1 D 92.90

Beamtenrecht; Strafrechtliche Verurteilung; Unterschlagung amtlicher Gelder

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.05.1991
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 92.90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12805
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG Frankfurt - 23.10.1990 - AZ: XIV VL 32.90

Fundstellen

  • DVBl 1991, 1213 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1991, 1079 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1992, 494 (amtl. Leitsatz)
  • ZBR 1992, 59-60
  • ZBR 1992, 286

Amtlicher Leitsatz

Eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen weiterer nicht angeschuldigter Unterschlagungen amtlicher Gelder kann bei den Maßnahmeerwägungen zur Persönlichkeitsbewertung erschwerend berücksichtigt werden.

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 28. Mai 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter,
ferner
Postbetriebsinspektor Manfred Schüder,
Postbetriebsassistent Wolfgang Schimpf als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIV - ... -, vom 23. Oktober 1990 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterhaltsbeitrag entfällt.

Entscheidungsgründe

1

I.

1.

Das Amtsgericht - Schöffengericht - ... verhängte gegen den Beamten durch rechtskräftiges Urteil vom 6. Februar 1991 wegen Unterschlagung in vier Fällen eine Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40 DM.

2

2.

In dem vom Präsidenten der Oberpostdirektion ... eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren hat der Bundesdisziplinaranwalt den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

3

a) den Nachnahmebetrag von 326,46 DM für ein am 24. März 1990 an den Empfänger B. in H. zugestelltes Paket für sich verbrauchte;

4

b) den Nachnahmebetrag für ein an ihn selbst adressiertes Päckchen, das er am 26. März 1990 erhielt, erst nach Aufforderung am 27. März 1990 einzahlte.

5

Diese Vorwürfe sind Bestandteile des strafgerichtlich abgeurteilten Sachverhalts.

6

3.

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer XIV -... -, hat den Beamten durch Urteil vom 23. Oktober 1990 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 30 v.H. seines erdienten jeweiligen Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.

7

Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

8

a)

Der Beamte hatte am 24. März 1990 für den Postkunden Matthias B. eine Nachnahmesendung mit einem Betrag von 326,46 DM sowie einer Zustellgebühr von 2,50 DM zuzustellen und das Geld einzuziehen. Dies tat er auch, behielt aber das Geld und die Zustellgebühr für sich und gab beides für eigene Zwecke aus. Er hat sich gegenüber dem Bundesdisziplinargericht dahin eingelassen, er habe nie die Absicht gehabt, das Geld endgültig für sich zu behalten, sondern es wieder zu erstatten.

9

b)

Zwei Tage später, am 26. März 1990, befand sich unter den von dem Zeugen D. zuzustellenden Sendungen auch ein Nachnahmepäckchen, das für den Beamten bestimmt war. Er ließ sich diese Sendung von dem Zeugen D. aushändigen und erklärte ihm, er werde das Päckchen noch heute auf seiner eigenen Rückschrift einsetzen und auch den Nachnahmebetrag von 148,50 DM abrechnen. Dies tat der Beamte jedoch nicht. Erst als er am nächsten Tag zum Vorfall vernommen wurde, erklärte er sich bereit, den Nachnahmebetrag einzuzahlen, was er unter Aufsicht der Ermittlungsbeamten auch tat. Der Beamte hat zu diesem Vorwurf erklärt, er habe das Päckchen am 26. März 1990 unter seinen Zustellspind gestellt. Dort sei es ihm erst wieder aufgefallen. als er nach Rückkehr von seinem Zustellgang seine Abrechnung bereits fertig hatte. Da es ihm unbequem erschienen sei, die Abrechnung zu ändern bzw. neu aufzustellen, sei er auf die Idee gekommen, das Nachnahmepäckchen am Nachmittag bei der Poststelle H. zurechnen. Dies habe er innerhalb der Öffnungszeiten der Poststelle H. aber nicht mehr geschafft. Auch am Morgen des 27. März 1990 habe er das Päckchen abrechnen wollen, aber vergessen, die notwendigen Unterlagen und das Geld dafür mit ins Amt zu nehmen.

10

Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten des Beamten als ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewürdigt. Der Beamte habe gegen seine Pflichten verstoßen, sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten, sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes so auszurichten, daß es der Achtung und dem Vertrauen gerecht werde, die sein Beruf erfordern, und die Anordnungen und allgemeinen Richtlinien seiner Vorgesetzten auszuführen (§§ 54 Sätze 2 und 3, 55 Satz 2 BBG). Entsprechend ständiger Rechtsprechung der Disziplinargerichte sei ein Beamter mit diesem Fehlverhalten für den öffentlichen Dienst nicht mehr tragbar. Diese Untragbarkeit werde nicht dadurch aufgehoben oder gemildert, daß der Beamte bei seiner pflichtwidrigen Handlung letztlich die Absicht gehabt habe, das Geld wieder zu erstatten. Objektiv untragbar sei auch der Beamte, der sich nur zeitweilig an ihm amtlich oder dienstlich zugänglichen Geldern vergreife, weil ihm im Hinblick auf die Notwendigkeit eines geordneten Dienstablaufs ebensowenig Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit entgegengebracht werden könne wie demjenigen, der das Geld in der Absicht endgültiger Wegnahme an sich bringe.

11

Von diesem Grundsatz gebe es nur wenige in der Rechtsprechung entwickelte Ausnahmen, deren Voraussetzungen hier nicht erfüllt seien. Das Ansichbringen des an ihn selbst gerichteten Nachnahmepäckchens und die verspätete Abrechnung unter Aufsicht der Beamten der örtlichen Betriebssicherung habe zwar geringeres disziplinarrechtliches Gewicht, bestätige aber das Bild eines Beamten, zu dem die für das Dienst- und Treueverhältnis unabdingbare Vertrauensbasis zerstört sei.

12

Das Bundesdisziplinargericht hat dem Beamten einen Unterhaltsbeitrag bewilligt.

13

4.

Gegen das Urteil hat der Beamte rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, eine mildere Disziplinarmaßnahme zu verhängen. Zur Begründung macht er geltend, daß das Urteil des Bundesdisziplinargerichts den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unbeachtet gelassen habe. Angesichts einer über 20 jährigen Dienstzeit und seiner bisherigen Unbescholtenheit stelle die Entfernung aus dem Dienst eine überzogene Disziplinarmaßnahme dar. Dies gelte um so mehr, als ihm nur das unter Anschuldigungspunkt a) genannte Dienstvergehen zur Last gelegt werde, bei dem relativ geringe Beträge nicht pflichtgemäß behandelt worden seien. Das Urteil habe auch unberücksichtigt gelassen, daß er beide Fehlbeträge umgehend ausgeglichen habe und ein fortwirkender Schaden nicht entstanden sei. Ferner sei außer acht geblieben, daß das beanstandete Verhalten in der Öffentlichkeit nicht bekanntgeworden sei, so daß auch das Vertrauen der Öffentlichkeit in die einwandfreie Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes objektiv keinen Schaden genommen habe. Seine Einkommensverhältnisse hätten zu keiner Zeit eine Gefährdung von Vermögensinteressen des öffentlichen Dienstes oder dritter Personen veranlassen können. Das angeschuldigte Fehlverhalten sei durch die bisher verhängten Maßnahmen, nämlich die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von 10 v.H. der Dienstbezüge, bereits ausreichend geahndet.

14

Der Beamte trägt hilfsweise vor, daß von der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme abzusehen sei, weil ein Milderungsgrund vorliege. Sein Fehlverhalten sei als einmaliges Versagen zu werten. Er habe keinerlei Verschleierungsmanöver, etwa eine Urkundenfälschung, begangen, und er sei jederzeit der Überzeugung gewesen, daß er den Geldbetrag demnächst in die Kasse einzahlen könne. Er sei also bereits vor dem dienstlichen Hinweis zur Schadensbeseitigung bereit und entschlossen gewesen.

15

II.

Die Berufung bleibt ohne Erfolg.

16

Das Rechtsmittel ist ausdrücklich auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso gebunden wie an deren rechtliche Würdigung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.

17

1.

Der für den Senat bindend festgestellte Sachverhalt hat grundsätzlich die Entfernung des Beamten aus dem Dienst zur Folge. Wer ihm dienstlich anvertrautes oder zugängliches Geld in der Absicht an sich nimmt, es privaten Zwecken zuzuführen, zerstört mit dieser Handlungsweise grundsätzlich das ihn mit der Verwaltung verbindende Vertrauensverhältnis so nachhaltig, daß er nicht im Dienst belassen werden kann. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten im Umgang mit öffentlichem Geld in hohem Maße angewiesen, weil die lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Deshalb kennzeichnet das Gesetz das Beamtenverhältnis auch ausdrücklich als ein beiderseitiges Dienst- und Treueverhältnis (§ 2 Abs. 1 BBG). Wer sich als Beamter über diese durch leicht erkennbare Notwendigkeit begründete Pflicht zur Vertrauenswürdigkeit aus materiell-eigennützigen Motiven hinwegsetzt, beweist damit ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Vertrauensunwürdigkeit, daß er mit der einseitigen Auflösung des Dienstverhältnisses rechnen muß. Dies gilt auch bei lediglich vorübergehender Aneignung dienstlich anvertrauten Geldes. Der Senat hat daher in ständiger Rechtsprechung bei der - auch nur zeitweisen - Zueignung amtlich anvertrauten oder amtlich zugänglichen Geldes regelmäßig die Entfernung des schuldigen Beamten aus dem Dienst ausgesprochen (vgl. zuletzt Urteil vom 19. März 1991 - BVerwG 1 D 43.90 -).

18

2.

Nach ebenso ständiger Rechtsprechung läßt sich die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ausnahmsweise rechtfertigen, wenn im Einzelfall wegen eines besonderen Umstandes - insbesondere in der Person des betroffenen Beamten - das Vertrauen des Dienstherrn in den Beamten noch nicht restlos zerstört, sondern wiederherstellbar ist. Dies kann der Fall sein bei einem Handeln aus einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, bei einer einmaligen persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat in besonderer Versuchungssituation oder wenn das Fehlverhalten als Folge einer psychischen Zwangssituation des Beamten, ausgelöst durch ein schockartig auf ihn einwirkendes Ereignis, zu werten wäre. Schließlich käme als Milderungsgrund in Betracht, daß der Beamte den Schaden vor Entdeckung der Tat ausgleicht oder sich mit Wiedergutmachungsabsicht vor Entdeckung der Tat dem Dienstherrn offenbart (vgl. zuletzt Urteil vom 24. April 1991 - BVerwG 1 D 70.90 -).

19

Keine dieser Voraussetzungen ist hier erfüllt. Eine unverschuldete wirtschaftliche Notlage lag im Tatzeitpunkt nicht vor. Der Beamte lebte mit seiner Ehefrau in geordneten finanziellen Verhältnissen. Er trägt selbst keine Anhaltspunkte für eine angespannte Finanzlage vor. Ebensowenig kann von einer versuchungsbedingten persönlichkeitsfremden Augenblickstat gesprochen werden. Einerseits fehlt es an der Einmaligkeit des Fehlverhaltens, weil der Beamte zwei Tage nach seinem ersten Pflichtenverstoß erneut einen zu entrichtenden Nachnahmebetrag nicht rechtzeitig abgeliefert hat. Der Umstand, daß der Betrag für ein an ihn selbst adressiertes Nachnahmepäckchen zu zahlen war, kann den Beamten nicht entlasten. Die Nachnahmeablieferungspflicht eines Postzustellbeamten entzieht sich einer adressatenabhängigen Privilegierung, weil sie die Gebühr für die Postdienstleistung und die Zahlungsforderung des Absenders gewährleisten soll. Der insofern nicht dispositive Charakter der Abrechnungs- und Ablieferungspflicht bei Nachnahmesendungen ergibt sich auch aus §§ 15 Abs. 1, 19 Abs. 1, 20 Abs. 1 Nr. 6 DA P III und aus § 93 Abs. 3 Satz 1 DA P III. Darüber hinaus mangelt es an einer besonderen Versuchungssituation. Der Beamte war tagtäglich mit der Auslieferung von Nachnahmepäckchen betraut. Das Einkassieren der Nachnahmebeträge und die umgehende Abrechnung derselben bei seinem Postamt gehörten zu seinen regelmäßig wiederkehrenden Pflichten und hätten daher nur unter besonderen Umständen eine spezifische Versuchungssituation auslösen können. Derartige Versuchungsgründe sind weder vorgetragen noch für den Senat ersichtlich.

20

Von den beiden weiteren Ausnahmegründen ist entgegen der Auffassung der Verteidigung hier nicht der Grund der Schadenswiedergutmachung anzunehmen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann dieser Milderungsgrund einem Beamten - abgesehen von der Konstellation der Offenbarung gegenüber dem Dienstherrn (Urteil vom 9. Mai 1990 - BVerwG 1 D 81.89 - <NVwZ 1990, 1082 = DÖV 1990, 931, DVBl. 1990, 877 = DÖD 1991, 63>) - nur nach vollzogener Schadenswiedergutmachung zugebilligt werden (vgl. Urteil vom 8. März 1988 - BVerwG 1 D 69.87 -, BVerwGE 86, 1). In seinem Urteil vom 5. Februar 1991 - BVerwG 1 D 34.90 - hat der Senat die Milderung auf die Situation ausgedehnt, daß der Beamte die Schadenswiedergutmachung vor Entdeckung der Tat aus eigenem Antrieb nach außen erkennbar in die Wege geleitet hat. Entscheidend für die Erwartung, der Beamte werde das Vertrauen seines Dienstherrn wiedererlangen, ist die auf diese Weise objektiv erkennbare Einstellung des Beamten, den Schaden ohne äußeren Zwang unverzüglich auszugleichen, und es nicht nur bei einer indifferenten Ausgleichsabsicht zu belassen. Diesen Voraussetzungen genügt das Berufungsvorbringen des Beamten nicht. Denn der Beamte hat den Nachnahmebetrag aus der Zustellung am 24. März 1990 endgültig für sich verbraucht und den weiteren Betrag für das am 26. März 1990 erhaltene Nachnahmepäckchen erst nach Tatentdeckung und auf Aufforderung der ermittelnden Beamten eingezahlt.

21

Im übrigen ist ein Milderungsgesichtspunkt aus der von der Verteidigung behaupteten geringen Höhe der unterschlagenen Nachnahmebeträge nicht herzuleiten. Es bedarf keiner Entscheidung des Senats, ob die Geringfügigkeit eines unterschlagenen oder veruntreuten Geldbetrages ebenfalls den Verzicht auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme nahelegen könnte, denn die hier streitbefangenen Summen von 326,46 DM und 148,50 DM stellen keine Bagatellbeträge dar.

22

3.

Da der Beamte durch sein schuldhaftes Fehlverhalten und das Nichtvorliegen anerkannter Ausnahmegründe vertrauensunwürdig geworden ist, kann es nicht gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit oder gegen das übermaßverbot verstoßen, ihn durch Disziplinarurteil aus dem Dienst zu entfernen. Die Entfernung aus dem Dienst ist das einzige Mittel des Staates, das sonst von Seiten des Dienstherrn unlösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden, wenn ein Beamter durch eigene Schuld vertrauensunwürdig und deshalb untragbar geworden ist. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist schon deshalb nicht unbillig, weil sie im Risikobereich des für sein Handeln verantwortlichen Beamten liegt und ihn nicht unvorbereitet trifft, er sich vielmehr bewußt ist, bei einem bestimmten Verhalten seine berufliche Existenz aufs Spiel zu setzen. Ist das Vertrauensverhältnis aber zerstört, so ist die Höchstmaßnahme die einzige mögliche disziplinare Entscheidung, um den hier hervorgehobenen Zweck des Disziplinarrechts zu erfüllen. Diese Maßnahme kann deshalb nicht unverhältnismäßig sein, sondern entspricht gerade dem mit ihr verfolgten Ziel (BVerwGE 43, 97; BVerwG, Urteil vom 16. Januar 1985 - BVerwG 1 D 98.84 -; BVerwG, Urteil vom 24. April 1991 - BVerwG 1 D 70.90 -).

23

4.

Bei der Maßnahmebemessung hat der Senat überdies zu berücksichtigen, daß der Beamte durch Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - ... vom 6. Februar 1991 nicht nur wegen der beiden hier zu beurteilenden Unterschlagungen, sondern wegen zweier weiterer Unterschlagungen von Nachnahmebeträgen am 17. August 1989 und am 23. März 1990 rechtskräftig verurteilt worden ist. Zwar darf ein strafgerichtlich abgeurteilter Sachverhalt gemäß § 75 Abs. 1 BDO - in Verbindung mit § 87 Abs. 1 BDO auch im Berufungsverfahren - gerichtlich nur insoweit verwertet werden, als er wirksam angeschuldigt worden ist (BDHE 3, 56 <58>; Claussen/Janzen, BDO, 6. Aufl., § 75, Rz. 2). Diese Bindung des Disziplinargerichts an die Anschuldigungsschrift beschränkt sich indessen auf den zur Anschuldigung gestellten Sachverhalt und dessen - vorläufige - Qualifikation als Dienstvergehen (BDHE 3, 82 <87>; Claussen/Janzen, a.a.O.). Hinsichtlich aller sonstigen Umstände, die auch und gerade bei beschränkter Berufungseinlegung für die Beurteilung der Persönlichkeit des Beamten sowie für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme und ggf. des Unterhaltsbeitrags von Bedeutung sein können, gilt die Bindung nicht. Deshalb können weitere oder neue Verfehlungen, die - wie hier - ohne Erfordernis weiterer Ermittlungen eindeutig feststehen, in die Maßnahmeerwägungen zur Persönlichkeitsbewertung einbezogen werden, unabhängig davon, ob sie btreits Gegenstand besonderer disziplinarrechtlicher Ermittlungen waren (Hardraht in Behnke, BDO, 2. Aufl., § 75, Rz. 4; Claussen/Janzen, a.a.O., Einleitung D 24). Verbunden mit den angeschuldigten Unterschlagungen offenbaren die abgeurteilten Unterschlagungen des Beamten am 17. August 1989 und am 23. März 1990 seine nachhaltige und sich in rascher Folge bestätigende Vertrauensunwürdigkeit.

24

5.

Dem Antrag des Bundesdisziplinaranwalts nach § 80 Abs. 4 BDO, den bewilligten Unterhaltsbeitrag aufzuheben, ist zu entsprechen, denn der Beamte bezieht aus einer neuen Berufstätigkeit einen monatlichen Nettoverdienst in Höhe von 2.000 DM; seine Ehefrau verdient monatlich ca. 1.500 DM netto. Damit ist eine Bedürftigkeit des Beamten im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BDO nicht mehr gegeben.

25

6.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Dr. Lemhöfer
Sträter