Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.09.1982, Az.: BVerwG 1 D 73.81
Ankauf und Absetzen von gestohlenem Beförderungsgut der Deutschen Bundesbahn durch einen Beamten zur Bereicherung der eigenen Person; Disziplinarrechtliche Bewertung von Hehlerei und Diebstahl und Verhältnis zur strafrechtlichen Beurteilung; Zulässiger Umfang einer Gehaltskürzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.09.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 73.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 17606
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 23.06.1981 - AZ: IV VL 25/81
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 3 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 2 BBG
- § 21 Abs. 1 BDO
- § 74 Abs. 1 S. 3 BDO
- § 75 Abs. 2 BDO
- § 87 Abs. 1 BDO
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 8. September 1982,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Bundesbahnbetriebsinspektor Georg Rösemann,
Posthauptschaffner Peter Kiene als ehrenamtliche Richter,
Oberpostdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV - ... -, vom 23. Juni 1981 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Der Lokomotivführer ... wird in das Amt eines Reservelokomotivführers, Besoldungsgruppe A 5, versetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Beamten und dem Bund je zur Hälfte auferlegt.
Tatbestand
I.
Das Amtsgericht ... bestrafte den Beamten durch sofort rechtskräftig gewordenes Urteil vom 7. Juli 1980 wegen Hehlerei - Vergehen gemäß § 259 Strafgesetzbuch (StGB) - mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 40 DM, insgesamt 7.200 DM, zu deren Zahlung es dem Beamten Monatsraten von 250 DM einräumte. In dem vom Präsidenten der Bundesbahndirektion ... daraufhin eingeleiteten Disziplinarverfahren schuldigte der Bundesdisziplinaranwalt den Beamten an, dadurch gegen seine Dienstpflichten verstoßen und ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er im März 1980 gestohlenes Beförderungsgut der Deutschen Bundesbahn angekauft und wieder abgesetzt habe, um sich zu bereichern.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten am 23. Juni 1981 zu einer Gehaltskürzung in Höhe von einem Zwanzigstel auf die Dauer von fünf Jahren verurteilt. Es hat sich die Feststellungen des Strafurteils zu eigen gemacht, den Sachverhalt als einen gravierenden Verstoß des Beamten gegen seine Pflicht, auch außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 54 Satz 3 Bundesbeamtengesetz - BBG -), angesehen und als Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 BBG gewertet. Dieses Dienstvergehen habe, so meint das Bundesdisziplinargericht, zwar ein sehr erhebliches, die strafrechtliche Bedeutung übersteigendes Gewicht. Die Dienstentfernung des Beamten oder seine Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt seien aber nicht geboten, weil kein Grund zu der Annahme bestehe, daß dem Beamten die Herkunft der von ihm gehehlten Gegenstände - Zigaretten der Marke Marlboro mit italienischem Steuerzeichen - aus einem Diebstahl von Beförderungsgut der Deutschen Bundesbahn bekannt gewesen sei.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Bundesdisziplinaranwalt mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung, mit der die Entfernung des Beamten aus dem Dienst beantragt und zu deren Begründung geltend gemacht wird: Die vom Bundesdisziplinargericht getroffenen Feststellungen seien lückenhaft. Sie umfaßten nicht den gesamten Sachverhalt, der dem Beamten in der Anschuldigungsschrift zur Last gelegt worden sei, weil das Bundesdisziplinargericht lediglich den in einem gemäß § 267 Abs. 4 Strafprozeßordnung (StPO) abgekürzt abgefaßten Strafurteil wiedergegebenen Sachverhalt wiederholt, Feststellungen zu dem in der Anschuldigungsschrift darüber hinaus erhobenen Vorwurf, der Beamte habe Hehlerei auch durch Absetzen der gestohlenen Waren begangen, aber nicht getroffen habe. Eines Lösungsbeschlusses bedürfe es hierzu nicht, da es sich insoweit um Tatumstände handele, die nicht für die strafrechtliche Tatbestandsmäßigkeit wichtig, sondern die nur für das Disziplinarmaß bedeutsam seien. Im Gegensatz zu der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts liege kein Fall der einfachen Hehlerei vor.
Der Beamte habe das Diebesgut nicht etwa erworben, um es selbst zu verbrauchen, vielmehr habe er es mit Gewinn veräußern wollen. Sein professionell anmutendes Vorgehen beim Absatz der Zigaretten stempele ihn zu einem klassischen Hehlertyp. Angesichts der hohen kriminellen Intensität seines Fehlverhaltens sei die Dienstentfernung des Beamten zur Wahrung der Integrität des Beamtentums unerläßlich. Der Beamte habe sich beim Absetzen seiner Ware auch noch um die Erweiterung seines "Kundenkreises" bemüht und darüber hinaus in Aussicht gestellt, auch anderes Gut in dieser Weise beschaffen zu können. Besonders belastend sei zudem, daß er die Tat erst wenige Wochen nach der Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit begangen habe.
Die Verteidiger des Beamten sind der Berufung entgegengetreten und weisen darauf hin, daß der Beamte entgegen den strafgerichtlichen Feststellungen nur den Ankauf von 150 Stangen Zigaretten eingeräumt und daß er bei der Vortat allenfalls an eine Steuerverfehlung gedacht habe.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung hat zum Teil Erfolg. Sie führt zur Versetzung des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt (§ 10 Bundesdisziplinarordnung - BDO -).
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt; denn der Bundesdisziplinaranwalt rügt, daß das Bundesdisziplinargericht den Anschuldigungsvorwurf nicht voll ausgeschöpft, zu einem Teil dieses Vorwurfs Feststellungen nicht getroffen und damit auch seiner Aufklärungspflicht nicht genügt habe. Der Senat hat den Sachverhalt daher selbst zu ermitteln und disziplinarrechtlich zu würdigen. Soweit Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils vom 7. Juli 1980 zu dem angeschuldigten Sachverhalt vorliegen, ist er an diese Feststellungen allerdings gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO ebenso gebunden wie auch schon das Bundesdisziplinargericht. Unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Bindungswirkung, der Einlassungen des Beamten sowie der Aussagen der Zeugen P. und Sch. die durch Angehörige des Fahndungsdienstes der Deutschen Bundesbahn, Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft, in Ermittlungen nach der Strafprozeßordnung vernommen, mithin in einem gesetzlich geordneten Verfahren gehört worden sind, deren protokollierte Aussagen vom 24. März 1980 daher durch Verlesen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden konnten (§§ 87 Abs. 1, 74 Abs. 1 Satz 3 BDO) und so der Urteilsfindung zugrunde gelegt (§ 75 Abs. 2 BDO) werden können(Beschluß vom 27. Februar 1980 - BVerwG 1 DB 3.80 - [BVerwG Dok.Ber.B 1980, 167]), hält der Senat folgenden Sachverhalt für erwiesen:
In der Zeit vom 27. Februar bis 6. März 1980 waren auf dem Rangierbahnhof M. unter anderem drei Güterwagen des grenzüberschreitenden Verkehrs abgestellt. In diesen Wagen befanden sich Marlboro-Zigaretten der Firma Phillipp Morris in München-Mittersendling, die für Italien bestimmt waren. Die verschlossenen Wagen wurden aufgebrochen; aus ihnen wurden insgesamt 14 Kartons mit je 50 Stangen Zigaretten im Gesamtwert von 15.444 DM entwendet. Zwölf dieser Kartons mit je 50 Stangen kaufte der Beamte, um sie mit einem Gewinn von 1.200 DM weiter zu veräußern. Im Café "P." in M. das er wegen der seinem unregelmäßigen Dienst angepaßten Öffnungszeiten häufiger aufzusuchen pflegt, war er auf einen Mann aufmerksam geworden, den er vom Ansehen her aus diesem Café kannte, der vom Bedienungspersonal R. genannt wurde und der offenbar Zigaretten absetzen wollte. Er sprach deshalb R. von sich aus an, weil er sich durch einen Weiterverkauf von Zigaretten Gewinn erhoffte und einigte sich mit ihm schließlich auf einen Preis von 15 DM je Stange. Der Beamte nahm bei dem Erwerb dieser Zigaretten, so stellt es das Strafurteil fest, billigend in Kauf, daß es sich um Diebesgut handelte. Einen Teil dieser Zigaretten setzte der Beamte im März 1980 nach und nach in der Autoreparaturwerkstatt P. in M. zum Preise von 18 DM je Stange ab. Er hatte sich beim ersten Mal - schon bald nach Beginn des Monats - auf den Hof der Werkstatt fahren lassen und den dort anwesenden Personen, die ihm nicht bekannt waren und denen auch er unbekannt war, nach einer vertraut erscheinenden Begrüßung "Italienische Marlboro" zum erwähnten Preis angeboten. Der einzige, der an diesem Tag Interesse zeigte, war der Inhaber der Werkstatt, der Zeuge P. selbst. Er kaufte eine Stange Zigaretten und bekam sie gegen Zahlung des Preises sofort ausgehändigt. Dann fuhr der Beamte wieder davon, kündigte aber für demnächst sein erneutes Erscheinen an. Schon am nächsten Tag stellte er sich wieder ein, nahm von P. eine Bestellung und den der Bestellung entsprechenden Geldbetrag entgegen und kehrte nach etwa zehn Minuten mit der bestellten Ware zurück. Das wiederholte sich in nicht ganz regelmäßigen Abständen an den folgenden Tagen, an denen neben P. auch dessen in der Werkstatt beschäftigter Schwager, der Zeuge Sch. und zumindest einmal auch ein zufällig anwesender Kunde P. dem Beamten Zigaretten abnahmen. In allen Fällen ließ sich der Beamte die Zigaretten in bar bezahlen; einen - von Sch. - bereits ausgestellten Scheck wies er als Gegenleistung zurück. Eines Tages fragte der Zeuge P. den Beamten, wer er denn eigentlich sei. Der Beamte erwiderte darauf sinngemäß, daß er P. und dieser ihn nicht kenne und daß dies wohl auch am besten so sei. Am 14. März 1980 wurde der Bahnpolizei zugetragen, daß in der Werkstatt P. Zigaretten der Marke Marlboro mit italienischen Steuerzeichen gehandelt würden. Am 17. März wurden daraufhin die Werkstatt P. und dessen Wohnung sowie diejenige des Zeugen Sch. durchsucht. Dabei wurden insgesamt 45 Stangen und elf Schachteln Marlboro-Zigaretten, 28 leere Schachteln und vier leere Kartons für je zehn Schachteln aufgefunden. Weitere 35 Stangen und zwei Schachteln dieser Marke kamen bei einer Durchsuchung der Wohnung des Beamten am 18. März 1980 zum Vorschein, in die er selbst eingewilligt hatte.
Die Behauptung des diesen Sachverhalt im übrigen nicht bestreitenden Beamten, im ganzen nur 150 Stangen Zigaretten der Marke Marlboro mit italienischer Steuerbanderole erworben zu haben, ist damit widerlegt.
Anders verhält es sich mit der Darstellung des Beamten, er habe nicht gewußt, daß es sich bei den von R. erworbenen Zigaretten um Diebesgut gehandelt hat, schon gar nicht um Gegenstände, die der Deutschen Bundesbahn zur Beförderung anvertraut, dieser aber durch Diebstahl abhanden gekommen waren. Er habe zwar damit gerechnet, daß mit den Zigaretten etwas nicht in Ordnung sei, er habe ein komisches Gefühl gehabt und ihm habe auch die Möglichkeit einer strafbaren Handlung durchaus vor Augen gestanden; er habe aber in erster Linie an Schmuggelgut, also an eine aus steuerrechtlichen Gründen belastete Ware gedacht, zumal der mit R. vereinbarte Preis dem ihm von früher in Erinnerung gebliebenen Schwarzmarktpreis solcher Zigaretten in etwa entsprochen habe.
Dieser Behauptung steht eine nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO bindende Feststellung nicht entgegen. Denn was das Strafurteil zur subjektiven Tatseite bindend feststellt, ist nur die billigende Inkaufnahme durch den Beamten, daß es sich bei den Zigaretten um Diebesgut gehandelt hat. Gewußt um die Herkunft der Zigaretten aus einem Diebstahl hat der Beamte dieser strafgerichtlichen Urteilsfeststellung zufolge demnach nicht. Dann aber ist die Feststellung mit der von dem Beamten behaupteten Annahme vereinbar, in erster Linie an geschmuggeltes Gut gedacht zu haben; denn auch derjenige, der vor allem an ein strafbares Verhalten anderer Art denkt, mit dem die Herkunft eines Gegenstandes nach seiner Ansicht belastet ist, kann die Herkunft aus einem Diebstahl dessen ungeachtet billigend mit in Kauf nehmen. Abwegig ist die von dem Beamten behauptete Annahme jedenfalls schon deshalb nicht, weil die Zigarettenschachteln mit italienischen Steuerbanderolen versehen waren.
Mit dem hiernach feststehenden Verhalten, dem strafrechtlich als Vergehen der Hehlerei abgeurteilten Ankauf und dem Absatz der aus dem Diebstahls stammenden Zigaretten, hat der Beamte - wie vom Bundesdisziplinargericht zutreffend ausgeführt - gegen die Pflicht eines Beamten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten auch außerhalb seines Dienstes verstoßen (§ 54 Satz 3 BBG) und ein Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG begangen. Denn das Verhalten ist in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen, weil man einem Beamten, der sich aus eigensüchtigen Motiven in strafbarer Weise über Vermögensrechte und -interessen Dritter hinwegsetzt, nicht glaubt, daß er sich im Dienst und bei Ausübung seiner Dienstgeschäfte ohne jede Rücksicht auf eigene Interessen ausschließlich vom Wohle der Allgemeinheit leiten lassen werde, wozu er kraft gesetzlicher Vorschrift verpflichtet ist (§§ 52 Abs. 1 Satz 2, 54 Satz 2 BBG).
Dieses Dienstvergehen wiegt sehr schwer. Der Schutz fremden Eigentums gehört zu einer wesentlichen Pflicht des Staates. Zur Sicherung ihrer Funktionsfähigkeit auch in diesem Bereich muß die Verwaltung sich deshalb auf die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit ihrer Mitarbeiter verlassen können. Das gilt keineswegs nur für Beamte, die in amtlicher Eigenschaft verwaltungseigenes oder fremdes Gut zu schützen haben oder denen durch den Dienst der Zugriff auf verwaltungseigenes oder fremdes Vermögen möglich ist, sondern auch für alle anderen Amtsträger. Auch bei ihnen hat der Verlust des Vertrauens in ihre Ehrlichkeit in aller Regel die Wirkung, daß ihr künftiger dienstlicher Einsatz beeinträchtigt wird. Auch führt ihr Zugriff auf fremde Sachen, selbst wenn das außerdienstlich geschieht, wegen ihrer Beamteneigenschaft zu einer erheblichen Beeinträchtigung ihres und der Beamtenschaft Ansehen in der Bevölkerung. Die sich hieraus ergebende Pflicht auch zu außerdienstlichem Wohlverhalten im Hinblick auf den Schutz fremden Eigentums ist so selbstverständlich und erscheint so einleuchtend, daß sie jedem Beamten bekannt ist. Wer sich dennoch darüber hinwegsetzt, zeigt ein hohes Maß an Pflichtvergessenheit. Beamte, die sich in strafbarer Weise am Eigentum Dritter bereichert haben, sind daher von den Disziplinargerichten des Bundes schon wiederholt als vertrauensunwürdig angesehen und deshalb aus dem Dienstverhältnis entfernt worden.
Diese in erster Linie bei Vergehen des Diebstahls praktisch gewordene Rechtsprechung läßt sich allerdings nicht einschränkungslos auf den Fall übertragen, daß sich ein Beamter der Hehlerei schuldig gemacht hat; denn daß in den Augen der Öffentlichkeit der Hehler nicht besser sei als der Dieb, daß nach den Wertvorstellungen des ehrlichen Bürgers der Hehler sogar noch unter dem Dieb einzustufen sei, kann in dieser Allgemeinheit nicht gelten. Angesichts der Vielfalt denkbarer Verwirklichungsformen des Tatbestandes der Hehlerei kann dem Dieb an objektiver wie subjektiver Sozialschädlichkeit nur derjenige Hehler gleichgestellt werden, der dem Dieb erst die Möglichkeit zur Verwertung seiner Beute schafft und so das gestohlene oder unterschlagene Gut dem Eigentümer noch weiter entfremdet. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, daß erst die Mitwirkung des Beamten den Diebstahl der Zigaretten ermöglicht oder dessen Umfang zumindest noch ausgeweitet hätte. Das liegt bei der Art der gehehlten Gegenstände auch nicht nahe: Zigaretten sind zum alsbaldigen Verbrauch bestimmt und geeignet; sie hinterlassen keine die Herkunft deutlich machenden Rückstände; ihre Umhüllungen können unschwer vernichtet und damit unkenntlich gemacht werden; für sie besteht - noch dazu dann, wenn es sich, wie hier, um allenthalben bekannte und überall gängige Marken handelt - ein relativ großer und leicht ansprechbarer Interessentenkreis, und sie können schließlich in der kleinsten Menge ebenso an den Mann gebracht werden wie in größeren Gebinden.
Jedenfalls dann ist in der Rechtsprechung der Disziplinargerichte ein Unterschied in der disziplinaren Bewertung von Hehlerei und Diebstahl nicht gemacht worden, wenn es sich bei dem Tatobjekt um Beförderungsgut, das heißt um solche Gegenstände gehandelt hat, die der eigenen Verwaltung des unredlichen Beamten anvertraut waren, damit diese ihrer öffentlichen Aufgabe entsprechend für die Beförderung zwischen Absender und Empfänger sorge. Auch in diesem Fall ist gegen einen Beamten, der sich der Hehlerei schuldig gemacht hat, vielmehr auf die disziplinare Höchstmaßnahme erkannt worden (BVerwGE 63, 276). Voraussetzung für diese disziplinarrechtliche Gleichbehandlung von Dieb und Hehler ist allerdings, daß der der Hehlerei schuldige Beamte die Herkunft der Gegenstände gekannt, daß er gewußt, zumindest aber damit gerechnet hat, daß sie Beförderungsgut waren. Denn nur dann ist mit dem strafrechtlich als Hehlerei qualifizierten rechts- und pflichtwidrigem Verhalten zum Nachteil des Dienstherrn eine Vertrauensbeeinträchtigung verbunden, die generell derjenigen nicht nachsteht, die auch Diebstahl von Beförderungsgut zur Folge hat, die daher ebenfalls grundsätzlich zum völligen Verlust des berufserforderlichen Vertrauens führt und die Weiterbeschäftigung im Beamtenverhältnis damit unmöglich macht. So liegen die Dinge hier aber nicht. Der Beamte hat es nach den Feststellungen des Strafurteils zwar, wie bereits ausgeführt, billigend in Kauf genommen, daß es sich bei den Zigaretten um Diebesgut handelt. Daß er insoweit bestimmte Vorstellungen gehabt, daß er insbesondere um die Herkunft aus aufgebrochenen und beraubten Güterwagen der Deutschen Bundesbahn gewußt oder sie doch erkannt hätte, besagt die - bindende - Feststellung aber nicht. Dafür ergeben sich auch sonst keine hinreichenden Anhaltspunkte. Denn die Tatsache, daß der Beamte selbst Bediensteter der von dem Diebstahl betroffenen Deutschen Bundesbahn ist und daß er als Lokomotivführer auch schon auf dem betreffenden Rangierbahnhof eingesetzt war, genügt nicht, um auf eine solche Kenntnis oder Erkenntnis mit Sicherheit schließen zu können. Es kommt, wie ebenfalls bereits angemerkt, hier aber noch hinzu, daß die Behauptung des Beamten, bei den von R. erworbenen Zigaretten in erster Linie an Schmuggelgut gedacht zu haben, im Hinblick auf die italienischen Steuerzeichen nicht abwegig und nicht zu widerlegen ist. Für das dem Beamten zur Last gelegte Dienstvergehen kommt daher keineswegs grundsätzlich die Dienstentfernung mit der Folge in Betracht, daß nur unter bestimmten und begrenzten Ausnahmevoraussetzungen von ihr abgesehen werden könnte, sondern für die Bestimmung der unter Berücksichtigung aller einschlägigen Gesichtspunkte angemessen erscheinenden Disziplinarmaßnahme steht der gesamte Katalog der gesetzlichen Maßnahmen zur Verfügung, der dem Status des Beamten entspricht (§ 5 BDO). Da es sich um ein außerhalb des Dienstes begangenes Dienstvergehen des Beamten handelt (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BBG), müßten zudem schon besonders belastende Umstände vorliegen, um die Notwendigkeit der vom Bundesdisziplinaranwalt beantragten disziplinaren Höchstmaßnahme begründen zu können (BDHE 7, 100; BVerwGE 33, 84 und 278). Derartige Umstände sind weder der Person des Beamten noch den Einzelheiten der ihm zur Last gelegten Verfehlung zu entnehmen.
Was die persönlichen Umstände zunächst anbelangt, so paßt die Tat nicht in das Persönlichkeitsbild des Beamten. Dieser hat zwar, seinem Alter entsprechend, noch keine sehr lange Dienstzeit in der öffentlichen Verwaltung hinter sich; er hat aber nicht nur ordentliche Schul-, Berufsschul- und Lehrzeugnisse vorzuweisen, sondern sich bis zu der ihm jetzt zur Last gelegten Verfehlung auch bei der Deutschen Bundesbahn sechs Jahre lang zufriedenstellend bewährt; er ist bis dahin stets mit der Note "gut" beurteilt und nur kurz vor seinem jetzt zur Entscheidung stehenden Dienstvergehen ohne Bedenken in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen, seine Beförderung ist damals ausdrücklich befürwortet worden. Eine erst im Rahmen des anhängigen Verfahrens am 16. Januar 1981 über ihn abgegebene dienstliche Beurteilung vermag der Senat demgegenüber nicht zu berücksichtigen, schon weil die noch auf "genügend" lautende Gesamtnote nicht mit der Beschreibung einzelner Bewertungsmerkmale, diese wiederum nicht mit derjenigen in früheren Beurteilungen in schlüssiger Übereinstimmung zu stehen scheint. Jedenfalls den Akten läßt sich danach nichts entnehmen, was den Beamten in Zusammenhang mit der ihm nun zum Vorwurf gemachten Pflichtverletzung schlechthin vertrauensunwürdig erscheinen ließe, zumal zwei im Jahre 1977 in Form geringer Geldbußen erlassene Disziplinarverfügungen verspäteten Dienstantritt an einem Tag und betriebliche Verfehlungen im Lokomotivführerdienst zum Gegenstand hatten, mithin ebensowenig wie eine wegen Fahrens ohne Versicherungsschutz im Jahre 1978 verhängte Geldstrafe einschlägig sind.
Was die dem Beamten zum Vorwurf gemachte Tat selbst angeht, so können auch sie und ihre näheren Umstände die Notwendigkeit der Dienstentfernung des Beamten noch nicht begründen. Bereicherungsabsicht ist Wesensmerkmal strafbarer Hehlerei, läßt sich dem Beamten daher ohne über die Hehlerei hinausgehende besondere dienstbezogene Relevanz nicht nochmals gesondert zur Last legen, und daß er bei der Tat mit ganz besonderer krimineller Energie vorgegangen wäre, läßt sich nicht feststellen, über den Erwerb der Zigaretten bei R. ist zu wenig bekannt, als daß sich von besonderer Energie sprechen ließe, und der Absatz ist dem Beamten schon deshalb nicht sehr schwer gemacht worden, weil er in der Werkstatt P. auf Anhieb einen seinem Ansinnen zumindest nicht ablehnend gegenüberstehenden Personenkreis fand. Daß sich der Beamte, wie in der Berufungsschrift ausgeführt, um die Erweiterung seines "Kundenkreises" oder den Absatz noch anderer Gegenstände strafbarer oder mindestens zweifelhafter Herkunft bemüht hätte, ist so nicht richtig, jedenfalls nicht beweisbar. Denn hat auch der Zeuge P. bekundet, der Beamte habe ihm nicht nur Zigaretten angeboten, sondern auch einen Fernsehapparat in Aussicht gestellt, so hat der Beamte demgegenüber erklärt, damit nur auf eine Äußerung P. reagiert zu haben, aus der er auf dessen Interesse am Erwerb eines Fernsehgerätes schließen zu können meinte. Keinesfalls habe er von sich aus das Gespräch auf Fernsehgeräte oder sonst preisgünstige Ware gebracht; er hätte auch insoweit weder Möglichkeiten noch Vorstellungen gehabt, derartiges Gut zu beschaffen. Da hierfür auch nichts ersichtlich und es über den Absatz der Zigaretten hinaus zu dubiosen Geschäften zwischen P. und dem Beamten nicht gekommen ist, kann das den Fernseher betreffende Gespräch mit P. nicht als besonders belastend gewertet werden.
Ist angesichts dieser Zusammenhänge ein Verbleib des Beamten im Beamtenverhältnis möglich, so hält der Senat mit der Versetzung des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt doch die nach der Dienstentfernung schwerste Disziplinarmaßnahme für geboten.
Die Notwendigkeit dieser Maßnahme ergibt sich einmal aus dem immerhin beachtlichen Maß krimineller Energie, das der Beamte bei seiner Tat aufzuwenden hatte. Beschaffung und Absatz der Zigaretten müssen ihn damals wegen des ständigen Hin und Her zwischen Bestellung, Bezug und Abgabe der bestellten Ware allein zeitlich in spürbarem Maße beansprucht haben, und er hat diese Belastung auf sich genommen, um in strafbarer Weise Gewinn zu erzielen und sich so - ohne in finanzieller Bedrängnis zu sein - geldwerten Vorteil zu verschaffen. Dies kennzeichnet ihn als einen Menschen, der sich bedenkenlos über die das Vermögen anderer schützende Rechtsordnung hinwegsetzt und für den das Streben nach unrechtmäßigen Vorteil große Bedeutung hat. Das ist für das berufserforderliche Vertrauen schon deshalb beachtlich, weil er als Lokomotivführer im Nebenamt auch mit bahnpolizeilichen Aufgaben betraut ist, mit Beförderungsgut seiner Verwaltung in Berührung kommt und gerade auch dazu verpflichtet ist, dieses gegen unbefugte Zugriffe zu schützen. Den Beamten belastet darüber hinaus, daß er nicht - wie etwa bei einem an ihn herangetragenen Angebot - einer Versuchung erlegen, sondern daß er von sich aus die Initiative ergriffen, sich selbst an den ihm nicht näher bekannten R. herangemacht und eine nach Wert und Umfang erhebliche Menge von Zigaretten beschafft und umgesetzt hat. Dabei kann unerörtert bleiben, ob der vom Strafgericht als beabsichtigt festgestellte Gewinn auch tatsächlich erzielt worden ist oder ob sich, wie er dies behauptet, sein Erlös aus der Veräußerung solcher Zigaretten letztendlich auf rund 450 DM beschränkt hat. Die Schwere der mit dieser Verfehlung verbundenen Achtungs- und Vertrauenseinbuße macht jedenfalls eine Disziplinarmaßnahme unerläßlich, die den Handlungswillen des Beamten auf lange Zeit durch sich ständig wiederholende materielle Einwirkungen beeinflußt, die nach außen in Erscheinung tritt und die ihm mit genügendem Machdruck vor Augen führt, welche Folgen mit einer nochmaligen schuldhaften Verletzung von Beamtenpflichten disziplinarrechtlich für ihn verbunden wären. Die Versetzung des Beamten in das Amt eines Reservelokomotivführers, aus dem er erst kaum zwei Monate vor seiner Verfehlung in das jetzt von ihm bekleidete Amt befördert worden ist, ist daher geboten. Nur durch diese Maßnahme, die in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats in ähnlichen Fällen steht, wird mit der gebotenen Unmißverständlichkeit zum Ausdruck gebracht, daß sich der Beamte durch seine Straftat an die Grenze der Tragbarkeit im Beamtenverhältnis begeben hat.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 116 Abs. 1, 114 Abs. 2, 115 Abs. 5 Satz 1 BDO; sie berücksichtigt, daß die auf Dienstentfernung des Beamten gerichtete Berufung nur teilweise Erfolg hat.
Dr. Hartmann
Pellnitz