Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.02.1980, Az.: BVerwG 1 DB 3.80
Anforderungen an die Durchführung eines Disziplinarverfahrens; Voraussetzungen für eine Verwertbarkeit polizeilicher Protokolle
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.02.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 3.80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 11538
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 07.12.1979 - AZ: II VL 44/79
Rechtsgrundlagen
- § 17 Abs. 2 BDO
- § 21 Abs. 1 BDO
- § 75 Abs. 2 BDO
- § 152 GVG
Fundstellen
- BVerwGE 63, 333 - 341
- BVerwGE 63, 339 - 341
- DVBl 1981, 592 (amtl. Leitsatz)
- DokBer B 1980, 167
- DÖD 1981, 41
- DÖV 1981, 976 (amtl. Leitsatz)
- ZBR 1981, 283
Amtlicher Leitsatz
Das polizeiliche Ermittlungsverfahren ist "gesetzlich geordnet". Die darin aufgenommenen Niederschriften über die Aussagen von Personen können deshalb im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Vernehmung verwertet und der Urteilsfindung zugrunde gelegt werden.
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
am 27. Februar 1980
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Bundesdisziplinaranwalts wird der Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer II - ... -, vom 7. Dezember 1979 aufgehoben.
Die Kostenentscheidung für den ersten Rechtszug folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Beamten darin erwachsenen notwendigen Auslagen trägt der Bund.
Gründe
I.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer II - ... -, hat das gegen den Beamten eingeleitete förmliche Disziplinarverfahren durch Beschluß vom 7. Dezember 1979 gemäß § 67 Abs. 4 BDO ausgesetzt, weil die Einleitungsbehörde zu Unrecht von der Untersuchung abgesehen habe und die zur Überführung des bestreitenden Beamten allein geeigneten Protokolle über die polizeiliche Vernehmung zweier Zeuginnen nicht in einem gesetzlich geordneten Verfahren im Sinne von § 75 Abs. 2 BDO zustande gekommen seien; die vernehmenden Polizeibeamten hätten weder rechtswissenschaftliche Ausbildung noch richterliche Unabhängigkeit gehabt, ein Schriftführer sei nicht hinzugezogen, und dem beschuldigten Beamten die Teilnahme an der Beweisaufnahme nicht gestattet gewesen.
Der Bundesdisziplinaranwalt bekämpft diesen Beschluß mit Rechtsausführungen.
Das Bundesdisziplinargericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
1.
Die Beschwerde ist zulässig.
Der angefochtene Beschluß entfaltet über die bloße Vorbereitung zur Hauptverhandlung hinaus insofern selbständige prozessuale Wirkungen, als er die Wiederholung der Beweisaufnahme im Rahmen einer förmlichen Untersuchung notwendig machen würde. Er wirkt sich zudem hemmend auf das Verfahren aus. Das begründet, wie der Bundesdisziplinarhof und der erkennende Senat schon wiederholt ausgesprochen haben, die Zulässigkeit der Beschwerde (vgl. Beschluß des Bundesdisziplinarhofs vom 23. Oktober 1962 - BDH 2 DB 12.62 - [BDHE 6, 21] , Beschluß des erkennenden Senats vom 13. März 1972 - BVerwG 1 DB 1.72 - [BVerwGE 43, 323 = ZBR 1972, 282], ferner Behnke, BDO, 2. Aufl. § 67, Rz. 20; Claussen/Janzen, BDO, 3. Aufl. § 67, Rz. 15).
2.
Das Rechtsmittel ist begründet.
a)
Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 BDO beschließt das Gericht die Aussetzung des Verfahrens, wenn es an wesentlichen Mängeln leidet. An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Das Verfahren der Einleitungsbehörde ist nicht deshalb fehlerhaft, weil sie von der Untersuchung abgesehen hat und für die Urteilsfindung durch das Disziplinargericht im gegebenen Fall nur polizeiliche Vernehmungsprotokolle zur Verfügung stehen. Diese sind "in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren" im Sinne von § 75 Abs. 2 BDO zustande gekommen.
Wie der frühere Bundesdisziplinarhof bereits in seinem Beschluß vom 25. Januar 1955 - BDH 3 D 46.54 - (BDHE 2, 119) und in seinem Urteil vom 23. August 1961 - BDH 3 D 12.61 - (BDH Dok.Ber. 1962, 1768) ausgeführt hat, sind das polizeiliche wie das bahnkriminalpolizeiliche Ermittlungsverfahren "gesetzlich geordnet" im Sinne der §§ 17 Abs. 2, 21 Abs. 1 und 75 Abs. 2 Satz 1 BDO. Die in diesen Verfahren erhobenen Beweise und aufgenommenen Niederschriften über die Aussagen von Personen können deshalb im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Vernehmung verwertet und der Urteilsfindung zugrunde gelegt werden. Der gegebene Fall gibt keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
Die Beamten der Kriminalpolizei sind Hilfsorgane der Staatsanwaltschaft im Sinne des § 152 GVG. Das von ihnen bei Vernehmungen einzuhaltende Verfahren ist in der Strafprozeßordnung im einzelnen geregelt. Es bietet eine ausreichende rechtsstaatliche Gewähr dafür, daß der Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen und den rechtsstaatlich vorgegebenen Freiheitsrechten der vernommenen Personen sowie dem Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren Genüge getan wird. Diese gesetzliche Festlegung der Pflichten der Vernehmenden und der Rechte der Vernommenen begründet die Geordnetheit des Verfahrens im Sinne der genannten Bestimmungen, ohne daß es auf die Ausgestaltung des Verfahrens im einzelnen ankäme. Die rechtswissenschaftliche Ausbildung des vernehmenden Beamten, seine persönliche oder sachliche Unabhängigkeit, die Zuziehung eines Schriftführers und die Teilnahme des Beschuldigten an bestimmten Beweiserhebungen sind, solange das rechtliche Gehör des Beschuldigten gewährleistet ist, keine wesentlichen Merkmale eines rechtsstaatlich abgesicherten Beweisaufnahme Verfahrens. Ihr Fehlen steht daher weder im Einzelfall noch generell der Annahme entgegen, daß die sich sonst an die Regeln der Strafprozeßordnung haltende Beweisaufnahme nicht in einem "gesetzlich geordneten Verfahren" im Sinne der Bundesdisziplinarordnung stattgefunden habe.
b)
Ob für die Verwertung von Niederschriften über die Vernehmung von Zeugen im Vorermittlungsverfahren nach der Bundesdisziplinarordnung dasselbe zu gelten hätte, bedarf hier keiner Entscheidung.
3.
Die Kostenentscheidung für den ersten Rechtszug bestimmt sich nach der Entscheidung in der Hauptsache. Im übrigen beruht sie auf§§ 114 Abs. 1 Satz 3, 115 Abs. 3 Satz 3 BDO. Der Beamte hatte auf die Aussetzung des Verfahrens keinen Einfluß. Es wäre deshalb unbillig, ihn mit Kosten zu belasten.
Janzen
Dr. Hartmann