Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.07.1994, Az.: BVerwG 1 D 36.92
Pflicht eines Beamten zu uneigennütziger Amtsführung, zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten sowie zur Beachtung einschlägiger Dienstvorschriften; Möglichkeit der ständigen und lückenlosen Überwachung von Beamten; Beamtenverhältnis als öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis und Treueverhältnis; Auflösung des Beamtenverhältnisses bei Verlust der Grundlage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.07.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 36.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 21513
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 22.04.1992 - AZ: IX VL 9/92
Rechtsgrundlagen
Prozessgegner
Postbetriebsassistent ... geboren am ... in ...
Der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 12. Juli 1994,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Bundesbahninspektor Günter Maraun, Postbetriebsassistent Antonius Galla als ehrenamtliche Richter,
Regierungsrätin ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IX - ... -, vom 22. April 1992 aufgehoben.
Der Postbetriebsassistent ... wird aus dem Dienst entfernt.
Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.
Der Beamte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er - unter Verletzung der Strafgesetze und grundlegender Dienstvorschriften -
- 1.
in seiner Eigenschaft als Zusteller beim Postamt ... am 24. Dezember 1988 von einer Zahlungsanweisung über 394,80 DM zunächst nur einen Teilbetrag von 250,00 DM dem Empfänger ohne Unterschriftsleistung aushändigte, den Restbetrag von 144,80 DM für sich behielt und erst am 29. Dezember 1988 wiederum ohne Unterschrift auszahlte. Zur Verschleierung seines Fehlverhaltens rechnete er im Zustellblatt vom 24. Dezember 1988 jedoch den vollen Betrag ab und leistete die Unterschrift auf der Zahlungsanweisung selbst;
- 2.
im Dezember 1988 einen Betrag für eine Telefonrechnung, der ihm vom Empfänger zwecks Einzahlung übergeben worden war, nicht einzahlte, sondern ca. 3 Wochen für sich behielt und dann erst dem Postkunden den Betrag ersetzte.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 22. April 1992 freigesprochen, da ihm die vorgeworfene rechtswidrige Zueignung amtlich anvertrauter Gelder nicht nachgewiesen und im übrigen auch nicht ausgeschlossen werden könne, daß er während des Tatzeitraums aufgrund einer Alkoholerkrankung schuldunfähig gewesen sei.
3.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat gegen das Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, den Beamten unter Aufhebung des angefochtenen Urteils aus dem Dienst zu entfernen. Er hält nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in beiden Fällen des dem Beamten vorgeworfenen Sachverhalts eine Zueignungshandlung sowie eine wenn auch eingeschränkte Verantwortlichkeit für erwiesen.
II.
Die Berufung hat Erfolg und führt zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt, da der Bundesdisziplinaranwalt sich gegen den Freispruch vom Vorwurf eines Dienstvergehens wendet. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.
1.
Der Senat geht aufgrund der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Unterlagen und Zeugenaussagen in objektiver Hinsicht in Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht von folgendem Sachverhalt aus:
a)
Am 24. Dezember 1988 hatte der Beamte eine Zahlungsanweisung in Höhe von 394,80 DM an den Postkunden P. in S. auszuzahlen. Von seiner Zustellkasse hatte er einen Bargeldvorschuß in Höhe von 400,00 DM ausgehändigt erhalten. Er suchte auf seinem Zustellgang den Postkunden jedoch nicht auf. Der Kunde, der auf eine Zahlung vom Arbeitsamt wartete, ging dem Beamten nach und sprach ihn auf die Anweisung an. Der Beamte erklärte, daß die Anweisung noch nicht vorliege. Etwa 30 Minuten später erschien der Beamte in der Wohnung des Kunden, händigte ihm 250,00 DM aus und bemerkte hierzu, daß er - der Kunde - das restliche Geld bekomme, wenn die Anweisung vorliege, dann könne er auch den Empfang quittieren.
Der Beamte rechnete die Zahlungsanweisung am 24. Dezember 1988 ordnungsgemäß mit der Zustellkasse ab. Die Anweisung unterschrieb er mit dem Namen "P."und dem Zusatz "i.A.". Den Restbetrag in Höhe von 144,80 DM zahlte der Beamte dem Zeugen P. ohne Unterschriftsleistung am 29. Dezember 1988 aus, nachdem der Zeuge wegen des ungewöhnlichen Auszahlungsvorgangs bereits am 27. Dezember 1988 bei der Dienststelle des Beamten vorgesprochen hatte.
b)
Kurz vor Weihnachten 1988 wurde dem Beamten von dem Zeugen J. ein Betrag in Höhe von 132,32 DM in bar übergeben mit der Bitte, mit diesem Betrag die Fernmelderechnung des Zeugen vom Dezember 1988 zu begleichen. Der Beamte zahlte den Betrag nicht ein. Am 16. oder 17. Januar 1989 gab der Beamte dem Zeugen die 132,32 DM zurück mit dem Bemerken, er habe die Einzahlung versäumt, weil er krank gewesen sei.
Der Beamte hat erklärt, sich in beiden Fällen an Einzelheiten des Tathergangs aufgrund seiner Alkoholerkrankung nicht mehr erinnern zu können, keinesfalls habe er jedoch in Zueignungsabsicht gehandelt. Zur Tatzeit habe er täglich etwa 1 1/2 Flaschen Schnaps oder Sekt und Bier getrunken und dazu erhebliche Mengen der Medikamente Distraneurin, Valium und Quadronal eingenommen.
2.
Durch das festgestellte Verhalten am 24. Dezember 1988 hat der Beamte gegen seine Pflicht zu uneigennütziger Amtsführung, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten sowie zur Beachtung einschlägiger Dienstvorschriften verstoßen (§ 54 Sätze 2 und 3, § 55 Satz 2 BBG).
a)
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hält es der Senat für erwiesen, daß der Beamte den nicht an den Postkunden ausgezahlten Teilbetrag in Höhe von 144,80 DM in Zueignungsabsicht einbehalten hat. Dies ergibt sich vor allem aus der Aussage des Zeugen P. an deren Glaubwürdigkeit zu zweifeln der Senat keinen Anlaß sieht. Danach hat der Beamte, der an diesem Tag nur eine einzige Zahlungsanweisung auszuzahlen und hierfür einen Bargeldvorschuß über 400,00 DM von seiner Zustellkasse erhalten hatte, auf seinem Zustellgang diese Auszahlung zunächst nicht vorgenommen und auf ausdrückliche Frage des Zeugen P. abgestritten, einen zur Auszahlung an den Zeugen bestimmten Geldbetrag mitzuführen. Bereits ein solches Verhalten spricht für einen schon zu diesem Zeitpunkt gefaßten Entschluß, den amtlich anvertrauten Geldbetrag nicht ordnungsgemäß zu verwenden, sondern eigenen Zwecken zuzuführen. Die Absicht rechtswidriger Zueignung wird jedoch spätestens dadurch dokumentiert, daß der Beamte nach Rückkehr zu dem Zeugen diesem nur einen Teilbetrag über 250,00 DM des zur Auszahlung erhaltenen Gesamtbetrags von 394,80 DM übergab, ausdrücklich erklärte, nicht mehr Geld dabeizuhaben, gleichwohl die ordnungsgemäße Auszahlung des Gesamtbetrags auf der Zahlungsanweisung mit der Unterschrift des Zeugen P. bestätige und nach seiner Rückkehr zur Dienststelle im Zustellblatt den Gesamtbetrag als ausgezahlt abrechnete. Als Grund für ein derartig zielgerichtetes Vorgehen des Beamten kann unter Ausschluß vernünftiger Zweifel nur die Absicht in Betracht kommen, den zurückbehaltenen Teilbetrag der amtlich vorgesehenen Verwendung zu entziehen und privaten Zwecken zuzuführen.
b)
Der Beamte hat auch schuldhaft gehandelt. Der Senat folgt hierbei den Ausführungen des Sachverständigen Dr. W. der in der Hauptverhandlung sein schriftliches Gutachten vom 24. Januar 1994 näher erläutert hat. Der Sachverständige kommt darin zu dem Ergebnis, daß im Hinblick auf das zielgerichtete, unauffällige Tatverhalten des Beamten am 24. Dezember 1988 Anhaltspunkte für einen suchtbedingten Ausschluß der Verantwortlichkeit nicht erkennbar sind. Der Beamte leide zwar an einer chronischen Alkoholerkrankung in Verbindung mit Tablettenmißbrauch sowie an einer Leberfunktionsstörung. Diese Erkrankungen haben jedoch nach den Ausführungen des Gutachters nicht zu einem Zusammenbruch der Gesamtpersönlichkeit und damit zu einem Ausfall der Steuerungsfähigkeit, sondern lediglich zu einer Einengung der Persönlichkeit mit der Folge verminderter Schuldfähigkeit geführt. In diesem Zusammenhang weist der Gutachter darauf hin, daß sowohl die vom Beamten behaupteten Erinnerungslücken als auch die von ihm angegebene Menge zur Tatzeit eingenommener Drogen unter Berücksichtigung seines Krankheitszustands und des Verhaltens am Tattag nach medizinischen Erkenntnissen nicht glaubhaft sind. Derartig lange andauernde Erinnerungslücken seien nur bei organischen Psychosyndromen mit weiteren ausgeprägten neuropsychologischen Ausfällen zu erwarten, die jedoch bei dem Beamten nicht hätten festgestellt werden können. Der angegebene Konsum von Alkoholika kombiniert mit der Medikamenteneinnahme hätte unter Berücksichtigung der Leberfunktionsstörung bei dem Beamten am 24. Dezember 1988 zu erheblichen Ausfallerscheinungen führen müssen und das festgestellte zielgerichtete, unauffällige Tatverhalten nicht zugelassen.
Im Hinblick auf diese überzeugenden, nachvollziehbaren Ausführungen des Gutachters hat der Senat keinen Zweifel, daß der Beamte für sein Verhalten am 24. Dezember 1988 verantwortlich ist, seine Schuldfähigkeit jedoch aufgrund des komplexen Krankheitsbildes eingeschränkt war.
3.
Von dem weiter erhobenen Vorwurf, sich einen zur Bezahlung einer Fernmelderechnung kurz vor Weihnachten 1988 übergebenen Geldbetrag in Höhe von 132,32 DM zugeeignet zu haben, stellt der Senat dagegen den Beamten frei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann mit der für eine Verurteilung ausreichenden Sicherheit eine Zueignungshandlung hier nicht festgestellt werden. Nach Aussage des Zeugen J. hat der Beamte den ihm ausgehändigten Geldbetrag Mitte Januar 1989 mit dem Bemerken zurückgegeben, er habe die Einzahlung versäumt, weil er krank gewesen sei. Unter Berücksichtigung des zum damaligen Zeitpunkt durch Alkoholerkrankung, Tablettenmißbrauch und Leberfunktionsstörung stark beeinträchtigten Gesundheitszustands des Beamten kann nicht ausgeschlossen werden, daß die gegenüber dem Zeugen abgegebene Erklärung der Wahrheit entspricht, zumal sonstige, für ein Zugriffsdelikt sprechende Anhaltspunkte nicht festgestellt werden konnten.
4.
Das Dienstvergehen hat erhebliches Gewicht. Eine Verwaltung, die ihre der Allgemeinheit gewidmeten Aufgaben effektiv und wirtschaftlich erfüllen will, kann sich nur den unbedingt nötigen Aufwand erlauben, muß daher auch auf die ständige und lückenlose Überwachung ihrer Bediensteten notwendigerweise verzichten. Ein solcher Verzicht wiederum setzt uneingeschränktes Vertrauen in Ehrlichkeit, Redlichkeit und Zuverlässigkeit eines jeden Beamten voraus. Das Beamtenverhältnis ist deshalb auch vom Gesetz als ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis bezeichnet (§ 2 Abs. 1 BBG) und entsprechend inhaltlich ausgestaltet. Wer ihm amtlich anvertrautes oder dienstlich zugängliches Geld auch nur vorübergehend für eigene Zwecke verwendet, zerstört das ohne Vertrauen nicht denkbare Dienst- und Treueverhältnis, das ihn mit seinem Dienstherrn verbindet, so nachhaltig, daß es seine Grundlage verliert. Das Beamtenverhältnis muß dann aufgelöst werden, zumal der Beamte durch eigennütziges Handeln auch das berufserforderliche Ansehen in der Öffentlichkeit einbüßt, das für die Funktionsfähigkeit der Verwaltung und des öffentlichen Dienstes ebenfalls unerläßlich ist (vgl. u.a. Urteil vom 8. Juni 1994 - BVerwG 1 D 72.93 -).
Ausnahmen von der Entfernung aus dem Dienst sind bei einem derartigen Fehlverhalten nur dann möglich, wenn erhebliche Gründe die Annahme rechtfertigen, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit nicht endgültig verloren. Von den in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründen ist keiner gegeben.
Dies gilt auch für den Milderungsgrund der Wiedergutmachung des Schadens vor Entdeckung der Tat. Hierbei kann offenbleiben, ob die Übergabe des einbehaltenen Geldbetrags am 29. Dezember 1988 an den Zeugen P. freiwillig erfolgte, der Beamte also von den inzwischen eingeleiteten Nachforschungen zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis hatte. Die Annahme des Milderungsgrundes scheitert jedenfalls daran, daß der Beamte im Zusammenhang mit der Zugriffshandlung eine zusätzliche Pflichtverletzung von erheblichem Eigengewicht begangen hat (vgl. Urteil vom 16. Mai 1994 - BVerwG 1 D 17.93 - <BVerwG Dok.Ber. B 1994, 189>). Durch die unberechtigterweise mit dem Namen des Zeugen P. unterschriebene Zahlungsanweisung hat der Beamte zu Lasten des Postkunden wahrheitswidrig die Auszahlung des Gesamtbetrags bestätigt und den Zeugen damit in Beweisnot hinsichtlich des noch nicht erhaltenen Teilbetrages gebracht. Eine solche zusätzliche, strafrechtlich als Urkundenfälschung zu bewertende Pflichtverletzung, die zur Tatverwirklichung nicht zwingend erforderlich gewesen wäre, schließt die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses aus.
Im übrigen fehlt es im vorliegenden Fall auch an der weiteren, für die Annahme des Milderungsgrundes erforderlichen Voraussetzung der Unbescholtenheit, da gegen den Beamten zur Tatzeit ein später durch Strafbefehl abgeschlossenes Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung lief, ohne daß er sich hierdurch von einem weiteren Vermögensdelikt hat abhalten lassen.
Auch der Milderungsgrund einer unbedachten Gelegenheitstat kommt nicht in Betracht, da der Beamte im Rahmen einer für ihn vertrauten Tätigkeit bei der Erfüllung von Kernpflichten versagt hat, ohne hierzu aufgrund eines von außen auf ihn einwirkenden besonderen Ereignisses bestimmt worden zu sein.
Schließlich kann auch die verminderte Schuldfähigkeit des Beamten zur Tatzeit im Hinblick auf die Verletzung leicht einsehbarer Kernpflichten nicht zu einem Absehen von der Höchstmaßnahme führen (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 16. März 1993 - BVerwG 1 D 69.91 - <BVerwG Dok.Ber. B 1993, 177 = NJW 1993, 2632>).
5.
Der Senat hat dem Beamten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Der bisher zufriedenstellend beurteilte Beamte ist einer solchen Unterstützung nicht unwürdig und in dem zuerkannten Umfang ihrer auch bedürftig. Die Bewilligung erfolgt, wie üblich, zunächst für einen Zeitraum von sechs Monaten. Weist der Beamte nach, daß er sich während des gesamten Bewilligungszeitraums nachdrücklich, aber letztlich erfolglos um eine andere Einnahmequelle bemüht hat, so kann ihm vom Bundesdisziplinargericht bei fortbestehender Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag neu bewilligt werden.
6.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.
Czapski
Dr. H. Müller