Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.10.2000, Az.: BVerwG 1 D 32.98
Disziplinarmaßnahme der Entfernung eines Beamten aus dem Dienst; Verstoß eines Beamten gegen seine Pflicht zu gewissenhafter Amtsführung; Bestimmung der Schuldfähigkeit eines Beamten; Schuldfähigkeit bei einer Spielsucht; Disziplinarmaßnahmen wegen der Veruntreuung von Geldern durch einen Postbeamten; Milderungsgründe bei Disziplinarmaßnahmen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.10.2000
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 32.98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2000, 30215
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 11.02.1998 - AZ: XVII VL 1/97
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Posthauptschaffner ..., geboren am ... in ...,
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 10. Oktober 2000,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Albers,
Richter Vormeier,
Richter Gatz,
Posthauptsekretär Klaus Ahlf und
Postbetriebsassistent Walter Blaschke als ehrenamtliche Richter, sowie
Leitender Regierungsdirektor ..., für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ..., als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVII - K. -, vom 11. Februar 1998 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er
in seiner Eigenschaft als Schalterbeamter in der Paketannahme und Paketausgabe beim Postamt F. in ... nachweisbaren Fällen Nachnahmebeträge bei der Aushändigung von Nachnahmepaketsendungen und Nachnahmepäckchen eingezogen, jedoch nicht abgerechnet, sondern für sich verbraucht hat. Die Gesamtsumme der unterschlagenen Beträge beläuft sich auf 18.607,10 DM.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 11. Februar 1998 entschieden, dass der Beamte aus dem Dienst entfernt und ihm für die Dauer von neun Monaten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert seines erdienten Ruhegehalts bewilligt wird. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt: Durch die erwiesenen Vorwürfe habe der Beamte gegen seine Pflichten zu gewissenhafter, uneigennütziger Amtsführung und zu achtungs- sowie vertrauensgerechtem Verhalten verstoßen, wodurch er ein schwerwiegendes innerdienstliches Dienstvergehen begangen habe. Nach Würdigung der vorliegenden Sachverständigengutachten sei davor, auszugehen, dass der Beamte trotz einer pathologischen Spielsucht zum Zeitpunkt der Tat nicht schuldunfähig gewesen sei. Angesichts der Schwere des Dienstvergehens sei die Entfernung aus dem Dienst geboten. Die Voraussetzungen anerkannter Milderungsgründe lägen nicht vor.
3.
Mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung hat der Beamte beantragt, ihn freizusprechen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen dargelegt: Es sei nicht auszuschließen, dass er zum Zeitpunkt der Tat schuldunfähig gewesen sei. Dies folge aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. med. B.. Zwar sei planmäßiges Handeln ein Indiz für das Vorhandensein der Steuerungsfähigkeit. Er habe hingegen nicht planvoll gehandelt.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt, da der Beamte behauptet, zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Handlungen schuldunfähig gewesen zu sein. Damit bestreitet er das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen eines Dienstvergehens. Der Senat ist deshalb gehalten, den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.
1.
Der Senat stellt insbesondere mit Blick auf die Einlassungen des Beamten folgenden Sachverhalt fest:
Zu den Aufgaben des an einem Postschalter eingesetzten Beamten gehörte es, von Empfängern von Nachnahmesendungen den fälligen Nachnahmebetrag einzunehmen und abzurechnen. Erstmals im November 1990 rechnete er einen eingezogenen Nachnahmebetrag nicht ab, sondern behielt ihn für sich. In der Folgezeit verfuhr er bis zum Januar 1992 in einer Vielzahl von Fällen entsprechend. Dabei ging er in der Weise vor, dass er vor allem Nachnahmebeträge für Sendungen, die von großen Firmen stammten, einbehielt. Etwa drei Wochen nach dem Einbehalten des jeweiligen Nachnahmebetrages glich er diesen durch einen erneut einbehaltenen Betrag aus. Um dabei die richtige Reihenfolge einhalten zu können, ordnete er die jeweiligen Zahlscheine chronologisch. Soweit der Beamte im Berufungsverfahren behauptet hat, er habe die Zahlscheine jedenfalls nicht bewusst chronologisch geordnet, folgt der Senat ihm nicht. Der Beamte hat zeitnah zu den ihm vorgeworfenen Handlungen gegenüber dem örtlichen Beauftragten für Betriebsaufsicht am 13. Februar 1992 und im Rahmen des Untersuchungsverfahrens am 10. Juni 1996 ausdrücklich erklärt, er habe die jeweiligen Nachnahmezahlscheine chronologisch geordnet, um beim Ausgleich der Beträge die richtige Reihenfolge einhalten zu können. Entsprechend hat er sich gegenüber den Sachverständigen Dr. med. H. und Dr. med. B. geäußert, wie deren Gutachten vom 6. September 1993 und vom 25. März 1994 zu entnehmen ist. Der Beamte hat Nachnahmebeträge in Höhe von insgesamt 18.607,10 DM für sich verbraucht und nicht ausgeglichen. Das Geld setzte er dafür ein, dem Glücksspiel nachgehen zu können.
2.
Durch die festgestellten Handlungen hat der Beamte schuldhaft gegen die ihm obliegenden Pflichten verstoßen, sein Amt uneigennützig und nach bestem Wissen zu verwalten sowie durch sein Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Amt erfordern (§ 54 Sätze 2 und 3 BBG). Dadurch hat er ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG).
Der Beamte hat nicht im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt. Nach dem hier entsprechend anzuwendenden § 20 StGB handelt ohne Schuld, wer bei der Begehung der Tat wegen einer in der Vorschrift näher bezeichneten psychischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach der Einsicht zu handeln. Der Senat nimmt in Übereinstimmung mit den Sachverständigen Dr. med. H. und Dr. med. B. an, dass der Beamte zum Zeitpunkt der Unterschlagungen an einer stoffungebundenen Suchtkrankheit in Gestalt pathologischen Spielens litt und die Taten mittelbare Beschaffungsdelikte waren. Dies führte jedoch nicht zur Schuldunfähigkeit.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist pathologisches Spielen, genauso wie Drogen- und Alkoholsucht, für sich nicht geeignet, eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit oder gar die Schuldunfähigkeit zu begründen. Dies kommt nur dann in Betracht, wenn die Erkrankung zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt oder wenn der Betroffene Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen oder im Zustand eines akuten Rausches verübt hat (vgl. z.B. Urteil vom 16. März 1993 - BVerwG 1 D 69.91 - BVerwGE 93, 358 <361 f.>; Urteil vom 26. November 1996 - BVerwG 1 D 7.96 - Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 10). Dies entspricht der ständigen Spruchpraxis des Bundesgerichtshofs (vgl. z.B. Urteil vom 8. November 1988 - 1 StR 544/88 - NSTZ 1989, 113; Urteil vom 17. Februar 1981 - 1 StR 807/80 - NJW 1981, 1221; Urteil vom 27. Mai 1986 - 1 StR 182/86 - JR 1987, 206 m.w.N.). Die Voraussetzungen, unter denen von einem Ausschluss der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit und damit von Schuldunfähigkeit auszugehen ist, liegen hier nicht vor.
Die Sachverständigen Dr. med. H. und Dr. med. B. haben übereinstimmend dargelegt, dass bei dem Beamten die Fähigkeit, das Unrecht seines Handelns zu erkennen, nicht ausgeschlossen war. Der Senat hat keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Beurteilung.
Der Senat geht auch davon aus, dass die Steuerungsfähigkeit nicht aufgrund eines in der Rechtsprechung anerkannten Grundes ausgeschlossen war. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Beamte aufgrund einer schwersten Persönlichkeitsveränderung oder unter starken Entzugserscheinungen unfähig war, anders zu handeln. Damit folgt der Senat der Beurteilung des Sachverständigen Dr. med. H.. Dieser hat in seinem psychiatrischen Gutachten vom 6. September 1993 dargelegt, die Unterschlagungen seien nicht unmittelbar Folge eines Kontrollverlustes gewesen. Nach Auffassung von Dr. med. H. verdeutliche das Vorgehen des Beamten zur Verdeckung der Unterschlagungen, dass dem Beamten ein planvolles und zielgerichtetes Handeln mit der entsprechenden Übersicht in etwa 100 Fällen möglich gewesen sei, was die Annahme, er habe die Steuerungsfähigkeit verloren, ausschließe. Im Rahmen des Verhandlungstermins im Untersuchungsverfahren hat der Sachverständige am 29. August 1996 dargelegt, gegen die Steuerungsunfähigkeit spreche, dass der Beamte während der Arbeit uneingeschränkt bewusstseinsklar und orientiert gewesen sei, dass seine Realitätsprüfung und sein Erinnerungsvermögen auch hinsichtlich des Tatzeitraumes ungetrübt seien und dass soziale Auffälligkeiten nicht vorgelegen hätten. Aus Sicht des Sachverständigen kommt die Annahme einer schwersten Persönlichkeitsstörung schon deshalb nicht in Betracht, weil der im kundendienstlichen Bereich tätige Beamte bei seiner Berufsausübung ansonsten keine Auffälligkeiten gezeigt habe, was bei Vorliegen einer solchen psychischen Störung nicht vorstellbar sei. In seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 17. April 2000 und in der Hauptverhandlung vor dem Senat hat Dr. med. H. seine Bewertung wiederholt und vertieft.
Die Darlegungen des Sachverständigen sind nachvollziehbar, widerspruchsfrei und überzeugend. Der Senat folgt ihnen zunächst darin, dass ein planerisches, zielgerichtetes Vorgehen bei und nach den Tathandlungen gegen die Annahme der Steuerungsunfähigkeit spricht. Auch wenn ein solches Verhalten für sich noch nicht stets den sicheren Rückschluss auf die Steuerungsfähigkeit zulässt, erweist es sich doch im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung der Tat bei Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten als wichtiges Beweisanzeichen für das Vorliegen der Steuerungsfähigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 1990 - 5 StR 82/90 - BGHR StGB § 20 BtM-Auswirkungen 1; Urteil vom 6. Juni 1989 - 5 StR 175/89 - NJW 1989, 2336 <2336 f.>; Urteil vom 27. November 1990 - 1 StR 584/90 - StV 1991, 155; Urteil vom 27. Mai 1986 - 1 StR 182/86 - JR 1987, 206; Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 20 Rn. 17; Lackner/Kühl, StGB, 23. Aufl., § 20 Rn. 17). Soweit der Sachverständige Dr. med. B. in seinem Gutachten vom 25. März 1994, in der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht am 11. Februar 1998 und in der Hauptverhandlung vor dem Senat ausgeführt hat, planvolles und zielgerichtetes Handeln sage nichts über die Steuerungsfähigkeit aus, schließt sich der Senat dem nicht an. Entgegen der von dem Sachverständigen in der Hauptverhandlung vor dem Senat vertretenen Auffassung kann die Planmäßigkeit und Zielgerichtetheit des Verhaltens nicht allein einer von der Steuerungsfähigkeit zu unterscheidenden Handlungsfähigkeit zugeordnet werden. Die Steuerungsfähigkeit bezieht sich auf die Fähigkeit selbstbestimmten Handelns. Mithin können Steuerungs- und Handlungsfähigkeit nicht streng voneinander geschieden werden. Der Sachverständige hat in der Hauptverhandlung gegenüber dem Senat selbst darauf hingewiesen, dass es Verbindungen zwischen der Steuerungs- und Handlungsfähigkeit gebe.
Der Senat folgt dem Sachverständigen Dr. med. H. auch darin, dass im konkreten Fall des Beamten die Steuerungsfähigkeit nicht ausgeschlossen war. Dafür spricht bereits sein planvolles, folgerichtiges und zielgerichtetes Verhalten bei und nach den einzelnen Unterschlagungshandlungen. Er hat nicht wahllos Nachnahmebeträge einbehalten, sondern solche Sendungen bevorzugt, die von größeren Firmen stammten. Gegenüber dem Senat hat er dargelegt, dass diese Vorgehensweise der Minderung des Entdeckungsrisikos diente, weil er davon ausging, dass bei den Betroffenen der Nichteingang des Nachnahmebetrages weniger auffalle als bei kleineren Firmen. Der Beamte hat überdies die Zahlscheine der einbehaltenen Beträge chronologisch geordnet, um bei dem späteren Einzahlen des jeweiligen Betrages die richtige Reihenfolge einhalten zu können. Der Sachverständige Dr. med. H. hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich der Beamte eines vergleichsweise komplizierten Systems bediente, um die Unterschlagungen zu verdecken. Hinzu kommt, dass es dem Beamten in einem Zeitraum von über 14 Monaten in etwa 100 Fällen möglich war, planvoll zu handeln. Auch dies streitet für die Steuerungsfähigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1989, a.a.O.; Urteil vom 27. Mai 1986, a.a.O.). Wenn der Sachverständige Dr. med. H. darauf hinweist, dass die Erinnerungsfähigkeit des Beamten auch hinsichtlich des Tatzeitraumes nicht beeinträchtigt sei, deutet dies ebenfalls auf die Steuerungsfähigkeit hin.
Gegen das Vorliegen einer schwersten Persönlichkeitsveränderung spricht auch, dass der Beamte im kundenorientierten Bereich tätig war und gute dienstliche Leistungen erbrachte. So wird in der dienstlichen Beurteilung vom 27. Februar 1992 ausgeführt, der Beamte habe sich im Allgemeinen einsatzfreudig, zielstrebig sowie umsichtig gezeigt und er sei in seiner Arbeitsweise überwiegend zuverlässig gewesen. Darauf weist der Sachverständige Dr. med. H. zu Recht hin. Es entspricht auch der Rechtsprechung des Senats, dass eine schwerste Persönlichkeitsveränderung nicht anzunehmen ist, wenn eine solche Störung im Dienst nicht aufgefallen ist und/oder die dienstlichen Leistungen sowie das dienstliche Verhalten des Betroffenen zum Zeitpunkt der Pflichtwidrigkeiten nicht negativ beurteilt worden sind (vgl. Urteil vom 21. September 1993 - BVerwG 1 D 74.92 -; Urteil vom 26. November 1996, a.a.O.). Darauf, dass kein Verlust der Steuerungsfähigkeit eingetreten ist, deutet auch der zeitliche Abstand der einzelnen Unterschlagungen zu den Spielhandlungen hin. Die Unterschlagungen erfolgten jedoch morgens zu Dienstbeginn. Zu Unterbrechungen der Arbeitszeit aufgrund des Spieldrangs ist es nicht gekommen.
Die Gründe, die gegen den Verlust der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer schwersten Persönlichkeitsstörung sprechen, stehen auch der Annahme entgegen, der Beamte habe unter dem Eindruck starker Entzugserscheinungen gehandelt.
Der Senat sieht sich nicht in der Lage, die Schuldunfähigkeit aus den von dem Sachverständigen Dr. med. B. dargelegten Gründen anzunehmen. Der Sachverständige hat insbesondere in seinem Gutachten vom 25. März 1994 ausgeführt, der Beamte habe neben dem pathologischem Spielen an einer Essstörung und unter Alkoholmissbrauch gelitten. Diese Störungen seien auf einen depressiven Grundkonflikt zurückzuführen. Aus Sicht des Sachverständigen kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei der so geprägten Gesamtpersönlichkeit des Beamten eine "Vertrieblichung" mit der Folge des Verlustes der Steuerungsfähigkeit eingetreten ist. Dieser Beurteilung liegt die von dem Sachverständigen mehrfach geäußerte Auffassung zugrunde, das planvolle und zielgerichtete Verhalten des Beamten sei kein Indiz für seine Steuerungsfähigkeit. Indem der Senat dieser Auffassung aus den dargelegten Gründen nicht folgt, sieht er sich auch außer Stande, dem Sachverständigen im Übrigen beizupflichten.
Schließlich ergibt sich die Schuldunfähigkeit auch nicht aus den hohen Werten für Schizophrenie und Psychoasthenie, die in dem dem Gutachten von Dr. med. B. vom 25. März 1994 beigefügten Testdiagnostischen Zusatzgutachten vom 24. März 1994 dokumentiert sind. Nach den übereinstimmenden Ausführungen beider Sachverständigen sagen diese Werte nichts über die Schuldfähigkeit aus.
3.
Das Dienstvergehen macht die Entfernung aus dem Dienst unausweichlich.
a)
Ein Postbeamter, der dienstlich ihm anvertrautes Geld für private Zwecke - sei es auch nur vorübergehend - verwendet, begeht ein schweres Dienstvergehen im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten. Eine solche Pflichtverletzung zerstört regelmäßig das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten. Die Post ist auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten beim Umgang mit dienstlich anvertrauten Geldern angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle aller Bediensteten ist nicht möglich und muss weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für den geordneten Postbetrieb unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann in der Regel nicht Beamter bleiben. (stRspr, z.B. Urteil vom 12. November 1997 - BVerwG 1 D 48.96 - m.w.N.). Das gilt auch hier.
b)
Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ist bei einem Zugriff auf dienstlich anvertrautes Geld nur möglich, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund die Annahme rechtfertigt, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren. Keiner solcher Milderungsgründe ist hier jedoch gegeben.
aa)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann von der Höchstmaßnahme abgesehen werden, wenn der Beamte in einer unverschuldeten, ausweglosen Notlage gehandelt hat und der Zugriff auf dienstlich erlangtes oder anvertrautes Geld allein zu dem Zweck erfolgte, eine für den Beamten und seine Familie existenzielle Notlage abzuwehren oder zu mildern (vgl. z.B. Urteil vom 8. Juli 1998 - BVerwG 1 D 52.97 - m.w.N.). Falls eine Notlage im Sinne dieser Rechtsprechung bestanden haben sollte, war diese nicht unverschuldet. Der Beamte hat selbst angegeben, er habe das ihm zur Verfügung stehende Geld zur Finanzierung seiner Spielsucht eingesetzt und sei seinen sonstigen Verpflichtungen, wie Zahlungen für Miete, Strom und Telefon, nur unregelmäßig oder gar nicht nachgekommen. Aufgenommene Kredite habe er nur schleppend oder gar nicht zurückgezahlt. Eine Notlage, die im Wesentlichen dadurch entstanden ist, dass das zur Verfügung stehende Einkommen dazu eingesetzt wird, der Spielleidenschaft nachzugehen, sieht der Senat als verschuldet an (vgl. Urteil vom 21. März 1990 - BVerwG 1 D 27.89 -). Der Beamte hat das unterschlagene Geld auch nicht zur Abwendung oder Milderung einer existenzbedrohenden Notlage eingesetzt, sondern zur Finanzierung seiner Spielsucht, wie er bekundet hat.
bb)
Die Voraussetzungen des Milderungsgrundes eines Handelns in einer psychischen Ausnahmesituation sind ebenfalls nicht gegeben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Ausnahme von der regelmäßig gebotenen Entfernung aus dem Dienst möglich, wenn die Tat als Folge einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation zu werten ist. Eine solche Situation setzt den plötzlichen, unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses voraus, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits zu einem für einen derartigen Schockzustand typischen Fehlverhalten des Betroffenen führt. Dabei ist wesentlich, dass es sich bei einen solchen Schock regelmäßig um einen vorübergehenden Zustand handelt (vgl. z.B. Urteil vom 21. April 1999 - BVerwG 1 D 6.98 - m.w.N.). Im vorliegenden Fall begründete die Spielsucht des Beamten schon deshalb keine psychische Ausnahmesituarion, weil es sich nicht um einen vorübergehenden Zustand handelte. Der Beamte hat bekundet, jedenfalls seit dem Jahr 1988 besonders intensiv gespielt zu haben.
cc)
Der Beamte vermag sich auch nicht mit Erfolg auf den Milderungsgrund des Handelns in einer besonderen Versuchungssituation zu berufen. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung von dem Vorliegen dieses Milderungscrundes aus, wenn ein Beamter im Zuge einer plötzlich entstandenen besonderen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt hat (vgl. z.B. Urteil vom 9. Oktober 1990 - BVerwG 1 D 5.90 - BVerwGE 86, 336 <339>). Der Milderungsgrund liegt schon deshalb nicht vor, weil der Beamte nicht einmalig, sondern über einen Zeitraum von etwa 14 Monaten in nahezu 100 Fällen gehandelt hat.
dd)
Schließlich gebietet auch eine verminderte Schuldfähigkeit des Beamten zum Zeitpunkt des Dienstvergehens keine Milderung. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beamte eine verminderte Schuldfähigkeit für sich beanspruchen kann. Während der Sachverständige Dr. med. B. davon ausgeht, der Beamte sei zum Zeitpunkt der Tathandlungen vermindert schuldfähig gewesen, neigt der Sachverständige Dr. med. H. dazu, die uneingeschränkte Schuldfähigkeit des Beamten anzunehmen. Dem braucht der Senat nicht weiter nachzugehen. Auch eine verminderte Schuldfähigkeit wirkte sich nicht zugunsten des Beamten aus. Der Senat nimmt in ständiger Rechtsprechung an, dass eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit eine Milderung jedenfalls dann nicht zu rechtfertigen vermag, wenn es sich - wie hier - um die eigennützige Verletzung leicht einsehbarer Kernpflichten handelt. In einem solchen Fall muss im Hinblick auf die als selbstverständlich geforderte und ständig eingeübte korrekte Verhaltensweise von dem Beamten erwartet werden, dass er auch bei erheblich verminderter Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit noch genügend Widerstandskraft gegen eine Verletzung dieser Pflichten durch strafbares Verhalten im Dienst aufbietet (vgl. z.B. Urteil vom 15. Juni 1999 - BVerwG 1 D 29.98 - m.w.N.).
4.
Die Entfernung aus dem Dienst erweist sich auch im Übrigen als verhältnismäßig.
Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1969 - 2 BvR 545/68 - BVerfGE 27, 180 <188>; Beschluss vom 4. Oktober 1977 - 2 BvR 80/77 - BVerfGE 46, 17 <29 ff.>). Danach muss die dem Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von dem Betroffenen hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung den Zweck der Generalprävention. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels Milderungsgründen das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als erforderliche und geeignete Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken der Disziplinarmaßnahme Geltung zu verschaffen. So verhält es sich regelmäßig bei Zugriffsdelikten. Liegt keiner der anerkannten Milderungsgründe vor, ist bei ihnen die Entfernung aus dem Dienst auch angemessen. Dabei kommt es nicht auf das Verhältnis zwischen den von dem Beamten durch das Dienstvergehen erlangten Vorteilen und den durch die Disziplinarmaßnahme bewirkten Nachteilen an. Abzuwägen sind vielmehr das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehende Belastung andererseits. Bei Vorliegen eines anerkannten Milderungsgrundes kann noch ein Rest an Vertrauenswürdigkeit als vorhanden angesehen werden. Ist das Vertrauensverhältnis hingegen gänzlich zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften Verletzung durch den Beamten und ist diesem daher als für alle öffentlich-rechtlichen und privaten Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 8. Juni 1963 - BVerwG 1 D 112.82 - BVerwGE 76, 87 <89>; vgl. auch BVerfG - 3. Kammer -, Beschluss vom 21. Dezember 1988 - 2 BvR 1522/88 -).
5.
Mit dem bewilligten Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden. Weist der Beamte nach, dass er sich während des gesamten Bewilligungszeitraumes nachdrücklich, aber letztlich erfolglos um eine andere Einnahmequelle bemüht hat, so kann ihm vom Bundesdisziplinargericht auf seinen Antrag bei fortbestehender Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag neu bewilligt werden.
6.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Vormeier
Gatz