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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.04.1999, Az.: BVerwG 1 D 6.98

Entwendung von Gegenständen durch einen Zollbeamten des mittleren Dienstes im Rahmen einer zollamtlichen Beschau; Rechtmäßigkeit einer Entfernung aus dem Dienst; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dienstvergehens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.04.1999
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 6.98
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1999, 29364
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 26.11.1997 - AZ: I VL 15/97

Verfahrensgegenstand

Materielles Beamtendisziplinarrecht

Prozessführer

Zollhauptsekretär ... geboren am ... in ...

Der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 21. April 1999
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer, ferner
Bundesbahnhauptsekretär Kurt Blümlein, Postbetriebsassistent Helmut Dohrmann als ehrenamtliche Richter
Oberregierungsrat ... für den Bundesdisziplinaranwalt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Zollhauptsekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer I - F., vom 26. November 1997 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

  1. 1.

    am 09. Juni 1994 bei der Ausübung seiner dienstlichen Obliegenheiten Schmuckstücke aus einer ihm zum Zweck der Zollbeschau vorgeführten Sendung der Firma F. entwendet und

  2. 2.

    unter Ausnutzung seiner dienstlichen Stellung als Zoffabfertigungsbeamter in einem nicht mehr näher festzustellenden Zeitraum weitere Gegenstände sich zugeeignet habe.

2

Aufgrund des dem Anschuldigungspunkt 1 zugrundeliegenden Sachverhalts ist der Beamte durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts F. vom 30. Juni 1995 - 79 Js 27715.7/94 - wegen Diebstahls unter Vorbehalt einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 60 DM verwarnt worden.

3

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat den Sachverhalt in beiden Anschuldigungspunkten als erwiesen angesehen und den Beamten durch Urteil vom 26. November 1997 aus dem Dienst entfernt. Es hat ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 60 v.H. seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von 6 Monaten bewilligt.

4

Das Bundesdisziplinargericht hat die Handlungsweise des Beamten als vorsätzliche Verletzung seiner Pflichten zu uneigennütziger und gewissenhafter Amtsführung, zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten sowie zur Beachtung dienstlicher Vorschriften (§ 54 Sätze 2 und 3, § 55 Satz 2 BBG) sowie als Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet, das wegen des Fehlens anerkannter Milderungsgründe zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst habe führen müssen.

5

3.

Gegen dieses Urteil hat der Beamte rechtzeitig Berufung eingelegt und wie folgt begründet: Sein Versagen sei nach einer Phase besonderer familiärer Belastung und eines Partnerschaftskonfliktes erfolgt. Hinzu seien seine Alkoholproblematik und kleptomane Impulse gekommen. Aufgrund seines Krankheitsbildes sei er in eine seelische Zwangslage geraten, die eine lähmende Wirkung auf den Vollzug seiner sittlichen Wertvorstellungen ausgelöst habe. Er sei nicht in der Lage gewesen, gegen sein Fehlverhalten genügend Widerstandskraft entgegenzusetzen. Die Taten seien spontan und unüberlegt und ausschließlich in Phasen seelischer Verwirrung ausgeführt worden. Die entwendeten Gegenstände habe er nicht verwertet, sondern - überwiegend in Originalverpackung - einfach bei sich zu Hause aufbewahrt. Aufgrund der bei ihm festgestellten erheblich verminderten Schuldfähigkeit sei es möglich, das Vertrauen zu seinem Dienstherrn wiederherzustellen. Seit dem Vorfall vom 9. Juni 1994 lebe er alkoholabstinent und besuche regelmäßig eine Gruppe der anonymen Alkoholiker und unterziehe sich einer medikamentösen Behandlung. Seine Eheprobleme seien gelöst. Eine negative Lebensphase sei vollständig überwunden. Auch seine 30 Jahre währende tadelsfreie Dienstzeit und seine Beurteilung mit "tritt hervor" rechtfertigten ein Absehen von der Höchstmaßnahme.

6

II.

Die Berufung des Beamten hat keinen Erfolg.

7

Der Senat geht von einer unbeschränkten Berufung aus. Die Ausführungen in der Berufungsschrift, er habe seine Taten in Phasen seelischer Verwirrung ausgeführt und er sei nicht in der Lage gewesen, sittlichen Wertvorstellungen gemäß zu handeln, können dahin verstanden werden, daß Schuldunfähigkeit geltend gemacht wird. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.

8

1.

Ebenso wie das Bundesdisziplinargericht legt der Senat im Anschuldigungspunkt 1 die folgenden, gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO bindenden tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts F. vom 30. Juni 1995 zugrunde:

"... Am 09. Juni 1994 entwendete der Angeklagte (das ist der Beamte, ergänzt) in seiner Dienststelle in F. aus einer ihm von der Firma F. zur Zollbeschau vorgelegten Sendung drei Fingerringe und ein Paar Ohrringe. Da er bereits zuvor aufgrund mehrerer Verlustmeldungen in Verdacht geraten war, war die ihm an diesem 9. Juni 1994 vorgelegte Sendung unmittelbar vor und nach der Vorlage auf Vollzähligkeit des Inhaltes überprüft worden. Dadurch wurde der Angeklagte überführt, der die Tat einräumt und den Verdacht geäußert hat, er müsse krank sein ...".

9

Aufgrund des Geständnisses des Beamten steht im Anschuldigungspunkt fest, daß er in einem nicht näher bestimmbaren Zeitraum, vermutlich im Jahre 1993, ebenfalls aus Sendungen der Firma F. folgende Gegenstände entwendet hat:

10

  • 6 Uhren
  • 11 Ringe
  • 2 Ringe, 1 × im Etui
  • 5 Plastiktüten mit sonstigen Schmuckstücken
  • 1 Plastikschachtel mit zwei Ringen
  • 2 goldfarbene Uhren
  • 1 Silberkette mit Steinen
  • 5 Tüten mit Ohrringen
  • 1 Tüte mit zwei Ringen
  • 2 Tüten mit jeweils 1 Ring.

11

Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat der Beamte vorsätzlich ein Dienstvergehen begangen (§ 54 Sätze 2 und 3, § 55 Satz 2, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG). Auf eine Schuldunfähigkeit kann er sich nicht berufen. Im Anschuldigungspunkt 1 steht seine Schuldfähigkeit aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts F.est. Dieses hat dem Beamten lediglich eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB, nicht jedoch eine Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB zugebilligt. Auch bezüglich der dem Anschuldigungspunkt 2 zugrundeliegenden Diebstähle läßt sich eine Schuldunfähigkeit des Beamten nicht begründen. Insoweit folgt der Senat den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S., Arzt für Neurologie und Psychiatrie. Dieser hat in sein Gutachten vom 8. Februar 1995 auch die Diebstahlshandlungen einbezogen, die der Beamte etwa ein Jahr vor seiner Entdeckung vom 9. Juni 1994 begangen hat. Auch wenn bezüglich dieser Diebstähle die durch einen Partnerschaftskonflikt, durch kleptomane Impulse sowie durch eine chronifizierte Alkoholproblematik gekennzeichneten Störungsbilder tatsächlich vorgelegen hätten, käme lediglich eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit in Betracht. Die Voraussetzungen für eine Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB lagen dagegen nicht vor.

12

2.

Das Dienstvergehen des Beamten macht seine Entfernung aus dem Dienst erforderlich.

13

Die Zueignung von Gegenständen im Rahmen einer zollamtlichen Beschau stellt sich disziplinarrechtlich als Zugriff auf dienstlich anvertraute Güter dar. Eine solche Pflichtverletzung zerstört regelmäßig das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten. Die Zollverwaltung ist auf die Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten beim Umgang mit anvertrauen Gütern angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle der ihrerseits zur Kontrolle berufenen Beamten ist nicht möglich und muß weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für den geordneten Ablauf des Zollbetriebs unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann regelmäßig nicht länger Beamter bleiben.

14

Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses kommt in einem solchen Fall nur in Betracht, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund die Annahme rechtfertigt, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren. Keiner dieser anerkannten Milderungsgründe liegt hier vor.

15

Nach der Rechtsprechung des Senats kann das Beamtenverhältnis ausnahmsweise fortgesetzt werden, wenn der Beamte im Zuge einer plötzlich entstandenen besonderen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt hat (z.B. Urteil vom 15. März 1994 - BVerwG 1 D 19.93 - DokBer B 1994, 287 bis 291). Dieser Milderungsgrund greift bereits deshalb nicht ein, weil der Beamte mehrfach Gegenstände aus Sendungen der Firma F. entwendet hat.

16

Auch der Milderungsgrund einer psychischen Ausnahmesituation ist nicht gegeben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Ausnahme von der Entfernung aus dem Dienst möglich, wenn die Tat als Folge einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation des Täters zu werten ist. Eine solche Situation setzt den plötzlichen unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses voraus, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits zu einem für einen derartigen Schockzustand typischen Fehlverhalten des Betroffenen führt. Dabei ist wesentlich, daß es sich bei einem solchen Schock regelmäßig um einen vorübergehenden Zustand handelt (vgl. Urteil vom 25. Juni 1997 - BVerwG 1 D 25.97 -). An einer solchen Schocksituation fehlt es vorliegend. Sie ist weder durch die Eheprobleme noch durch Alkoholsucht begründet worden. Die familiären Probleme des Beamten und sein Alkoholismus haben sich über mehrere Jahre hingezogen. Auch die kleptomanen Impulse - sofern sie tatsächlich vorgelegen haben sollten - sind nicht geeignet, einen Schock im Sinne der Rechtsprechung zu begründen.

17

Eine zugunsten des Beamten anzunehmende erheblich verminderte Schuldfähigkeit ließe ein Absehen von der Höchstmaßnahme nicht zu. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß auch eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses jedenfalls dann nicht rechtfertigen kann, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - um die eigennützige Verletzung leicht einsehbarer Kernpflichten handelt. In diesem Fall muß im Hinblick auf die als selbstverständlich geforderte und ständig eingeübte korrekte Verhaltensweise von dem Beamten erwartet werden, daß er auch bei erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit noch genügend Widerstandskraft gegen das pflichtwidrige, sogar strafbare Verhalten im Dienst aufbietet (z.B. Urteil vom 18. September 1996 - BVerwG 1 D 73.95 -).

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Darüber hinaus entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats, daß bei Kernpflichtverletzungen der hier in Frage stehenden Tat weder die Unbescholtenheit in strafrechtlicher und disziplinarer Hinsicht noch die lange und unbeanstandete Dienstzeit ein Absehen von der Verhängung der Höchstmaßnahme rechtfertigen können (Urteil vom 28. Oktober 1997 - BVerwG 1 D 60.97 -). Entsprechendes gilt für eine abgeschlossene negative Lebensphase (Urteil vom 11. April 1995 - BVerwG 1 D 46.94 -).

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Gödel
Mayer