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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.06.1997, Az.: BVerwG 1 D 25.97

Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst und der Kürzung der Unterhaltsbeiträge; Veruntreuung von Gegenständen durch eine Postbeamten; Verstoß eines Beamten gegen die Pflicht sich im Dienst uneigennützig zu verhalten ; Voraussetzungen für das Vorliegen einer uneingeschränkten Berufung; Milderungsgründe bei der Ahndung von Dienstvergehen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.06.1997
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 25.97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 22070
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 22.01.1997 - AZ: XVI VL 40/96

Prozessgegner

Postoberschaffnerin ... geboren ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 25. Juni 1997
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer, ferner
Technischer Fernmeldebetriebsinspektor Oskar Putzlocher
Posthauptschaffnerin Ines Usche als ehrenamtliche Richter
Regierungsrat ... für den Bundesdisziplinaranwalt
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Postoberschaffnerin ... gegen das Urteil des Bundesdiszrplinargerichts, Kammer XVI - K. -, vom 22. Januar 1997 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat die Beamtin angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß sie

  1. 1.

    im Jahre 1990 in ihrer Eigenschaft als Briefzustellerin mit drei Kreditkarten, die sie aus von ihr zuzustellenden Sendungen entnommen hatte, sowie mit einer weiteren Kreditkarte, die ihr damaliger Lebensgefährte van T. ohne ihr Wissen aus ihrem Zustellwagen genommen hatte, betrügerische Wareneinkäufe in einer Gesamthöhe von ca. 30.000 DM getätigt hat,

  2. 2.

    ebenfalls 1990 ihre eigene Kreditkarte nach ausgiebiger Benutzung wahrheitswidrig beim Aussteller als gestohlen angezeigt und dadurch eine Belastung von ca. 6.000 DM verhindert hat,

  3. 3.

    Anfang 1991 in wenigstens zwei weiteren Fällen Postsendungen unterdrückt hat.

2

Aufgrund des dem Anschuldigungspunkt zu 1 zugrundeliegenden Sachverhalts ist die Beamtin durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts A. vom 21. September 1995 - 31 Ls 10 Js 380/94 - wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses in drei Fällen sowie wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 32 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten und drei Wochen verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

3

In einem früheren Disziplinarverfahren, das u.a. den eigennützigen Zugriff auf eine Einschreibesendung mit Edelsteinen zum Gegenstand hatte, ist die Beamtin durch Urteil des Senats vom 8. August 1995 - BVerwG 1 D 41.93 - zur Postoberschaffnerin degradiert worden. Zugunsten der Beamtin hat der Senat den Milderungsgrund der einmaligen persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat in einer besonderen Versuchungssituation anerkannt. Das im vorliegenden Verfahren angeschuldigte Fehlverhalten war danach den Disziplinarbehörden und den Disziplinargerichten nicht bekannt.

4

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat die Beamtin durch Urteil vom 22. Januar 1997 aus dem Dienst entfernt und ihr einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. ihres erdienten jeweiligen Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es hat im Anschuldigungspunkt 1 folgende tatsächliche Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts A. vom 21. September 1995 gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO zugrunde gelegt:

"Ende der 70er Jahre lernte die Angeklagte (das ist die Beamtin) den gerichtsbekannten, gesondert verfolgten Ralf D. van T. kennen. Er, war ein Schulfreund ihres geschiedenen Ehemannes. Van T. wohnte Anfang bis Mitte der 80er Jahre vorübergehend in der Wohnung der Angeklagten. Da die Ehe zu dieser Zeit kriselte, kam es zwischen der Angeklagten und van T. bereits während dieser Zeit zu näheren Kontakten. Nachdem die Angeklagte in der Folgezeit den Kontakt zu van T. verloren hatte, traf sie ihn im Jahre 1989 wieder. Obwohl die Angeklagte in diesem Jahr ihren geschiedenen Ehemann erneut geheiratet hatte, kriselte auch diese 2. Ehe schon wieder. Die Angeklagte verliebte sich in van T.. Da der Ehemann der Angeklagten die eheliche Wohnung bereits verlassen hatte, zog van T. zur Angeklagten. In der Folgezeit nahm diese Beziehung für die Angeklagte einen verhängnisvollen Verlauf. Die Angeklagte erkannte, daß van T. drogensüchtig ist. Zur damaligen Zeit nahm er Amphetamin und sehr viel Haschisch zu sich. Da die Beschaffung dieser Rauschmittel sehr teuer war und hierzu weder die monatlichen Bezüge der Angeklagten noch die Sozialhilfe, die van T. erhielt, reichten, kam van T. auf den Gedanken, aus Briefsendungen u.a. der Gesellschaft für Zahlungssysteme mbH in F., die die Angeklagte neben vielen anderen Postsendungen in ihrem Zustellbezirk verteilte, Kreditkarten zu entnehmen und mit diesen u.a. hochwertige Bekleidungsartikel, Automodelle und Schmuck zu erwerben. Durch den Verkauf dieser Gegenstände verschaffte sich van T. ausreichende Geldmittel zur Finanzierung seines Rauschgiftkonsums.

1.
Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt nach dem 30. Januar 1990 entnahm van T. aus den Briefsendungen, die die Angeklagte zustellen mußte, von der Angeklagten unbemerkt aus ihrem Zustellwagen eine an den Zeugen Mack C. in A. gerichtete Kreditkarte. Mit dieser Kreditkarte wurden in der Zeit vom 07. bis 12.04.1990 folgende Waren gekauft, wobei van T. zuvor die Geschäfte ausgesucht hatte und die Angeklagte, die in den Geschäften die von van T. ersehnte Ware kaufen sollte, gezielt zu diesen Geschäften fuhr:

a)
am 07. April 1990 im Restaurant M. für 58,70 DM;

b)
am 07. April 1990 im Kaufhof, ..., Wareneinkäufe für 742,45 DM;

c)
am 07. April 1990 im Geschäft Sport S. für 792,30 DM;

d)
am 07. April 1990 im Geschäft P., Wareneinkäufe für 283,95 DM,

e)
am 07. April 1990 im Geschäft Uhren-Schmuck W., Wareneinkäufe für 498,00 DM;

i)
am 10. April 1990 bei Hertie, ..., Wareneinkäufe im Wert von 948,00 DM;

g)
am 10. April 1990 im Geschäft Schuhe V., Wareneinkäufe für 859,60 DM;

h)
am 10. April 1990 im Geschäft CT., Wareneinkäufe für 312,60 DM;

i)
am 12. April 1990 im Geschäft Damen-Mode S., Wareneinkäufe für 930,00 DM und

j)
am 12. April 1990 im Geschäft O., Wareneinkäufe für 418,00 DM.

2.
Nachdem van T. den ersten Brief im Zustellwagen der Angeklagten entnommen und geöffnet hatte, zwang er die Angeklagte dazu, nunmehr auch ihrerseits solche Sendungen zu öffnen, um die Karten zu entnehmen. Als sich die Angeklagte zunächst weigerte, wurde sie von van T. mehrmals heftig geschlagen. So entnahm die Angeklagte schließlich zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt Anfang des Jahres 1990 eine an die Zeugin N. versandte Kreditkarte, mit der die Angeklagte in der Zeit vom 3. bis 28. März 1990 folgende Einkäufe im Kauf hof in A. tätigte:

a)
am 03. März 1990 Wareneinkäufe für 169,09 DM;

b)
am 16. März 1990 Wareneinkäufe im Gesamtwert von 3.386,55 DM;

c)
am 17. März 1990 Wareneinkäufe im Gesamtwert von 17,98 DM;

d)
am 21. März 1990 Wareneinkäufe für 12,25 DM und

e)
am 28. März 1990 Wareneinkäufe für 8,00 DM.

3.
Ebenfalls aufgrund des von van T. auf sie ausgeübten Zwangs entnahm die Angeklagte nach dem 18. April 1990 aus einer weiteren Postsendung eine an den Zeugen van B. gerichtete Kreditkarte. Mit dieser wurden in der Zeit vom 19. bis 20. April 1990 folgende Einkäufe getätigt:

a)
am 19. April 1990 beim Juwelier F. kaufe für 1.120,00 DM;

b)
am 19. April 1990 bei Pfeifen S. Einkäufe für 1.000,00 DM;

c)
am 19. April 1990 im Kaufhaus H. Einkäufe für 1.162,60 DM;

d)
am 19. April 1990 an der D. Einkäufe für 34,41 DM und

e)
am 20. April 1990 an der DEA-Tankstelle K., Einkäufe für 23,48 DM.

4.
Schließlich entnahm die Angeklagte nach dem 20. Juni 1990 eine dritte Karte aus ihren Postsendungen. Hiermit erwarb sie in der Zeit vom 25. bis zum 28. Juni 1990 folgende Waren:

a)
am 25. Juni 1990 bei Spiel & Hobby R., Einkäufe für 394,60 DM;

b)
am 25. Juni 1990 im Kaufhof, ..., Einkäufe für 3.825,75 DM;

c)
am 25. Juni 1990 bei Jagdausrüstung K., Einkäufe für 310,00 DM;

d)
am 25. Juni 1990 bei Juwelier W., Einkäufe für 1.125,00 DM;e) am 25. Juni 1990 im Geschäft M., Wareneinkäufe im Gesamtwert von 774,50 DM;

f)
am 25. Juni 1990 im Geschäft Geschenkartikel L., Einkäufe für 588,00 DM;

g)
am 25. Juni 1990 beim Juwelier Ch., Einkäufe für 1.310,00 DM;

h)
am 26. Juni 1990 im Kaufhaus H., Wareneinkäufe für 2.048,78 DM;

i)
am 26. Juni 1990 an der Shell-Station V., Einkäufe für 20,06 DM;

j)
am 27. Juni 1990 an der ARAL-Tankstelle K., Einkäufe im Gesamtwert von 91,00 DM;

k)
am 27. Juni 1990 an der BP-Tankstelle S., Einkäufe für 128,45 DM und

l)
am 28. Juni 1990 im Kaufhaus H., Wareneinkäufe im Werte von 3.082,90 DM.

Lediglich die am 12. April 1990 im Damenmodengeschäft S. in D. erworbenen Damenkleider waren für die Angeklagte bestimmt. Van T. hatte der Angeklagten zuvor erklärt, daß sie eine bessere Garderobe tragen müsse, um bei ihren Einkäufen in den teuren Geschäften adäquat gekleidet zu sein.

Als die Angeklagte sich in späterer Zeit weigerte, weiterhin für van T. einzukaufen, zwang er sie, im Club ... in A. der Prostitution nachzugehen. Schließlich gelang es der Angeklagten, sich vor van T. zu verstecken. Als sie später ihre Wohnung aufsuchte, waren sämtliche Einrichtungsgegenstände von van T. aus Wut darüber, daß die Angeklagte ihn verlassen hatte, zerschlagen worden. Nach einem vorübergehenden Aufenthalt in der Psychiatrischen Landesklinik in D. ist van T. zur Zeit unbekannten Aufenthalts und damit flüchtig."

5

Nach den Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts zum Anschuldigungspunkt 2 hat die Beamtin eine ihr antragsgemäß im Januar 1990 zugesandte Kreditkarte des Diners-Club zu umfangreichen Einkäufen im Wert von schätzungsweise 6.000 DM benutzt und dann der Gesellschaft sowie der Polizei erklärt, daß sie die Kreditkarte niemals erhalten habe und diese wohl von anderer Seite unterschlagen und mißbräuchlich benutzt worden sei. Daraufhin ist sie mit dem genannten Betrag nicht belastet worden.

6

Bezüglich des Anschuldigungspunktes 3 ist das Bundesdisziplinargericht der Einlassung der Beamtin gefolgt, van T. habe sie in drei oder vier Fällen im Januar 1991 auf ihrem Zustellgang abgefangen und sie habe ihm jeweils ein Päckchen zur Aneignung überlassen. Da eine dieser Sendungen bereits Gegenstand des gegen die Beamtin geführten förmlichen Disziplinarverfahrens gewesen sei, sei der Beamtin vorzuwerfen, mindestens in zwei weiteren Fällen ein Päckchen zugunsten des van T. veruntreut zu haben.

7

Vor dem Bundesdisziplinargericht hat die Beamtin ihr Verhalten mit persönlichen Schwierigkeiten erklärt, in denen sie sich in den Jahren 1989 bis 1991 befunden habe und die auch schon Gegenstand des ersten gegen sie geführten Disziplinarverfahrens gewesen sei. Ihr damaliger Lebensgefährte van T. habe sie unter Androhung von körperlicher Gewalt gegen sie selbst und gegen ihr Kind gezwungen, für ihn Geld zu beschaffen, das er für seinen Drogenkonsum benötigte. Fast zweimal wöchentlich sei sie von ihm mißhandelt worden. Er habe sie unter Drogen gesetzt, von seinen Freunden mißbrauchen lassen und sie zur Prostitution gezwungen. Bei ihren Zustellgängen habe er sie verfolgt und abgefangen. Das von ihr verdiente Geld habe sie in voller Höhe an ihn abliefern müssen und eine Möglichkeit, sich seinem Einfluß zu entziehen, habe sie erst gefunden, als sie neue Bekannte kennengelernt habe und zu einer Freundin habe fliehen können, von der van T. nichts gewußt habe. Danach sei sie fast ein Jahr in psychiatrischer Behandlung gewesen. Etwa drei oder vier Wochen vor ihrer Selbstanzeige habe sie zufällig van T. wiedergetroffen und er habe sich bei ihr für sein Verhalten entschuldigt. Er habe ihr auch angeboten, die Renovierung ihrer Wohnung in J. zu übernehmen und sollte dafür als Gegenleistung ihr altes Auto bekommen. Durch van T. habe sie dann in dieser Zeit Ralf Urfels kennengelernt und van T. habe daraufhin aus Eifersucht durchgedreht und habe sie wohl deshalb bei der Polizei angezeigt. Davon habe sie allerdings zunächst nichts gewußt. Sie sei vielmehr, um den weiteren Drohungen und Erpressungsversuchen durch van T. zu entgehen, auf Rat des Ralf Urfels und aus eigener Veranlassung zur Polizei gegangen. Inzwischen liege das alles hinter ihr und sie würde gerne wieder als Postbeamtin arbeiten. Sie würde das Vertrauen der Post nicht erneut enttäuschen.

8

Das Bundesdisziplinargericht hat die festgestellte Handlungsweise der Beamtin als Verstoß gegen ihre Pflicht gewürdigt, sich im Dienst uneigennützig zu verhalten und der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die ihr Beruf erfordere (§ 54 Sätze 2 und 3 BBG). Sie habe dadurch vorsätzlich ein innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen, das wegen des Fehlens anerkannter Milderungsgründe zu ihrer Entfernung aus dem Dienst habe führen müssen.

9

3.

Die Beamtin hat gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts rechtzeitig Berufung eingelegt und wie folgt begründet: Ihre Verfehlungen ständen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit denjenigen, die zu ihrer Degradierung durch Urteil des Senats vom 8. August 1995 geführt hätten. Sie hätten ihre Ursache in dem gewalttätigen Verhalten ihres damaligen Lebensgefährten van T., der sie nicht nur unter Androhung von körprerlicher Gewalt, sondern auch tatsächlich durch körperliche Gewalt gezwungen habe, für ihn Geld zu beschaffen, sei es durch Prostitution oder durch die hier in Rede stehenden Unterschlagungen in Tateinheit mit Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses. Van T. habe auch ihr Kind bedroht und geschlagen. Er habe ihre Persönlichkeit völlig zerstört und sie praktisch willenlos gemacht. Die Gewaltanwendung und die seelischen Verletzungen, die ihr van T. zugefügt habe, seien ein schockartiges Erlebnis für sie gewesen, das lange nachgewirkt habe. Ihre jetzt zu beurteilenden und die bereits abgeurteilten Verfehlungen seien als Einheit zu betrachten. Tatzeitraum und Tatmotive seien gleich gewesen. Sie habe ihr Leben grundlegend geändert, lebe in geordneten Verhältnissen und habe es geschafft, sich aus dem Kreis des van T. völlig zu lösen.

10

II.

Die Berufung der Beamtin hat keinen Erfolg.

11

1.

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Die Beamtin macht, wie sie in der Hauptverhandlung vor dem Senat klargestellt hat, keine Verfahrensfehler mit der Folge einer unbeschränkten Berufung geltend, sondern führt unter Hinweis auf den gleichen Tatzeitraum und die gleichen Tatmotive Milderungsgründe an, die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein können. Ein Verfahrensfehler hätte im übrigen nach der Rechtsprechung des Senats nicht vorgelegen, da die jetzigen Verfehlungen erst nach Einleitung des früheren förmlichen Disziplinarverfahrens bekanntgeworden sind und in dieses nicht mehr einbezogen werden konnten (vgl. hierzu Beschluß vom 4. September 1978 - BVerwG 1 DB 22.78 - <BVerwGE 63, 123>, BDHE 7, 35, auch Urteil vom 25. September 1985 - BVerwG 1 D 73.84 und 1 D 36.85 - <BVerwGE 83, 59>). Aufgrund der Beschränkung der Berufung ist der Senat an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an die disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die hiernach angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

12

2.

Die Entwendung der drei Kreditkarten aus den von der Beamtin zuzustellenden Sendungen und die Unterdrückung von zwei Päckchen stellt ein Dienstvergehen dar, das nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich zur Verhängung der Höchstmaßnahme führt. Ein Beamter, der sich an ihm amtlich anvertrauten oder dienstlich zugänglichen Gütern vergreift, verliert in aller Regel das ihn mit seinem Dienstherrn verbindende Vertrauensverhältnis derart nachhaltig, daß er nicht mehr im Dienst belassen werden kann. Uneingeschränktes Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit eines jeden Beamten ist Voraussetzung für einen Postbetrieb, der auf Effektivität und Sparsamkeit ausgerichtet ist und daher notwendigerweise auf die Möglichkeit ständiger und lückenloser Kontrolle verzichten muß. Wer diese für den geordneten Ablauf seines Dienstbereichs unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann grundsätzlich nicht mehr Beamter bleiben (vgl. u.a. Urteil vom 23. Oktober 1996 - BVerwG 1 D 10.96 -).

13

Eine mildere Bewertung des Dienstvergehens ist nur dann zulässig, wenn bestimmte, von der Rechtsprechung entwickelte Milderungsgründe vorliegen, die ausnahmsweise die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses rechtfertigen.

14

Derartige Milderungsgründe hat das Bundesdisziplinargericht zu Recht verneint.

15

Anders als im Urteil des Senats vom 8. August 1995 kann der Milderungsgrund der einmaligen und persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat nicht mehr angenommen werden. Mit der Entwendung der drei Kreditkarten und der beiden Päckchen hat die Beamtin insgesamt fünf Zugriffshandlungen begangen, so daß eine einmalige Tat nicht vorliegt. Wären die jetzigen Verfehlungen der Beamtin zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats am 8. August 1995 bekannt gewesen, hätte der Senat bereits damals nicht den Milderungsgrund der einmaligen, unbedachten Gelegenheitstat annehmen können, so daß die Beamtin bereits zu diesem Zeitpunkt aus dem Dienst zu entfernen gewesen wäre.

16

Auch der Milderungsgrund einer psychischen Ausnahmesituation ist nicht gegeben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Ausnahme von der Entfernung aus dem Dienst möglich, wenn die Tat als Folge einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation des Täters zu werten wäre. Eine solche Situation wird in aller Regel hervorgerufen durch den plötzlichen unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits zu einem für einen derartigen Schockzustand typischen Fehlverhalten des Betroffenen führen kann. Dabei ist wesentlich, daß es sich bei einem solchen Schock regelmäßig um einen vorübergehenden Zustand handelt (vgl. Urteil vom 4. September 1996 - BVerwG 1 D 1.96 - <DokBer B 1997, 23 = Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 8>). Geht man von der Einlassung der Beamtin aus, sie sei in allen drei Fällen der Kreditkartenentwendung jeweils von van T. durch Androhung von Schlägen hierzu gezwungen worden, so hat jeweils ein auf sie einwirkendes Ereignis vorgelegen. Zu einem seelischen Schock im Sinne der Rechtsprechung hätten diese Einwirkungen jedoch nur geführt, wenn die Beamtin hierdurch derart aus der Bahn geworfen worden wäre, daß sie nicht mehr in der Lage war, entsprechend der sonst gegebenen Wertvorstellungen und Hemmschwellen zu handeln (Urteil vom 27. Februar 1996 - BVerwG 1 D 33.95 - <DokBer B 1996, 163>). Ein seelischer Schock in diesem Sinne hätte allenfalls bei der ersten aufgezwungenen Handlung vorliegen können. Danach gab es für die Beamtin zumutbare Möglichkeiten, sich dieser Drucksituation zu entziehen. Sie hätte sich ihrem Dienstherrn offenbaren müssen, notfalls hätte sie gegen van T. Strafanzeige erstatten müssen. Daß die Beamtin zur Verweigerung weiterer Straftaten in der Lage war, obwohl sich ihre Drucksituation nicht geändert hatte, ergibt sich aus ihrer Aussage im Strafverfahren, wonach sie sich ab Mitte 1990 geweigert habe, für van T. weitere Kreditkartenunterschlagungen zu begehen weil sie die ganze Sache so belastet habe. Ferner hat sich die Beamtin, wie sie bekundet hat, Anfang 1991 von van T. getrennt. Im Hinblick auf ihre beamtenrechtliche Treuepflicht hätte sie auch schon vorher sich so verhalten müssen. Die Beamtin hat in der Hauptverhandlung vor dem Senat auf entsprechende Fragen keinen Grund dafür angeben können, daß ihr dies unmöglich oder unzumutbar gewesen sei. Ihr eigenes Verhalten Mitte 1990 und Anfang 1991 zeigt vielmehr, daß sie durchaus in der Lage war, von sich aus dem gewalttätigen Verhalten van T. auszuweichen.

17

Schließlich hat die Beamtin, obwohl sie sich ab Mitte 1990 nach ihrer Aussage weigerte, für van T. weitere Kreditkarten zu unterschlagen, zeitlich danach mindestens drei weitere Päckchen unterdrückt, wobei einer dieser drei Vorfälle zu dem Urteil des Senats vom 8. August 1995 führte. Auch dies spricht in erheblichem Maße gegen das Vorliegen einer - vorübergehenden - Schocksituation.

18

Im übrigen schlossen sich nach jeder Entwendung der Kreditkarten, auch nach der von van T. selbst entwendeten, umfangreiche Betrügereien an, von denen die Beamtin hätte Abstand nehmen können und müssen. Sie hat im Strafverfahren nicht vorgetragen, daß sie jeweils durch van T. zur Benutzung der Kreditkarte gezwungen worden wäre. Vielmehr hat sie ausgesagt, van T. habe sich genauestens mit der Verwendung der Kreditkarte ausgekannt. Er habe genau gewußt, bis zu welcher Höhe die Kreditkarten in Einzelfällen zum Kauf vorgelegt werden konnten, ohne daß die Geschäftsinhaber bei den jeweiligen Gesellschaften telefonisch Rücksprache hielten. Die jeweiligen Einkäufe habe immer sie vornehmen müssen. Van T. habe sich im Hintergrund gehalten und ihr Tun beobachtet. Die betrügerisch erlangten Gegenstände habe sie an van T. abgeben müssen. Die unterschlagenen Kreditkarten seien in den Städten A., K., D., A. und M. zu Einkäufen benutzt worden. Dieser von der Beamtin geschilderte Ablauf spricht eher für einen gemeinsamen Beutezug. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum die Beamtin und nicht van T. selbst Gebrauch von den Kreditkarten machen mußte, zumal nur eine Kreditkarte auf einen Inhaber weiblichen Geschlechts ausgestellt war. Bei ihrer Selbstanzeige am 16. August 1993 hat die Beamtin auch nur angegeben, van T. sei an den von ihr begangenen Straftaten zum Teil beteiligt gewesen.

19

Der Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung der Tat vor deren Entdeckung liegt ebenfalls nicht vor. Die Selbstanzeige der Beamtin am 16. August 1993 vor der Polizei könnte allenfalls dann die Voraussetzungen des genannten Milderungsgrundes erfüllen, wenn sie freiwillig, d.h. in diesem Zusammenhang ohne Furcht vor alsbaldiger Entdeckung ihrer Straftaten und damit ihres Dienstvergehens, erfolgt wäre (siehe dazu Urteil vom 9. Mai 1990 - BVerwG 1 D 81.89 - <BVerfGE 86, 283>). Daran fehlt es. Die Beamtin hat die Selbstanzeige erst erstattet, nachdem van T. sie bei der Polizei am 12. August 1993 wegen der Unterschlagung von Kreditkarten und Kreditkartenbetrugs angezeigt hatte. Daß sie grundsätzlich von einer derartigen Anzeige wußte, ergibt sich aus ihrer eigenen Aussage vom 18. August 1993, sie sei bereits in einem gegen ihren jetzigen Bekannten Urfels eingeleiteten Ermittlungsverfahren verantwortlich vernommen worden. Dieses Verfahren sei eingeleitet worden, nachdem van T. den Urfels und sie der Straftatenbegehung bezichtigt hatte. Danach kann allenfalls zweifelhaft sein, ob die Beamtin von der konkreten Benennung der Straftaten durch van T. wußte. Da ihr ihre eigenen Straftaten jedoch bekannt waren und sie zumindest allgemein wußte, daß van T. sie wegen verschiedener Straftaten angezeigt hatte, mußte sie damit rechnen, daß es sich um die Unterschlagung der Kreditkarten und die sich anschließenden Betrugshandlungen handelte. Wenn sie daraufhin eine Selbstanzeige erstattete, war diese nicht mehr freiwillig.

20

Soweit die Beamtin angibt, sie habe sich von van T. völlig gelöst und diese schlimme Lebensphase überwunden, kann dies ebenfalls nicht zu einer Milderung führen. Der Milderungsgrund der Überwindung einer negativen Lebensphase findet bei Zugriffsdelikten keine Anwendung (Urteil vom 11. April 1995 - BVerwG 1 D 46.94 -).

21

3.

Mit der Bewilligung des Unterhaltsbeitrags durch das Bundesdisziplinargericht hat es sein Bewenden.

22

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel ist durch Urlaub verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Bermel
Mayer