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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.02.1996, Az.: BVerwG 1 D 33.95

Verwendung von eingenommenen Paketentgelten zum Ausgleich eines Fehlbetrages eines Schalterbeamten der Post in diziplinarrechtlicher Bewertung; Gleichstellung von Kassenverfehlungen zum Ausgleich von Fehlbeträgen mit einem direkten Zugriffsdelikt; Gleichstellung mit einem Zugriffsdelikt bei "materiell-egoistischem Zug" zur Haftungsfreistellung als nur eines von mehreren Motiven; Offenlassen der Kasse trotz Abwesenheit im Hinblick auf eine Dienstpflichtverletzung; Grundlagen für die Annahme einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation; Sorge um Dienstpflichtverletzung unter dem Aspekt einer psychischen Ausnahmesituation; Entfernung aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.02.1996
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 33.95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 21966
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 16.02.1995 - AZ: VII VL 1/95

Prozessführer

Postsekretär ... geboren ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 27. Februar 1996, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller,
ferner
Zollobersekretär Jürgen Finster, Techn. Fernmeldebetriebsinspektor Wolfgang Keßner als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Postsekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdiszplinargerichts, Kammer VII - ... -, vom 16. Februar 1995 wird auf Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

2

als Paketschalterbeamter beim Postamt H. in der Zeit vom 5. Juni bis 9. Juni 1993 in 15 Fällen Entgelte für eingelieferte Auslandspakete in einer Gesamthöhe von 680,40 DM vereinnahmt, nicht aber, wie vorgeschrieben, maschinell auf den Paketkarten verstempelt und mit der Postkasse verrechnet hat, sondern die Entgelte für eigene Zwecke verwendete.

3

Aufgrund dieses Sachverhalts ist er mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 10. Dezember 1993 - 326-596/93 - wegen Veruntreuung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50 DM verurteilt worden.

4

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 16. Februar 1995 entschieden, daß der Beamte aus dem Dienst entfernt und ihm auf die Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts bewilligt wird. Es ist von folgenden Feststellungen in dem rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts ... vom 10. Dezember 1993 ausgegangen:

"Der Angeklagte (das ist der Beamte, erg.) war bis Mitte Juni 1993 im ... Postamt ... am Paketschalter tätig. In der Zeit vom 5. Juni bis zum 8. Juni behielt er vereinnahmte Entgelte für Auslandspakete in einer Gesamthöhe von 680 DM für sich. Dies tarnte er, indem er die Pakete unleserlich mit 0 DM stempelte, in der trügerischen Hoffnung, dies würde niemandem auffallen.

Der Angeklagte hat die Tat gestanden. Es war ihm nicht zu widerlegen, daß ihm einige Tage zuvor 1.500 DM aus der von ihm nicht abgeschlossenen Kasse gestohlen worden waren. Um diesen Diebstahl nicht melden zu müssen, sei er auf die Stempelmanipulation verfallen. Wegen einer bevorstehenden Beförderung hätten seine Vorgesetzten nicht erfahren sollen, daß er die Kasse nicht - wie vorgeschrieben - bei Verlassen seines Platzes abgeschlossen hatte. 890 DM jenes Schadens habe er mit eigenem Geld ersetzt."

5

Ergänzend hat das Bundesdisziplinargericht folgende Feststellungen getroffen:

6

Es handelte sich um folgende 15 Fälle, in denen der Beamte zwar das errechnete Entgelt für ein Auslandspaket einnahm und auch auf der Auslandspaketkarte handschriftlich vermerkte, aber den Freistempelabdruck der Postfreistempelmaschine in Nullstellung und unleserlich anbrachte:

Paketkarte nachDatumBetrag
C. Griechenld.05.06.9355,00 DM
B., Belgien07.06.9335,60 DM
E. Gr.Brit.08.06.9350,80 DM
L. Gr.Brit.08.06.9350,80 DM
T. Japan08.06.9374,80 DM
T. Japan08.06.9368,90 DM
B. Luxbg.09.06.9330,60 DM
B. Luxbg.09.06.9330,90 DM
B. Luxbg.09.06.9330,90 DM
B. Luxbg.09.06.9330,90 DM
C., Frankr.09.06.9320,40 DM
K. Japan09.06.9351,80 DM
O. Japan09.06.9341,90 DM
A., Niederl.09.06.9319,10 DM
D. Sd.Afr.09.06.9386,70 DM
7

Infolge der Nullstellung der Betragsangabe wurden diese Beträge nicht in dem Zählerstand der Freistempelmaschine registriert und somit auch nicht als Paketentgelte in die Kassenabrechnung des Beamten übernommen. Demnach hätte sich im Bargeldbestand der von ihm verwalteten Kasse ein Mehrbetrag in der Höhe von ca. 680 DM ergeben müssen, was jedoch nicht der Fall war.

8

Der Beamte hat sich dahin eingelassen, daß ihm am 2. Juni 1993, als er kurzfristig zum Aufsuchen der Toilette den Schalter verlassen habe, 1.500 DM gestohlen worden seien. Er habe aus unerklärlichen Gründen an jenem Tag die Kasse nicht verschlossen. Aus Angst vor den dienstlichen Folgen eines solch hohen Minderbetrages habe er sich dann in Panik eine eigene Wiedergutmachung ausgedacht. Am 3. Juni und am 8. Juni 1993 habe er zunächst aus dem Haushaltsgeld 500 DM bzw. 300 DM und am 11. Juni 1993 noch einmal 90 DM Privatgeld in die Kasse gelegt, als er beim Anfertigen des Abschlusses für seine Kasse einen Fehlbetrag von 94,50 DM festgestellt habe. Weil er nicht in der Lage gewesen sei, aus eigenen Mitteln weitere Rückzahlungen vorzunehmen, habe er die Zeit bis zum Monatsende, zu dem ihm wieder Geld aus dem Familieneinkommen zur Verfügung gestanden hätte, mit dem nicht ordnungsgemäßen Buchen von Paketgebühren überbrücken wollen.

9

Das Bundesdisziplinargericht hat das festgestellte Verhalten des Beamten als vorsätzliches innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 54 Sätze 2 und 3, § 55 Satz 2, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewürdigt. Das Dienstvergehen mache die Entfernung des Beamten aus dem Dienst erforderlich. Keiner der in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründe sei gegeben.

10

3.

Mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung hat der Beamte beantragt, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Er habe die Verfehlungen aus Angst vor den dienstlichen Folgen, weil er Dienstvorschriften verletzt habe, und aus der Befürchtung heraus begangen, eine von ihm für das Ende des Jahres erwartete Beförderung zu gefährden. Zudem habe er unter schwerem psychischen Druck gehandelt, weil er mit dem Verlust der 1.500 DM und der damit einhergehenden Dienstpflichtverletzung nicht habe fertig werden können. Er habe in dieser Situation den "Kopf verloren" und sich zu diesem Ausrutscher hinreißen lassen. Außerdem müsse berücksichtigt werden, daß er in seiner über 20jährigen Dienstzeit seinen Dienst mit äußerster Sorgfalt verrichtet habe, was sich in den sehr günstigen Beurteilungen, aber auch in einer schnellen Beförderungsfolge niedergeschlagen habe.

11

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

12

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist deshalb an die vom Bundesdisziplinargericht zum Sachverhalt getroffenen Feststellungen und die vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

13

1.

Die vom Bundesdisziplinargericht ausgesprochene Entfernung des Beamten aus dem Dienst ist nicht zu beanstanden. Die Verwendung der eingenommenen Paketentgelte zum Ausgleich eines Minderbetrages in Höhe von 1.500 DM, für den der Beamte gehaftet hätte, steht einem Zugriffsdelikt gleich, das regelmäßig die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme zur Folge hat.

14

Nach der Rechtsprechung des Senats besteht in der disziplinaren Bewertung von Kassenverfehlungen, die dem Ausgleich bereits entstandener Minderbeträge dienen, dann kein Unterschied zu dem direkten Zugriff auf amtliche Gelder, wenn der Beamte zum Ersatz der verursachten Fehlsumme verpflichtet ist. Anlaß für die Gleichstellung mit einem Zugriffsdelikt ist die Erwägung, daß auch der um Verschleierung von Kassenfehlbeträgen bemühte Beamte Geld seines Dienstherrn seinem eigenen Vermögen jedenfalls mittelbar dadurch zuführt, daß er sich in diesem Umfang seiner Verantwortung und damit seiner persönlichen Haftung entzieht. In dem Bestreben um Freistellung von persönlicher Haftung wird derselbe auf finanziellen Vorteil bedachte egoistische Zug gesehen, der auch dem direkten Zugriff auf amtliche Gelder zugrunde liegt und der den unredlich handelnden Beamten vertrauensunwürdig macht (Urteil vom 13. Juni 1995 - BVerwG 1 D 21.94 -; Urteil vom 1. Februar 1995 - BVerwG 1 D 65.93 - <Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG> m.w.N.).

15

Der Beamte hat im vorliegenden Fall die eingenommenen Paketentgelte in Höhe von ca. 680 DM nach seinen Angaben dazu verwendet, um neben eingesetztem privaten Geld den Minderbetrag in Höhe von 1.500 DM auszugleichen, der ihm dadurch entstanden sei, daß ihm am 2. Juni 1993 während einer etwa zehnminütigen Abwesenheit von seinem Schalter dieser Geldbetrag aus der Schublade mit dem Bargeld gestohlen worden sei. Wie er angegeben hat, hat er den Schlüssel in der Schublade mit dem Bargeld während der Abwesenheit steckengelassen.

16

Der Beamte hätte für den Minderbetrag gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 BBG gehaftet. Nach dieser Vorschrift hat ein Beamter, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, dem Dienstherrn den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Das Steckenlassen des Schlüssels in der Schublade mit der Schalterkasse während einer immerhin zehnminütigen Abwesenheit ist als grob fahrlässige Verletzung der Dienstpflichten anzusehen. Nach § 51 Abs. 2 der Dienstanweisung Zahlungsverkehr der Postkassen ist Bargeld vor Verlassen des Arbeitsplatzes (auch während der Arbeitszeit) stets einzuschließen. Nach Absatz 4 dieser Vorschrift dürfen die Kassenführer die Schlüssel zu den Kassenbehältnissen nicht in den Schlössern steckenlassen, sondern haben die Schlüssel stets bei sich zu führen.

17

Dadurch, daß der Beamte einen Teilbetrag des nach seinen Angaben entwendeten Geldbetrages pflichtwidrig mit eingezogenen Paketentgelten ausgeglichen hat, hat er sich insoweit seiner persönlichen Haftung entzogen und damit privates Geld zum Ausgleich des Minderbetrages - zumindest vorübergehend - erspart. Die Gleichstellung mit einem Zugriffsdelikt setzt nicht voraus, daß die Freistellung von der persönlichen Haftung das alleinige oder überwiegende Motiv gewesen ist. Ein "materiell-egoistischer Zug" ist vielmehr auch dann zu bejahen, wenn die Haftungsfreistellung nur eines von mehreren Motiven ist. Durch das Einlegen des veruntreuten Geldes in die Kasse und die Verschleierung des Minderbetrages hat er verhindert, daß seine Dienststelle Kenntnis von dem Haftungstatbestand erhielt. Damit war er sich bewußt und wollte auch erreichen, daß seine Dienststelle die Haftung nicht realisieren konnte. Für die Gleichstellung mit einem Zugriffsdelikt reicht es aus, wenn dienstliches Geld nur für eine bestimmte Zeit zweckwidrig zur Ersparung eigenen Geldes verwendet wird.

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2.

Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ist in einem solchen Fall nur möglich, wenn aufgrund des Vorliegens eines in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgrundes ausnahmsweise die Erwartung begründet ist, das Vertrauensverhältnis werde sich wiederherstellen lassen. Dies ist hier nicht der Fall. Keiner der in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründe ist gegeben.

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Dies gilt auch für den Milderungsgrund einer einmaligen, persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat. Der Milderungsgrund scheitert bereits daran, daß es sich nicht um eine einmalige zweckfremde Verwendung der Paketentgelte, sondern insgesamt um Verfehlungen an vier Tagen handelte, wobei zwischen dem 5. Juni und dem 7. Juni 1993 noch ein dienstfreier Tag lag, was für den Beamten eine Gelegenheit hätte sein können, sich die Pflichtwidrigkeit seines Handelns noch einmal vor Augen zu führen.

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Ebenso ist der Milderungsgrund einer psychischen Ausnahmesituation nicht gegeben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Ausnahme von der Entfernung aus dem Dienst möglich, wenn die Tat als Folge einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation zu werten wäre. Eine solche Situation wird in aller Regel hervorgerufen durch den plötzlichen, unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits zu einem für einen derartigen Schockzustand typischen Fehlverhalten des Beamten führt (Urteil vom 5. Oktober 1994 - BVerwG 1 D 60.91 -). Die Kenntnisnahme von dem Diebstahl des Geldbetrages aus der Schalterkasse führte nicht zu einem derartigen Schockzustand. Sie hat bei dem Beamten (lediglich) die Befürchtung ausgelöst, daß das Bekanntwerden der Verletzung der Pflicht, die Kasse auch bei kurzen Abwesenheiten stets zu verschließen, sich negativ auf sein berufliches Fortkommen auswirken könne. Diese Befürchtung ist aber nicht von einem solchen Gewicht, daß sie bei dem Beamten einen Schockzustand hätte hervorrufen können. Ein Schockzustand kann nur dann angenommen werden, wenn ein Beamter durch das Ereignis so aus der Bahn geworfen wird, daß er nicht mehr in der Lage ist, entsprechend der sonst gegebenen Wertvorstellungen und Hemmschwellen zu handeln.

21

Auch der Milderungsgrund der Wiedergutmachung des Schadens ist nicht erfüllt. Der Einsatz des privaten Geldes diente zum Ausgleich des gestohlenen Geldbetrages und nicht zum Ausgleich des Schadens, der der Post durch die Veruntreuung der Paketentgelte entstanden ist.

22

Wie der Senat wiederholt entschieden hat, können bei einem Zugriffsdelikt oder einem Fehlverhalten, das einem Zugriffsdelikt gleichsteht, dienstlich gute Leistungen und eine lange Dienstzeit nicht dazu führen, von der Höchstmaßnahme abzusehen (vgl. z.B. Urteil vom 20. September 1995 - BVerwG 1 D 6.95 - m.w.N.).

23

3.

Bei der Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Gödel
Dr. H. Müller