Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.08.1995, Az.: BVerwG 1 D 41.93
Dienstgradherabsetzung als Disziplinarmaßnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.08.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 41.93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 29928
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 21.04.1993 - AZ: XVI VL 2/93
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 1-3 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 18 Abs. 1 S. 1 BDO
- § 15 StGB
Prozessgegner
Posthauptschaffnerin ... geboren am ... in ...
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 8. August 1995,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller,
ferner
Postbetriebsinspektor Reimund Brauck, Postbetriebsassistent Wolfgang Gerke als ehrenamtliche
Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Posthauptschaffnerin ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVI - ... -, vom 21. April 1993 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Die Beamtin wird in das Amt einer Postoberschaffnerin, Besoldungsgruppe A 3 BBesG, versetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die der Beamtin hierin erwachsenen notwendigen Auslagen hat der Bund zu tragen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat die Beamtin angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß sie
- 1.
unter Verletzung von Strafgesetzen und grundlegender Dienstvorschriften in ihrer Eigenschaft als Briefzustellerin am 3. Mai 1991 eine Einschreibsendung widerrechtlich geöffnet und sich den Inhalt - Edelsteine - zugeeignet hat, um ihn zu Geld zu machen,
- 2.
am Samstag, dem 16. Mai, und am Samstag, dem 20. Juni 1992, in ihrer Eigenschaft als Briefzustellerin sich der Briefunterdrückung schuldig gemacht hat, indem sie ohne Genehmigung ihres Vorgesetzten Sendungen von der Zustellung zurückgestellt und jeweils erst an den folgenden Montagen zugestellt hat.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat die Beamtin durch Urteil vom 21. April 1993 aus dem Dienst entfernt und ihr einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. ihres erdienten jeweiligen Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es ist unter Bindung an die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil des Amtsgerichts ... vom 16. Oktober 1991 - 43 Ds 881/91 -, durch das die Beamtin wegen Verwahrungsbruchs in Tateinheit mit Diebstahl und Verletzung des Postgeheimnisses sowie wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 30 DM verurteilt worden war, im Anschuldigungspunkt 1 von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
"Die Angeschuldigte, die beim Postamt in A. zur Tatzeit als Posthauptschaffnerin beschäftigt war und ... Beamtin auf Lebenszeit ist, öffnete am 03.05.1991 eine Einschreibesendung des Absenders Firma E., Brillanten, Saphire, Rubine, Smaragde, Zuchtperlen, ..., die an die Firma L. in A., gerichtet war und die irrtümlich in die von ihr zuzustellende Post einsortiert worden war. Dem geöffneten Umschlag entnahm sie mehrere Edelsteinbriefchen, in denen sich 6 Smaragde im Wert von ca. 2.000,00 DM befanden. Sie hatte dabei vor, die vorgefundenen Edelsteine für sich zu Geld zu machen. Den Umschlag selbst warf sie zu Hause in ihrer Wohnung weg.
Noch am selben Tag begab sich die Angeschuldigte mit den entwendeten Smaragden in das Juweliergeschäft des Zeugen Karl-Heinz R. und bot die Edelsteine dort zum Kauf an. Hierbei spiegelte sie der Wahrheit zuwider vor. Eigentümerin der Steine zu sein. Der Zeuge R., der aufgrund der Verpackung der Edelsteine in Edelsteinbriefchen von einer Entwendung der Steine ausging, leitete die Steine an das Postamt in A. weiter, ohne der Angeschuldigten das von ihr verlangte Geld in Höhe von 2.000,00 DM für die Steine auszuzahlen. Die Angeschuldigte handelte insoweit in der Absicht, Geld, auf welches sie keinerlei Anspruch hatte, für die Steine zu erhalten."
Zum Anschuldigungspunkt 2 hat das Bundesdisziplinargericht folgende Feststellungen getroffen:
Nach Aufdeckung des Sachverhalts zum Anschuldigungspunkt 1 wurde die Beamtin innerhalb des Amtsbereichs des Postamtes A. zum Postamt A. umgesetzt, wo sie nicht mehr als Stammzustellerin, sondern in verschiedenen Zustellbezirken vertretungsweise eingesetzt wurde. Dort beendete sie am Samstag, dem 16. Mai, und am Samstag, dem 20. Juni 1992, ihren Zustellgang, ohne alle Sendungen zugestellt zu haben. Jeweils etwa ein Viertel der Sendungen nahm sie mit nach Hause und stellte sie dann am folgenden Montag vor dem Beginn ihres eigentlichen Dienstes den Empfängern zu. Einige Empfänger beschwerten sich über die verspäteten Zustellungen.
Ein wegen des dem Anschuldigungspunkt 2 zugrundeliegenden Sachverhalts eingeleitetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren wurde durch Beschluß des Amtsgerichts ... vom 6. Februar 1995 gemäß § 153 a StPO eingestellt, nachdem die Beamtin die Auflage, 120 Stunden gemeinnützige Tätigkeit zu leisten, erfüllt hatte.
Die Beamtin hat diesen Sachverhalt vor dem Bundesdisziplinargericht eingeräumt. Die Wege in den ihr vertretungsweise zugewiesenen Zustellbezirken seien viel länger gewesen als in ihrem früheren Stadtbezirk. Sie habe an den genannten Tagen die Zustellung einfach nicht geschafft und habe wegen Schmerzen in den Beinen und Kreislaufbeschwerden den Zustellgang abgebrochen. Um auf der Dienststelle nicht aufzufallen, habe sie die Post mit nach Hause genommen und dann am nächsten Werktag frühmorgens zugestellt. Daß darin ein strafbares Verhalten liege, habe sie nicht gewußt.
Das Bundesdisziplinargericht hat das festgestellte Verhalten der Beamtin in beiden Anschuldigungspunkten als Verletzung ihrer Pflichten zu gewissenhafter und uneigennütziger Amtsführung sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Sätze 2 und 3 BBG) und im Anschuldigungspunkt 2 zusätzlich als Verletzung ihrer Pflicht, sich mit voller Hingabe ihrem Beruf zu widmen (§ 54 Satz 1 BBG), gewürdigt. Es hat ein einheitliches, teils innerdienstliches, teils außerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 BBG bejaht.
Zum disziplinaren Gewicht hat das Bundesdisziplinargericht ausgeführt, allein die Briefberaubung führe nach ständiger Rechtsprechung zur Dienstentfernung, weil ein derart handelnder Beamter sein berufliches Ansehen verliere und für die Post und ihre Kunden untragbar werde. Von der Rechtsprechung anerkannte Milderungsgründe seien nicht gegeben. Ihre wirtschaftlich schwierige Situation sei nicht unverschuldet gewesen. Auch habe sie bei ihrem Fehlverhalten am 3. Mai 1991 nicht spontan und unbedacht gehandelt. Sie möge sich zwar in einer besonderen Versuchungssituation befunden haben, als sie ohne verfügbare Barmittel plötzlich eine Sendung mit Edelsteinen in die Hand bekommen habe. Bis zum Öffnen der Sendung hätte sie aber den ganzen Vorgang rückgängig machen können, ohne daß ihr Verhalten aufgefallen wäre. Das Öffnen der Sendung und das Aneignen der Steine sei nicht mehr spontan und unbedacht gewesen.
3.
Die Beamtin hat gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil aufzuheben und auf eine mildere Maßnahme zu erkennen. Entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts fänden die Milderungsgründe der ausweglosen wirtschaftlichen Notlage, der spontanen und unbedachten Augenblickstat und auch der psychischen Ausnahmesituation Anwendung.
4.
In der Hauptverhandlung vor dem Senat am 6. Dezember 1994 hat die Beamtin erstmals folgenden Sachverhalt vorgetragen:
Sie habe bis Januar 1991 mit ihrem damaligen Lebensgefährten, van T. zusammengelebt. Dieser sei drogenabhängig und äußerst gewalttätig gewesen. Während ihres Zusammenlebens sei sie von ihm mehrfach brutal zusammengeschlagen worden. Er habe ihr in dieser Zeit auch ihre gesamten Ersparnisse abgenommen, um seine Drogensucht finanzieren zu können. Besonders belastend sei gewesen, daß sie von ihm durch Schläge und mit der Drohung, sie umzubringen sowie ihrem Kind Schaden zuzufügen, zur Prostitution gezwungen worden sei; das verdiente Geld habe sie an van Thriel abgeben müssen. Bezeichnend für diese Beziehung sei ein von van T. erzwungener Autokauf gewesen. Sie habe sich mit van T. lediglich Autos ansehen wollen. Plötzlich habe er mit dem Autoverkäufer verhandelt und sie und ihr Kind mit Schlägen für den Fall bedroht, daß sie nicht auf der Stelle den Pkw für ihn kaufen würde. In ihrer Angst habe sie das Auto gekauft.
Erst 1991 sei es unter Mithilfe eines Bekannten gelungen, sich von van T. zu trennen. Dieser habe ihr jedoch auf ihren Briefzustellgängen weiter aufgelauert, habe sie bedroht und habe ihr weiter Geld abgepreßt. Um den Bedrohungen zu entgehen, sei sie zeitweise in den Innendienst versetzt worden. Zumindest zweimal seien ihr Beamte zu ihrem Schutz mitgegeben worden. Dies habe jedoch keine Abhilfe geschaffen, da ihr van T. unmittelbar vor dem Zustellungsamt aufgelauert und sie bedroht habe. Unbeteiligte Passanten hätten ihr Schutz angeboten.
Unmittelbar vor dem 3. Mai 1991 sei es zu einer massiven Bedrohung durch van T. gekommen. Er habe sie unter Androhung von Gewalt aufgefordert, Briefsendungen zu entwenden und deren Inhalt zu Geld zu machen und ihm das Geld auszuhändigen. In ihrer Not habe sie am 3. Mai 1991 auf die Wertsendungen mit den Edelsteinen zugegriffen. Um sich und ihr Kind zu schützen, habe sie sich in ihrer Situation nicht anders zu helfen gewußt, als das Zugriffsdelikt zu begehen. Die Möglichkeit, sich gegenüber der Polizei oder Kollegen zu offenbaren, habe sie nicht gesehen, da sie dann auch ihre Tätigkeit als Prostituierte hätte bekennen müssen. Hiervor habe sie sich geschämt und sich hierzu aufgrund ihrer psychischen Situation nicht in der Lage gesehen. Erst ihrem jetzigen Lebensgefährten habe sie sich offenbart, und dieser habe dafür gesorgt, daß sie sich an die Polizei gewandt habe.
Der Senat hat über die Behauptungen der Beamtin teilweise Beweis durch Vernehmung von Zeugen erhoben. Auf die Niederschrift der Beweisaufnahme durch den beauftragten Richter vom 7. März 1995 wird Bezug genommen.
II.
Die Berufung hat Erfolg und führt zur Versetzung der Beamtin in ein Amt mit niedrigerem Endgrundgehalt.
1.
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso wie an die disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Allerdings enthält das Urteil des Bundesdisziplinargerichts keine näheren Schuldfeststellungen, sondern führt lediglich aus, die Beamtin habe insgesamt ein einheitliches Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 BBG begangen. Die Auslegung des Urteils ergibt jedoch, daß das Bundesdisziplinargericht insgesamt von einem vorsätzlichen Verhalten der Beamtin ausgegangen ist. Im Anschuldigungspunkt 1 erstreckt sich die vom Bundesdisziplinargericht bejahte Bindungswirkung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO auch auf die Schuldform. Auch wenn das Urteil des Amtsgerichts ... vom 16. Oktober 1991 hierzu keine näheren Ausführungen enthält, ergibt sich die Schuldform Vorsatz jedoch daraus, daß die Beamtin wegen Verwahrungsbruchs in Tateinheit mit Diebstahl und Verletzung des Postgeheimnisses sowie wegen versuchten Betruges verurteilt worden ist und es sich hierbei um Straftatbestände handelt, die nur in vorsätzlicher Form begangen werden können (§ 15 StGB). Im Anschuldigungspunkt 2 fehlt zwar eine derartige Bindungswirkung, da das Strafverfahren gemäß § 153 a Abs. 1 StPO eingestellt worden ist. Das Bundesdisziplinargericht hat jedoch das Verhalten der Beamtin als vorübergehende Unterdrückung von Postsendungen gewertet, das, soweit es die strafrechtliche Einordnung betrifft, gemäß §§ 15, 354 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 StGB nur vorsätzlich begangen werden kann. Dies wird dadurch bestätigt, daß das Bundesdisziplinargericht das Verhalten der Beamtin als eigennützig im Sinne des § 54 Satz 2 BBG gekennzeichnet hat, was ebenfalls eine fahrlässige Begehensform ausschließt. Dem steht nicht entgegen, daß das Bundesdisziplinargericht aus der wiedergegebenen Einlassung der Beamtin, sie habe nicht gewußt, daß ihr Verhalten strafbar gewesen sei, keine Folgerungen gezogen hat.
2.
Die dem Anschuldigungspunkt 1 zugrundeliegende Verfehlung hat erhebliches Gewicht und kann - für sich gesehen - bereits zur Verhängung der Höchstmaßnahme führen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats zerstört ein Beamter, der sich an ihm amtlich anvertrauten oder dienstlich zugänglichen Gütern oder Geldern vergreift, grundsätzlich das ihn mit seinem Dienstherrn verbindende Vertrauensverhältnis derart nachhaltig, daß er nicht im Dienst belassen werden kann, uneingeschränktes Vertrauen auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit eines jeden Beamten ist Voraussetzung für eine Verwaltung, die auf Effektivität und Sparsamkeit ausgerichtet ist und daher notwendigerweise auf die Möglichkeit ständiger und lückenloser Kontrollen verzichten muß. Wer diese für den geordneten Ablauf des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann grundsätzlich nicht mehr im öffentlichen Dienst belassen werden (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 10. August 1994 - BVerwG 1 D 3.94 -).
3.
Ausnahmen von der Entfernung aus dem Dienst sind bei einem derartigen Fehlverhalten nur dann möglich, wenn in der Rechtsprechung anerkannte Milderungsgründe die Annahme rechtfertigen, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit nicht endgültig verloren.
Dies kann dann der Fall sein, wenn ein Beamter im Zuge einer plötzlich entstandenen besonderen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt hat (Urteil vom 15. März 1994 - BVerwG 1 D 19.93 - <BVerwG DokBer B 1994, 287> mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt dieser Milderungsgrund auch dann in Betracht, wenn ein Beamter bei gewohnter, alltäglicher Tätigkeit unter dem Einfluß eines von außen auf seine Willensbildung einwirkenden Ereignisses in Versuchung gerät, sich an dienstlichem Vermögen oder Eigentum zu vergreifen, so etwa bei plötzlich eintretendem Bedarf oder unter dem Einfluß einer Drohung, z.B. durch Gläubiger (vgl. Urteil vom 27. April 1994 - BVerwG 1 D 63.93 -). Dies gilt erst recht, wenn die Drohung nicht psychischer, sondern unmittelbar körperlicher Art ist. Für die Annahme des Milderungsgrundes müssen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, so daß sein Vorliegen nicht ausgeschlossen werden kann (Urteil vom 30. September 1992 - BVerwG 1 D 32.91 - <BVerwGE 93, 294>).
Die Beamtin kann sich mit Erfolg auf den vorgenannten Milderungsgrund berufen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß sie durch van T. mit der Drohung körperlicher Gewalt gegen sie und ihren Sohn gezwungen worden ist, Geld zu beschaffen und sie in der ihr ausweglos erscheinenden Drucksituation auf die Postsendung zugriff. Der Zeuge Bosten, der für die Beamtin zuständige Leiter der Briefzustellung, hat ausgesagt, die Beamtin habe Angst vor einer körperlichen Bedrohung gehabt.
Sie habe sich von jemandem aus ihrem privaten Umfeld bedroht gefühlt und die Dienststelle gebeten, ihr zu ihrem Schutz auf dem Zustellgang jemanden mitzugeben, was ein- oder zweimal geschehen sei. Auch die Zeugin C. hat ausgesagt, sie habe die Beamtin auf der Straße in einem verzweifelten Zustand angetroffen; diese habe geweint und ihre Schwierigkeiten auf ihren Partner zurückgeführt. Da van T. nach den unwiderlegten Angaben der Beamtin drogenabhängig und arbeitslos war, hält es der Senat für nicht ausgeschlossen, daß er die Beamtin zur Deckung seines erhöhten finanziellen Bedarfs gezwungen hat, Geld auch auf diese Weise zu beschaffen. Ohne die Bedrohung durch van T. wäre auch nicht nachvollziehbar, daß die Beamtin diesem in wirtschaftlich angespannter Situation ein Auto unter Aufnahme eines Kredites von 36.000 DM gekauft hat.
Ein weiteres Indiz dafür, daß der von der Beamtin in der Hauptverhandlung vom 6. Dezember 1994 erstmals vorgebrachte Sachvortrag jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen R. des Juweliers, dem die Beamtin die Smaragde verkaufen wollte. Der Zeuge hat ausgesagt, er habe etwa ein Jahr vor diesem Vorfall von der Beamtin privaten Schmuck angekauft. Dies deckt sich mit dem Vortrag der Beamtin, sie habe aus Angst vor van T. u.a. eigenen Schmuck verkauft, um van Thriel zur Befriedigung seiner Drogensucht Geld geben zu können.
Der Annahme einer plötzlich entstandenen Versuchungssituation steht nicht entgegen, daß van Thriel die Beamtin bereits in der Vergangenheit wiederholt bedroht hatte. Eine solche Versuchungssituation kann auch durch wiederholte Gewaltandrohungen jeweils neu entstehen (vgl. auch Urteil vom 28. März 1984 - BVerwG 1 D 63.83 - <BVerwGE 76, 145> zur psychischen Ausnahmesituation durch wiederholte Selbstmorddrohungen durch einen dem Beamten persönlich nahestehenden Angehörigen). Es ist nicht auszuschließen, daß es im vorliegenden Fall kurz vor dem Tattag zu besonders massiven Drohungen durch van Thriel gekommen ist.
Der Zugriff der Beamtin auf die Briefsendung erfolgte spontan. Es ist naheliegend, daß sie in dieser Situation den Inhalt der Briefsendung ohne weitere Überlegung als günstige Gelegenheit ansah, der Drohung durch van Thriel nachzugeben und damit eine (erneute) Gewalttätigkeit gegen sie selbst oder ihren Sohn zu vermeiden. Sie hat die Edelsteine dann nach dem Öffnen der Briefsendung an sich genommen und diese im Anschluß hieran auf dem Zustellgang dem Zeugen R. zum Kauf angeboten. Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, steht es der Spontaneität des Tatentschlusses nicht entgegen, daß dieser konsequent, überlegt und planvoll ausgeführt wird (z.B. Urteil vom 21. Juli 1977 - BVerwG I D 90.76 -).
Die weiteren Voraussetzungen des Milderungsgrundes sind ebenfalls erfüllt. Die Beamtin ist bisher strafrechtlich und disziplinar nicht vorbelastet. Auch die zum Anschuldigungspunkt 2 festgestellte Postunterdrückung ist nicht geeignet, die Annahme des Milderungsgrundes in Frage zu stellen. Ob eine Pflichtverletzung, die wegen des Grundsatzes der Einheit des Dienstvergehens Bestandteil desselben Dienstvergehens ist und an dessen Disziplinarmaßerwägungen teilnimmt, in diesem Zusammenhang überhaupt zum Nachteil der Beamtin berücksichtigt werden darf, kann dahinstehen. Sie wäre hier jedenfalls nicht geeignet, den Milderungsgrund auszuschließen. Zwar hat die Beamtin durch das Zurückhalten der Postsendungen im Kernbereich der ihr obliegenden Dienstpflichten versagt. Die Verfehlung hat jedoch aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls kein erhebliches disziplinares Eigengewicht und liegt zudem auf einem völlig anderen Gebiet (zu letzterem Kriterium vgl. Urteil vom 27. Januar 1988 - BVerwG 1 D 50.87 -). Nach der unwiderlegten Einlassung der Beamtin war Ursache der Pflichtverletzung, daß sie die Zustellung an den beiden Samstagen körperlich nicht mehr geschafft hat, weil sie unter einer Sehnenscheidenentzündung und unter Kreislaufstörungen gelitten hat. Sie hat dann am nächsten Zustelltag (Montag) noch vor ihrer Dienstzeit die Zustellung nachgeholt. Ihre Dienststelle hat sie nicht informiert, weil sie Angst hatte, nach der Pflichtverletzung, die Gegenstand des Anschuldigungspunktes 1 ist, erneut aufzufallen. Von diesen besonderen Umständen her stellt die Zurückhaltung der Postsendungen nicht in Frage, daß es sich bei dem Zugriffsdelikt um eine persönlichkeitsfremde Tat gehandelt hat, und macht auch bei einer Gesamtbewertung keine härtere Disziplinarmaßnahme als eine Dienstgradherabsetzung erforderlich. Der Beamtin kann nach alledem noch ein Rest an Vertrauen entgegengebracht werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.
Mayer
Dr. H. Müller