Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.07.1977, Az.: BVerwG I D 90.76
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.07.1977
- Aktenzeichen
- BVerwG I D 90.76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 15061
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 24.06.1976 - AZ: IX VL 6/76
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 21. Juli 1977,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Amelung,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Lange,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen, ferner
Abteilungspräsident ... Postbetriebsassistent ... als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Verwaltungsangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IX - Dortmund -, vom 24. Juni 1976 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Bundesbahnbetriebsassistenten ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Das Amtsgericht Münster verhängte gegen den Beamten durch seit dem 25. Mai 1974 rechtskräftigen Strafbefehl wegen Unterschlagung 200 DM Geldstrafe.
2.
In dem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten und vom Untersuchungsführer auf den Vorwurf ausgedehnten förmlichen Disziplinarverfahren, der Beamte habe am 18. Oktober 1974 seinen Dienst unter Alkoholeinfluß versehen, hat das Bundesdisziplinargericht, Kammer IX - Dortmund -, den Beamten durch Urteil vom 24. Juni 1976 in das Amt eines Betriebshauptaufsehers, Besoldungsgruppe A 4, versetzt. Das Gericht hat folgenden Sachverhalt für erwiesen erachtet:
a)
Am 26. November 1973 übergab der Oberrentmeister S. dem zu dieser Zeit am Informationsschalter des Bahnhofs Münster Spätdienst leistenden Beamten eine rote Geldbörse, die sein Sohn auf dem Parkplatz in der Nähe des Hauptbahnhofs gefunden hatte. Die Geldbörse enthielt nach den gemeinsamen Feststellungen des Beamten und des Zeugen 59 DM. Nachdem der Beamte sich dem Zeugen gegenüber mit dem Namen seines Kollegen, H. bezeichnet hatte und der Zeuge weggegangen war, entnahm der Beamte den Inhalt der Geldbörse und warf sie in einen Abfalleimer. Das Geld verbrauchte er für persönliche Bedürfnisse, insbesondere für Tabakwaren. Er wußte, daß er die Geldbörse und das Geld bei der Fundstelle des Hauptbahnhofs hätte abliefern müssen.
Er hat den Schaden inzwischen gutgemacht.
b)
Am 18. Oktober 1974 hatte der Beamte von 6.00-14.00 Uhr Dienst. Da er den Eindruck eines Angetrunkenen machte, wurde ein Alkoholtest durchgeführt, der einen Blutalkoholgehalt von mehr als 0,8 Promille ergab. Dem Beamten wurde darauf die weitere Dienstausübung untersagt.
Das Bundesdisziplinargericht hat dieses Verhalten insgesamt als schuldhafte Verletzung der Pflichten gewertet, das Amt uneigennützig wahrzunehmen und dem Vertrauen gerecht zu werden, das sein Beruf erfordert sowie den Dienst ohne Alkoholeinfluß zu versehen, und damit als Dienstvergehen nach § 54 Satz 2 und Satz 3, § 55 Satz 2 BBG, 27 ADAB und § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG. Wenn auch, hat das Gericht gemeint, die Unterschlagung dienstlich empfangener Gegenstände grundsätzlich zur Entfernung aus dem Dienst führe, sei hier eine mildere Beurteilung möglich, weil es sich um eine für den Beamten persönlichkeitsfremde einmalige Kurzschlußhandlung gehandelt habe.
3.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Entfernung aus dem Dienst gerichtete Berufung, zu deren Rechtfertigung der Bundesdisziplinaranwalt geltend macht: Von einer persönlichkeitsfremden Kurzschlußhandlung könne nicht gesprochen werden. Der Tathergang schließe eine solche Annahme aus. Der Beamte habe, wie die Nennung eines falschen Namens gegenüber dem Finder der Geldbörse beweise, wohlüberlegt und planvoll gehandelt.
II.
Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
1.
Der Senat ist zufolge der Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso wie an deren disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
2.
Das hiernach für den Senat bindend festgestellte Dienstvergehen wiegt schwer: Wenn der Beamte auch zur Verwahrung von Fundsachen nicht zuständig gewesen sein mag, so war ihm die Geldbörse doch im Hinblick auf seine Eigenschaft als Beamter übergeben und damit amtlich anvertraut worden. Ein. Beamter aber, der ihm amtlich anvertrautes oder zugängliches Gut für sich verbraucht, zerstört das Vertrauensverhältnis zu seiner Verwaltung und die für die Ausübung seines Amtes erforderliche Achtung regelmäßig so nachhaltig, daß er grundsätzlich nicht im Dienst verbleiben kann. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten beim Umgang mit öffentlichem oder amtlich anvertrautem Gut in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Beamten nicht möglich ist. Wer daher diese für das Funktionieren desöffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, muß nach ständiger Rechtsprechung aller Disziplinargerichte grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen. Nur wenn sich eine Verfehlung nach der Persönlichkeit des Täters oder nach dem Tathergang als persönlichkeitsfremde Entgleisung ohne Wiederholungsgefahr darstellt, dieses Vertrauensverhältnis infolgedessen nicht unheilbar zerstört ist, vielmehr wiederhergestellt werden kann, läßt es sich ausnahmsweise rechtfertigen, das Beamtenverhältnis fortzusetzen. Das kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats der Fall sein bei einem Handeln aus unverschuldeter, unausweichlicher wirtschaftlicher Notlage, bei der einmaligen unbedachten Gelegenheitstat eines bis dahin untadeligen Beamten oder dann, wenn die Tat sonst als Folge einer psychischen Zwangssituation des Täters zu werten ist.
3.
Ein solcher die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses rechtfertigender Ausnahmetatbestand ist hier gegeben; denn dem Beamten ist nicht zu widerlegen, daß er bei der Zueignung der Geldbörse einer plötzlichen Versuchung erlegen ist, so daß die Tat sich als eine einmalige, persönlichkeitsfremde und situationsbedingte Augenblickshandlung darstellt. Die nicht zu seinen Dienstobliegenheiten gehörende Entgegennahme der Geldbörse als Fundsache war für den Beamten keine Routineangelegenheit. Sie wurde ihm unvorbereitet und unerwartet angetragen. Da er offenbar hohe Aufwendungen hatte, um seine alkoholischen Neigungen zu befriedigen, andererseits die Entdeckungsgefahr nicht groß war, was er ohne Überlegung erkennen konnte, mag ihm die Gelegenheit günstig erschienen sein, seine Geldmittel durch Unterschlagung der Fundsache aufzubessern. Dieser sich ihm plötzlich ergebenden Versuchung ist er spontan erlegen. Dem steht nicht entgegen, daß er in sich konsequent und deshalb in gewisser Weise überlegt und planvoll gehandelt hat, was vor allem darin zum Ausdruck kommt, daß er sich mit dem Namen eines Kollegen bezeichnet hat. Ein solches, in sich planvolles und zielstrebiges Verhalten schließt entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinaranwalts die durch eine sich plötzlich ergebende Versuchungssituation verursachte Spontaneität menschlichen Handelns nicht aus. Im übrigen kann, wie der Senat schon wiederholt ausgeführt hat, auch gezieltes Verhalten, die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes einer Kurzschlußhandlung erfüllen, wenn der Täter wenigstens im Hinblick auf die Konsequenzen seines Verhaltens unbedacht gehandelt hat. Das aber war hier der Fall. Da nämlich die Gefahr der Entdeckung nicht erheblich war, weil nicht angenommen werden konnte, daß der Zeuge sich nach dem Schicksal der verhältnismäßig wertlosen Fundsache weiter erkundigen werde, mag der Beamte bei der Unterschlagung des Inhalts der Geldbörse ohne jede vernünftige Überlegung über die Konsequenzen seines Mißverhaltens und damit nach der Rechtsprechung des Senats ebenfalls unbedacht gehandelt haben.
Nun rechtfertigt kurzschlußartiges Versagen bei der Veruntreuung amtlich anvertrauten Gutes die ausnahmsweise Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nur dann, wenn der Täter sich bis dahin dienstlich wie außerdienstlich tadelfrei verhalten hatte; denn nur in einem solchen Falle erscheint die Annahme begründet, daß es sich bei einer durch eine spezifische Versuchungssituation hervorgerufenen Kurzschlußhandlung um ein persönlichkeitsfremdes Versagen ohne individuelle Wiederholungsgefahr gehandelt hat. In dieser Hinsicht gibt der festgestellte Sachverhalt Anlaß zu Bedenken: Der Beamte ist nämlich, wie auch das zweite vom Bundesdisziplinargericht bindend festgestellte Dienstvergehen ergibt, sowohl dienstlich wie außerdienstlich wiederholt durch Trunkenheit aufgefallen. Schon vor Jahren mußte er deshalb aus dem Rangierdienst, für den er eigentlich ausgebildet und eingestellt worden ist, herausgenommen und anderweitig eingesetzt werden. Im Jahre 1972 ist er strafgerichtlich zur Verantwortung gezogen worden, weil er mit einer Blutalkoholkonzentration von wenigstens 1,66 Promille am Steuer eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilgenommen hatte. Wegen dieser Straftat und weil er sie auf Befragen seiner Verwaltung verschwiegen hatte, ist er auch disziplinar gemaßregelt worden. Alle diese Umstände erscheinen geeignet, den Beamten als eine labile, zum Rechtsbruch neigende Persönlichkeit und sein Versagen als in ihr wurzelnd und damit eben nicht Persönlichkeitsfremd zu kennzeichnen.
Der Senat meint jedoch, diese Bedenken zurückstellen zu sollen. Die Trunkenheitsfahrt, die im übrigen ohne Folgen geblieben ist, das Verschweigen der sich daraus ergebenden strafgerichtlichen Verurteilung und die durch Alkoholgenuß notwendig gewordene Herausnahme aus dem Rangierdienst hängen nämlich objektiv wie subjektiv mit der Alkoholsucht zusammen, der der Beamte in jener Zeit erlegen war. Sie kennzeichnen sich damit als Ausdruck einer negativen Entwicklungs- und Lebensphase, die der Beamte inzwischen überwunden hat. Nach seiner unwiderlegten und glaubhaften Einlassung hat er mit Erfolg an einer Alkoholentziehungskur teilgenommen. Seit vielen Monaten enthält er sich jeglichen Alkoholgenusses. Der Senat ist daher auch nach dem in der Haupt Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck davon überzeugt, daß Wiederholungsgefahr nicht besteht, der Beamte vielmehr zu seinen früher als gut bezeichneten dienstlichen Leistungen zurückfinden wird.
4.
Kann hiernach ausnahmsweise von der Entfernung aus dem Dienst abgesehen werden, so muß es aber bei der vom Bundesdisziplinargericht für geboten gehaltenen Versetzung des Beamten in ein Amt seiner Laufbahngruppe mit geringerem Endgrundgehalt bleiben. Er hat durch sein Verhalten die Grundlagen des Vertrauensverhältnisses zu seiner Verwaltung nachhaltig erschüttert und insbesondere bei dem noch jugendlichen Finder der Geldbörse und seinem Vater sein Ansehen und das der Beamtenschaft in empfindlicher Weise beeinträchtigt. Auf solches Ansehen als Voraussetzung für Vertrauen ist der auf den Einsatz von Zwangsmitteln weitgehend verzichtende freiheitlich-demokratische Rechtsstaat unabdingbar angewiesen. Die hochgradige Beeinträchtigung dieser Vertrauensgrundlage zeigt geringes Einsehen in die sich daraus für den Beamten ergebenden Pflichten. Das macht eine auf längere Dauer fühlbare, insbesondere auch nach außen wirkende disziplinare Maßnahme notwendig.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 3 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.
Lange
Janzen