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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.01.1988, Az.: BVerwG 1 D 50.87

Zurückweisung einer Berufung; Fahrlässiger Pflichtenverstoß durch einen Beamten; Zerstörung des unerlässlichen Vertrauensverhältnisses für das ordnungsgemäße Funktionieren des öffentliches Dienstes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.01.1988
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 50.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 18212
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 23.02.1987 - AZ: XVII VL 11/87

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 27. Januar 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
ferner
Techn. Bundesbahnhauptsekretär Alois Mielek, Postbetriebsassistent Hermann Ruge als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt, ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVII - ... -, vom 23. Februar 1987 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Postsekretär ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts ... vom 5. September 1985 ist gegen den Beamten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr eine Freiheitsstrafe von drei Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung gegen Zahlung einer Buße von 600 DM verhängt worden. Die Fahrerlaubnis ist ihm mit einer Sperrfrist von sechs Monaten entzogen worden.

2

Ein gegen den Beamten geführtes strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Unterschlagung hat die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht ... im Juli 1985 gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt.

3

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

  1. 1.

    trotz einer Vorstrafe wegen Trunkenheit am Steuer und deswegen erfolgter disziplinarer Abmahnung erneut am 7. (richtig: 8.) September 1984 außerhalb des Dienstes in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand ein Kraftfahrzeug geführt,

  2. 2.

    am 2. April 1985 in seiner Eigenschaft als Schalterbeamter beim Postamt W. der von ihm verwalteten Schalterkasse des Paketschalters einen Bargeldbetrag in Höhe von 50 DM entnommen und für private Zwecke verbraucht habe.

4

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 23. Februar 1987 den Beamten wegen eines Dienstvergehens in das Amt eines Postassistenten. Besoldungsgruppe A 5, versetzt.

5

Zu Anschuldigungspunkt 1 ist es im wesentlichen von den folgenden strafgerichtlichen Feststellungen ausgegangen:

6

Am 7. September 1984 fuhr der Beamte gegen 22.00 Uhr mit seinem Pkw - amtliches Kennzeichen ... - zur Gaststätte ... in R.. Dort sprach er erheblich dem Alkohol zu. Gegen 2.00 Uhr am 8. September 1984 trat er die Heimfahrt an, obwohl er den genossenen Alkohol spürte. Seine Bedenken schob er jedoch beiseite, weil die Strecke bis zu seinem Haus nur kurz war. An der ... die er befahren mußte, führten die Zeugen Polizeihauptwachtmeister J. und Polizeioberkommissar S. in dieser Nacht Verkehrskontrollen durch. Der Zeuge J. gab dem Beamten mit der Anhaltekelle deutliche Zeichen zum Anhalten. Dieser folgte der Anordnung jedoch nicht, sondern beschleunigte und fuhr nach Hause. Die sofort die Verfolgung aufnehmenden Polizeibeamten konnten ihn schließlich in seinem Haus stellen. Da er deutlich sichtbar unter Alkoholeinfluß stand veranlagten die Polizeibeamten die Entnahme der Blutprobe. Diese am 8. September 1984 um 3.05 Uhr entnommene Blutprobe enthielt 1.89 Promille Alkohol.

7

Zu Anschuldigungspunkt 2 hat das Bundesdisziplinargericht folgendes festgestellt:

8

Am 2. April 1985 hatte der Beamte Dienst als Schalterkraft beim Postamt W.. Während seine Kollegen gegen 18.00 Uhr das Dienstgebäude verließen, hatte er bis ca. 18.40 Uhr die Kasse am Paketschalter 1 zu versehen. Wenige Minuten nach 18.30 Uhr entnahm er der von ihm geführten Schalterkasse fünf 10-Mark-Scheine. um sie für eigene Zwecke einzusetzen. Er begab sich nämlich mit dem Geld auf einen Nachtbummel in S. und setzte das amtlich anvertraute Geld in Alkohol in verschiedenen Gaststätten und in eine Taxifahrt um. Am nächsten Morgen erschien er nicht zum Dienst. Bei der deswegen durchgeführten Kassenüberprüfung wurde dann der obengenannte Fehlbetrag festgestellt.

9

Der Beamte ist geständig. Er hebt hervor, er habe an dem Tattag vergessen, einen Gehaltsscheck mitzunehmen und ihn deswegen auch nicht in die von ihm geführte Kasse hineintun können. Es sei zwar richtig, daß er nicht berechtigt gewesen wäre, an dem von ihm selbst verwalteten Schalter Geld auf Gehaltsschecks sich selbst auszuzahlen, diese Handhabung sei ihm jedoch in den vorangegangenen Jahren noch nie zum Vorwurf gemacht worden.

10

Das Bundesdisziplinargericht hat das Gesamtverhalten als Dienstvergehen gewertet, dieses jedoch hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 2 als "fahrlässig" bezeichnet. Gleichwohl hat es ausgeführt, der Beamte sei wegen des Zugriffs auf amtlich anvertrautes Geld nicht mehr tragbar: keiner der anerkannten Ausnahmegründe läge vor. Von der demnach gebotenen Entfernung aus dem Dienst hat es jedoch abgesehen mit der Begründung, der Beamte sei wieder an seinem ursprünglichen Arbeitsplatz eingesetzt, so daß der Dienstherr zu ihm weiterhin das volle Vertrauen habe. Der Bundesdisziplinaranwalt habe die Anfrage, warum keine Maßnahmen gemäß §§ 91. 92 BDO getroffen worden seien, nicht plausibel beantworten können. Im Ergebnis sei die Kammer nicht bereit, derartiges widersprüchliches Verhalten der Verwaltung weiter zu tolerieren.

11

Der Bundesdisziplinaranwalt hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Das Rechtsmittel wird im wesentlichen wie folgt begründet:

12

Zu Unrecht habe die Kammer die eigennützige Entnahme von 50 DM aus der Schalterkasse als fahrlässig begangenen Pflichtenverstoß bezeichnet. Von der Entfernung aus dem Dienst könne nicht deswegen abgesehen werden, weil der Beamte nicht vom Dienst suspendiert worden sei. Die Entscheidung, ob ein Beamter noch tragbar sei, müsse allein aufgrund objektiver Maßstäbe beantwortet werden und unterliege ausschließlich disziplinargerichtlicher Kompetenz.

13

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Postbetriebsassistenten M. und des Postsekretärs K. als Zeugen.

14

II.

Die Berufung bleibt im Ergebnis erfolglos.

15

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt, weil der Bundesdisziplinaranwalt sich zum Teil gegen die von der Kammer angenommene Schuldform des Dienstvergehens wendet. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.

16

Im Anschuldigungspunkt 1 ist er ebenso wie das Bundesdisziplinachgericht an die den Schuldspruch tragenden Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts ... 5. September 1985 gebunden (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BDO).

17

Zu Anschuldigungspunkt 2 ist von dem äußeren Sachverhalt auszugehen, den die Kammer festgestellt hat, den der Beamte einräumt und gegen den auch sonst keine Bedenken ersichtlich sind. Mit Recht weist der Bundesdisziplinaranwalt darauf hin, daß hier nur ein vorsätzliches Handeln in Frage kommt. Es ist offenkundig, daß der Beamte bei der Entnahme des Geldes Kenntnis davon hatte, daß es sich um Geld seines Dienstherrn, nicht etwa um eigenes Geld handelte, daß er dieses fremde Geld in seinen Besitz bringen wollte, er also den Willen zur Tatbestandsverwirklichung hatte und schließlich allein die Tathandlung beherrschte, also nicht von Zufälligkeiten abhängig war. Demnach eignete er sich bewußt und gewollt Geld des Dienstherrn zur eigenen Vewendung zu.

18

Zutreffend geht das Bundesdisziplinargericht von der ständigen Rechtsprechung der Disziplinargerichte aus, daß ein Beamter, der ihm dienstlich anvertrautes Geld seiner Verwaltung zum eigenen Verbrauch vorenthält, das Vertrauensverhältnis zerstört, das für das ordnungsgemäße Funktionieren des öffentliches Dienstes unerläßlich ist. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten beim Umgang mit solchem Geld in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Wer dieses für das Funktionieren der Verwaltung unabdingbare Vertrauen zerstört, muß daher grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen. Das gilt auch für die Fälle einer nur vorübergehenden Entnahme, denn amtliche Gelder sind nicht dazu bestimmt, dem Kreditbedürfnis der mit ihrer Verwaltung vertrauten Beamten zu dienen.

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Ausnahmen von der Entfernung aus dem Dienst sind nach ständiger Rechtsprechung nur dann möglich, wenn wegen des besonderen Charakters der Verfehlung das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn nicht unheilbar zerstört, sondern wiederherstellbar ist. Das kann der Fall sein bei einer einmaligen unbedachten Gelegenheitstat eines bis dahin untadeligen Beamten. Dabei geht die Rechtsprechung davon aus, daß Verfehlungen auf einem völlig anderen Gebiet - hier Trunkenheit am Steuer - der Annahme der Tadelfreiheit nicht entgegenstehen, wenn es um die Beurteilung von Verfehlungen auf vermögensmäßigem Gebiet geht. Auch die sonstigen Voraussetzungen dieses Milderungsgrundes liegen vor. Dafür sprechen vor allem folgende Umstände: Der Beamte handelte spontan und unüberlegt, als plötzlich das Motiv aufkam, zusammen mit dem Zeugen K. Gaststätten aufzusuchen. Der Beamte wußte andererseits, daß er nur noch 5 DM bei sich hatte. Er unternahm nichts, um die Tat zu verschleiern, obwohl er damit rechnen mußte, daß der Zeuge K. die Entnahme des Geldes bemerken würde. Er glaubte weiterhin, den Betrag a T. nächsten Morgen bei Dienstbeginn zurücklegen zu können und, nachdem dies nicht möglich war, hat er von sich aus den Sachverhalt offenbart. Ein überlegt handelnder Täter hätte demgegenüber versucht, die Tat abzuleugnen und einen Kassenfehler vorzuschützen. Das gesamte Verhalten deutet deshalb darauf hin, daß der Beamte sich über die Konsequenzen seines Verhaltens von vornherein nicht im klaren war, sondern unüberlegt handelte.

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Er kann somit noch im Dienst belassen werden. Das Gewicht des Dienstvergehens erfordert dann aber die Verhängung der zweitschwersten Disziplinarmaßnahme. Dadurch wird deutlich gemacht, daß sich der Beamte an den Rand der weiteren Tragbarkeit gebracht hat. Er muß durch eine nachdrückliche Disziplinarmaßnahme an seine Pflichten als Kassenführer erinnert werden. Dafür spricht zusätzlich, daß er auch in einem anderen Bereich versagt hat, nämlich durch Trunkenheit am Steuer im Wiederholungsfall. Diese Verfehlung würde nach ständiger Rechtsprechung schon für sich allein eine Gehaltskürzung erforderlich machen.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 114 Abs. 1 Satz 2 und 115 Abs. 3 Satz 1 BDO.

Bermel
Janzen
Dr. Hartmann