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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.09.1978, Az.: BVerwG 1 DB 22.78

Einheit des Dienstvergehens; Dienstvorgesetzte; Einleitungsbehörde; Verfehlungen eines Beamten; Disziplinarverfolgung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.09.1978
Aktenzeichen
BVerwG 1 DB 22.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 10977
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 04.07.1978 - AZ: VII VL 45/78

Fundstellen

  • BVerwGE 63, 123 - 127
  • DVBl 1979, 434 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1979, 334-335 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens gebietet es, daß der Dienstvorgesetzte oder die Einleitungsbehörde über alle bekannten Verfehlungen eines Beamten gleichzeitig entscheidet.

  2. 2.

    Eine bereits bekannte Verfehlung darf nur dann gesondert von anderen Verfehlungen verfolgt werden, wenn die Entscheidung hierüber auf pflichtgemäßem Ermessen beruht.

    Wird das Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt, so ist die weitere Disziplinarverfolgung dieser Verfehlung unzulässig.

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann
am 4. September 1978
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Bundesdisziplinaranwalts gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer ... vom 4. Juli 1978 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beamten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten mit Anschuldigungsschrift vom 3. April 1978 angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er am 7. September 1976 außerhalb des Dienstes in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt und dabei einen Unfall verschuldet habe, bei dem nicht unerheblicher Sachschaden entstanden sei.

2

Zuvor war auf Grund einer Anschuldigungsschrift des Bundesdisziplinaranwalts vom 25. Mai 1977 durch rechtskräftiges Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 16. August 1977 das Gehalt des Beamten wegen eines Dienstvergehens, begangen durch Trunkenheit im Dienst, um 1/20 auf 18 Monate gekürzt worden.

3

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Beschluß vom 4. Juli 1978 das neue Disziplinarverfahren eingestellt mit der Begründung, eine gesonderte Verfolgung der Einleitungsbehörde bereits vor Einreichung der ersten Anschuldigungsschrift bekannt gewesenen Dienstpflichtverletzung sei mit Rücksicht auf den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens unzulässig.

4

Der Bundesdisziplinaranwalt hat gegen diesen Beschluß rechtzeitig Beschwerde eingelegt und diese im wesentlichen damit begründet, daß der Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens nur zu beachten sei, soweit es möglich und nach pflichtgemäßem Ermessen geboten erscheine. Nachprüfbar sei nur, ob ein Ermessensmißbrauch vorliege. Im vorliegenden Fall sei aber gar kein Ermessen ausgeübt worden. Die unterbliebene Einbeziehung der Trunkenheitsfahrt in das erste Disziplinarverfahren beruhe nur auf einem Versehen des Disziplinarsachbearbeiters der Einleitungsbehörde.

5

Das Bundesdisziplinargericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

6

II.

Die nach § 79 BDO zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Bundesdisziplinargericht hat das Verfahren zu Recht nach § 76 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 in Verbindung mit§ 64 Abs. 1 Nr. 1 BDO eingestellt, weil es auf Grund eines nicht behebbaren Verfahrensmangels unzulässig ist.

7

1.

Der Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens, der verfahrensrechtlich in § 10 Abs. 2 WDO, § 58 a Abs. 4 ZDG seinen Ausdruck gefunden hat, § 77 Abs. 1 BBG zugrunde liegt und im Disziplinarrecht seit jeher anerkannt ist (Behnke, BDO, 3. Aufl., Einf. B. Rz 1 ff.), gebietet es, das durch mehrere Verfehlungen zutage tretende Fehlverhalten eines Beamten einheitlich zu würdigen. Dies schließt es aus, für jede einzelne Verfehlung gesondert eine Disziplinarmaßnahme zu bestimmen, und es ist auch grundsätzlich unzulässig, mehrere Verfehlungen in verschiedenen Verfahren zu ahnden, da dadurch eine einheitliche Bewertung weitgehend verhindert würde (Claussen/Janzen, BDO, 3. Aufl., Einl. B Rz 6a). Liegen dem Dienstvorgesetzten oder der Einleitungsbehörde Vorgänge über mehrere Pflichtverletzungen eines Beamten vor und sind alle entscheidungsreif, so muß darüber auch gleichzeitig entschieden werden (BDHE 6, 131 [133]).

8

Die gesonderte Verfolgung einer Verfehlung ist dagegen zulässig, wenn sie zur Zeit der früheren Entscheidung noch nicht bekannt war (BDHE 7, 35). Sonst darf eine Verfehlung nur dann gesondert verfolgt werden, wenn der Dienstvorgesetzte oder die Einleitungsbehördenach pflichtgemäßem Ermessen mit der Entscheidung über die bereits entscheidungsreifen Verfehlungen nicht warten will (BDHE 6, 131 [133]). Da nämlich die Einstellung des Disziplinarverfahrens aus Opportunitätsgründen im gerichtlichen Verfahrensabschnitt nach der Bundesdisziplinarordnung nicht möglich ist und die Regelung des § 14 BDO die Einstellung nur bei sachgleicher Verurteilung im Strafverfahren ermöglicht, mußte das Disziplinargericht bei gesonderter Verfolgung mehrerer Pflichtverletzungen eine weitere Disziplinarmaßnahme selbst dann verhängen, wenn die insgesamt angemessene Maßnahme schon wegen der ersten rechtzeitig geahndeten Pflichtverletzung allein verhängt worden ist. Das macht die erneute Verfolgung unzulässig.

9

2.

An einer solchen pflichtgemäßen Ermessensausübung fehlt es hier.

10

Am 12. Oktober 1976 gingen der Einleitungsbehörde von der Staatsanwaltschaft Abschriften des Strafbefehlsantrags wegen der außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt zu. Damit hatte die Behörde Kenntnis auch von dieser Verfehlung des Beamten. Entscheidend ist dabei nicht die Kenntniserlangung durch bestimmte Personen, sondern in der Regel die Tatsache, daß der einschlägige Vorgang in den Geschäftsbereich der Behörde gelangt ist (BVerwGE 34, 113 [120]). Bereits am folgenden Tag (13. Oktober) wurden Ermittlungen veranlaßt. Durch Verfügung vom 14. Oktober 1976, ausgehändigt am 1. November 1976, wurde das förmliche Disziplinarverfahren wegen des Vorwurfs der Trunkenheit im Dienst eingeleitet. Die Einleitungsbehörde war sich allerdings wegen eines Versehens des Disziplinarsachbearbeiters nicht dessen bewußt, daß sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden gehabt hätte, ob dieses Verfahren einzuleiten oder die Einleitung wegen des Verdachts einer weiteren Dienstpflichtverletzung bis zu einer späteren einheitlichen Entscheidung zurückzustellen sei. Hat die Behörde aber verkannt, daß ihr ein Ermessen zusteht, so ist dieses nicht pflichtgemäß ausgeübt und damit ebenso rechtsfehlerhaft wie im Fall einer Ermessensüberschreitung oder eines Ermessensmißbrauchs (BVerwGE 10, 202 [204]; 11, 95 [97]; 48, 81 [84]; vgl. auch Knack, VwVfG, 1976,§ 40 Bz 9,2). Auf Verschulden kommt es dabei nicht an.

11

Die Einleitungsbehörde hätte ihr pflichtgemäßes Ermessen auch in der folgenden Zeit noch ausüben können und müssen. Anstöße dazu gab es wiederholt. So erfuhr sie am 30. Dezember 1976, daß gegen den Beamten Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht ... anberaumt war. Dies stand der Erhebung der öffentlichen Klage im Sinne von § 17 Abs. 1 BDO gleich (Claussen/Janzen, a.a.O., § 17 Rz 2 a). Eine weitere Mitteilung mit Ablichtung des Strafbefehls ging ihr am 28. Januar 1977 zu. Am 7. Juni 1977 erhielt sie die Anschuldigungsschrift aus dem eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren und am 15. Juli 1977 die Ladung zur Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht. Spätestens bei dieser Gelegenheit hätte geprüft und entschieden werden müssen, ob der Bundesdisziplinaranwalt dem Gericht mitteilt, daß ein neuer Anschuldigungspunkt zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden soll (§ 67 Abs. 3 BDO).

12

3.

a)

Das nunmehr gebotene Absehen von einer disziplinarrechtlichen Verfolgung der außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt verletzt entgegen der Ansicht des Bundesdisziplinaranwalts nicht den Gleichheitssatz des Art. 3 GG (vgl. Maunz/Dürig, GG, Art. 3 Bz 181).

13

b)

Wenn der Bundesdisziplinaranwalt schließlich zu bedenken gibt, daß bei Bestätigung der Rechtsauffassung des Bundesdisziplinargerichts schwerste Pflichtverstöße nicht mehr geahndet werden könnten, sofern sie versehentlich oder bewußt ohne sachlichen Anlaß aus einem wegen anderer Verfehlungen laufenden Verfahren ausgeklammert worden sind, ist diese Gefahr nur gering. Versehen dieser Art können zwar vorkommen, sind aber vermeidbar und im Bereich schwerster Pflichtverstöße überhaupt unwahrscheinlich, weil derartige Fälle im Gedächtnis der damit befaßten Personen haften bleiben. Die vorsätzliche Unterdrückung von Pflichtverstößen mit dem Ziel, einen Beamten von der Verfolgung freizustellen, wäre ihrerseits ein außergewöhnlich schweres Dienstvergehen, dessen Begehung nicht dadurch wahrscheinlicher wird, daß sich hier ein Weg zeigt, den Täter nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich einer weiteren Disziplinarverfolgung zu entziehen. Vor allem fallen diese mehr theoretischen Überlegungen gegenüber den schwerer wiegenden Nachteilen aus der Aufhebung der Einheit des Dienstvergehens nicht ins Gewicht.

14

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 114 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 3 Satz 1 BDO.

Prof. Dr. Gützkow
Janzen
Dr. Hartmann