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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.06.1999, Az.: BVerwG 1 D 29.98

Disziplinarmaßnahme der Entfernung eines Beamten aus dem Dienst; Verstoß eines Beamten gegen dienstliche Pflichten; Disziplinarmaßnahmen wegen des Diebstahls durch einen Postbeamten im Kassenbereich; Verhältnismäßigkeit von Disziplinarmaßnahmen; Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung oder Wiedergutmachung des Schadens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.06.1999
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 29.98
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1999, 29415
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 05.02.1998 - AZ: XIV VL 32/97

Prozessführer

Posthauptsekretär ... geboren am ... in ...

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 15. Juni 1999,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer, ferner
Oberamtsrat Michael Manns,
Techn. Fernmeldebetriebsinspektor Karl-Heinz Knoblauch als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Posthauptsekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIV - H. -, vom 5. Februar 1998 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

2

als Kassenführer bei der Filiale G. seit Herbst 1994 bis zum 15. September 1995 mindestens fünfmal Kassengelder zwischen 50 und 2.000 DM entnommen und für eigene Zwecke verwendet hat.

3

Das aufgrund dieses Sachverhalts eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren ist von der Staatsanwaltschaft L. mit Verfügung vom 19. Januar 1996 gemäß § 153 a StPO eingestellt worden, nachdem der Beamte den ihm auferlegten Geldbetrag von 1.000 DM gezahlt hatte.

4

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 5. Februar 1998 entschieden, daß der Beamte aus dem Dienst entfernt und ihm auf die Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. seines erdienten Ruhegehalts bewilligt wird. Es hat den Anschuldigungsvorwurf als erwiesen angesehen. Durch seine Handlungsweise habe der Beamte vorsätzlich gegen seine dienstlichen Pflichten gemäß § 54 Satz 2 und 3 BBG verstoßen sowie ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen, das seine Entfernung aus dem Dienst erforderlich mache. Milderungsgründe seien nicht gegeben.

5

3.

Mit seiner Berufung hat der Beamte beantragt, eine mildere Disziplinarmaßnahme zu verhängen. Hilfsweise hat er den Antrag gestellt, darüber Beweis zu erheben, daß er nach Bekanntwerden des Vorfalls in Vertrauensbereichen der Deutschen Post AG, insbesondere im Bereich Wertzeichen, in der allgemeinen Verwaltung und in der Kassenverwaltung mit hohen Geldbeständen, eingesetzt worden sei. Die Berufung hat er zum einen damit begründet, daß die Aussage des Zeugen H. unrichtig sei. Dieser habe ihn während des Geldabhebens nicht ständig beobachten können, da er zwischendurch den "großen Wertzeichenbestand" aus dem abseits gelegenen Tresor geholt habe. Sicherheitshalber hätte der Zeuge sich seine Geldbörse vorzeigen lassen sollen; dies hätte ihn, den Beamten, entlastet. So stehe Aussage gegen Aussage. Davon abgesehen sei das vom Bundesdisziplinargericht ausgesprochene Disziplinarmaß völlig überzogen. Auch sei sein damaliger psychischer Zustand, wie er sich aus dem Attest des Hausarztes ergebe, nicht genügend berücksichtigt worden.

6

II.

Die Berufung des Beamten hat keinen Erfolg.

7

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt. Der Beamte bestreitet den Zugriff auf einen Geldbetrag von 470 DM im September 1995, der ihm in der Anschuldigungsschrift zum Vorwurf gemacht wird. Der Senat hat deshalb den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.

8

1.

Der Senat hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

9

Der Beamte war zuletzt als Betriebsleiter der Postfiliale G. tätig. Bei der Filiale handelte es sich um ein sog. Ein-Mann-Postamt, bei dem der Beamte im Alleindienst am Schalter tätig war. Im Rahmen von Vertretungen, die u.a. von der Zeugin H. sowie den Zeugen F. und R. wahrgenommen wurden, hatte der Beamte die Kasse an die jeweiligen Vertreter zu übergeben.

10

a)

Fälle 1 bis 4

11

Der Beamte entnahm in vier Fällen der von ihm geführten Kasse Bargeldbeträge und legte dafür jeweils einen von ihm unterschriebenen Auszahlungsschein für sein Privatkonto zum Bargeld in die Kasse. Er rechnete die entnommenen Bargeldbeträge nicht ab und nahm die erforderlichen Buchungen nicht vor. Das Geld verbrauchte er für private Zwecke. Die Vertreter, die von ihm die Kasse übernahmen, wies er jeweils an, den Auszahlungsschein nicht zu buchen, sondern beim Bargeld zu belassen. In einem Fall erteilte er die Anweisung, den Auszahlungsschein erst an einem bestimmten Tag zu buchen. Im einzelnen handelte es sich um folgende vier Fälle, in denen der Beamte weder die Entnahme des Geldes für private Zwecke noch deren Zeitpunkt bestritten hat:

  1. Fall 1:

    Entnahme eines Betrages in Höhe von 50 bis 100 DM in der Zeit von Herbst 1994 bis Frühjahr 1995 (übernehmende Kassenbeamtin: Zeugin H.);

  2. Fall 2:

    Entnahme eines Betrages von knapp unter 500 DM in der Zeit von Herbst 1994 bis Frühjahr 1995
    (übernehmende Kassenbeamtin: Zeugin H.);

  3. Fall 3:

    Entnahme eines Betrages in Höhe von etwa 2.000 DM im Juli oder August 1995
    (übernehmender Kassenbeamter: Zeuge F.);

  4. Fall 4:

    Entnahme eines Betrages in Höhe von etwa 600 DM in der Zeit vom 1. bis 13. September 1995
    (übernehmender Kassenbeamter: Zeuge R.).

12

Die Zeugin H. hat ausgesagt, daß der Beamte sie auf den Auszahlungsschein aufmerksam gemacht und in einem der beiden Fälle angewiesen habe, den Auszahlungsschein "bis zu seiner nächsten Übernahme" nicht zu buchen, sondern beim Bargeld zu belassen. In dem anderen Fall hat er sie angewiesen, den Auszahlungsschein an einem bestimmten Tag vor seiner Kassenübernahme zu buchen. Der Beamte hatte, wie die Zeugin weiter ausgesagt hat, ihr erklärt, daß er knapp bei Kasse sei und das Geld dringend brauche. Hiermit übereinstimmend hat der Zeuge F. angegeben, daß der Beamte ihn angewiesen habe, den Auszahlungsschein nicht zu buchen, sondern ihn bis zur nächsten Übergabe der Kasse beim Bargeld zu belassen. Für den Fall einer unvermuteten Kassenprüfung habe er ihn angewiesen, dem Prüfer den Kassenschein zu zeigen. Er hatte dem Zeugen erklärt, daß er das Geld zur Bezahlung einer Krankenhausrechnung dringend benötigt habe. Auch im Fall 4 wies der Beamte nach der Aussage des Zeugen R. diesen an, den Auszahlungsschein nicht zu buchen, sondern "bis zu seiner nächsten Kassenübernahme" beim Bargeld zu belassen.

13

Für die Richtigkeit der Zeugenaussagen spricht vor allem die weitgehende Übereinstimmung der Aussagen über die Art des Vorgehens des Beamten, d.h. die Anweisung, den Auszahlungsschein nicht zu buchen, sondern beim Bargeld zu belassen. Auch hat der Beamte die Aussagen der Zeugen H., F. und R. nicht in Frage gestellt.

14

b)

Fall 5:

15

Außerdem hat der Beamte entweder am 15. September 1995 vor der Anwesenheit des Kassenprüfers oder an einem der vorausgegangenen Tage einen weiteren Betrag in Höhe von 470 DM der von ihm geführten Schalterkasse entnommen und für sich verwendet. Zum Zeitpunkt der Entnahme dieses Geldbetrages hat er keinen Auszahlungsschein in die Kasse gelegt. Einen Auszahlungsschein hat er erst nachträglich während einer laufenden Kassenprüfung am 15. September 1995 ausgestellt und abgerechnet.

16

Der Beamte hat nicht bestritten, daß er am 15. September 1995 in Anwesenheit des Kassenprüfers, des Zeugen H., einen Auszahlungsschein über 470 DM neu ausgestellt, die Daten in den EPOS-Computer eingegeben und die Auszahlung auf dem sogenannten "KBS-Kundendisplay" im Vorraum des Postschalters bestätigt hat. Er hat sich aber darauf berufen, daß er im Zusammenhang mit diesem Vorgang den Geldbetrag aus der Kasse genommen hat. Danach würde es sich um einen normalen Geldabhebungsvorgang handeln. Diese Einlassung des Beamten ist jedoch nicht zutreffend. Vielmehr hat er zu einem früheren Zeitpunkt, entweder am 15. September 1995 oder an einem der vorausgegangenen Tage, den Geldbetrag von 470 DM aus der Kasse entnommen, ohne dies zu verbuchen.

17

Der Senat stützt sich auf die Aussage des Zeugen H., der mit Schreiben vom 23. September 1995 den Kassenaufsichtsbeamten der Niederlassung D. ausführlich über den Vorgang unterrichtet hat, in seiner Vernehmung am 22. November 1995 dieses Schreiben zum Gegenstand seiner Aussage im Vorermittlungsverfahren gemacht hat und der in der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht am 5. Februar 1998 erneut vernommen worden ist. Der Zeuge hatte von seinem Vorgesetzten den Auftrag zur Kassenprüfung in der Filiale G. erhalten und war nach der Auftragserteilung - einige Tage vor der Kassenprüfung - von einem Kollegen darüber informiert worden, daß der Beamte öfter Auszahlungsscheine als Bargeld in die Kasse lege und ihn sowie die Zeugin H. angewiesen habe, Auszahlungsscheine als Bargeld zu behandeln.

18

Nach der Aussage des Zeugen H. der das Ausstellen des neuen Auszahlungsscheins und die Buchungsvorgänge beobachtet hat, hat der Beamte während seiner Anwesenheit kein Geld aus der Kassenschublade genommen. Der Zeuge hat auf Vorhalt der gegenteiligen Angaben des Beamten an seiner Aussage festgehalten und dessen Einlassung als nicht richtig bezeichnet. Er habe einen völlig freien Blick auf die sogenannte "Inkiesskasse" gehabt. Auch habe er den Beamten die ganze Zeit fest im Auge gehabt und nur so getan, als beschäftige er sich mit dem Zählen der großen Bestände. Dieses Manöver habe jedoch allein dazu gedient, jede Bewegung des Beamten beobachten zu können.

19

Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Er hatte keinen Anlaß, den Beamten, den er vorher nicht kannte, zu Unrecht zu beschuldigen. Der Zeuge ist auch auf Vorhalt der gegenteiligen Aussage des Beamten bei seinen Angaben geblieben. Auch ist sein Verhalten, daß er die ganze Zeit den Beamten beobachtet hat, einleuchtend, nachdem er vorher durch den Anruf eines Kollegen auf Manipulationen des Beamten hingewiesen worden war. In der schriftlichen Meldung vom 23. September 1995 hatte der Zeuge noch erwähnt, daß der Beamte, dem er den verbuchten Auszahlungsschein vorgehalten habe, sich dahin geäußert habe: "Ja, ja, es wäre ja nur eine Ausnahme gewesen." Der Zeuge hatte zwar diese Äußerung bei seiner Aussage vor dem Bundesdisziplinargericht am 5. Februar 1998 nicht mehr in Erinnerung, hat aber erklärt, daß er sich über die Äußerungen des Beamten einen Vermerk in seinen Unterlagen gemacht habe.

20

Der Einwand des Beamten, daß der Zeuge H. ihn während des Geldabhebens nicht habe ständig beobachten können, da er zwischendurch den "großen Wertzeichenbestand" aus dem abseits gelegenen Tresor geholt habe, ist nicht zutreffend. Dem steht die Aussage des Zeugen vor dem Bundesdisziplinargericht entgegen, daß er sich nach seinem Eintreffen bei der Postfiliale als erstes von dem Beamten zum Tresor im Nebenraum habe führen lassen und sich die sogenannten "großen Bestände" habe geben lassen. Der Zeuge hat weiter ausgesagt, daß er sich dann an die Arbeitsfläche eines Schrankes gesetzt habe, und zwar so an die Ecke, daß er den Beamten immer im Blick gehabt habe. Nach der Aussage des Zeugen H. war somit dieser Vorgang, d.h. das Holen der sog. großen Bestände, abgeschlossen, bevor der Beamte mit dem Ausstellen des Auszahlungsscheines begonnen hat. Hierfür spricht auch, daß in einer fremden Postfiliale der Kassenprüfer sich nicht allein die Unterlagen und Bestände aus dem Tresor nehmen wird, sondern sie sich von den Beschäftigten - hier: dem Beamten - wird geben lassen.

21

Soweit der Verteidiger darauf abgestellt hat, nach der Aussage des Zeugen H. sei nicht auszuschließen, daß der Beamte zwar in Anwesenheit des Kassenprüfers, aber bereits vor der Ausstellung des Auszahlungsscheins das Geld aus der Kasse genommen habe, kann dies zu keinem anderen Beweisergebnis führen. Der Beamte hat auf der Grundlage seines bisherigen Vorbringens auf Befragen des Senats ausdrücklich erklärt, er habe "erst gebucht" und anschließend das Geld aus der Kasse entnommen. Dies stimmt mit seiner Aussage in der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht am 4. Februar 1998 überein.

22

Im Ergebnis steht zur Überzeugung des Senats fest, daß der Beamte sich den Geldbetrag von 470 DM zugeeignet und erst nachträglich unter dem Druck der unvermuteten Kassenprüfung versucht hat, die Geldentwendung durch die vorgenommenen Buchungsvorgänge zu verdecken.

23

2.

Durch die festgestellte Handlungsweise hat der Beamte in den angeführten fünf Fällen vorsätzlich gegen § 54 Satz 2 und 3 sowie § 55 Satz 2 BBG verstoßen und ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen.

24

Das Dienstvergehen macht die Entfernung des Beamten aus dem Dienst erforderlich. Die disziplinarische Höchstmaßnahme ist bereits durch den Zugriff auf das ihm als Kassenführer anvertraute Geld im Fall 5 gerechtfertigt. Ob die Fälle 1 bis 4, die sich dadurch von dem Fall 5 unterscheiden, daß der Beamte - wovon zu seinen Gunsten auszugehen ist - jeweils gegen Entnahme des Bargelds in der entsprechenden Höhe einen Auszahlungsschein zur Kasse legte, nach den Grundsätzen für Zugriffsdelikte oder nach den Maßstäben zu beurteilen sind, die der Senat bei einem Mißbrauch des Gehalts- oder Barabhebungsverfahrens heranzieht (vgl. Urteil vom 26. November 1996 - BVerwG 1 D 7.96 - <Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 10 = BVerwG DokBer B 1997, 247 = ZBR 1997, 360> m.w.N.), konnte dahingestellt bleiben. Denn im Fall 5 erfolgte die Ausstellung des Auszahlungsscheins nicht im Zusammenhang mit der Bargeldentnahme, sondern diente (mit den Buchungsvorgängen), wie das Bundesdisziplinargericht zu Recht ausgeführt hat, der nachträglichen Herstellung des Kassenausgleichs im Hinblick auf die laufende Kassenprüfung. Für diesen Fall kommen die Grundsätze des Mißbrauchs des Gehalts- oder Barabhebungsverfahrens nicht zur Anwendung; vielmehr ist ein Zugriffsdelikt zu bejahen. Denn das Gehalts- oder Barabhebungsverfahren ist dadurch gekennzeichnet, daß die Bargeldentnahme gegen Hingabe eines Schecks oder Auszahlungsscheins vorgenommen worden, also die Bargeldentnahme durch den Scheck oder Auszahlungsschein belegt ist. Hieran fehlt es im Fall 5, in dem der Beamte erst nachträglich einen Auszahlungsschein ausgestellt hat.

25

a)

Ein Beamter, der unberechtigt anvertrautes Geld - sei es auch nur vorübergehend - zum Zweck privater Nutzung aus der Schalterkasse an sich nimmt und damit der Post vorenthält, versagt im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten.

26

Eine solche Pflichtverletzung zerstört regelmäßig das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten, auf das die Post beim Umgang mit anvertrauten Geldern angewiesen ist. Eine lückenlose Kontrolle aller Beamten ist nicht möglich und muß weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für den geordneten Ablauf des Postbetriebs unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann grundsätzlich nicht Beamter bleiben (stRspr, z.B. Urteil vom 11. Juli 1995 - BVerwG 1 D 20.94 - m.w.N.).

27

b)

Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses kann in einem solchen Fall nur in Betracht kommen, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund die Annahme rechtfertigt, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren. Keiner der anerkannten Milderungsgründe ist jedoch hier gegeben.

28

aa)

Dies gilt auch für den Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung oder Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung. Nach der Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 5. Februar 1991 - BVerwG 1 D 34.90 - BVerwGE 93, 38 <40>; Urteil vom 8. Juli 1998 - BVerwG 1 D 52.97 - m.w.N.) läßt die freiwillige, nicht durch Furcht vor Entdeckung bestimmte vollständige Offenbarung oder Wiedergutmachung des durch den privaten Verbrauch dienstlich anvertrauten Geldes der Post zugefügten materiellen Schadens vor Entdeckung der Tat ausnahmsweise die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses zu. Ob in der Ausstellung des Auszahlungsscheins und der Durchführung der Buchungsvorgänge im Fall 5 eine Offenbarung der Geldentnahme oder eine Wiedergutmachung im Sinne der Herbeiführung des Kassenausgleichs unter Inanspruchnahme des Privatkontos gesehen werden kann, bedarf keiner Entscheidung. Eine Offenbarung oder eine Wiedergutmachung des Schadens wäre jedenfalls nicht freiwillig erfolgt. Nachdem der Beamte das Bargeld zu einem früheren Zeitpunkt an sich genommen hatte, waren die Buchungsvorgänge und die Ausstellung des Auszahlungsscheines durch die Anwesenheit des Kassenprüfers und die begonnene Kassenprüfung veranlaßt. Der Beamte mußte konkret die Aufdeckung der Bargeldentnahme ohne Hinterlegung und Buchung eines Auszahlungsscheins befürchten; er handelte aus Furcht vor Entdeckung.

29

bb)

Auch die Voraussetzungen des Milderungsgrundes eines Handelns aus einer finanziellen Notlage heraus sind nicht gegeben. Der Milderungsgrund setzt eine Konfliktsituation voraus, in der ein Beamter nicht mehr über die finanziellen Mittel verfügt, um den notwendigen Lebensbedarf für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen zu decken, und deshalb auf ihm anvertrautes oder zugängliches Geld zugreift. Die Voraussetzungen dieses Milderungsgrundes sind nur dann erfüllt, wenn der Zugriff zu dem Zweck erfolgt, eine existenzbedrohende Notlage zu mildern oder abzuwenden (stRspr, z.B. Urteil vom 12. November 1997 - BVerwG 1 D 48.96 -).

30

Der Beamte befand sich im Tatzeitraum nicht in einer existenzbedrohenden finanziellen Notlage, für deren Vorliegen sich der Senat an den Sozialhilfesätzen orientiert (z.B. Urteil vom 12. November 1997, a.a.O.). Nach einer Aufstellung des Beamten vom 15. Oktober 1997 über seine wirtschaftlichen Verhältnisse im September 1995 verblieb dem Beamten von seinem Bruttogehalt in Höhe von 4.464,47 DM nach Abzug der Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags, der Kosten für Krankenkasse, Pflegeversicherung und weitere Versicherungen, einer Tilgungsrate von 500 DM, der Miete (560 DM) und der Nebenkosten (350 DM), der Kosten für sein Kraftfahrzeug (170 DM) und der Fahrtkosten zur Dienststelle (100 DM) ein Betrag von etwa 1.900 DM für den Lebensunterhalt der damals vierköpfigen Familie; der jüngste Sohn ist erst im September 1998 geboren worden. Der für den Lebensunterhalt der Familie verbleibende Betrag überstieg - auch bei Berücksichtigung eines krankheitsbedingten Mehrbedarfs für die Ehefrau - die Regelsätze der Sozialhilfe, die ab 1. Juli 1995 1.635 DM für die Familie betrugen.

31

cc)

Ebenso scheidet der Milderungsgrund der psychischen Ausnahmesituation aus. Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Ausnahme von der Entfernung aus dem Dienst möglich, wenn die Tat als Folge einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation zu werten ist. Eine solche Situation wird hervorgerufen durch den plötzlichen, unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits zu einem für einen derartigen Schockzustand typischen Fehlverhalten des Betroffenen führt (Urteil vom 5. Oktober 1994 - BVerwG 1 D 60.91 - m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.

32

Die Erkrankung der Ehefrau des Beamten an Magersucht bestand, wie sich aus den Angaben des Beamten in der Hauptverhandlung vor dem Senat und der von dem Beamten vorgelegten ärztlichen Bescheinigung des praktischen Arztes Z. vom 2. Februar 1998 ergibt, bereits seit mehreren Jahren. In Betracht käme als schockartiges Erlebnis allenfalls der Umstand, daß, wie der Beamte ausgesagt hat, seine Frau so abgemagert sei, daß sie nur noch 41 kg gewogen habe und ihr Gesundheitszustand immer lebensbedrohlicher geworden sei. Er habe die Sorge gehabt, daß seine Ehefrau einen Kreislaufkollaps erleide und er für seine kleinen Kindern allein sorgen müsse. Dieser Zustand bestand aber bereits längere Zeit vor den Vorfällen, die Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind, insbesondere längere Zeit vor dem Zugriff auf anvertrautes Bargeld im September 1995. Nach den Angaben des Beamten in der Hauptverhandlung vor dem Senat ist es im Jahr 1990 bei seiner Ehefrau "unheimlich mit dem Gewicht heruntergegangen"; dies habe sich über mehrere Jahre hingestreckt. Ab 1994 sei es aber spürbar besser gegangen, wenn auch "nicht von heute auf morgen". Dieser zeitliche Ablauf mit einer spürbaren Verbesserung des Gesundheitszustandes ab 1994 schließt es aus, daß ursächlich für den Zugriff auf das anvertraute Bargeld im September 1995 ein durch den Gesundheitszustand der Ehefrau bedingter Schockzustand war.

33

Starke psychische Belastungen des Beamten, wie sie sich aus der Bescheinigung des praktischen Arztes Z. vom 2. Februar 1998 ergeben, können den Milderungsgrund der psychischen Ausnahmesituation nicht begründen, zumal diese Belastungen bereits seit mehreren Jahren vor dem Zugriff im September 1995 bestanden. Der Senat hat es bisher stets verneint, daß auch länger bestehende seelische Belastungen für den Milderungsgrund ausreichen (z.B. Urteil vom 3. September 1991 - BVerwG 1 D 82.90 -; Urteil vom 5. Oktober 1994, a.a.O.). Bei einer andauernden psychischen Belastung kann von einem Beamten eher als in einer unerwartet auftretenden (vorübergehenden) Situation erwartet werden, daß er sich mit seiner Situation auseinandersetzt und vermeiden kann, den Ausweg in kriminellen Handlungen zu suchen.

34

dd)

Weitere Milderungsgründe sind nicht ersichtlich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats wirkt sich die vorübergehende Weiterbeschäftigung eines Beamten - auch in vertrauensrelevanten Arbeitsbereichen - nach Aufdeckung des Dienstvergehens nicht maßnahmemildernd aus, da die Frage der weiteren Tragbarkeit des Beamten von den Disziplinargerichten zu beurteilen ist und die Weiterbeschäftigung auf Gründen (z.B. betriebswirtschaftlicher Art) beruhen kann, die disziplinarrechtlich nicht von Bedeutung sind (z.B. Urteil vom 26. August 1997 - BVerwG 1 D 68.96 - <Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 13>). Einer Beweiserhebung über die Art der Weiterbeschäftigung bedurfte es nicht. Da im förmlichen Disziplinarverfahren die Entscheidung darüber, ob die Vertrauensgrundlage zum Beamten zerstört ist, allein von den Disziplinargerichten nach objektiven und für alle Beamten einheitlich geltenden Maßstäben zu treffen ist, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Beschäftigungsstellen aus ihrer Sicht das Vertrauensverhältnis als zerstört ansehen oder nicht (z.B. Urteil vom 27. November 1997 - BVerwG 1 D 48.97 -).

35

Der Senat kann es dahingestellt lassen, ob aufgrund der von dem Beamten dargelegten psychischen Belastungen eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit in Betracht kommt. Selbst wenn zugunsten des Beamten eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit anzunehmen wäre, könnte dies an der Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme nichts ändern. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß auch eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses jedenfalls dann nicht rechtfertigen kann, wenn es sich - wie hier - um die eigennützige Verletzung leicht einsehbarer Kernpflichten handelt. In diesem Fall muß im Hinblick auf die als selbstverständlich geforderte und ständig eingeübte korrekte Verhaltensweise von dem Beamten erwartet werden, daß er auch bei erheblich verminderter Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit noch genügend Widerstandskraft gegen strafbares Verhalten im Dienst aufbietet (z.B. Urteil vom 18. September 1996 - BVerwG 1 D 73.95 -).

36

3.

Die Entfernung des Beamten aus dem Dienst verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dabei kommt es weder auf die Höhe des Geldes an, das der Beamte der Schalterkasse entnommen hat, noch auf die finanziellen oder sozialen Auswirkungen der Disziplinarmaßnahme für ihn und seine Angehörigen. In das Verhältnis zu setzen sind vielmehr die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn, zu der das Fehlverhalten nach der Beurteilung des Senats geführt hat, und die verhängte Disziplinarmaßnahme. Hat ein Beamter - wie hier - durch ihm vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage zerstört, so ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig; sie beruht vielmehr auf ihm zurechenbarem Verhalten (stRspr, z.B. Urteil vom 2. Juni 1999 - BVerwG 1 D 52.98 - m.w.N.).

37

4.

Bei dem vom Bundesdisziplinargericht bewilligten Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden.

38

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel ist durch Urlaub verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Gödel
Gödel
Mayer