Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.06.1999, Az.: BVerwG 1 D 52.98
Veruntreuung von Nachnahmebeträgen durch einen Beamten des einfachen Postdienstes; Milderungsgrund des Handelns in wirtschaftlicher Notlage; Abgrenzung zwischen verschuldeter und unverschuldeter Notlage; Disziplinarmaß der Entfernung aus dem Dienst unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit; Bindungswirkung von Feststellungen eines strafrechtlichen Urteils wegen Untreue im Disziplinarverfahren; Verletzung der Pflichten zu uneigennützigem sowie zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten; Möglichkeit der Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nach einem Zugriff auf dienstlich anvertrautes Geld
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.06.1999
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 52.98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1999, 29662
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 03.06.1998 - AZ: IX VL 8/98
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 2 BBG
- § 54 S. 3 BBG
- § 55 S. 2 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 82 BDO
- § 18 Abs. 1 S. 1 BDO
Prozessgegner
Posthauptschaffner ..., geboren am ... in ...,
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Ist ein Rechtsmittel maßnahmebeschränkt eingelegt, weil der einlegende Beamte zur Begründung seiner Berufung lediglich einen Gesichtspunkt vorträgt, der für die disziplinare Einstufung des Dienstvergehens von Bedeutung sein kann, ist das erkennende Gericht daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie die vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Es hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
- 2.
Die Veruntreuung dienstlich anvertrauter Gelder stellt ein so schwerwiegendes Dienstvergehen dar, dass der Beamte grundsätzlich mit der einseitigen Auflösung seines Dienstverhältnisses rechnen muss.
- 3.
Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ist bei einem Zugriff auf dienstlich anvertrautes Geld nur möglich, wenn ein anerkannter Milderungsgrund die Annahme rechtfertigt, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit aus objektiver Sicht noch nicht endgültig verloren.
- 4.
Hat ein Beamter durch ihm vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage zerstört, dann ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig; sie beruht vielmehr auf ihm zurechenbarem Verhalten.
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 2. Juni 1999,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Zollbetriebsinspektor Norbert Franken,
Postbetriebsassistent Gerhard Schleicher als ehrenamtliche Richter,
Regierungsrat ..., für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ..., als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IX - ... -, vom 3. Juni 1998 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterhaltsbeitrag auf fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts erhöht wird.
Gründe
I.
1.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 3. Juni 1998 entschieden, daß der Beamte aus dem Dienst entfernt und ihm ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 60 v.H. seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt wird. Es ist von den gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO bindenden Feststellungen ausgegangen, die das Amtsgericht A. im Urteil vom 27. September 1996 getroffen und mit dem es den Beamten wegen Untreue in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewahrung verurteilt hat. Das Amtsgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
"... Als Frachtzusteller mußte er (das ist der Angeklagte; hier der Beamte) u.a. für Frachtpostsendungen Nachnahmebeträge bei den Postkunden vereinnahmen und sie anschließend abrechnen. Ab Juli 1995 kam es dabei zu Unregelmäßigkeiten.
Der Angeklagte befand sich damals in erheblichen persönlichen und finanziellen Schwierigkeiten. Dies führte dazu, daß er Nachnahmebetrage nicht abrechnete, sondern für eigene Zwecke verbrauchte. Durch später zu vereinnahmende Nachnahmebeträge wollte er die zuvor nicht abgerechneten Betrage nachträglich abrechnen, damit sein Verhalten nicht auffallen sollte. Diese 'Schadenswiedergutmachungen' gelangen ihm allerdings nicht immer, zumal er schließlich auch den Überblick über sein Tun verlor. Im einzelnen beging der Angeklagte folgende Straftaten:
1.
Für eine Lieferung der Firma Peter F. in D. kassierte er am 29.07.1995 von dem Empfänger Hans-Dieter S. in A. einen Betrag in Höhe von 53,15 DM, den er nur in Höhe von 29,18 DM abrechnete.2.
Für eine Sendung der Firma V. GmbH in E. übergab der Empfänger K. in A. dem Angeklagten am 04.09.1995 einen Betrag in Höhe von 191,00 DM, den er für sich behielt.3.
Am 08.11.1995 lieferte der Angeklagte eine Sendung der Firma K. in B. an einen Herrn A. in A. aus und kassierte einen Betrag in Höhe von 1.615,50 DM. Diesen Betrag behielt er ebenfalls für sich. Mit Hilfe später unterschlagener Gelder rechnete er ihn am 03.01.1996 nachträglich ab.4.
Für eine Lieferung der Firma M. in H. kassierte er bei dem Empfänger Ferdinand K. in A. am 04.01.1996 einen Betrag in Höhe von 153,24 DM, ohne ihn unverzüglich abzuführen.5.
Anfang Januar 1996 übergab eine Frau Veronika B. dem Angeklagten einen Nachnahmebetrag in Höhe von 509,75 DM sowie einen Zahlschein mit der Bitte, den Betrag abzuliefern. Der Angeklagte behielt das Geld für sich.6.
Am 08.01.1996 zahlte ein Herr K. in A. als Empfänger einer Sendung eines Herrn B. in E. einen Betrag in Höhe von 128,23 DM an den Angeklagten. Diesen Betrag führte er ebenfalls nicht ab.Bisher mußte die Post an Kunden 1.029,37 DM Ersatzleistungen erbringen. Möglicherweise kommen noch weitere Schadensersatzleistungen auf die Deutsche Post zu, zumal sich noch im nachhinein Geschädigte gemeldet haben.
Diese Feststellungen beruhten auf dem Geständnis des Angeklagten. ..."
Nach den Ausführungen im Urteil des Bundesdisziplinargerichts hat sich der Beamte hierzu unter anderem wie folgt eingelassen.
Im Jahre 1992 habe er sich für 31.000 DM ein neues Auto gekauft, das er wegen häufiger Reparaturkosten ca. 18 Monate später habe veräußern müssen, wobei er nur noch 14.000 DM erlöst habe. Anschließend habe er ein Fahrzeug geleast. Diese Anschaffung habe ihn 16.000 DM gekostet. Die monatliche Leasingrate habe 280 DM betragen. 1994 habe er beim Post-Spar- und Darlehensverein einen Kredit in Höhe von 30.000 DM aufgenommen. Bedingt durch zwei Umzüge in andere Wohnungen seien ihm Kosten in Höhe von 7.000 DM entstanden. Er habe mit seiner Familie über seine Verhältnisse gelebt. Zwar habe er aufgrund einer nicht genehmigten Nebentätigkeit bei einer Lampenschirmfabrik gut verdient, diese Tätigkeit jedoch nach Veräußerung des teuren Autos eingestellt, ohne daß der Wegfall dieser Einnahmen bei der Planung seiner Ausgaben berücksichtigt worden sei. Selbst nachdem seine Ehefrau eine Halbtagsbeschäftigung aufgenommen habe, habe sich die finanzielle Lage nicht gebessert. Als Anfang 1995 der Nebenverdienst seiner Ehefrau weggefallen sei, habe er feststellen müssen, daß sein Verdienst für den Lebensunterhalt der Familie nicht ausreiche.
Er habe zunächst versucht, innerhalb seiner Familie finanzielle Unterstützung zu bekommen. Das sei jedoch fehlgeschlagen. An seine Arbeitskollegen habe er sich nicht hilfesuchend wenden wollen, weil er sich geschämt habe, über seine Probleme zu sprechen. Daran habe auch der Umstand nichts geändert, daß von deren Seite Hilfsangebote gemacht worden seien. Seine Versuche, bei seinen Gläubigern eine Stundung zu erreichen, seien teilweise gelungen. Für einen von seiner Stieftochter verursachten Schaden habe er 1.500 DM bezahlen müssen, da dafür keine Versicherung aufgekommen sei. Er habe versucht, im Rahmen seiner Möglichkeiten seinen Lebensstandard einzuschränken (kleinere Wohnung). Seine Ehefrau habe jedoch diese Versuche zunichte gemacht, weil sie ihre eigenen Ansprüche nicht habe zurückschrauben wollen. Erst nachdem seine Frau sich mit den Kindern im Juni 1996 von ihm getrennt habe, sei es besser geworden.
Das Bundesdisziplinargericht hat die festgestellte Handlungsweise des Beamten als eine vorsätzliche Verletzung seiner Pflichten zu uneigennützigem, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten sowie zur Beachtung dienstlicher Vorschriften (§ 54 Sätze 2 und 3, § 55 Satz 2 BBG) gewürdigt und als ein so schwerwiegendes Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) gewertet, daß die Höchstmaßnahme verhängt werden müsse. Anerkannte Milderungsgründe lägen nicht vor.
2.
Gegen dieses Urteil hat der Beamte Berufung eingelegt mit dem Antrag, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend, er empfinde das erstinstanzliche Urteil aufgrund seines vorangegangenen einwandfreien dienstlichen Verhaltens als eine überaus harte Entscheidung.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist zulässig. Nach § 82 BDO ist in der Berufungsschrift das angefochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden. Die Anträge sind zu begründen. Diesen gesetzlichen Anforderungen ist hier Genüge getan. Die vom Beamten als einem juristischen Laien vorgelegte Berufungsschrift enthält einen Antrag sowie eine - wenn auch äußerst knappe - Antragsbegründung. Diese Begründung ist ausreichend. Sie läßt erkennen, weshalb der Beamte das Urteil als zu hart empfindet.
Das Rechtsmittel ist maßnahmebeschränkt eingelegt, da der Beamte zur Begründung seiner Berufung lediglich einen Gesichtspunkt vortragt, der für die disziplinare Einstufung des Dienstvergehens von Bedeutung sein kann. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie die vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Die Verhängung der Höchstmaßnahme durch das Bundesdisziplinargericht ist nicht zu beanstanden.
1.
Wie im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt ist, stellt die dem Beamten zur Last gelegte Veruntreuung dienstlich anvertrauter Gelder nach ständiger Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 14. Oktober 1998 - BVerwG 1 D 49.98 -; 21. September 1993 - BVerwG 1 D 39.92<BVerwGE 103, 1-4> m.w.N.) ein so schwerwiegendes Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 54 Sätze 2 und 3 BBG) dar, daß der Beamte grundsätzlich mit der einseitigen Auflösung seines Dienstverhältnisses rechnen muß.
2.
Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ist bei einem Zugriff auf dienstlich anvertrautes Geld nur möglich, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund die Annahme rechtfertigt, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit aus objektiver Sicht noch nicht endgültig verloren. Keiner der in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründe ist hier jedoch gegeben. Dies gilt auch für den Milderungsgrund des Handelns in einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage. Zwar kann zugunsten des Beamten davon ausgegangen werden, daß er sich im Tatzeitraum zwischen Juli 1995 und Januar 1996 in einer wirtschaftlichen Notlage befand, d.h. - gemessen an den Regelsätzen der Sozialhilfe - nicht mehr über das für sich und seine Familie notwendige Geld zum Lebensunterhalt verfügte. Die Voraussetzungen des Milderungsgrundes liegen jedoch deshalb nicht vor, weil der Beamte in die - hier unterstellte - Notlage nicht unverschuldet geraten ist. Ein solches Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die Notlage durch eine vorwerfbare Lebensweise oder Wirtschaftsführung, z.B. überflüssige Aufwendungen, mit verursacht worden ist (Urteil vom 25. Juni 1997 - BVerwG 1 D 72.96 - m.w.N.). Das war hier der Fall. Der Beamte hat selbst eingeräumt, daß er damals mit seiner Familie über seine Verhältnisse gelebt habe. Den Wegfall seines Einkommens aus der Nebentätigkeit habe er bei der Planung seiner Ausgaben nicht berücksichtigt. Auch habe seine Ehefrau ihre eigenen Ansprüche nicht reduziert.
Im übrigen ist zumindest ein Teilbetrag der vorübergehend veruntreuten Gelder nicht zur Milderung oder Abwendung existenzbedrohender Lebenslagen der damals vierköpfigen Familie verwendet worden. Der Beamte hatte am 8. November 1995 einen Nachnahmebetrag über 1.615,50 DM kassiert, das Geld aber erst verspätet am 3. Januar 1996 abgerechnet, nachdem der Absender einen Nachforschungsantrag gestellt hatte. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht hat der Beamte zur Verwendung dieses Geldes eingeräumt, er habe 950 bis 980 DM für noch offene, laufende Rechnungen ausgegeben und den Rest "beiseite gelegt". Bereits in seiner früheren Aussage vor dem Postermittlungsdienst hatte der Beamte auf die Frage nach den Motiven seines Fehlverhaltens angegeben, unter anderem seien finanzielle Verpflichtungen im privaten Bereich (z.B. Autokauf) ausschlaggebend gewesen. Damit steht fest, daß zumindest die veruntreuten 1.615,50 DM zur allgemeinen Schuldentilgung verwendet bzw. als finanzielle Reserve für die laufenden Lebenshaltungskosten beiseite gelegt worden sind. Dies erfüllt nicht die Voraussetzungen des Milderungsgrundes (vgl. dazu z.B. Urteil vom 4. Juni 1996 - BVerwG 1 D 94.95 - <BVerwG DokBer B 1996, 273> m.w.N.).
3.
Es entspricht weiter ständiger Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 25. Juni 1997, a.a.O., m.w.N.), daß bei Kernpflichtverletzungen der hier in Frage stehenden Art weder eine lange, bisher unbeanstandete Dienstzeit noch gute dienstliche Beurteilungen, noch die bisherige Unbescholtenheit in strafrechtlicher und disziplinarrechtlicher Hinsicht oder die damalige Wiedergutmachungsabsicht (vgl. dazu Urteil vom 26. November 1997 - BVerwG 1 D 27.97 - m.w.N.) dazu führen können, daß von der Verhängung der Höchstmaßnahme abgesehen wird.
4.
Die Entfernung des Beamten aus dem Dienst verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dabei kommt es weder auf die Höhe des Geldes an, das der Beamte pflichtwidrig in Zueignungsabsicht an sich genommen hat, noch auf die finanziellen und sozialen Auswirkungen der Disziplinarmaßnahme für ihn und seine Angehörigen. In das Verhältnis zu setzen sind vielmehr die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn, zu der das Fehlverhalten geführt hat, und die dementsprechend verhängte Maßnahme. Hat ein Beamter - wie hier - durch ihm vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage zerstört, dann ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig; sie beruht vielmehr auf ihm zurechenbarem Verhalten (stRspr, z.B. Urteil vom 5. Oktober 1994 - BVerwG 1 D 23.94 -; Urteil vom 17. April 1996 - BVerwG 1 D 54.95 -; Urteil vom 22. Juli 1998 - BVerwG 1 D 11.98 -, jeweils m.w.N.).
5.
Dem Beamten ist vom Bundesdisziplinargericht ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 60 v.H. seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt worden. Der Senat hat den Unterhaltsbeitrag - bei unveränderter Laufzeit - auf den Höchstsatz von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts angehoben (§ 77 Abs. 1 BDO). Hierfür war der gestiegene und anzuerkennende Bedarf des Beamten für seine notwendige Lebenshaltung maßgebend.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO. Die Erhöhung des Unterhaltsbeitrags bleibt als unwesentlicher Teilerfolg des Rechtsmittels kostenrechtlich ohne Auswirkungen (s. Urteil vom 25. Juni 1998 - BVerwG 1 D 32.97 -).
Czapski
Müller