Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.11.1997, Az.: BVerwG 1 D 27.97
Aberkennung des Ruhegehalts eines sich nicht mehr im Dienst befindenden Beamten bei Gerechtfertigtsein der Entfernung aus dem Dienst wegen eines Dienstvergehens; Vorliegen eines schweren Dienstvergehens im Kernbereich der einem Beamten obliegenden Dienstpflichten bei unberechtigter Verwendung ihm amtlich anvertrauten Geldes für private Zwecke; Zerstörung des für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendigen Vertrauens in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit eines Beamten; Voraussetzungen für die Annahme des Milderungsgrundes des Handelns aus einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.11.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 27.97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 22014
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 23.01.1997 - AZ: XVI VL 35/96
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 2, 3 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 12 Abs. 2 BDO
Prozessgegner
Postbetriebsinspektor ... geboren am ... in ...
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Sitzung
am 26. November 1997
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer, ferner
Zollbetriebsinspektor Günter Liedtke
Postbetriebsassistent Uwe Hantke als ehrenamtliche Richter
Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Postbetriebsinspektors ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVI - K. -, vom 23. Januar 1997 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Ruhestandsbeamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
unter Verletzung von Strafgesetzen und Dienstvorschriften in seiner Eigenschaft als Schalterbeamter in der Zeit zwischen dem 7. Februar 1994 und dem 3. Februar 1995 einen Gesamtbetrag von 31.400 DM zu Lasten der Deutschen Post AG unterschlagen und für eigene Zwecke verbraucht hat.
Aufgrund dieses Sachverhalts ist der Ruhestandsbeamte durch Urteil des Amtsgerichts K. vom 12. Juni 1995 - 528 Ds 292.95 - wegen Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Auf die auf das Strafmaß beschränkte Berufung des Ruhestandsbeamten hin änderte das Landgericht K. mit Urteil vom 14. September 1995 das angefochtene Urteil wie folgt ab: Der Ruhestandsbeamte wurde der Unterschlagung für schuldig befunden und verwarnt. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50 DM blieb vorbehalten. Als Bewährungsauflage wurde ihm aufgegeben, 150 DM monatlich zur Schadenswiedergutmachung zu zahlen.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat dem Ruhestandsbeamten durch Urteil vom 23. Januar 1997 das Ruhegehalt aberkannt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 v.H. seines Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es hat gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO folgende tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Köln vom 12. Juni 1995 seiner Entscheidung zugrunde gelegt:
"Der Angeklagte (das ist der Ruhestandsbeamte, erg.) verrichtete seinen Dienst beim Postamt ... in K. Zu seinen Aufgaben gehörte es, daß er auch die Kasse des Postamtes verwaltete. Aus dieser Kasse entnahm er von Februar 1994 bis Januar 1995 in mehreren Teilbeträgen - die genaue Zahl der einzelnen Fälle konnte nicht festgestellt werden - aus der Kasse des Postamtes Geld in einer Gesamthöhe von 31.400 DM, welches er für sich verwandte. Grund hierfür war, daß der Angeklagte sich in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten aufgrund seiner familiären Situation befand, die unter anderem auch durch seine Schwiegermutter mitverursacht worden waren. Als am 9. November 1994 eine Kassenprüfung stattfand, von der der Angeklagte bereits vorher Kenntnis hatte, verbuchte er am Tag der Kassenprüfung einen Zuschuß von 15.000 DM als Ablieferung, wodurch sich der Betrag verdoppelte. Nach Beendigung der Prüfung wurde seitens der Amtskasse mitgeteilt, daß eine Fehlbuchung vorlag und der Betrag wurde wieder abgebucht. Dadurch entstand ein Minderbetrag von 30.000 DM.
In der Zeit von Februar 1994 bis Januar 1995 entnahm der Angeklagte entwendetes Geld zwischen 100 DM und 200 DM, welches er sodann zum Ankauf von Lebensmitteln verwandte, oder aber er tätigte Überweisungen von Krankenhausrechnungen und anderen Rechnungen zu Lasten der Post."
Das Urteil des Bundesdisziplinargerichts enthält u.a. folgende Einlassung des Ruhestandsbeamten:
Bei der unvermuteten, ihm aber vorher bekanntgewordenen Kassenprüfung am 9. November 1994 habe er einen Bargeldzuschuß in Höhe von 10.000 DM (nicht 15.000 DM) als Bargeldablieferung verbucht, so daß das Abschlußergebnis trotz des tatsächlichen Fehlbetrages von 20.000 DM stimmte. Bis zum 3. Februar 1995 habe sich dann der Fehlbetrag auf 31.400 DM erhöht.
Weil im Februar 1995 ein Erholungsurlaub geplant gewesen sei, habe er den fehlenden Betrag aufdecken müssen. Er habe am 3. Februar 1995 einen Abschluß aufgestellt und einen Minderbetrag von 31.400 DM ausgewiesen. Er habe diesen Minderbetrag in Zusammenhang mit einem am 26. Januar 1995 geschehenen Überfall bringen und angeben wollen, daß die Täter ihm das Geld geraubt hätten. Das habe man ihm aber nicht geglaubt; schließlich habe auch eine weitere Überprüfung der Kassen die Falschbuchung vom 9. November 1994 aufgedeckt. Daraufhin habe er bei der Kriminalpolizei ein volles Geständnis über die Unterschlagung der 31.400 DM abgelegt.
Das Bundesdisziplinargericht hat die festgestellte Handlungsweise des Ruhestandsbeamten als Verstoß gegen die ihm obliegenden Pflichten zur uneigennützigen Verwaltung seines Amtes sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Sätze 2 und 3 BBG) und als vorsätzliches innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet, das wegen des Fehlens anerkannter Milderungsgründe bei einem aktiven Beamten zur Entfernung aus dem Dienst hätte führen müssen, so daß dem Ruhestandsbeamten gemäß § 12 Abs. 2 BDO das Ruhegehalt habe aberkannt werden müssen.
3.
Gegen dieses Urteil hat der Ruhestandsbeamte rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils auf eine mildere Maßnahme zu erkennen. Die Berufung wird im wesentlichen damit begründet, daß er sich in einer ausweglosen Notlage befunden habe. Durch die Eingehung von Verbindlichkeiten zur Ablösung der Schulden seiner Schwiegermutter sei seine wirtschaftliche Situation bereits angespannt gewesen. Als seine Ehefrau 1994 nicht mehr habe berufstätig sein können, sei eine wirtschaftliche Notsituation eingetreten. Es seien ihm und seiner Familie knapp 1.000 DM monatlich zum Leben übriggeblieben. Als dann noch offene Rechnungen hätten bezahlt werden müssen, sei er auf die Idee gekommen, Geld aus der Postkasse zu entnehmen in der festen Absicht, dieses Geld später wieder zurückzuzahlen. Hierzu sei es jedoch nicht gekommen, da sich im Laufe der Zeit seine finanzielle Situation immer wieder verschlechtert habe. Aufgrund seiner persönlichen und familiären Probleme habe er sich auch in einer seelischen Notlage befunden. Im Hinblick auf seine lange Dienstzeit als Schalterbeamter, seine guten dienstlichen Leistungen und die Tatsache, daß er sich jetzt im Ruhestand befinde, sei eine mildere Disziplinarmaßnahme angemessen, die ihm noch seine Versorgungsbezüge erhalte.
II.
Die Berufung des Ruhestandsbeamten hat keinen Erfolg.
1.
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Ruhestandsbeamte führt lediglich Gesichtspunkte an, die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein können. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an die disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die hiernach angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
2.
Die vom Bundesdisziplinargericht ausgesprochene Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts ist nicht zu beanstanden. Befände der Ruhestandsbeamte sich noch im Dienst, wäre seine Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt. In diesem Fall ist gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BDO bei Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts auszusprechen (stRspr, vgl. Urteil vom 29. August 1978 - BVerwG 1 D 98.77 - <BVerwGE 63, 120 [121 f.]>; Urteil vom 5. September 1979 - BVerwG 1 D 32.78 - <BVerwGE 63, 262 [265 ff.]>; Urteil vom 21. Juni 1993 - BVerwG 1 D 9.92 -).
Ein Beamter, der unberechtigt amtlich anvertrautes Geld für private Zwecke - sei es auch nur vorübergehend - verwendet, begeht ein schweres Dienstvergehen im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten. Eine solche Pflichtverletzung zerstört regelmäßig das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit eines Beamten. Die Post ist in hohem Maße auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten im Umgang mit anvertrauten Gütern oder Geldern angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Wer sich als Beamter über diese aus leicht erkennbarer Notwendigkeit begründete Pflicht zur Vertrauenswürdigkeit hinwegsetzt, zeigt im Kernbereich seiner Dienstpflichten ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit, daß er grundsätzlich mit der einseitigen Auflösung des Dienstverhältnisses rechnen muß (stRspr, z.B. Urteil vom 4. Juni 1996 - BVerwG 1 D 57.95 -).
Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses kommt in einem solchen Fall nur in Betracht, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund die Annahme rechtfertigt, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit nicht endgültig verloren. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Keiner der in der Rechtsprechung des Senats anerkannten Milderungsgründe, die zu einem Absehen von der Höchstmaßnahme führen können, liegt vor.
Dies gilt auch für den Milderungsgrund des Handelns aus einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage heraus. Zwar ist von einer derartigen Notlage durch den Wegfall des Verdienstes der Ehefrau auszugehen. Die Notlage war auch unverschuldet. Die Anwendung des Milderungsgrundes setzt jedoch voraus, daß der Zugriff auf amtlich anvertraute und amtlich erlangte Gelder allein zu dem Zweck erfolgt, eine existenzbedrohende Notlage abzuwenden oder zu mildern. Der Milderungsgrund kommt also nur zur Anwendung, wenn das Dienstvergehen dazu diente, den notwendigen Lebensbedarf zu sichern. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Verwendung des veruntreuten Geldes zur Begleichung privater Schulden würden nur dann die Voraussetzungen des Milderungsgrundes erfüllen, wenn es sich um solche Verbindlichkeiten gehandelt hätte, deren Nichterfüllung den Ruhestandsbeamten von den für den notwendigen Lebensbedarf erforderlichen Leistungen abgeschnitten hätte (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 5. September 1995 - BVerwG 1 D 69.94 -). Der Ruhestandsbeamte hat angegeben, er habe mit dem veruntreuten Geld den Lebensunterhalt und ab Februar 1994 liegengebliebene Arztrechnungen bezahlt. Die Postbeamtenkrankenkasse hätte diese Rechnungen zwar zum Teil bereits erstattet, es habe sich jedoch um höhere Arztrechnungen mit einem Eigenanteil gehandelt. Bei der Begleichung von Arztrechnungen handelt es sich nicht um Verbindlichkeiten, deren Nichterfüllung den Ruhestandsbeamten von den für den notwendigen Lebensbedarf erforderlichen Leistungen abgeschnitten hätte. Im übrigen gingen die veruntreuten Beträge erheblich über eine Deckung des notwendigen Lebensbedarfs hinaus. Der Beamte hat im Durchschnitt monatlich 2.600 DM veruntreut.
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer psychischen Ausnahmesituation, die regelmäßig eine Schocksituation voraussetzt (vgl. Urteil vom 5. Oktober 1994 - BVerwG 1 D 60.91 -), sind nicht gegeben. Ebenso scheidet der Milderungsgrund einer Offenbarung des Schadens vor Tatentdeckung aus. Der Ruhestandsbeamte hat durch die Angabe, Dritte hätten ihm das Geld geraubt, gerade seine Verantwortlichkeit für das Entstehen des Fehlbetrages verschleiert.
Die Behauptung des Ruhestandsbeamten, er habe die veruntreuten Gelder wieder zurückzahlen wollen, kann nach ständiger Rechtsprechung nicht zum Absehen von der Höchstmaßnahme führen. Dienstliche Gelder sind nicht dazu bestimmt, dem Kreditbedürfnis der damit befaßten Beamten zu dienen. Im übrigen ist eine bestehende Absicht nicht nachweisbar. Sie kann jederzeit geändert werden, ohne daß dies objektiv feststellbar ist (Urteil vom 11. Juli 1995 - BVerwG 1 D 20.94 -).
Auch das Fehlen von Vorbelastungen disziplinar- und strafrechtlicher Art sowie die langjährigen guten Leistungen des Ruhestandsbeamten sind nicht geeignet, die Schwere seiner Verfehlungen auszugleichen.
Schließlich bleibt der Einwand des Ruhestandsbeamten, sein Eintritt in das Ruhestandsbeamtenverhältnis rechtfertige es, die Maßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts nicht zu verhängen, ohne Erfolg. Ziel der Disziplinarmaßnahme auch gegen Ruhestandsbeamte ist die Wahrung der Integrität des Berufsbeamtentums und damit die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes. Die Aberkennung des Ruhegehalts ist geeignet, zur Erreichung dieses Ziels beizutragen. Es wären Rückwirkungen auf das Vertrauen in die Integrität der Beamtenschaft zu erwarten, wenn ein Ruhestandsbeamter trotz eines erheblichen, während seiner aktiven Dienstzeit begangenen Dienstvergehens, das das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit zerstört hat, weiterhin sein Ruhegehalt beziehen könnte. Auch der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz als Ausdruck des Gerechtigkeitsprinzips rechtfertige die verhängte Maßnahme. Ein Ruhestandsbeamter, der nach Begehung einer schweren Dienstverfehlung in den Ruhestand tritt, kann grundsätzlich nicht bessergestellt werden als ein Beamter, der im aktiven Dienst verbleibt. Ist das Vertrauensverhältnis zerstört, bleibt die Entfernung aus dem Dienst die einzig mögliche Entscheidung, die dem Zweck des Disziplinarrechts gerecht wird, die Integrität des Berufsbeamtentums zu wahren und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu sichern. Dem entspricht bei einem Ruhestandsbeamten gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BDO die Aberkennung des Ruhegehalts, die an die Stelle der Entfernung aus dem Dienst tritt (vgl. Urteil vom 12. September 1995 - BVerwG 1 D 29.93-, Urteil vom 23. Oktober 1996 - BVerwG 1 D 55.96 - <DVBl 1997, 369 = ZBR 1997, 127 = DÖV 1997, 252 = IÖD 1997, 99 = BVerwG DokBerB 1997, 133 = DÖD 1997, 159>). Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig; sie beruht auf ihm zurechenbarem Verhalten (urteil vom 12. April 1995 - BVerwG 1 D 71.94 - <Buchholz 235 § 12 BDO Nr. 1>).
Die wirtschaftlichen Folgen der Aberkennung des Ruhegehalts werden dadurch gemildert, daß der Ruhestandsbeamte in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert wird und einen Unterhaltsbeitrag erhält. Mit der Aberkennung des Ruhegehalts verliert der Ruhestandsbeamte zwar auch seine Beihilfeansprüche. Soweit er nicht Mitglied einer "Betriebskrankenkasse" bleiben kann und auch nicht die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine gesetzliche Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied erfüllt, kann er aber, sofern der Bedarf nicht anderweitig gedeckt ist, unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Nr. 4, § 37 BSHG Krankenhilfe in Anspruch nehmen, die ärztliche und zahnärztliche Behandlung sowie Versorgung mit Arzneimitteln und Krankenhausbehandlung umfaßt (vgl. Urteil vom 12. April 1995 - BVerwG 1 D 71.94 - a.a.O.).
3.
Mit der Bewilligung des Unterhaltsbeitrags durch das Bundesdisziplinargericht hat es sein Bewenden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Gödel
Mayer