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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.09.1995, Az.: BVerwG 1 D 29.93

Ruhestandsbeamter des gehobenen fernmeldetechnischen Dienstes; Annahme von Bargeld zu eigennützigen Zwecken als "Gegenleistung" für die Mitteilung der Firmenauswahl im Vergabeverfahren; Duldung der nachträglichen Manipulation von Angebotsunterlagen; Einstellung des Strafverfahrens wegen Verhandlungsunfähigkeit; Aberkennung des Ruhegehalts als Disziplinarmaßnahme; Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Versagung eines Unterhaltsbeitrags wegen Unwürdigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.09.1995
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 29.93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 29396
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 25.02.1993 - AZ: XVI VL 25/92

Prozessführer

Technischer Fernmeldeamtsrat ... geboren am ... in ...

Sonstige Beteiligte

Postoberrätin ...

In der Disziplinarsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
aufgrund der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
vom 11. und 12. September 1995 in Bonn,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller,
ferner
Verwaltungsoberamtsrat Dieter Riedel,
Amtsrat Karl-Josef Prell als ehrenamtliche Richter,
Regierungsrätin ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwältin ... als Verteidigerin,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
am 12. September 1995
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Technischen Fernmeldeamtsrats ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVI - ... - vom 25. Februar 1993 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Ruhestandsbeamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er als Beamter

2

in den Jahren 1979 bis 1983 durch Manipulation des Ausschreibungsverfahrens in einer Vielzahl von Einzelfällen gegen die Strafgesetze und die Vergabevorschriften der Deutschen Bundespost Telekom verstoßen und dafür Zuwendungen in einer Gesamthöhe von mindestens 225.000 DM gefordert und angenommen hat.

3

Im einzelnen ist Gegenstand der Anschuldigung:

4

A. Messeverträge:

  1. 1.

    1979 erhielt der Ruhestandsbeamte für die Bekanntgabe der Mitbewerber um den Zeitvertrag (ZV) 92201 15.000 DM von der Firma W.

  2. 2.

    1980 erhielt er weiterhin ingesamt 60.000 DM - 30.000 DM von der Firma K. und nach Wechsel des Auftragnehmers 30.000 DM von der Firma W. - für den Zuschlag bei der Vergabe des ZV 02200 bzw. 02208.

  3. 3.

    1981 empfing er im Zusammenhang mit der Vergabe des ZV 12204 mindestens 30.000 DM von der Firma W.

  4. 4.

    1982 zahlte dieselbe Firma 50.000 DM an den Ruhestandsbeamten, um bei der Ausschreibung des ZV 22205 zum Zuge zu kommen.

  5. 5.

    1983 erhielt er nochmals 50.000 DM für die Berücksichtigung der Firma W. bei der freihändigen Vergabe des ZV 32201.

5

B. Kabelschachtsanierungsverträge:

  1. 1.

    1980 erhielt er im Zusammenhang mit der Vergabe der ZV 01601, 02202 und 02303 insgesamt 15.000 DM von den Firmen K. und R.

  2. 2.

    Im gleichen Jahr erhielt er von der Firma H. 5.000 DM für die Zuschlagserteilung bei den ZV 01500 und 01801.

6

C. Manipulation der Angebotsunterlagen:

7

Mindestens in zwei Fällen gestattete er dem Unternehmer V. Angebotsunterlagen nachträglich abzuändern, nachdem sich herausgestellt hatte, daß er nicht der Mindestbietende war.

8

Die Staatsanwaltschaft ... hatte gegen den Ruhestandsbeamten und andere Beteiligte u.a. wegen Bestechlichkeit, Verletzung des Dienstgeheimnisses, Erpressung und Untreue ein Strafverfahren eingeleitet. Nachdem das Verfahren gegen den Ruhestandsbeamten wegen dessen schlechten Gesundheitszustands abgetrennt worden war, wurde es nach Einholung entsprechender Sachverständigengutachten wegen Verhandlungsunfähigkeit durch Beschluß des Landgerichts ... vom 17. August 1990 gemäß § 206 a StPO eingestellt. Die mitangeklagten Firmeninhaber bzw. - mitarbeiter G., W. und K. waren bereits durch Urteil des Landgerichts ... vom 7. Juli 1988 - 114-24/87 - jeweils wegen Bestechung in drei Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen zwischen einem Jahr und sechs Monaten sowie einem Jahr und zehn Monaten rechtskräftig verurteilt worden; die Vollstreckung dieser Strafen war zur Bewährung ausgesetzt worden. Das Strafverfahren gegen den mitangeklagten Firmeninhaber V. war durch Beschluß des Landgerichts ... vom 5. Juli 1988 gemäß § 153 a StPO eingestellt worden. Ein daneben eingeleitetes Strafverfahren gegen den Firmeninhaber H. war durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 15. Juli 1986 - Verurteilung zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je 100 DM wegen gemeinschaftlicher fortgesetzter Bestechung - abgeschlossen worden.

9

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten des Ruhestandsbeamten durch Urteil vom 25. Februar 1993 als vorsätzliche Verletzung seiner Pflichten zu uneigennütziger Amtsführung, zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten und zur Nichtannahme von Belohnungen und Geschenken in bezug auf sein Amt gewürdigt und hat dem Ruhestandsbeamten ohne Zubilligung eines Unterhaltsbeitrags das Ruhegehalt aberkannt.

10

3.

Mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung beantragt der Ruhestandsbeamte, gegen ihn lediglich eine Ruhegehaltskürzung zu verhängen, hilfsweise im Falle der Aberkennung des Ruhegehalts ihm einen Unterhaltsbeitrag zu bewilligen. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor: Das in vollem Umfang angefochtene Urteil sei bereits aus tatsächlichen Gründen fehlerhaft. Die Kammer habe beim Anschuldigungspunkt "Messeverträge" die Feststellungen zur Vergabepraxis ohne nochmalige Prüfung dem Strafurteil entnommen und diese Verfahrensweise damit begründet, daß die Vorwürfe im Strafverfahren nicht bestritten worden seien; die Beweiswürdigung des Strafgerichts sei kritiklos übernommen worden. Es hätte nahegelegen, insoweit eigene Feststellungen zu treffen, zumal das Bundesdisziplinargericht selbst Widersprüche zwischen seinen, des Ruhestandsbeamten, Einlassungen und den Aussagen des Zeugen W. gesehen habe. Das angefochtene Urteil sei auch hinsichtlich der Erwägungen zum Disziplinarmaß zu beanstanden. Zu Unrecht sei das Bundesdisziplinargericht davon ausgegangen, daß die erörterten Milderungsgründe nicht geeignet seien, ein Absehen von der Höchstmaßnahme zu rechtfertigen. Schließlich sei auch die Versagung eines Unterhaltsbeitrags zu Unrecht erfolgt. Die "Unwürdigkeit" dürfe nicht aus der Schwere des Vergehens abgeleitet werden.

11

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

12

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt, denn es werden Tatfeststellungen zum Anschuldigungskomplex "Messeverträge" angegriffen. Der Senat hat daher die Tat- und Schuldfeststellungen selbst zu treffen und disziplinarrechtlich zu würdigen.

13

1.

Aufgrund der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel geht der Senat in weitgehender Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht von folgendem Sachverhalt aus:

14

Der Ruhestandsbeamte war während seiner Amtszeit vom 1. Juli 1978 bis zu seiner Verhaftung am 31. Januar 1984 Stellenvorsteher der Dienststelle Bauvorbereitung in der Linientechnik des Fernmeldeamtes ... in K. Diese Dienststelle führte die Vergabe von Aufträgen bei erforderlichen Baumaßnahmen durch, und zwar in den Jahren 1978 bis 1984 im wesentlichen nach folgenden Grundsätzen:

15

Wenn Baumaßnahmen notwendig wurden, erfolgte die Feststellung des voraussichtlich erforderlichen Aufwandes durch Aufmaß bzw. Schätzung in den jeweiligen Baubezirken. Ein erheblicher Teil der technischen Arbeiten wurde auf der Grundlage sogenannter Zeitverträge (ZV) abgewickelt, da es sich um wiederkehrende Leistungen (z.B. Sprechstellenanschlüsse) handelte. Diese Zeitverträge liefen in der Regel ein Jahr und erfaßten alle in diesem Jahr anfallenden Aufträge der im Vertrag erfaßten Art. Für andere Arbeiten wurden Einzelverträge geschlossen, deren Aufwand ebenfalls durch Aufmaß bzw. Schätzung festzustellen war.

16

Aufgrund der vor Ort ermittelten Mengen und Leistungen, die die Dienststelle Baulenkung in der Linientechnik in Zusammenarbeit mit den Baudienststellen festlegte, führte die Dienststelle Bauvorbereitung in der Linientechnik die Auftragsvergabe durch. Die letztgenannte Dienststelle, die den maßgeblichen Einfluß auf die Firmenauswahl hatte, errechnete eine sogenannte Vorkalkulationssumme, der eine Durchschnittspreisliste des Fernmeldetechnischen Zentralamtes der Deutschen Bundespost zugrundelag. Aus diesen Werten stellte sie das sogenannte Leistungsverzeichnis für die Ausschreibung zusammen. Bei Überschreiten eines bestimmten Grenzbetrages, der bei 100.000 DM lag, zeitweilig aber auch nach oben oder unten abgeändert wurde, mußte der Auftrag im Bundesausschreibungsblatt öffentlich ausgeschrieben werden.

17

Im Falle beschränkter Ausschreibung mußten nach den postinternen Richtlinien von den zuständigen Sachbearbeitern jeweils drei bis acht zuverlässige Bieter aufgefordert werden. Von der Zuverlässigkeit dieser Firmen hatte sich das Fernmeldeamt u.a. anläßlich vorausgegangener Auftragsausführungen überzeugt. Die Liste der aufzufordernden Firmen (sogenannte Firmenmannschaft) erstellte ein Sachbearbeiter in der Ausschreibungs- und Vergabegruppe.

18

Der Leiter der Dienststelle Bauvorbereitung in der Linientechnik wurde alsbald vom Inhalt der Firmenliste in Kenntnis gesetzt, da er befugt war, diese abzuändern.

19

Ähnlich verhielt es sich mit der bei allen Ausschreibungen ermittelten Vorkalkulationssumme. Nach Ablauf der Angebotsfrist wurden die bis dahin verschlossen gehaltenen Angebote in einem anbieteröffentlichen Verfahren, der sogenannten Submission, eröffnet. Mitgeteilt und in einer Niederschrift erfaßt wurde lediglich die Endsumme des jeweiligen Angebots. Den günstigsten Bieter ermittelte man in einem anschließenden Überprüfungsverfahren, das u.a. die rechnerische Richtigkeit der eingereichten Angebote betraf. Handelte es sich um eine beschränkte Ausschreibung, mußte dem günstigsten Bieter der Zuschlag erteilt werden; bei öffentlichen Ausschreibungen durfte auch ein teurerer Mitbieter berücksichtigt werden, sofern er nach Auffassung der Behörde u.a. zuverlässiger erschien als der preisgünstigste.

20

Die gesamte zuvor beschriebene behördeninterne Vorbereitung des Auftrags unterlag der Geheimhaltungspflicht der beteiligten Bediensteten. Dies galt insbesondere für die Vorkalkulationssumme und - bei beschränkter Ausschreibung - für die Firmenliste. Gerade an der Kenntnis dieser Fakten waren die im Wettbewerb stehenden Unternehmer sehr interessiert, weil sie dann ihr eigenes Angebot hiernach ausrichten und auch kartellartige Absprachen unter den Mitbewerbern herbeiführen konnten.

21

Anschuldigungspunkt A: Messeverträge

22

Einer der wichtigsten Zeitverträge, die zur Vergabe anstanden, war der sog. Messevertrag. Diese Vertragsart umfaßt sämtliche Arbeiten, die für die Installation und den späteren Wiederabbau von Endstellen und Zusatzeinrichtungen auf der ... Messe erforderlich sind. Seit Mitte der sechziger Jahre wurden diese Messeverträge regelmäßig mit der in dieser Hinsicht besonders qualifizierten Firma W. abgeschlossen. Im Hinblick auf den besonderen Charakter des Auftrags, erfolgte die Vergabe mit Zustimmung der Oberpostdirektion K. im Wege der beschränkten Ausschreibung, obgleich der Auftragswert nach den postinternen Richtlinien eine öffentliche Ausschreibung erforderlich gemacht hätte. Auf Unternehmerseite bestand kein Interesse an kartellartigen Absprachen auf der Grundlage von Informationen über Vorkalkulationssumme und Firmenliste, weil nach allgemeiner Auffassung in der Branche die Firma W. wegen ihrer fachlichen Spezialisierung für die Ausführung solcher Aufträge am ehesten in Betracht kam.

23

Der Senat hat diese tatsächlichen Feststellungen zur Vergabepraxis beim Fernmeldeamt ... in K. dem rechtskräftigen Strafurteil des Landgerichts ... vom 7. Juli 1988 gegen G., W., K. und andere entnommen und ohne nochmalige Prüfung gemäß § 18 Abs. 2 BDO im vorliegenden Disziplinarverfahren zugrunde gelegt. Der Sachverhalt wird von dem Ruhestandsbeamten auch nicht substantiiert bestritten. Er hat in seinen Aussagen anläßlich seiner Vernehmung im Strafverfahren diese Vergabeabläufe im wesentlichen ebenso beschrieben.

24

Anschuldigungspunkt A 1:

25

Die Firma W. hatte für den Messevertrag ZV 92201 mit einer Auftragssumme von 269.841,60 DM und einer vertraglichen Laufzeit vom 1. Februar 1979 bis 31. Januar 1980 (beschränkte Ausschreibung) am 11. Januar 1979 den Zuschlag erhalten. Im Anschluß daran zahlte der Zeuge W. an den Ruhestandsbeamten 15.000 DM in bar dafür, daß dieser ihm zuvor die Mitbewerber bekanntgegeben hatte.

26

Der Ruhestandsbeamte hat in seinen Einlassungen im Strafverfahren die Mitteilung der Firmenmannschaft und den Erhalt einer entsprechenden Geldzahlung als übliche Praxis dem Grundsatz nach zugestanden, zum vorliegenden Vertrag jedoch ausgesagt, nicht 5 % der Auftragssumme - also ca. 15.000 DM -, sondern allenfalls wie seine Vorgänger im Amt zwischen 1 % und 1,5 % der Auftragssumme - also nur ca. 4.000 DM - erhalten zu haben. Diese Einlassung ist nicht glaubhaft. Der Senat folgt insoweit der Aussage des Zeugen W. der im Strafverfahren angegeben hat, an den Ruhestandsbeamten 15.000 DM gezahlt zu haben. Der Zeuge ist glaubwürdig. Seine - auch zu anderen Anschuldigungspunkten - zum Teil sehr detaillierten Aussagen stimmen sonst weitgehend mit den Einlassungen des Ruhestandsbeamten überein. Für die Glaubwürdigkeit des Zeugen spricht ferner der umstand, daß er sich durch seine Aussage selbst einer strafbaren Handlung bezichtigt, die - zusammen mit seinen anderen Aussagen im Strafverfahren - zu seiner rechtskräftigen Verurteilung geführt hat. Für die Richtigkeit der Zeugenaussage spricht auch der Umstand, daß der Ruhestandsbeamte für die anderen Messeverträge schon nach seinem eigenen Geständnis je 50.000 DM bzw. 30.000 DM Bargeld angenommen hat. Diese Summen liegen zum Teil deutlich über 5 % der jeweiligen Auftragssumme.

27

Anschuldigungspunkt A 2:

28

Für den Messevertrag ZV 02200, der mit einer Vorveranschlagungssumme von 380.000 DM und einer Laufzeit vom 1. Januar 1980 bis 31. Dezember 1980 beschränkt ausgeschrieben worden war, war der Firma K. mit 370.589,15 DM am 6. Dezember 1979 der Zuschlag erteilt worden. Der Ruhestandsbeamte erhielt daraufhin vom Zeugen K. dem Bevollmächtigten der Firma K., 30.000 DM. Nachdem die Firma Weiser diesen Messevertrag nach Ausscheiden der Firma K. als ZV 02208 im Wege der freihändigen Vergabe im Juli 1980 mit einer Auftragssumme von 374.459,40 DM übernommen hatte, zahlte der Zeuge Weiser an den Ruhestandsbeamten ebenfalls 30.000 DM.

29

Der Ruhestandsbeamte räumt die - vom Zeugen K. im Strafverfahren bestätigte - Geldannahme für das "Durchbringen" des ZV 02200 ein, bestreitet jedoch jegliche Geldannahme von Seiten des Zeugen W. Diese Einlassung des Ruhestandsbeamten ist durch die Aussage des Zeugen W. widerlegt. Der Zeuge hat ausgeführt, der Ruhestandsbeamte habe ihn nach den Sommerferien Ende August/Anfang September 1980 angerufen und habe Geld gefordert; u.a. habe er erklärt, "er könne bei Reklamationen durchaus dafür sorgen, daß diese Dinge dann hochgespielt würden. Er (W.) müsse ihn doch bei Laune halten". Man habe sich schließlich darauf geeinigt, daß er, der Zeuge W. für den Vertrag ZV 02208 an den Ruhestandsbeamten 30.000 DM zahle. An den genauen Zahlungstermin könne er sich zwar nicht erinnern. Er sei sich jedoch sicher, daß es noch im Jahr 1980 gewesen sei. Diese Aussagen sind glaubhaft. Denn der Zeuge W. gegen dessen Glaubwürdigkeit - wie bereits dargelegt - keine Bedenken bestehen, hat im Anschluß an die Vergabe von Messeverträgen in den Folgejahren - wie noch ausgeführt werden wird - ebenfalls erhebliche Zahlungen an den Ruhestandsbeamten erbracht, auch wenn er - jedenfalls nach Auffassung des Ruhestandsbeamten - ohnehin damit rechnen konnte, daß er als alleiniger und besonders geeigneter Bieter den Zuschlag erhalten werde. Die Tatsache, daß zunächst der Firma K. wegen eines günstigeren Angebots der Zuschlag erteilt worden war, war daher ein zusätzlicher - glaubhafter - Grund, die Position der Firma W. durch eine Geldzahlung wieder stärker zu festigen.

30

Anschuldigungspunkt A 3:

31

Die Firma W. hatte für den Messevertrag ZV 12204 mit einer Auftragssumme von 594.538,20 DM und einer vertraglichen Laufzeit vom 6. April 1981 bis 5. April 1982 (beschränkte Ausschreibung) am 19. März 1981 den Zuschlag erhalten. Im Anschluß daran zahlte der Zeuge W. an den Ruhestandsbeamten für die vorherige Bekanntgabe der Mitbewerber 30.000 DM, wie beide im Strafverfahren ausgesagt haben. Der Zeuge W. hat zudem glaubhaft angegeben, die Zahlung sei auf eine ausdrückliche Forderung des Ruhestandsbeamten zurückzuführen gewesen, nachdem er, der Zeuge, es abgelehnt gehabt habe, den Zeugen V. intern bei der Vertragserfüllung zu beteiligen. Soweit die Aussagen des Ruhestandsbeamten und des Zeugen W. hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten differieren - nach Aussage des Ruhestandsbeamten Zahlung in einem Betrag, nach Aussage des Zeugen Zahlung in zwei Raten -, ist dies hier ohne Bedeutung. Für das Dienstvergehen ist aus disziplinarrechtlicher Sicht allein maßgebend, daß es tatsächlich zur Übergabe von 30.000 DM Bargeld gekommen ist.

32

Anschuldigungspunkt A 4:

33

Die Firma W. hatte für den Messevertrag ZV 22205 mit einer Auftragssumme von 593.577,70 DM und einer vertraglichen Laufzeit vom 1. Juli 1982 bis 30. Juni 1983 (freihändige Vergabe) am 17. Mai 1982 den Zuschlag erhalten. Auch in diesem Fall sind anschließend insgesamt 50.000 DM von W. an den Ruhestandsbeamten gezahlt worden, wie beide im wesentlichen übereinstimmend im Strafverfahren ausgesagt haben.

34

Anschuldigungspunkt A 5:

35

Für den Messevertrag ZV 32201 mit einer Auftragssumme von 606.156,36 DM und einer vertraglichen Laufzeit vom 1. Juli 1983 bis 30. Juni 1984 (freihändige Vergabe) hatte die Firma Weiser am 17. Mai 1983 den Zuschlag erhalten. In der Folgezeit sind ebenfalls insgesamt 50.000 DM in zwei Raten von W. an den Ruhestandsbeamten übergeben worden, wie zur Überzeugung des Senats aufgrund der im wesentlichen übereinstimmenden Aussagen des Ruhestandsbeamten und des Zeugen W. feststeht. Die Geldzahlung ist erfolgt als - verlangte - Gegenleistung für die freihändige Vergabe des Messevertrages an die Firma W. wie der Zeuge aufgrund seiner detaillierten und von ihm überprüften Angaben glaubhaft erklärt hat.

36

Anschuldigungspunkt B: Kabelschachtsanierungsverträge

37

Das Bundespostministerium hatte aufgrund eines Schadensfalles mit Verfügung vom 6. August 1979 die Überprüfung sämtlicher Kabelkanalschächte im Fahrbahnbereich öffentlicher Straßen angeordnet. Die zur Feststellung aufgetretener Schäden erforderlichen Arbeiten waren im Bereich des Fernmeldeamtes ... in K. auf Veranlassung des Ruhestandsbeamten in Form von Zeitverträgen an Privatunternehmer vergeben worden. Insgesamt kamen acht Zeitverträge, die in Unternehmerkreisen als lukrativ betrachtet wurden, in die beschränkte Ausschreibung. Drei von diesen Verträgen wurden an die Firma K. bzw. an die Firma R., die zur Firmengruppe K. zählte, vergeben. Es handelte sich dabei um die Zeitverträge:

  • ZV 01601, Auftrag am 8. Januar 1980, Bruttoauftragssumme 115.508 DM,
  • ZV 02202, Auftrag am 10. Januar 1980, Bruttoauftragssumme 110.073 DM,
  • ZV 02303, Auftrag am 10. Januar 1980, Bruttoauftragssumme 91.530 DM.

38

Der Senat hat diese tatsächlichen Feststellungen ebenfalls dem rechtskräftigen Strafurteil des Landgerichts ... vom 7. Juli 1988 entnommen und ohne nochmalige Prüfung gemäß § 18 Abs. 2 BDO im vorliegenden Verfahren zugrunde gelegt. Der Ruhestandsbeamte hat die Richtigkeit dieser Sachverhaltsfeststellungen durch seine Aussagen im Strafverfahren wiederholt bestätigt.

39

Der Senat sieht es weiter als erwiesen an, daß der Ruhestandsbeamte vor Abgabe der Firmenangebote zu diesen drei Verträgen dem Zeugen K. dem Bevollmächtigten der Firma K., die Firmenauswahl bekanntgegeben und hierfür Ende Dezember 1979 mindestens 15.000 DM erhalten hatte. Diesen Sachverhalt hat der Ruhestandsbeamte dem Grunde nach in seinen strafrechtlichen Vernehmungen eingeräumt. Er hat u.a. ausgesagt, er habe beschlossen gehabt, da die Vorkalkulationen fast ausschließlich über 100.000 DM gelegen hätten, von den Zeugen K., und G. je einen Vorschuß von 10.000 DM zu fordern. Der Zeuge K. habe ihm im Dezember 1979 in K. das Geld in einem Pkw auf einem Parkplatz übergeben. Auch die Verteidigerin des Ruhestandsbeamten hat in den disziplinargerichtlichen Hauptverhandlungen vor dem Bundesdisziplinargericht und vor dem Senat erklärt, daß die dem Ruhestandsbeamten vorgeworfene Annahme von mindestens 15.000 DM gegen Bekanntgabe der Firmenmannschaften nicht bestritten werde. Der Zeuge K. ist u.a. auch wegen dieser Bestechungszahlungen rechtskräftig verurteilt worden.

40

Ferner wurden an die Firma H. nach beschränkter Ausschreibung folgende Kabelschachtsanierungsverträge vergeben:

  • ZV 01500, Auftragssumme 105.542 DM,
  • ZV 01801, Auftragssumme 69.551,50 DM.

41

Auch aus Anlaß der Vergabe dieser Verträge erhielt der Ruhestandsbeamte für die vorherige Bekanntgabe der Firmenmannschaften mindestens 5.000 DM. Der Zeuge H. hat bei seiner Vernehmung im Strafverfahren ausgesagt, daß er nach Bekanntgabe der Angebote der Mitbewerber sein Angebot abgegeben und sodann den Zuschlag erhalten habe. Später sei er mit dem Zeugen V. auf einem Parkplatz in K. zu dem Ruhestandsbeamten in dessen Pkw gestiegen und habe diesem einen Umschlag mit ca. 4.000 DM bis 5.000 DM übergeben. Der Ruhestandsbeamte hat die Annahme des Geldes gegen Mitteilung der Firmenauswahl im Strafverfahren zugestanden. In den Hauptverhandlungen vor dem Bundesdisziplinargericht und vor dem Senat hat die Verteidigerin des Ruhestandsbeamten ausdrücklich erklärt, daß dieser Sachverhalt nicht bestritten werde.

42

Anschuldigungspunkt C: Manipulation der Angebotsunterlagen

43

Während der Amtszeit des Ruhestandsbeamten beim Fernmeldeamt ... in K. kam es zweimal vor, daß sich der Zeuge V. der nach der Submission festgestellt hatte, daß er nicht Mindestbietender war, an den Ruhestandsbeamten wandte und um Gelegenheit bat, die ursprünglichen Angebotsunterlagen im nachhinein abändern zu können. Daraufhin trafen sich beide einmal in D. und einmal in der Toilette des Amtsgebäudes. Der Ruhestandsbeamte händigte dort dem Zeugen V. das jeweilige Angebot aus, das dieser dann - in Abwesenheit des Ruhestandsbeamten - in der W. abänderte, daß er im Verhältnis zu den Mitbewerbern günstigster Anbieter wurde.

44

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Aussage des Zeugen V. im Strafverfahren, die inhaltsgleich mit der Einlassung des Ruhestandsbeamten ist, die dieser während seiner strafrechtlichen Vernehmung gemacht hat. Die Verteidigerin des Ruhestandsbeamten hat in der Hauptverhandlung vor dem Senat erklärt, daß dieser Sachverhalt ebenfalls nicht bestritten werde.

45

2.

Mit dem festgestellten Verhalten hat der Ruhestandsbeamte vorsätzlich gegen seine Pflichten zu uneigennütziger, gewissenhafter Amtsführung, zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten im Dienst, zur Befolgung dienstlicher Anordnungen und gegen das Verbot, Belohnungen oder Geschenke in bezug auf sein Amt ohne Zustimmung der zuständigen Dienstbehörde anzunehmen, verstoßen. Er hat damit ein einheitliches Dienstvergehen nach § 54 Satz 2 und Satz 3, § 55 Satz 2, §§ 70, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (§ 61 Abs. 1 BBG) kann dem Ruhestandsbeamten allerdings nicht zum Vorwurf gemacht werden. Nach § 75 Abs. 1 BDO dürfen zum Gegenstand der Urteilsfindung nur die Anschuldigungspunkte gemacht werden, die in der Anschuldigungsschrift als Dienstvergehen zur Last gelegt worden sind. Wie die Auslegung der Anschuldigungsschrift im Anschuldigungssatz und in der Begründung ergibt, wird dem Ruhestandsbeamten nicht ein Verstoß gegen die allgemeine beamtenrechtliche Verschwiegenheitspflicht, sondern ein Verstoß gegen die Gehorsamspflicht (§ 55 Satz 2 BBG in Verbindung mit den Verfügungen zur Amtsverschwiegenheit im Vergabeverfahren) vorgeworfen. § 61 BBG ist deshalb in der Anschuldigungsschrift bei den Vorschriften, die als verletzt angesehen werden, auch nicht aufgeführt.

46

3

a)

Das Dienstvergehen macht die Verhängung der Höchstmaßnahme erforderlich. Die selbstlose, uneigennützige, durch keinen persönlichen Vorteil mitbestimmte Wahrnehmung der Dienstgeschäfte ist eine der wesentlichen Grundlagen des Berufsbeamtentums. Ein Beamter, der in bezug auf sein Amt Geschenke oder sonstige Vorteile annimmt, setzt das Ansehen der Beamtenschaft herab und gefährdet das Vertrauen seiner Behörde und der Allgemeinheit in seine Zuverlässigkeit. Er erweckt hierdurch den Verdacht, für Amtshandlungen allgemein käuflich zu sein und sich bei seinen Dienstgeschäften nicht an sachlichen Erwägungen zu orientieren, sondern sich auch von der Rücksicht auf den ihm zugesagten, gewährten oder geforderten Vorteil leiten zu lassen. Das kann im Interesse einer funktionsgerecht, zweckmäßig und sachlich orientierten Verwaltung nicht hingenommen werden (vgl. z.B. Urteil vom 24. November 1993 - BVerwG 1 D 61.92 - <BVerwG DokBer B 1994 93>; Urteil vom 12. Juni 1990 - BVerwG 1 D 49.89 -).

47

Aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats läßt sich in Übereinstimmung mit den vorstehend genannten Grundsätzen ein allgemeines Prinzip dahin ableiten, daß bei verbotener Annahme von Geschenken und Vorteilen in bezug auf das Amt ohne Rücksicht auf die strafrechtliche Qualifikation solchen Verhaltens jedenfalls dann grundsätzlich die Höchstmaßnahme auszusprechen ist, wenn der Beamte die ihm als Äquivalent des angebotenen, geforderten oder gewährten Vorteils angesonnene pflichtwidrige Amtshandlung tatsächlich vorgenommen, oder wenn er bares Geld genommen hat. In diesen Fällen ist an sich die Hemmschwelle gegen eine Pflichtverletzung besonders hoch. Ein Beamter, der sie um persönlicher Vorteile willen überwindet, läßt ein besonders hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Rücksichtslosigkeit gegenüber den Interessen der Allgemeinheit, die er zu vertreten hat, erkennen. Das schließt in derartigen Fällen die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses grundsätzlich aus (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil vom 28. März 1995 - BVerwG 1 D 39.94 - <BVerwG DokBer B 1995, 203>; Urteil vom 18. Mai 1994 - BVerwG 1 D 67.93 - <BVerwG DokBer B 1994, 313>).

48

Das gilt auch hier. Der Ruhestandsbeamte hat nicht nur während seiner Amtszeit mehrfach Bargeld in Höhe von insgesamt über 200.000 DM angenommen, sondern hat auch die als Äquivalent angesonnenen pflichtwidrigen Amtshandlungen - Weitergabe geheimhaltungsbedürftiger Vergabevorgänge (Firmenauswahl bzw. Vorkalkulationssummen) - vorgenommen. Dabei ist zum Nachteil des Ruhestandsbeamten - ungeachtet seiner weiteren Pflichtverletzungen - erschwerend zu berücksichtigen, daß er sich nicht nur über einen Zeitraum von über vier Jahren "käuflich" gezeigt und in einer Vielzahl von Einzelfällen zum Teil hohe Summen gefordert und angenommen hat, sondern daß er auch als Beamter des gehobenen Dienstes und Vorgesetzter entscheidend versagt hat. Als Stellenvorsteher der Dienststelle Bauvorbereitung in der Linientechnik war er gerade deshalb bei der Auswahl der Bewerber beteiligt worden, um aufgrund früher häufig aufgetretener Unregelmäßigkeiten bei der Vergabe und Abwicklung von öffentlichen Bauaufträgen im Fernmeldebereich (sog. Altendorf-Komplex) Manipulationen auszuschließen.

49

b)

Milderungsgründe, die eine Fortsetzung des (Ruhestands-)Beamtenverhältnisses rechtfertigen könnten, liegen entgegen der Auffassung des Ruhestandsbeamten nicht vor.

50

Die lange Dauer des im Jahre 1984 eingeleiteten, wegen des Strafverfahrens sogleich ausgesetzten und erst Mitte 1991 fortgesetzten Disziplinarverfahrens kann nicht maßnahmemildernd berücksichtigt werden. Wenn - wie hier - aufgrund des Fehlverhaltens in der Amtszeit des Ruhestandsbeamten das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn zerstört ist, kann sich der Zeitablauf des Verfahrens auf die Bemessung der Maßnahme nicht auswirken. Der Senat geht deshalb in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß es eine lange Verfahrensdauer - unabhängig von ihren Ursachen - nicht rechtfertigt, von der Verhängung der Höchstmaßnahme abzusehen (Urteil vom 23. Februar 1979 - BVerwG 1 D 24.78 - <BVerwGE 63, 195>; Urteil vom 19. September 1989 - BVerwG 1 D 69.88 - <BVerwG DokBer B 1989, 315>).

51

Der Ruhestandsbeamte ist in seiner schriftlichen Berufungsbegründung offensichtlich der Ansicht, es müsse geklärt werden, ob der ihm gewährte Vorteil angeboten, gefordert oder lediglich gewährt worden sei und ob der Deutschen Bundespost Telekom durch sein Verhalten ein finanzieller Schaden entstanden sei; je nach dem Ergebnis der Feststellungen sei dies zu seinen Gunsten mildernd zu berücksichtigen. Dieser Auffassung kann schon aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. Ungeachtet der Tatsache, daß der Ruhestandsbeamte auch Bargeld gefordert hat, ist für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme allein entscheidend, daß er "Schmiergeld" in Höhe von 225.000 DM angenommen hat, und zwar zu eigennützigen Zwecken (Geldanlage, Finanzierung der Ausbildung der Kinder, Pkw-Anschaffungen, Reisen usw.). Ob der Deutschen Bundespost Telekom damals durch das Fehlverhalten des Ruhestandsbeamten ein finanzieller Schaden entstanden ist, ist vom Senat nicht geprüft worden, weil es darauf rechtlich nicht ankommt. Für die Frage, ob die Höchstmaßnahme zu verhängen ist, ist allein entscheidend, ob das Vertrauensverhältnis des Dienstherrn zum Beamten endgültig zerstört ist. Das ist hier der Fall. Ob dem Dienstherrn durch das Dienstvergehen daneben noch ein finanzeller Schaden entstanden ist, ist nicht entscheidungserheblich. Ein (gegebenenfalls) nicht vorhandener Schaden kann deshalb auch nicht mildernd berücksichtigt werden.

52

Soweit in der Hauptverhandlung vor dem Senat zugunsten des Ruhestandsbeamten vorgetragen worden ist, er habe angesichts seiner schweren Erkrankung auch aus dem Motiv gehandelt, die Ausbildung seiner Kinder finanziell abzusichern, so ist dies - ungeachtet der Tatsache, daß ein nicht unerheblicher Teil der "Schmiergelder" für privaten Verbrauch wie Pkw-Anschaffungen, Reisen etc. verwendet worden ist -, ebenfalls nicht geeignet, von der Verhängung der Höchstmaßnahme abzusehen. Denn für den Lebensunterhalt und die Ausbildung der Kinder eines Beamten sieht die Rechtsordnung besoldungs- und kindergeldrechtliche (Gehalt des Beamten nebst Kindergeld), einkommensteuerrechtliche (Freibeträge), vor allem aber Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vor. Letztere werden ergänzt bzw. ersetzt durch das Angebot staatlich oder gesellschaftlich finanzierter Stipendien. Unter diesen Voraussetzungen kann es - auch im Hinblick auf die Erkrankung des Ruhestandsbeamten - disziplinarrechtlich nicht gebilligt werden, wenn anstelle der an sich vorgesehenen Leistungen Gelder aus "Schmiergeld"-Zahlungen treten sollen.

53

Da nach alledem der Ruhestandsbeamte als aktiver Beamter aus dem Dienst entfernt werden müßte, ist ihm gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BDO das Ruhegehalt abzuerkennen (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 21. Juli 1993 - BVerwG 1 D 9.92 -).

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c)

Diese Maßnahme verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

55

Ohne Erfolg bleibt der Einwand des Ruhestandsbeamten, nach dem Eintritt in das Ruhestandsbeamtenverhältnis bestehe kein disziplinarrechtliches Erziehungsbedürfnis mehr, so daß die Verhängung einer milderen Maßnahme geboten sei. Ziel der Disziplinarmaßnahme auch gegen Ruhestandsbeamte ist die Wahrung der Integrität des Berufsbeamtentums und damit die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes. Die Aberkennung des Ruhegehalts ist geeignet, zur Erreichung dieses Ziels beizutragen. Es wären Rückwirkungen auf das Vertrauen in die Integrität der Beamtenschaft zu erwarten, wenn ein Ruhestandsbeamter trotz eines erheblichen, während seiner aktiven Dienstzeit begangenen Dienstvergehens, das das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit zerstört hat, weiterhin sein Ruhegehalt beziehen könnte. Solche Rückwirkungen zu vermeiden gebietet u.a. auch der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz als Ausdruck des Gerechtigkeitsprinzips. Tragend ist hierbei die Erwägung, daß ein Ruhestandsbeamter, der - wie im vorliegenden Fall - nach Begehung einer schweren Dienstverfehlung in den Ruhestand tritt, grundsätzlich nicht bessergestellt werden soll als ein Beamter, der im aktiven Dienst verbleibt (Urteil vom 5. September 1979 - BVerwG 1 D 32.78 - <BVerwGE 63, 262> jeweils mit weiteren Nachweisen).

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Auch die wirtschaftlichen Folgen der Disziplinarmaßnahme sind nicht unverhältnismäßig. Sie werden dadurch gemildert, daß der Ruhestandsbeamte gemäß §§ 8, 181 f SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert wird; ggf. ist er auf die Leistungen der Sozialhilfe angewiesen (vgl. Beschluß vom 27. August 1984 - BVerwG 1 DB 25.84 - <BVerwGE 76, 186, 188>[BVerwG 27.08.1984 - 1 DB 25/84]). Eine Unverhältnismäßigkeit liegt auch nicht im Hinblick auf den Krankenversicherungsschutz des Ruhestandsbeamten und seiner Familienangehörigen vor. Nach der Erklärung der Verteidigerin in der Hauptverhandlung vor dem Senat können der Ruhestandsbeamte und seine Angehörigen weiterhin, wenn auch zu einem höheren Beitrag, Mitglied der Postbeamtenkrankenkasse, die durch die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost gemäß § 26 Abs. 2 BAPostG weitergeführt wird, bleiben. Der Ruhestandsbeamte verfügt damit auch nach der Aberkennung des Ruhegehalts über einen Krankenversicherungsschutz, der ihm die weitere Behandlung seiner schweren Erkrankung ermöglicht (vgl. Urteil vom 5. Oktober 1994 - BVerwG 1 D 60.91 -).

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4.

In Übereinstimmung mit der Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts kann dem Ruhestandsbeamten ein Unterhaltsbeitrag nicht bewilligt werden, weil er einer solchen Unterstützung gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BDO unwürdig erscheint. Die Versagung des Unterhaltsbeitrags wegen Unwürdigkeit setzt als Ausnahmefall über das Dienstvergehen hinaus das Vorhandensein besonderer Umstände in der Person des Verurteilten oder in seinem Tatverhalten voraus, wie z.B. äußerliche und innerliche Lösung vom Dienstherrn, ehrlose Gesinnung, krimineller Hang, Vielzahl und Dauer der Verfehlungen, besonders schwerer Bruch der Rechtsordnung (Urteil vom 20. Oktober 1993 - BVerwG 1 D 26.93 -; Urteil vom 3. November 1993 - BVerwG 1 D 68.92 -; Urteil vom 28. März 1995 - BVerwG 1 D 39.94 - a.a.O.). Solche Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Unwürdigkeit des Ruhestandsbeamten folgt bereits aus den Tatumständen selbst. Er hat sich über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren durch die wiederholte Einforderung höherer Geldbeträge, zum Teil verbunden mit der Androhung von Nachteilen, und durch die Annahme von über 200.000 DM "Schmiergelder" als extrem eigennützig und "käuflich" erwiesen. Darüber hinaus hat er nicht nur seine Dienstpflichten völlig vernachlässigt und als Kontrollinstanz im Vergabeverfahren versagt, sondern hat auch in verwerflicher Weise durch seine gezeigte Bestechlichkeit einen besonders schwerwiegenden, in hohem Maße ansehensschädigenden Rechtsbruch begangen. An dieser Beurteilung ändert auch die Tatsache nichts, daß dem Ruhestandsbeamten aus Anlaß seines Dienstjubiläums im Jahre 1982 eine Dankurkunde ausgehändigt worden war. Seinem Dienstherrn waren die schweren Dienstverfehlungen zum damaligen Zeitpunkt noch nicht bekannt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Gödel
Dr. H. Müller