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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.05.1994, Az.: BVerwG 1 D 67.93

Disziplinarrecht; Einleitungsbefugnis; Verfassungstreue; Verstoß

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.05.1994
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 67.93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13475
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 29.07.1993 - AZ: VI VL 8/92

Fundstellen

  • BVerwGE 103, 121 - 127
  • DVBl 1995, 632 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1995, 285-286 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1995, 1373 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1995, 171-173 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein Beamter, der über einen längeren Zeitraum mit dem Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR zusammengearbeitet und diesem ihm in dienstlicher Eigenschaft zugängliches Materialübergeben hat, verstößt in schwerer Weise gegen seine Pflicht zur Verfassungstreue.

  2. 2.

    Die unterbliebene Zustimmung des Bundesministers des Innern zur Übertragung der Einleitungsbefugnis der obersten Bundesbehörde auf die ihr unmittelbar nachgeordnete Behörde nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDO führt nicht zur Unwirksamkeit der durch die nachgeordnete Behörde erlassenen Einleitungsverfügung.

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 18. Mai 1994
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel als Vorsitzender
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller
ferner
Leitender Postdirektor Dipl.-Ing. Werner Pernau,
Postbetriebsinspektor Horst Steiner als ehrenamtliche Richter
Bundesdisziplinaranwalt Dr. Hertel
Leitender Regierungsdirektor ... von der Außenstelle Berlin des Bundesdisziplinaranwalts
Rechtsanwalt ... als Verteidiger
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Regierungsdirektors ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VI - ... -, vom 29. Juli 1993 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß ihm ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfunddreißig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt wird.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er in der Zeit von 1970 bis 1989 Kontakte zum Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR unterhalten und Unterlagen sowie Informationen weitergegeben hat; im Rahmen dieser Kontakte von 1982 bis mindestens 1988 wiederholt Geldbeträge angenommen hat, die sich auf mindestens 2.000 bis 3.000 DM im Jahr beliefen.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 29. Juli 1993 wegen des angeschuldigten Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt. Einen Unterhaltsbeitrag hat es dem Beamten nicht bewilligt, da er dessen unwürdig sei.

3

3.

Mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung hat der Beamte beantragt,

das Verfahren einzustellen,

4

hilfsweise

gegen ihn eine geringere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst zu verhängen,

5

hilfsweise

ihm einen Unterhaltsbeitrag zu bewilligen.

6

Zur Begründung des Rechtsmittels trägt der Beamte im wesentlichen vor, daß das förmliche Disziplinarverfahren gegen ihn nicht rechtswirksam eingeleitet worden sei, da für ihn das Bundesministerium für Wirtschaft Einleitungsbehörde sei. Der Präsident der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) habe die Einleitungsverfügung zu einem Zeitpunkt erlassen, zu dem eine wirksame Übertragung der Einleitungsbefugnis auf diese Behörde nicht vorgelegen habe.

7

Im übrigen ist der Beamte der Auffassung, daß trotz des schwerwiegenden Dienstvergehens Gründe vorlägen, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigten. Er sei zur Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung zu geheimdienstlicher Tätigkeit im Jahre 1970 genötigt worden. Man habe ihm unter Hinweis auf seine früheren Kontakte mit einer Anzeige bei den zuständigen Behörden in Westberlin gedroht, falls er die Verpflichtungserklärung nicht unterzeichne. Eine zusätzliche Drucksituation habe für ihn darin bestanden, daß seine Eltern und sein Bruder im Gebiet der ehemaligen DDR lebten. Das Ministerium für Staatssicherheit habe die Möglichkeit gehabt, Besuche von ihm bei seinen Eltern zu verhindern. Auch hätten seinen Eltern und seinem Bruder Schwierigkeiten entstehen können, falls er eine Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit abgelehnt hätte. Diese Drucksituation habe auch noch nach dem Tod seiner Eltern im Jahre 1985 fortbestanden. Im übrigen sei er bemüht gewesen, daß durch sein Verhalten der Bundesrepublik Deutschland kein Schaden entstehe. Er habe lediglich solches Material geliefert, das die zuständigen Stellen in der DDR ohnehin hätten erhalten können. Soweit ihm vorgehalten werde, daß er vom Ministerium für Staatssicherheit einen nicht unerheblichen Geldbetrag erhalten habe, könne dies nicht dazu führen, daß er zwangsläufig aus dem Dienst entfernt werden müsse. Die vorliegende Fallkonstellation sei mit dem klassischen Fall der Bestechlichkeit nicht ohne weiteres vergleichbar, da die eigentliche Pflichtwidrigkeit hier nicht so sehr in der Geldannahme, sondern vielmehr darin liege, daß er während eines sehr langen Zeitraums Mitarbeitern des Ministeriums für Staatssicherheit Informationen geliefert habe. Aus seiner Sicht hätten die späteren finanziellen Zuwendungen in den Jahren 1982 bis 1988 keinen, Anreiz für die Begehung der Pflichtwidrigkeiten dargestellt, da er sich hierin bereits zuvor verstrickt gehabt habe. Schließlich habe er sich während eines Zeitraums von mehreren Jahren in einer ständigen psychischen Zwangslage befunden. Er sei mehrfach von Mitarbeitern des Ministeriums für Staatssicherheit oder auf deren Veranlassung schikaniert worden, wenn er den Anforderungen nicht nachgekommen sei. Einige Male hätten Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit auch bei seinen Eltern vorgesprochen. Auch deshalb habe er befürchten müssen, daß eine freiwillige Beendigung seiner geheimdienstlichen Tätigkeit zu Schwierigkeiten für seine Eltern hätte führen können.

8

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

9

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt, weil der Beamte einen Verfahrensfehler geltend macht, der die Grundlage für die Feststellung des Dienstvergehens in Frage stellt (Claussen/Janzen, BDO, 7. Aufl., 1993, § 82 Rz. 5 b; Behnke, BDO, 2. Aufl., 1970, § 82 Anm. 22).

10

1.

Das förmliche Disziplinarverfahren ist durch die Einleitungsverfügung des Präsidenten der BAM wirksam eingeleitet worden.

11

Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDO war das Bundesministerium ... für den der Besoldungsgruppe A 15 angehörenden Beamten die an sich zuständige Einleitungsbehörde. Sie war nach der genannten Vorschrift allerdings berechtigt, ihre Einleitungsbefugnis mit Zustimmung des Bundesministers des Innern auf die ihr unmittelbar nachgeordnete Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung zu übertragen; davon hat sie Gebrauch gemacht. Zwar ist die Zustimmung des Bundesministers ...erst während des disziplinargerichtlichen Verfahrensabschnittes erteilt worden, d.h. nach Erlaß der Einleitungsverfügung durch den Präsidenten der B.. Das ursprüngliche Fehlen der Zustimmung hatte jedoch auf die Wirksamkeit der Einleitungsverfügung keinen Einfluß. Es ist darin kein schwerer Verfahrensmangel im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 1 BDO zu sehen, der zur Einstellung des förmlichen Disziplinarverfahrens zwingen würde (vgl. BVerwGE 86, 140 <143>).

12

Zweck des in § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. Halbsatz BDO geregelten Zustimmungserfordernisses ist es, durch die Beteiligung des Bundesministers ... eine disziplinare Beurteilung nach einheitlichen Maßstäben sicherzustellen (Claussen/Janzen, a.a.O. § 35 Rz. 3 a). Die ursprüngliche Nichtbeteiligung des Ministers stellte zwar einen Verfahrensfehler dar, der jedoch geheilt worden ist; die Pflicht zur Beseitigung des Fehlers folgt aus der Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG). Ein schwerer Verfahrensmangel, der die Unwirksamkeit der Einleitungsverfügung zur Folge haben könnte, ist darin aber nicht zu sehen. Denn es geht allein um die - aus Gründen einer einheitlichen Disziplinarpraxis vorgesehene - verwaltungsinterne Mitbeteiligung einer Behörde im Rahmen des Disziplinarverfahrens, eines gesetzlich besonders ausgestalteten Verwaltungsverfahrens. Im Verwaltungsverfahrensrecht ist anerkannt, daß ein Verwaltungsakt, der ohne die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde erlassen worden ist, nicht unwirksam ist (vgl. § 44 Abs. 3 Nr. 4 i.V.m. § 43 Abs. 3 VwVfG). Wenn auch die Einleitungsverfügung als Prozeßhandlung anzusehen ist (BVerwGE 46, 14 <17>; 86, 140 <144>), d.h. keinen Verwaltungsakt darstellt, und das Verwaltungsverfahrensgesetz keine unmittelbare Anwendung findet, so können doch aus dessen Regelungen sich ergebende allgemeine Grundsätze über Verfahrensfehler und ihre Auswirkungen auf vergleichbare Sachverhalte anderer Rechtsgebiete übertragen werden.

13

Die vom erkennenden Senat vertretene Auffassung wird schließlich auch gestützt durch das Urteil des Bundesdisziplinarhofs vom 23. Oktober 1957 - BDH III D 63/55 -, in dem selbst bei einer durch die unzuständige Behörde erfolgten Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens nach einer nunmehr die Zuständigkeit begründenden Veränderung der Rechtslage von einer wirksamen Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens ausgegangen wurde (s. auch Claussen/Janzen, a.a.O., § 33 Rz. 4). Erst recht muß dies für den vorliegenden Fall gelten, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen für die Übertragung der Einleitungsbefugnis und damit der sachlichen Zuständigkeit auf die BAM vorgelegen haben, und es lediglich an dem später nachgeholten Zustimmungserfordernis einer zu beteiligenden Behörde gefehlt hat.

14

2.

Der Senat hält aufgrund des Geständnisses des Beamten sowie der zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Beweismittel in weitgehender Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht folgenden Sachverhalt für erwiesen:

15

Während seiner Studienzeit im damaligen W. traf sich der Beamte mehrfach mit einem ehemaligen Klassenkameraden namens G. ohne zu wissen, daß dieser Mitarbeiter des sowjetischen Geheimdienstes war. Bei einem dieser Treffen im Jahre 1967 teilte Grunert mit, daß er für die Franzosen tätig sei und fragte den Beamten, ob er die Möglichkeit habe, Material aus der BAM an die Franzosen zu übergeben. Dazu kam es jedoch nicht, denn der Beamte machte deutlich, daß die Franzosen aufgrund bestehender Arbeitsvereinbarungen legal an die BAM herantreten könnten. Der Beamte erhielt bei diesem Treffen 500 Franc von G. und quittierte den Empfang der Summe.

16

Im Jahre 1970 erhielt der Beamte einen Anruf von einem gewissen "R.", der unter Berufung auf Grunert den Beamten zu einem Treffen in einem Westberliner Lokal bewegte. Bei diesem Treffen legte "R." eine Kopie der Quittung über 500 Franc vor, die der Beamte gegenüber Grunert unterschrieben hatte. Diese Quittung enthielt nunmehr den Zusatz "Vom Ministerium für Staatssicherheit erhielt ich den unten bestätigten Betrag." Mit Hilfe dieser Quittung und der Drohung, die Sache seiner Behörde zu melden und ihm Schwierigkeiten bei Verwandtenbesuchen in der DDR - die Eltern des Beamten lebten bis zu ihrem Tod im Jahre 1985 in Dresden, der Bruder lebt in R. - und der Benutzung der Transit-Strecke zu machen, unterzeichnete der Beamte eine Erklärung, in der er sich zur Mitarbeit für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) der ehemaligen DDR verpflichtete. Er erhielt den Decknamen "A.". Ihm wurde auch eine Deckadresse in Dresden mit Telefonnummer zugeteilt, die er jedoch nicht benutzte. In der Folgezeit war der Beamte bis Mai 1989 für den Geheimdienst der ehemaligen DDR tätig und lieferte diesem bis 1984 243 Unterlagen und Informationen, danach - bis zur Beendigung seiner geheimdienstlichen Tätigkeit - weiteres Material, dessen genaue Zahl nicht feststeht, von dem Beamten jedoch auf ca. 30 Unterlagen geschätzt wird.

17

Die Kontakte zum Staatssicherheitsdienst und die Übermittlung der Unterlagen gestalteten sich im einzelnen wie folgt: Es fanden jährlich vier bis fünf konspirative Zusammenkünfte mit verschiedenen Mitarbeitern des Geheimdienstes statt. Der Beamte wurde u.a. von Fachleuten des Geheimdienstes in einer konspirativen Wohnung in O. in ein geheimes Schreibverfahren und die Benutzung von Funk sowie die Handhabung einer Minox-Kamera eingewiesen. Auch wurde ihm ein vorgefertigtes Dossier zu Anschauungszwecken gezeigt, und man gab ihm Hinweise, wie er bei längerer Abwesenheit von seiner Dienststelle seinen Schreibtisch oder Schrank mit Sicherheitszeichen hätte versehen können. Hiervon machte der Beamte jedoch keinen Gebrauch. Auch hielt er hin und wieder ein vereinbartes Treffen nicht ein.

18

Bei den an das Ministerium für Staatssicherheit gelieferten Unterlagen und Informationen handelte es sich nahezu ausschließlich um die Übermittlung von Normenentwürfen im Bereich Schweißtechnik, die dem Beamten als offiziellem Vertreter der BAM, also von Amts wegen, in nichtöffentlichen Sitzungen von Normausschüssen nationaler und internationaler Gremien (Deutsches Institut für Normung e.V.-DIN, Europäisches Komitee für Normung - CEN -, Internationale Organisation für Normung - ISO -) zur Kenntnis gelangt waren. Diese Normenentwürfe - in der Regel 5 bis 10, ausnahmsweise 15 Blatt - wurden von dem Beamten teilweise auf Diktiergerät kommentiert und anfangs in einer Aktentasche zur Gepäckaufbewahrung des Bahnhofs B. gebracht und dort deponiert. Den Gepäckaufbewahrungsschein übergab der Beamte dann in O. an einen Verbindungsmann und erhielt einen Koffer gleichen Aussehens ausgehändigt. Danach wurde für einige Jahre ein Container in Form einer Reisetasche mit eingebautem Versteck eingesetzt. Ab 1987 verwendete der Beamte eine Wurfschleuse an der B.. Hierzu dienten leere Bier- und Coladosen, in die jeweils verkleinerte Kopien der entsprechenden Normenentwürfe eingelegt wurden. Zu einem vereinbarten Zeitpunkt warf der Beamte die Dose über die Mauer in den O..

19

Außer den kommentierten Normenentwürfen lieferte der Beamte auch von Auslandsreisen mitgebrachte Stadtpläne und ähnliches. Im Jahre 1985 fertigte er zudem eine handschriftliche Ausarbeitung zum Thema "Einfluß des Personalrats, wie gelangt man in diesen etc." an, wobei es sich jedoch nicht um geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten aus der eigenen Personalratstätigkeit des Beamten in der BAM handelte, sondern um eine geraffte allgemeine Darstellung der Abläufe nach dem Personalvertretungsgesetz.

20

Zu Beginn seiner Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit führte der Beamte zwei Fahrten per Flugzeug nach S. mit dem Ziel durch, in einem hauptsächlich von Amerikanern besuchten Lokal für den Geheimdienst Kontakte mit amerikanischen Soldaten aufzunehmen. Dieser Auftrag schlug jedoch fehl, da es nicht zu entsprechenden Gesprächen mit amerikanischen Soldaten kam. Danach fanden keine derartigen Einsätze mehr statt.

21

Der überwiegende Teil der von dem Beamten gelieferten Materialien wurde von dem Geheimdienst nach ihrem Informationswert mit Noten zwischen 1 und 6 belegt, wobei die Note 1 für Spitzeninformationen vorgesehen war. Der größte Teil der gelieferten Informationen erhielt die Note 3; drei Unterlagen erhielten die Note 1, 14 Unterlagen die Note 2.

22

In den Jahren 1982 bis 1988 nahm der Beamte vom Ministerium für Staatssicherheit jährlich 2.000 bis 3.000 DM in Teilbeträgen an, die er bar - teilweise gegen Quittung - bei seinen konspirativen Treffen von den Verbindungsleuten ausgezahlt bekam.

23

3.

Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat der Beamte vorsätzlich gegen seine Pflicht zur Verfassungstreue (§ 52 Abs. 2 BBG) verstoßen. Zu den Kernpflichten des Beamten gehörte die Verpflichtung, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten (vgl. u.a. Urteil vom 16. September 1987 - BVerwG 1 D 122.86 - <DVBl 1988, 346; ZBR 1988, 281>). Durch seine geheimdienstliche Zusammenarbeit mit Dienststellen der ehemaligen DDR hat der Beamte diese Kernpflicht seines Dienstverhältnisses verletzt.

24

Mit der Annahme von Bargeld in Höhe von jährlich 2.000 bis 3.000 DM über einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren hat der Beamte außerdem nicht nur gegen seine Pflicht zu uneigennütziger Amtsführung (§ 54 Satz 2 BBG), sondern zugleich auch gegen seine sich aus § 70 BBG ergebende Pflicht verstoßen, Belohnungen und Geschenke in bezug auf sein Amt nicht ohne Zustimmung des Dienstherrn anzunehmen. Auch unter Berücksichtigung der dem Beamten entstandenen Aufwendungen sind die angenommenen Geldbeträge als "Geschenk" im Sinne der genannten Vorschrift anzusehen, da sie die eigenen Unkosten bei weitem überstiegen. Der Beamte hat das "Geschenk" auch in bezug auf sein Amt angenommen. Der erforderliche Zusammenhang mit dem vom Beamten wahrgenommenen Amt ist gegeben, wenn nach den Umständen des Falles sich der Geber davon leiten läßt, daß der Beamte Inhaber eines Amtes ist. Nicht notwendig ist, daß sich der Gebende durch eine bestimmte, bereits vorgenommene oder in Zukunft zu erwartende Amtshandlung zu der Schenkung hat bestimmen lassen; es reicht vielmehr aus, wenn allgemein das von dem Beamten wahrgenommene Amt für die Gewährung des Vorteils maßgebend ist (stRspr z.B. Urteil vom 2. November 1993 - BVerwG 1 D 60.92 - <BVerwG Dok.Ber. B 1994, 37> - m.w.N.). Da sich die geheimdienstliche Tätigkeit des Beamten vor allem auf dieÜbermittlung von Normenentwürfen bezog, die er in amtlicher Eigenschaft als offizieller Vertreter der BAM in Sitzungen von Normausschüssen nationaler und internationaler Gremien erhalten hatte, besteht kein Zweifel daran, daß die Geldzuwendungen ausschließlich im Hinblick auf diesen dienstlichen Aufgabenkreis des Beamten erfolgt sind; Anknüpfungspunkte privater Art scheiden aus.

25

Schließlich hat der Beamte durch den festgestellten Sachverhalt seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) verletzt.

26

4.

Das Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) ist von so erheblichem Gewicht, daß die Verhängung der Höchstmaßnahme geboten ist.

27

Dies gilt bereits für den Verstoß des Beamten gegen seine Pflicht zur Verfassungstreue. Wenn, wie es der Sinn der Verfassungstreuepflicht ist, damit eine verläßliche, für den Staat vor allem in Krisenzeiten und in ernsthaften Konfliktsituationen aktiv eintretende Beamtenschaft garantiert werden soll (BVerfGE 39, 334<348 f.>), dann muß von einem Beamten verlangt werden, daß er von der Unterstützung jeglicher Aktivitäten absieht, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Wenn ein Beamter - wie hier - vorsätzlich die Spionagetätigkeit von Dienststellen der ehemaligen DDR in der Bundesrepublik aktiv unterstützt und dabei dienstliche Kenntnisse und Möglichkeiten mißbraucht, ist dieses Verhalten bereits allein geeignet, das zwischen ihm und seinem Dienstherrn bestehende Vertrauensverhältnis zu zerstören (vgl. Urteil vom 11. April 1978 - BVerwG 1 D 28.77 - <BVerwGE 63, 26; BVerwG Dok.Ber. B 1978, 160>).

28

Die verbotene Geschenkannahme rechtfertigt im vorliegenden Fall ebenfalls die Verhängung der Höchstmaßnahme. Die selbstlose, uneigennützige, auf keinen persönlichen Vorteil bedachte Führung der Dienstgeschäfte ist eine der wesentlichen Grundlagen des Berufsbeamtentums. Ein Beamter, der in bezug auf sein Amt Geschenke oder sonstige Vorteile annimmt, setzt das Ansehen der Beamtenschaft herab und gefährdet das Vertrauen seiner Behörde und der Allgemeinheit in seine Zuverlässigkeit. Denn er erweckt hierdurch zugleich den Verdacht, für Amtshandlungen allgemein käuflich zu sein und sich bei seinen Dienstgeschäften nicht an sachlichen Erwägungen zu orientieren, sondern sich auch von der Rücksicht auf den ihm zugesagten und gewährten Vorteil leiten zu lassen. Das kann im Interesse einer funktionsgerecht, zweckmäßig und sachlich orientierten Verwaltung nicht hingenommen werden. Aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats läßt sich in Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen ein allgemeines Prinzip dahin ableiten, daß Bestechlichkeit oder auch nur die Annahme von Geschenken oder Belohnungen in bezug auf das Amt jedenfalls dann grundsätzlich die Entfernung aus dem Dienst nach sich ziehen, wenn der Beamte die ihm als Äquivalent des angebotenen, geforderten oder gewährten Vorteils angesonnene pflichtwidrige Amtshandlung tatsächlich vorgenommen, oder wenn er bares Geld genommen hat. In diesem Fall ist die Hemmschwelle gegen eine Pflichtverletzung besonders hoch. Ein Beamter, der sie um persönlicher Vorteile willen überwindet, läßt ein besonders hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Rücksichtslosigkeit gegenüber den Interessen der Allgemeinheit, die er zu vertreten hat, erkennen. Das schließt in derartigen Fällen die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses grundsätzlich aus (stRspr, z.B. Urteil vom 2. November 1993, a.a.O; Urteil vom 12. Juni 1990 - BVerwG 1 D 49.89 - m.w.N.).

29

Mildernde Umstände, die im vorliegenden Fall ein Absehen von der hiernach grundsätzlich gebotenen Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Der Beamte behauptet zwar, zur Zusammenarbeit mit dem Geheimdienst der ehemaligen DDR gezwungen worden zu sein und im Hinblick auf seine dort lebenden Eltern sowie seinen ebenfalls dort lebenden Bruder in einer ständigen Drucksituation gestanden zu haben, den an ihn gerichteten Erwartungen gerecht zu werden, weil man sonst ihm und seinen Angehörigen habe Schwierigkeiten bereiten können. Diese Umstände können das Gewicht des Dienstvergehens jedoch nicht mindern. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ergeben sich keine Hinweise darauf, daß sich der Beamte selbst, seine Eltern oder sein Bruder zu irgendeinem Zeitpunkt in einer sie existentiell bedrohenden Lage befunden haben, die für den Beamten zu einer Konfliktsituation hätte führen können, in der sein Verhalten, wenn auch nicht entschuldbar, so doch zumindest verständlich gewesen wäre. Der Hinweis des Beamten darauf, daß er selbst mehrfach bei der Einreise in die ehemalige DDR schikaniert worden sei und seinem Bruder zeitweise geschäftliche Auslandsreisen verboten worden seien, begründet jedenfalls keinen solchen Konflikt und auch keine psychische Ausnahmesituation im Sinne der Rechtsprechung des Senats. Im übrigen war dem in einer vorgesetzten Funktion des höheren Dienstes tätigen Beamten bei Abwägung der gegenseitigen Interessen- und Pflichtenlage zumutbar, sich zum Zeitpunkt der Anwerbung für den Geheimdienst der ehemaligen DDR seinem Dienstherrn zu offenbaren. Der Umstand, daß der Beamte auch nach dem Tod seiner Eltern im Jahre 1985 seine geheimdienstliche Tätigkeit fortgesetzt, diese über einen Zeitraum von insgesamt 19 Jahren ausgeübt und dafür über einen Zeitraum von mindestens 7 Jahren Gelder in nicht unbeträchtlicher Höhe angenommen hat, macht deutlich, daß es sich hier nicht um eine während der gesamten Zeit erzwungene, unter ständigem Druck ausgeübte Tätigkeit gehandelt haben kann. Der Drucksituation widerspricht es, daß der Beamte ab 1982, also nach bereits längerer Tätigkeit für das MfS, noch zusätzlich nicht unerhebliche Geldbeträge angenommen und sich dadurch weiter in sein unrechtmäßiges Handeln verstrickt hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, daß im Hinblick auf die zeitweise sehr angespannten finanziellen Verhältnisse des Beamten auch wirtschaftliche Motive für seine Verhaltensweise bestimmend waren.

30

5.

Der Senat hat dem Beamten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 35 v.H. seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Eines Unterhaltsbeitrags ist der Beamte im vorliegenden Fall nicht unwürdig. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, daß ein Beamter, der über einen längeren Zeitraum mit dem Geheimdienst der ehemaligen DDR aktiv zusammengearbeitet und hierfür Geldbeträge in beträchtlicher Höhe angenommen hat, im Hinblick auf den sich aus einem solchen Verhalten in der Regel ergebenden besonders schweren Bruch der Rechtsordnung sowie die darin zum Ausdruck kommende erhebliche Vernachlässigung der Interessen seines Dienstherrn eines Unterhaltsbeitrags unwürdig ist (Claussen/Janzen, a.a.O., § 77 Rz. 5). Besondere Umstände des vorliegenden Falles, die zwar - wie dargelegt - nicht von einem solchen Gewicht sind, daß sie zu einem Absehen von der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme führen können, rechtfertigen jedoch bei der Entscheidung über die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags eine Ausnahme: Der Beamte hat sich nicht freiwillig zur geheimdienstlichen Tätigkeit bereit erklärt, sondern ist dazu mit unlauteren Methoden veranlaßt worden. Nach seiner unwiderlegten Einlassung hat er sich zudem während der gesamten Zeit bei der Auswahl des Materials bemüht, den Schaden für die Bundesrepublik Deutschland zu begrenzen und damit zu erkennen gegeben, daß ihm die Interessen seines Dienstherrn nicht völlig gleichgültig gewesen sind. Schließlich ist auch die aus der Sicht des Beamten schwierige private Situation, in der er sich zu befinden glaubte, bei der Frage, ob er eines Unterhaltsbeitrags unwürdig ist, zu seinen Gunsten mit zu berücksichtigen. Der Beamte ist im Hinblick auf seine gegenwärtige finanzielle Situation eines Unterhaltsbeitrags in der zuerkannten Höhe auch bedürftig. Der Bewilligungszeitraum beträgt, wie üblich, sechs Monate. Weist der Beamte nach, daß er sich während des gesamten Bewilligungszeitraums nachdrücklich, aber letztlich erfolglos um eine andere Einnahmequelle bemüht hat, so kann ihm vom Bundesdisziplinargericht auf seinen Antrag bei fortbestehender Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag neu bewilligt werden.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Gödel
Czapski
Dr. H. Müller