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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.04.1978, Az.: BVerwG 1 D 28.77

Geheimdienstliche Agententätigkeit; Verletzung von Amtspflichten; Bemessung der Disziplinarmaßnahme; Verletzung der dienstlichen Treupflichten durch Unterstützung der Untergrundarbeit von DDR-Dienststellen in der Bundesrepublik; Disziplinarmaßnahmen bei diesbezüglichen Treupflichtsverletzungen; Notwendigkeit der Gewährleistung des Postgeheimnisses; Voraussetzungen für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.04.1978
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 28.77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11055
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG Frankfurt - 04.02.1977 - AZ: I VL 67/76

Fundstellen

  • BVerwGE 63, 26 - 32
  • DokBer B 1978, 160

Amtlicher Leitsatz

Geheimdienstliche Agententätigkeit eines Postbeamten unter Verletzung seiner zum Kernbereich gehörenden Amtspflichten (Postgeheimnis) zerstört in aller Regel unheilbar das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn und erfordert Entfernung des Beamten aus dem Dienst.

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 11. April 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
ferner
Polizeihauptkommissar i. BGS Karlheinz Horndasch,
Postbetriebsassistent Vitus Berner als ehrenamtliche Richter,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer I - ... -, vom 4. Februar 1977 geändert.

Der Postoberschaffner ... wird aus dem Dienst entfernt.

Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 40 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von 6 Monaten bewilligt.

Er trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

1

I.

Durch rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts ... vom 13. Mai 1975 ist der Beamte wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit - Vergehen nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Nr. 4. des 4. Strafrechtsänderungsgesetzes - zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 DM verurteilt worden. Zwei Radiogeräte, drei Stablupen, eine zum Container umgebaute Radiobatterie und zwei Weichfilme mit zwei Papierstreifen sind eingezogen worden.

2

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 4. Februar 1977 in das Amt eines Postschaffners der Besoldungsgruppe A 2 versetzt. Es hat aufgrund seiner Bindung an die den Schuldspruch tragenden Feststellungen des Strafurteils (§ 18 Abs. 1 BDO) festgestellt, daß der damals 19 Jahre alte Beamte sich 1967 von dem inzwischen in die DDR zurückgekehrten G. S. zur Mitarbeit für den sowjetischen Geheimdienst KGB anwerben ließ; er unterzeichnete eine entsprechende Verpflichtungserklärung. In den folgenden Jahren war er für den sowjetischen Geheimdienst KGB tätig, bis er sich am 17. Oktober 1973 den Behörden der Bundesrepublik offenbarte. In dieser Zeit traf er fünfmal mit Angehörigen des KGB zusammen, und zwar im Frühjahr 1967 und im Dezember 1967 in W., im November 1969, im April 1972 und im April 1973 in B.-K.. Bei diesen Treffen wurde er über die von ihm erwartete Tätigkeit informiert; er erhielt dazu technisches Gerät und Geld, insgesamt 2.500 DM, wovon er auch seine Auslagen bestreiten mußte.

3

Zwischen den einzelnen Treffen erledigte er nachrichtendienstliche Aufträge und berichtete hierüber schriftlich in verdeckter Form. Aufträge empfing er ebenfalls brieflich, und zwar verdeckt in Mikropunkten. Im Frühjahr 1967 fotografierte er Kasernen der US-Armee im Raum F. und G.. Die Bilder ließ er über S. dem KGB zukommen. Von S. erhielt er den Auftrag zu beobachten, ob ein russischer Deserteur mit anderen Russen Kontakte unterhielt. Über die Beobachtungen des Beamten berichtete S. seinen Auftraggebern vom KGB. Weiter unterrichtete der Beamte S. davon, daß ein ihm bekannter australischer Staatsangehöriger bei einer amerikanischen Dienststelle beschäftigt sei, worauf S. ihn aufforderte, den Australier über dessen Beschäftigung auszufragen. Darauf ging der Beamte zunächst nicht ein. Weitere Erkundigungen konnte er danach nicht mehr anstellen, weil der Australier im April 1967 von F. wegzog. Ebenfalls im Frühjahr 1967 entwendete der Beamte einem bei der US-Armee beschäftigten Koch dessen Berechtigungsausweis zum Betreten eines Lagers der Amerikaner, weil er glaubte, daß dieser Ausweis für den KGB nützlich wäre, und gab den Ausweis S., der ihn an den KGB weiterleitete.

4

Bei der ersten Reise nach W. im April 1967 berichtete er dem KGB über seine persönlichen Verhältnisse und über seinen Tätigkeitsbereich bei der Bundespost. Seine Auftraggeber erklärten ihm dabei, was er ihnen aus diesen Bereich mitteilen sollte. Gleichzeitig erhielt er den Auftrag, Kontakte zu einer russischen Emigrantenorganisation aufzunehmen. Diesen Auftrag führte er aber nicht aus, weil er ihm zu gefährlich erschien. Auf seiner zweiten Reise berichtete er dem KGB über Beoabachtungen aus dem Postdienst. Er erhielt nochmals den Auftrag, Kontakt zu der Emigrantenorganisation zu suchen und weiterhin, die ihm zugänglichen Postsendungen zu überwachen. Spätere Beobachtungen aus dem Postdienst berichtete er seinen Auftraggebern in latenter Schrift.

5

Im April 1968 wurde er zur Bundeswehr eingezogen. Dies teilte er dem KGB mit. Auch teilte er in der Folgezeit alle seine militärischen Anschriften in latenter Schrift mit. Als er über einen längeren Zeitraum keine Aufträge mehr vom KGB erhielt, fragte er im Herbst 1969 in latenter Schrift bei seinem Führungsoffizier an, ob man ihn fallengelassen habe. Darauf erhielt er über Mikropunkt die Mitteilung, daß er zu einem Treffen kommen solle. Für diese Reise erhielt er durch Kurier einen gefälschten Reisepaß, den er zum Grenzübertritt benutzte. Während, dieses Treffens im November 1969 in B. berichtete er seinen Auftraggebern Einzelheiten aus dem Bundeswehrbereich, die ihm anläßlich seiner Ausbildung bekannt geworden waren. Ihm wurde bei dieser Gelegenheit nahegelegt, sich als Zeitsoldat zu verpflichten und zu versuchen, in eine Einheit für psychologische Kampfführung zu kommen. Dies lehnte er zunächst ab und erklärte auf weiteres Drängen, er wolle es sich noch überlegen.

6

Bei dem vierten Treffen im Frühjahr 1972 machten ihm seine Auftraggeber Vorwürfe, weil er auf Funksprüche nicht geantwortet und auch keine Nachrichten übermittelt habe. Er erhielt weitere Instruktionen, berichtete aber in der Folgezeit nichts von Bedeutung.

7

Im April 1973 kam er auf Aufforderung nochmals zu seinen Auftraggebern nach ... B. wo man sich unzufrieden zeigte, weil er keine Nachrichten geliefert hatte. Er erhielt wiederum Aufträge, und zwar sollte er diesmal bestimmte Personen im Raum F. abklären. Dies tat er jedoch nicht und sandte auch keine weiteren Schreiben mehr an seine Auftraggeber ab, weil er bereits erwog, sich den Behörden in der Bundesrepublik zu offenbaren. Er tat dies dann im Oktober 1973.

8

Weiter hat das Bundesdisziplinargericht noch folgendes festgestellt: Der Beamte hatte in der Nacht vom 10. auf den 11. Juni 1975 in der Zeit von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr als Pförtner Nachtdienst in der Pförtnerloge des Postamts F. 1 zu leisten. Nach Mitternacht trank er zu einer Mahlzeit 1 1/2 Flaschen Bier. Als er gegen 4.00 Uhr aus dienstlichem Anlaß die Pförtnerloge verließ, schloß er sie vorschriftswidrig nicht ab, so daß Unbefugte Zugang zu den dort aufbewahrten Schlüsseln für die Diensträume hatten. Auf seinem Dienstgang ließ er in einem Raum das aus der Pförtnerloge mitgenommene Schlüsselbund liegen und suchte eine Toilette auf, wo er einschlief und erst gegen 7.45 Uhr aufwachte. Das Schlüsselbund war inzwischen von anderen gefunden worden.

9

Das Gesamtverhalten des Beamten hat das Bundesdisziplinargericht als Dienstvergehen nach §§ 52 Abs. 2, 54, 55, 61 und 77 Abs. 1 BBG gewertet. Zum Disziplinarmaß hat es ausgeführt: Das Dienstvergehen lege die Entfernung des Beamten aus dem Dienst nahe. Hiervon sei ausnahmsweise abgesehen worden, weil der Beamte durch die Selbstgestellung in erheblichem Umfang tätige Reue gezeigt habe und nach der letzten Beurteilung nunmehr pflichtbewußt und eifrig sei. Die Vertrauensbasis sei auch deshalb noch nicht als völlig zerstört anzusehen, weil der Dienstherr ihn weiterbeschäftigt und nicht vorläufig des Dienstes enthoben habe. Bei der verbleibenden Schwere des Dienstvergehens habe die nächstschwerste Disziplinarmaßnahme gegen ihn verhängt werden müssen.

10

Gegen dieses Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt fristgerecht Berufung eingelegt, sie auf das Disziplinarmaß beschränkt und damit begründet, daß der Beamte sich durch das Dienstvergehen für den öffentlichen Dienst untragbar gemacht habe.

11

II.

Da die Berufung auf das Disziplinarmaß beschränkt ist, sind die Feststellungen des angefochtenen Urteils zur Tat- und Schuldfrage sowie deren disziplinarrechtliche Würdigung unangreifbar geworden. Der Senat hat lediglich über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.

12

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

13

Wie der frühere Bundesdisziplinarhof wiederholt entschieden hat, ist das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und das Eintreten für sie eine der wichtigsten und selbstverständlichsten Beamtenpflichten (Urteile vom 20. Januar 1965 - BDH 2 D 9/64 - und vom 2. November 1966 - BDH 1 D 24/66 - [BDH Dok.Ber. 1967, 3013]). Die Bundesrepublik muß sich unbedingt darauf verlassen können, daß ihre Beamten ihr politisch die Treue halten. Wenn ein Beamter vorsätzlich die Untergrundarbeit von DDR-Dienststellen in der Bundesrepublik unterstützt und diesen Stellen hierbei auf verschiedene Art und Weise Hilfe leistet, verletzt er seine politische Treuepflicht sehr schwer. Er zerstört damit das zwischen ihm und seinem Dienstherrn bestehende Vertrauensverhältnis, insbesondere dann, wenn er dabei auch noch dienstliche Kenntnisse und Möglichkeiten mißbraucht. Die erwähnten Urteile betrafen Fälle von "Geheimbündelei" im Sinne des früheren § 128 StGB. Für Straftaten gegen die äußere Sicherheit der Bundesrepublik (§§ 93 ff. StGB) kann nichts anderes galten, da auch derartige Aktivitäten den Bestand der verfassungsmäßigen Ordnung potentiell gefährden.

14

Allerdings muß nicht jede strafbare Zusammenarbeit mit Stellen des östlichen Machtbereichs schlechthin zur disziplinaren Höchstmaßnahme führen; vielmehr sind Ausmaß der Verfehlung und in der Person des Beamten liegende Umstände zu berücksichtigen(Beschluß vom 11. Juni 1971 - BVerwG 2 DB 5.71 -).

15

Der erkennende Senat hat in Betracht gezogen, daß der Beamte nicht aus feindlicher politischer Gesinnung handelte, sondern auf Vergünstigungen für Besuchsreisen und Vorteile für seine Eltern und Geschwister hoffte. Er war 1962 im Alter von 14 Jahren ohne seine Familienangehörigen in die Bundesrepublik gekommen. Jahrelang hatte er seine Familie nicht besuchen können. S. der Anwerber des KGB, hatte ihm anläßlich der Anwerbung Besuchsmöglichkeiten in Aussicht gestellt.

16

Seinen Tatentschluß faßte er als Heranwachsender, der damals noch einen Jugendlichen in der Entwicklung gleichstand, der ohne seine Eltern fern von der Heimat aufwuchs. Zu seinen Gunsten kann auch angeführt werden, daß er bereits die nach seiner Entlassung aus der Bundeswehr erhaltenen Aufträge nicht mehr ausführte.

17

In strafrechtlicher Hinsicht war zwar von entscheidender Bedeutung, daß er seine geheimdienstliche Tätigkeit für den KGB freiwillig aufgab und sein Wissen dem Bundeskriminalamt offenbarte. Das Oberlandesgericht hat deshalb von der Möglichkeit nach §§ 99 Abs. 3, 98 Abs. 2 StGB Gebrauch gemacht, nach seinem Ermessen die Strafe zu mildern. § 98 Abs. 2 StGB oder eine vergleichbare Vorschrift gilt für das Disziplinarrecht aber nicht. Selbst im Bereich des Strafrechts wirkt die Regelung nur eingeschränkt. Sie erstreckt sich nicht auf andere Straftaten, die im Zusammenhang mit der Verwirklichung des Tatbestands von §§ 98 oder 99 StGB begangen worden sind (Schönke-Schröder, StGB 18. Aufl., § 98 Rz. 28). Erst recht kann dann die Regelung für Dienstvergehen der Beamten keine Geltung beanspruchen. Hier gilt des gleiche wie im Fall eines persönlichen Strafausschließungsgrunds bei gewissen Straftaten gegen Verwandte (OVG Münster in BDHE 4, 219). Ob eine solche "Art der Wiedergutmachung" (Schönke-Schröder, a.a.O. § 98 Rz. 22, § 99 Rz. 29) dazu führen kann, den Beamten im Dienst zu belassen, ist daher eine Frage, die allein nach dem Disziplinarrecht und damit auch nach Voraussetzung und Zweck der disziplinaren Höchstmaßnahme zu beantworten ist: Hat der Beamte seine dienstliche Vertrauenswürdigkeit verloren, so muß er aus dem Dienst entfernt werden.

18

Das ist hier wegen der erschwerenden Umstände der Fall.

19

Es belastet den Beamten besonders, daß er seine politische Treuepflicht gegenüber der Bundesrepublik zum Teil mit Hilfe von Handlungen verletzte, die sich gegen den Kornbereich seiner unmittelbaren Dienstaufgaben und -pflichten bei der Deutschen Bundespost richteten.

20

So verschlimmerte er - da ihm Urlaub nicht mehr zustand. - eine Verbrennung an seiner Hand, indem er sie über eine Kerze hielt, um dienstunfähig geschrieben zu werden und sich inzwischen mit seinem Führungsoffizier in W. treffen zu können. Insbesondere aber berichtete er seinen Auftraggebern über Vorkommnisse aus dem Postbetrieb und verletzte dadurch das Postgeheimnis, das sich nicht nur auf den Inhalt von Sendungen erstreckt, sondern auch auf die Tatsache, wer mit wem, von wo und wohin in Kontakt steht (Dreher, StGB 37. Aufl., § 354, Rz. 7). Bei der Verletzung des Postgeheimnisses handelt es sich um ein schweres Dienstvergehen, das geeignet sein kann, die weitere Tragbarkeit des Beamten in Frage zu stellen(Urteil vom 29. Juni 1972 - BVerwG 2 D 10.72 - [BVerwGE 43, 368] mit weiteren Nachweisen). Die Wahrung des Postgeheimnisses gehört zu den elementarsten Pflichten eines Postbeamten. Die Postbediensteten werden auch über die Einhaltung dieser Pflicht regelmäßig belehrt. Ihre Erfüllung muß für sie eine Selbstverständlichkeit sein. Der Schutz des Postgeheimnisses hat für das Postwesen eine grundlegende Bedeutung. Er ist nicht nur in Art. 10 GG statuiert, sondern auch wegen des gesetzlichen Beförderungsvorbehalts für Briefsendungen (jetzt § 2 PostG vom 28. Juli 1969, BGBl. I 1006, vorher § 1 PostG vom 28. Oktober 1871, RGBl 347) eine unbedingte Notwendigkeit. Die Post hat für die Beförderung von Briefen eine Sonderstellung, die im öffentlichen Interesse besteht, andererseits aber nur vertretbar ist, wenn die Wahrung des Postgeheimnisses gewährleistet ist. Postbeamte, die gegen diese grundlegende Pflicht verstoßen, zerstören damit weitgehend die Vertrauensbasis, die ihrer Tätigkeit zugrunde liegt, und stellen auf diese Weise ihre weitere Tragbarkeit für den Postdienst ernstlich in Frage (BVerwGE 33, 132).

21

Dies muß um so mehr dann gelten, wenn ein Postbeamter das Postgeheimnis im Zusammenhang mit geheimdienstlichen Aktivitäten zugunsten einer fremden Macht verletzt und dadurch noch eine persönliche Gefährdung der Briefabsender herbeiführt. In diese Richtung ging die dem Beamten angesonnene Tätigkeit. Er sollte die Anschriften der Empfänger und Absender von Briefen aus sozialistischen Ländern feststellen, insbesondere von Sendungen, die in Postschließfächer amerikanischer Dienststellen gelangten. Außerdem sollte er bei der Briefzustellung auf die Adressen amerikanischer Dienststellen achten und diese mitteilen. Auch erhielt er den allgemeinen Auftrag, über alle Angelegenheiten - insbesondere über Postsendungen - von nachrichtendienstlichem Interesse zu berichten, von denen er bei seiner Tätigkeit bei der Post erfuhr. Anläßlich der ersten Reise berichtete er über eine amerikanische Dienststelle, die ihm während seiner Tätigkeit als Briefzusteller aufgefallen war, beschrieb die Lage des Hauses und fertigte auch eine Skizze an. Auf seiner zweiten Reise teilte er dem KGB weitere Beobachtungen aus dem Postdienst mit, nämlich die wiederholte Aushändigung von bereits zur Zustellung sortierten Briefen an einen unbekannten Mann. Später stellte er fest, daß bei seinem Beschäftigungspostamt Postsendungen amerikanischer Dienststellen angeliefert wurden, die an verschiedene Landesämter für Verfassungsschutz und an Polizeidienststellen gerichtet waren. Auch beobachtete er, wie eine Frau zwei Briefe überbrachte, die aus der DDR als nicht zustellbar an sie zurückgeschickt worden waren, zwar ihren Absender trugen, aber nicht von ihr stammten. Er berichtete seinen Auftraggebern hierüber in latenter Schrift und erhielt den Auftrag, in solchen Fällen nach Höflichkeit die Empfänger- und Absenderanschriften festzustellen.

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Weiter belastet es den Beamten, daß er ohne Zwang und Druck den Kontakt zum, KGB über sechs Jahre aufrechterhielt, ihm laufend seine militärischen Anschriften mitteilte und sogar von sich aus an den KGB herantrat, nachdem dieser längere Zeit nichts hatte von sich hören lassen. Eine besondere Aktivität im Sinne seiner Auftraggeber zeigte sich auch darin, daß er den Berechtigungsausweis eines Beschäftigten der amerikanischen Streitkräfte entwendete in der Annahme, der Ausweis könne für den KGB nützlich sein.

23

Über seine Kenntnisse aus dem Bundeswehrbereich gab er umfangreiche Einzelheiten preis, so über seine Ausbildung, die ihn bekanntgewordenen Waffen und sonstiges Gerät, über die Stimmung in der Bundeswehr, über Gaststätten im Raum K., in denen Soldaten verkehrten, über Kasernen im Raum K., ihre Belegstärke, die darin stationierten Truppeneinheiten, einen Truppenübungsplatz und die dort angelegten Munitions- und Treibstofflager, Bewachung dieser Einrichtungen, Alarmpläne und eine Fernspähkompanie. Durch die Charakterisierung seiner militärischen Vorgesetzten unterstützte er die ständigen Bemühungen des KGB, weitere Agenten anzuwerben.

24

Die Gesamtheit dieser Umstände macht ihn für den Beamtendienst objektiv untragbar.

25

Hieran können auch die letzten günstigen Beurteilungen über ihn nichts ändern. Seine Währung und seine Leistungen wurden im Laufe seiner Dienstzeit unterschiedlich beurteilt; nach Zeiten der Besserung traten immer wieder erhebliche Verschlechterungen ein. Am 9. Juli 1964 wurde er aufgefordert, seine Wissenslücken zu schließen und künftig eine bessere Dienstauffassung zu zeigen. Seine Lehrgangsleistungen wurden 1965 mit "noch ausreichend" bewertet. Vor Abschluß der Ausbildungszeit wurde allerdings festgestellt, daß der Beamte nunmehr voll den Anforderungen entspricht. Bereits 1968 wurde er aber wieder sehr ungünstig beurteilt. Er war mehrmals durch Alkoholgenuß aufgefallen. Am 9. April 1968 wurde ihm eröffnet, daß wegen seiner dienstlichen Führung und seines Leistungsabfalls die planmäßige Anstellung zweifelhaft sei und sogar die Entlassung in Betracht komme. Eine Besserung nach dieser eindringlichen Ermahnung war zunächst nicht festzustellen. Auch bei der Bundeswehr wurde seine Führung als mangelhaft beurteilt. Dagegen wurde nach Rückkehr aus dem Grundwehrdienst angenommen, daß der Beamte die Voraussetzungen für die planmäßige Anstellung erfüllt. Auch die Voraussetzungen für die Regelbeförderung wurden als gegeben angesehen. Vor Aufdeckung des erörterten Dienstvergehens wurden die Führung des Beamten für "im allgemeinen gut", die Leistungen für ausreichend gehalten. Am 29. September 1975 berichtete sein Dienstvorgesetzter jedoch von interesseloser, gleichgültiger, widerwilliger Dienstverrichtung, mehrmaligem übermäßigen Alkoholgenuß und damit verbundenen Störungen des Dienstbetriebs und wiederholten Ermahnungen. Auch nach der strafgerichtlichen Verurteilung wegen seiner Agententätigkeit fiel er durch die hier festgestellte Pflichtverletzung vom 11. Juni 1975 wiederum auf. Eine einigermaßen sichere Prognose, daß er sich gewandelt habe und die Besserung anhalte, läßt sich daher nicht stellen.

26

Die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags nach § 77 Abs. 1 BDO sind erfüllt. Der Beamte ist einer Unterstützung nicht unwürdig. Dafür sprechen die hier bereits erörterten Milderungsgründe, insbesondere seine Offenbarung gegenüber den Behörden der Bundesrepublik. Er ist auch unterstützungsbedürftig, weil er aus einer Nebentätigkeit nur monatlich 600 DM brutto verdient. Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags geht der erkennende Senat davon aus, daß der Beamte ein Ruhegehalt in Höhe des gesetzlichen Mindestruhegehalts von z.Z. 1.021,80 DM erdient hätte, daß er ledig ist, keine Unterhaltsverpflichtungen hat und an Miete 200 DM monatlich ohne Umlagen zu zahlen hat. Es ist auch anzunehmen, daß der Beamte mit Rücksicht auf sein Alter innerhalb von sechs Monaten eine Beschäftigung findet, die seinen notwendigen Lebensunterhalt sicherstellt. Sollte ihm dies trotz nachdrücklicher Bemühungen nicht gelingen, so steht es ihm frei, beim Bundesdisziplinargericht die Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags zu beantragen (§ 110 Abs. 2 BDO).

27

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 116 Abs. 1, 113 ff. BDO.

Prof. Dr. Gützkow
Janzen
Dr. Hartmann