Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.09.1987, Az.: BVerwG 1 D 122.86
Verletzung der politischen Treuepflicht eines Beamten durch Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Partei (Deutsche Kommunistische Partei); Unmittelbar das innerstaatliche Recht ändernde Wirkung von Empfehlungen der ILO (Untersuchungsausschuss der Internationalen Arbeitsorganisation); Verpflichtung der nationalen Gerichte zur Beachtung völkerrechtlicher Vorgaben; Möglichkeit der Entfernung eines Postbeamten aus dem Dienst wegen Verstoßes gegen die politische Treuepflicht trotz § 35a Gemeindeordnung, Hessen (GO,HE); Ausdehnung der Treuepflicht des Beamten auf außerdienstliches Verhalten; Verfassungswidrigkeit der DKP (Deutsche Kommunistische Partei); Übernahme von Kandidaturen für eine Partei mit verfassungsfeindlicher Zielsetzung durch einen Beamten; Zielsetzung eines beamtenrechtlichen Disziplinarverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.09.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 122.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12575
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 20.10.1986 - AZ: XIV VL 46/83
Rechtsgrundlagen
- § 52 Abs. 2 BBG
- § 35a GO,HE
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- Art. 33 Abs. 5 GG
- Art. 29 Abs. 2 IAO-Verfassung
Fundstelle
- DVBl 1988, 346-347 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Empfehlungen der ILO haben keine das innerstaatliche Recht unmittelbar ändernde Wirkung. Die Gerichte sind zur Beachtung völkerrechtlicher Vorgaben (nur) verpflichtet, wenn ihnen das innerstaatliche Recht Auslegungsspielräume läßt. Das ist bezüglich der politischen Treuepflicht des Beamten gegenüber dem Staat und seiner Verfassung nicht der Fall.
- 2.
§ 35a GO Hess (Benachteiligungsverbot für Wahlbewerber) steht der Entfernung eines Postbeamten aus dem Dienst wegen Verstoßes gegen die politische Treuepflicht (§ 52 Abs. 2 BBG) schon deshalb nicht entgegen, weil die Rechtsstellung des Beamten als Bundesbeamter allein durch Bundesrecht bestimmt wird.
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in(1) der öffentlichen Hauptverhandlung vom 15. September 1987,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
Bundesbahnbetriebsassistent Otto Herbert Koniezny
Posthauptschaffnerin Inge Gründemann als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, (2)
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIV - ... -, vom 20. Oktober 1986 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Der Posthauptschaffner ... wird aus dem Dienst entfernt.
Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von dreißig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.
Der Beamte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe
I.
1.
Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen hat gegen den Beamten mit Verfügung vom 2. Februar 1983 das förmliche Disziplinarverfahren wegen des Vorwurfs eingeleitet, er habe durch seine Mitgliedschaft bei der DKP und aktive Betätigung für diese Partei seine politische Treuepflicht verletzt und damit ein Dienstvergehen begangen.
Der Bundesdisziplinaranwalt wirft dem Beamten mit der Anschuldigungsschrift und der Nachtragsschrift vor, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
- 1.
seit 1975 seine politische Treuepflicht durch Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Partei (DKP) und weitere Aktivitäten für diese Partei fortgesetzt verletze und
- 2.
durch Veröffentlichung herabsetzender und verunglimpfender Formulierungen in einem Artikel der Ausgabe einer M. DKP-Zeitung vom 2. Juni 1984 seine Pflicht zur Mäßigung und Zurückhaltung bei politischer Betätigung verletzt habe.
Das Bundesdisziplinargericht hat das Verfahren wegen des Anschuldigungspunktes 1 mit Beschluß vom 1. November 1984 gemäß §§ 76 Abs. 3, 64 Abs. 1 Satz 1 BDO eingestellt, weil es wegen nicht ordnungsgemäßer Mitwirkung des Personalrats bei der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens an einem schweren nicht behebbaren Verfahrensmangel leide. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidung durch Beschluß vom 11. Februar 1985 - BVerwG 1 DB 48.84 - aufgehoben und festgestellt, daß das gegen den Beamten gerichtete förmliche Disziplinarverfahren ordnungsgemäß eingeleitet worden ist. Die Gegenvorstellung des Beamten gegen diesen Beschluß hat es durch Beschluß vom 11. April 1985 zurückgewiesen.
2.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer XIV - ... -, hat durch Urteil vom 20. Oktober 1986 das Gehalt des Beamten um ein Zwanzigstel auf sechs Monate gekürzt, weil er durch die Veröffentlichung eines Artikels im "M. Echo" vom 2. Juni 1984, 14. Jahrgang, Nr. 10, gegen die ihn treffende Mäßigungs- und Achtungspflicht (§§ 53 und 54 Satz 3 BBG) verstoßen und damit ein vorsätzliches außerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG begangen habe. Von dem Vorwurf, durch Mitgliedschaft und Aktivitäten bei der DKP seine politische Treuepflicht verletzt und dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, hat es ihn hingegen freigestellt. Es ist in vermeintlicher Anlehnung an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1975 - BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] - von einem Unterschied zwischen der allgemeinen politischen Treuepflicht eines jeden Beamten einerseits und der disziplinar zu ahndenden Verletzung der Pflicht zur Verfassungstreue durch einen Lebenszeitbeamten andererseits ausgegangen, die zueinander nicht völlig deckungsgleich seien. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts könne widerspruchsfrei nur so verstanden werden, daß es für den disziplinarrechtlich relevanten Vorwurf gegen einen Lebenszeitbeamten, seine politische Treuepflicht verletzt zu haben, einen im Verhältnis zu der aus Art. 33 Abs. 5 GG unmittelbar hergeleiteten weit gefaßten Treuepflicht enger gefaßten Dienstvergehenstatbestand als maßgeblich ansieht. Von einer Treuepflichtverletzung könne nur ausgegangen werden, wenn ein Minimum an Gewicht und Evidenz der Pflichtverletzung gegeben sei. Dazu zähle jedenfalls nicht die Mitgliedschaft in und das Kandidieren für eine nicht verbotene Partei sowie die Übernahme eines Stadtverordnetenmandats auf der Liste dieser Partei. Dabei hat das Bundesdisziplinargericht im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Auffassung vertreten, daß die DKP eine Partei mit verfassungsfeindlicher Zielsetzung ist. Dies ergebe sich aus dem auf dem 5. Parteitag am 21. Oktober 1978 in Ma. beschlossenen "Ma. Programm" der DKP, dessen zentrale Aussagen, die mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes nicht zu vereinbaren seien, noch heute Gültigkeit hätten. Dabei hat es die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des erkennenden Senats vom 29. Oktober 1981 - BVerwG 1 D 50.80 - zum Wirken und zu den Zielen der DKP seiner Entscheidung gemäß § 18 Abs. 2 BDO ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt.
3.
Mit seiner zwischen Verkündung und Zustellung des Urteils - also rechtzeitig - eingegangenen Berufung tritt der Bundesdisziplinaranwalt diesen Entscheidungsgründen mit Rechtsausführungen entgegen. Er beruft sich insbesondere auf die nach seiner Darstellung rechtlich entgegengesetzte Rechtsprechung des erkennenden Senats.
Die Verteidiger des Beamten halten die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts zum Anschuldigungspunkt 1 für zutreffend und beantragen darüber hinaus, den Beamten auch vom Anschuldigungspunkt 2 freizusprechen. Seine Ausführungen im "M. Echo" vom 2. Juni 1984 seien als unmittelbare Reaktion auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 10. Mai 1984 - BVerwG 1 D 7.83 - zu verstehen; als Betroffener habe er seiner begreiflichen Erregung freien Lauf gelassen, weshalb der Unrechtsgehalt seines Tuns als sehr gering zu bewerten sei.
II.
Die Berufung ist unbeschränkt. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinar zu würdigen.
Das Rechtsmittel führt zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst.
1.
Der Senat geht auf Grund der Hauptverhandlung von folgendem, von dem Beamten eingeräumten Sachverhalt aus:
a) Zu Anschuldigungspunkt 1
Der Beamte ist mindestens seit 1974 Mitglied der Deutschen Kommunistischen Partei (DKP). Im Rahmen seiner Aktivitäten für die DKP kandidierte der Beamte in den Jahren 1974, 1977, 1981 und 1985 jeweils erfolgreich für die DKP bei den Kommunalwahlen in M. und ist seither Stadtverordneter der DKP in M. 1987 kandidierte er ohne Erfolg für seine Partei für den Hessischen Landtag.
b) Zu Anschuldigungspunkt 2
Der Beamte veröffentlichte im "M. Echo" vom 2. Juni 1984, 14. Jahrgang, Nummer 10, einen Artikel, in welchem er das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 1984 - 1 D 7.83 - behandelt, durch das ein Beamter wegen seiner Aktivitäten für die DKP aus dem Dienst entfernt wurde. In dem Artikel, der mit der Überschrift "Kommentar" versehen ist und oben links ein Lichtbild des Beamten zeigt, heißt es unter anderem:
"Bei diesem Gesinnungsprozeß stand das Urteil schon fest, bevor der Prozeßtermin überhaupt anberaumt wurde. Das Verhalten und die Vorgehensweise der Richter hat dies bestätigt. ..."
"Diese Herren in den weinroten Roben haben trotz der Proteste aus dem In- und Ausland ... eiskalt und unbeirrt vollzogen, was die Herrschenden in diesem Land von ihnen erwartet haben. Mit diesem Urteil haben sie unumstößliche im Grundgesetz verankerte Rechte mit Füßen getreten. Klassenjustiz angesichts der verschärften Auseinandersetzungen ..."
"Angesichts dessen, daß immer mehr Frauen und Männer sich auf die Rechte und ihre Kraft besinnen, hat die an den Schalthebeln der Macht sitzende, kleine radikale Minderheit sich dieses Urteil bestellt. ..."
"Diejenigen, die nach ihm und dazu gehöre auch ich, bei diesem Gericht sich ihr Urteil abholen müssen, ..."
In bezug auf das genannte Urteil wird in dem Zeitungsartikel ferner von "Großinquisition im 20. Jahrhundert" und von "Schandurteil" gesprochen.
2.
Der Beamte hat durch seine Aktivitäten in und für die DKP die ihm als Beamter obliegenden Pflichten verletzt und deshalb ein Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen. Zu den Kernpflichten des Beamten gehört gemäß § 52 Abs. 2 BBG die Verpflichtung, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten. Diese Verpflichtung betrifft, wie der Senat bereits mehrfach hervorgehoben hat (vgl. Urteil vom 12. März 1986 - BVerwG 1 D 103.84 - = NJW 1986, 3096 mit weiteren Nachweisen), gleichermaßen sein dienstliches wie sein außerdienstliches Verhalten. Wenn, wie es der Sinn der politischen Treuepflicht ist, damit eine verläßliche, den Staat vor allem in Krisenzeiten und in Loyalitätskonflikten verteidigende Beamtenschaft garantiert werden soll (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] <348>[BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73]), dann muß von jedem Beamten verlangt werden, daß er auch im außerdienstlichen Bereich von der Unterstützung jeglicher Aktivitäten absieht, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet sind oder die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung diffamieren und verächtlich machen. Für die Bewertung des angeschuldigten Dienstvergehens als eine dem § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG unterfallende Pflichtverletzung kann es deshalb nicht darauf ankommen, daß die politische Überzeugung des Beamten offensichtlich keinen Einfluß auf die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten im übrigen oder im Umgang mit seinen Kollegen und Mitarbeitern hatte.
Die dem Beamten obliegende Treuepflicht wird insbesondere verletzt, wenn er sich in einer Partei aktiv betätigt, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreift, bekämpft und diffamiert. Zum Inhalt der politischen Treuepflicht hat das Bundesverfassungsgericht in seinem o.a. Beschluß ausgeführt (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73]), damit sei gemeint die Pflicht, zur Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, dem der Beamte dienen soll, mit der freiheitlich demokratischen Rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren. Dies schließe nicht aus, an Entscheidungen dieses Staates Kritik üben zu dürfen und für Veränderungen der bestehenden Verhältnisse innerhalb des Rahmens der Verfassung und mit den verfassungsrechtlich vorgesehenen Mitteln eintreten zu können, solange in diesem Gewand nicht eben dieser Staat und seine verfassungsmäßige Grundlage in Frage gestellt werden. Gegen die so umschriebene Treuepflicht verstößt aber ein Beamter, der sich aktiv durch die Übernahme von Kandidaturen oder Parteiämtern in einer Partei betätigt, die mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung unvereinbare Ziele verfolgt.
Die Feststellung einer mit dem Grundgesetz unvereinbaren politischen Zielsetzung einer Partei kann der Senat unbeschadet dessen treffen, daß es sich bei der DKP nicht um eine nach Art. 21 Abs. 2 GG verbotene Partei handelt. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 22. Mai 1975 (a.a.O. S. 360) klargestellt und entspricht fester Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts. Soweit aus einer solchen inzident zu treffenden Feststellung für die Partei Nachteile bei der Gewinnung von Mitgliedern und Anhängern entstehen, ist sie dagegen nicht durch Art. 21 GG geschützt (BVerfG a.a.O.). Das gilt insbesondere für die Schranken, die Art. 33 Abs. 5 GG, § 52 Abs. 2 BBG der Betätigung eines Beamten in einer solchen Partei setzen, was dazu führen kann, daß sich Beamte als Funktionäre und Kandidaten nicht mehr aufstellen lassen dürfen, ohne hierdurch ihre Dienstpflichten zu verletzen.
Zutreffend ist das Bundesdisziplinargericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats, der Revisionssenate des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts davon ausgegangen, daß die politischen Ziele der DKP mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes nicht zu vereinbaren sind (vgl. zuletzt Urteil vom 20. Januar 1987 - BVerwG 1 D 114.85 - = DVBl. 1987, 733 mit weiteren Nachweisen). Dem Senat liegen keine Erkenntnisse vor, die an dieser Einschätzung der Ziele der DKP Zweifel begründen könnten. Im Gegenteil wird diese Einschätzung durch neuere Äußerungen noch bestärkt. Ausführungen in dem Zentralorgan der Deutschen kommunistischen Partei "Unsere Zeit" lassen erkennen, daß sich an der verfassungsfeindlichen Einstellung der DKP nichts geändert hat. So heißt es in der Ausgabe vom 13. Dezember 1986, "die Bundesregierung handele demokratiefeindlich und menschenverachtend". In der Ausgabe vom 9. Mai 1986 heißt es, "die Bundesregierung betreibe den Ausverkauf unserer sämtlichen demokratischen Traditionen". In der Ausgabe vom 24. Januar 1986 war zu lesen, "die Bundesregierung betreibe Verfassungsbruch von Staats wegen". In der vom Bundesvorstand des MSB Spartakus herausgegebenen Einführung in die Politik des MSB Spartakus vom Frühjahr 1986 heißt es, "In der sozialistischen Demokratie seien politische Aktivitäten, die den kommunistischen Zielen entgegenstünden, unzulässig; man werde sie - den Anweisungen Lenins folgend - unterdrücken" (a.a.O. S. 68).
Der Beamte unterstützt durch seine aktive Tätigkeit in der DKP nachhaltig deren verfassungsfeindliche Ziele. Dadurch verletzt er in erheblichem Maße seine Treuepflicht. Der demgegenüber von dem Bundesdisziplinargericht vertretenen Auffassung, das Innehaben von Funktionen in einer und das Kandidieren für eine flicht verbotene Partei seien für sich allein noch keine Verletzung der politischen Treuepflicht, kann nicht gefolgt werden.
Zwar ist allein die bloße Gesinnung und deren Mitteilung niemals eine Verletzung der Treuepflicht. Der Beamte hat sich aber mit seinem Verhalten nicht nur darauf beschränkt. Durch seine Kandidaturen für die DKP hat er sich nach außen hin unter Angabe seiner Beamteneigenschaft als Exponent seiner Partei bekannt und für deren Politik geworben. Er hat sich damit zumindest äußerlich in die Reihen einer Partei mit verfassungsfeindlicher Zielsetzung gestellt und deren Ziele nach außen uneingeschränkt vertreten. Ein solches Verhalten hat - wie der Senat in seinen Urteilen vom 10. Mai 1984 und 20. Januar 1987 in vergleichbaren Fällen im einzelnen dargelegt hat -, von der Bedeutung der Verfassungstreuepflicht her gesehen, beträchtliches Gewicht und ist keine disziplinarrechtlich unerhebliche Bagatellverfehlung (vgl. BVerwGE 76, 157 und BVerwG 1 D 114.85 = DVBl. 1987, 733). Das vom Bundesverfassungsgericht geforderte Minimum an Gewicht und Evidenz ist damit weit überschritten. Evidenter als durch das Kandidieren für eine verfassungsfeindliche Partei kann kaum jemand deutlich machen, daß er ihre Ziele für richtig hält und sie unterstützt. Damit ist zugleich auch das Gewicht gegeben, das für ein disziplinarrechtlich vorwerfbares Verhalten gefordert wird.
Dies hat auch das Bundesverfassungsgericht anerkannt. Es hat als Beispiel für einen Übergang von einer nur gesinnungsmäßigen und deshalb undisziplinierbaren Fehleinstellung zu einem Dienstvergehen angeführt, daß der Beamte aus seiner Überzeugung Folgerungen für politische Aktivitäten im Sinne dieser Überzeugung zieht. Daraus hat das Bundesdisziplinargericht den Schluß gezogen, das Bundesverfassungsgericht könne als disziplinar vorwerfbar nur ein solches Verhalten gemeint haben, das hinsichtlich des verfassungsmäßigen Schutzzieles gefährlicher Sei als das legale Bekennen und Betätigen in einer und für eine nicht verbotene Partei. Dem kann nicht gefolgt werden. Gegen § 52 Abs. 2 BBG kann nicht nur verstoßen werden, wenn zugleich noch eine weitere Pflicht verletzt worden ist. In einem solchen Fall kommt der Verletzung der Treuepflicht lediglich ein zusätzliches, maßnahmeschärfendes Gewicht zu. Als Dienstvergehenstatbestand hat hingegen § 52 Abs. 2 BBG eigenständige Bedeutung.
Ein Beamter, der durch die Übernahme von Kandidaturen für eine Partei mit verfassungsfeindlicher Zielsetzung aktiv in der Öffentlichkeit eintritt, handelt, wie der erkennende Senat bereits mehrfach entschieden hat, schon allein dadurch seiner politischen Treuepflicht zuwider. Deshalb waren die Beweisanträge, der Beamte habe sich in keinem einzigen Fall in seiner Tätigkeit als Postbeamter, Stadtverordneter und als Gewerkschafter verfassungsfeindlich betätigt, abzulehnen. Der Beamte muß sich die Zielrichtung seiner Partei anrechnen lassen, weil er sich durch sein Verhalten mit deren Verfassungsfeindlichkeit identifiziert. Wer sich über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren für eine solche Partei dadurch einsetzt, daß er für eine Gemeindevertretung und für einen Landtag kandidiert, verstößt auch dann gegen seine Pflicht zur Verfassungstreue, wenn er beteuert, persönlich auf dem Boden des Grundgesetzes zu stehen (vgl. Urteil vom 12. März 1984 - BVerwG 1 D 103.84 - = NJW 1986, 3096 und vom 20. Januar 1987 - BVerwG 1 D 114.85 - a.a.O.). Gleichzeitige Bekenntnisse zu Gegensätzen lassen sich miteinander nicht vereinbaren.
Das Bundesverfassungsgericht hat im Leitsatz 6 seiner Entscheidung vom 22. Mai 1975 (a.a.O. S. 334) hervorgehoben, die sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebende Rechtslage gelte für jedes Beamtenverhältnis, für das Beamtenverhältnis auf Zeit, für das Beamtenverhältnis auf Probe und für das Beamtenverhältnis auf Widerruf ebenso wie für das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. An diese Auffassung ist der Senat gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG ebenso gebunden wie an die zuvor genannten Ausführungen zur politischen Treuepflicht. Die sich aus dem Tenor und aus den tragenden Gründen der Entscheidung ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung müssen von den Gerichten in allen künftigen Fällen beachtet werden (BVerfGE 19, 377 [BVerfG 20.01.1966 - 1 BvR 140/62], ständige Rechtsprechung, zuletzt BVerfGE 40, 88 [BVerfG 10.06.1975 - 2 BvR 1018/74] <93>[BVerfG 10.06.1975 - 2 BvR 1018/74]). Der Auffassung der Verteidigung, der Senat sei an die vorgenannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht gebunden, weil damals über die Übernahme eines geprüften Rechtskandidaten in den Referendarvorbereitungsdienst im Lande Schleswig-Holstein zu entscheiden gewesen sei, nicht aber über den Umfang der Verfassungstreuepflicht eines Beamten auf Lebenszeit, kann demnach nicht gefolgt werden, zumal das Bundesverfassungsgericht durch die 3. Kammer des 2. Senats am 23. Juni 1986 einstimmig beschlossen hat, die Verfassungsbeschwerde eines der NPD angehörenden Bundesbahnbeamten gegen das Urteil des erkennenden Senats, mit dem er aus dem Dienst entfernt worden ist, nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte. Das Gericht hat u.a. ausgeführt, daß die verhängte Disziplinarmaßnahme weder gegen die grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit noch gegen die Freiheit der Berufswahl noch gegen die speziellen Differenzierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG verstoße. Für eine Verkennung der Bedeutung und Tragweite von Grundrechten, des Beschwerdeführers durch das Bundesverwaltungsgericht sei nichts ersichtlich (2 BvR 520/86). Daraus folgert der Senat, daß das Bundesverfassungsgericht nach wie vor die Auffassung vertritt, daß die politische Treuepflicht eines Beamten mehr als nur eine formal korrekte, im übrigen uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung gegenüber dem Staat und der Verfassung fordert. Sie fordert vom Beamten insbesondere, daß er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren.
Hieraus ergibt sich, daß das umfangreiche Verteidigungsvorbringen, das im wesentlichen auf eine Kritik an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinausläuft, insoweit vor dem Bundesverwaltungsgericht keinen Erfolg haben kann. Es muß dem Beamten überlassen bleiben, das Bundesverfassungsgericht anzurufen, wenn er eine Änderung der Rechtsprechung erreichen will. Schon in seiner Entscheidung vom 29. Oktober 1981 (a.a.O. S. 270) hat der Senat ausgeführt, die Bindung an Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts bedeute nicht eine Festschreibung von Wertungen auf Ewigkeit. Die Bindungswirkung besteht nicht für das Bundesverfassungsgericht selbst. Es kann seine in einer früheren Entscheidung vertretene Rechtsauffassung aufgeben, auch soweit sie für die damalige Entscheidung tragend war (BVerfGE 4, 31 [BVerfG 11.08.1954 - 2 BvK 2/54] <38>[BVerfG 11.08.1954 - 2 BvK 2/54]).
Dem Bundesdisziplinargericht und der Verteidigung kann auch nicht darin gefolgt werden, der Beamte habe mit Rücksicht darauf, daß er ein kommunales Mandat innehabe, legal gehandelt. Wenn das Kandidieren eine Verletzung des § 52 Abs. 2 BBG darstellt, kann das Erreichen des Mandats selbst diese Pflichtverletzung nicht ungeschehen machen. Dem steht § 35 a Abs. 1 der hessischen Gemeindeordnung schon deshalb nicht entgegen, weil die Rechtsstellung des Beamten als Bundesbeamten allein durch Bundesrecht bestimmt wird (Art. 31, 73 Nr. 8 GG; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1986 - BVerwG 2 C 24.84 - <Buchholz 232 § 89 Nr. 15 = ZBR 1987, 12>). Im übrigen ist selbst zu Art. 48 Abs. 2 GG, der die Annahme und Ausübung eines Bundestagsmandats schützt, bereits entschieden worden, daß sein Anwendungsbereich nur durch eine Regelung berührt wird, die die Übernahme oder Ausübung des Abgeordnetenmandats erschweren oder unmöglich machen soll, nicht aber durch eine Vorschrift, die, wie hier der auf Art. 33 Abs. 5 GG beruhende § 52 Abs. 2 BBG, in eine ganz andere Richtung zielt und nur unvermeidlich die tatsächliche Folge oder Wirkung einer Beeinträchtigung der Freiheit der Mandatsübernahme und -ausübung hat (vgl. BVerwGE 76, 157 <170>[BVerwG 10.05.1984 - 1 D 7/83]<<1 D 7.83 a.a.O.>>). Mithin steht selbst das Mandatsschutzprinzip weder der Einleitung eines Disziplinarververfahrens noch einem Disziplinarverfahren überhaupt entgegen (vgl. auch BVerwGE 83, 1[BVerwG 23.04.1985 - 2 WD 42/84]). Ein Disziplinarverfahren zielt nicht auf eine Behinderung der Mandatsausübung im Sinne des Art. 48 Abs. 2 GG, sondern auf die Überprüfung der Vereinbarkeit des Verhaltens des Beamten - hier u.a. seines Kandidierens für die DKP - mit seinen beamtenrechtlichen Pflichten. Daß gerade Beamte aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst Einschränkungen ihrer Wählbarkeit hinnehmen müssen, geht zudem aus Art. 137 GG deutlich hervor. Die vorgenannte Auffassung des Senats stützt sich auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. September 1976 (BVerfGE 42, 312 <329>[BVerfG 21.09.1976 - 2 BvR 350/75]), die zwar nicht im Zusammenhang mit einer Entscheidung über die politische Treuepflicht der Beamten ergangen, gleichwohl aber für sie von Bedeutung ist.
Wie der Senat bereits mehrmals entschieden hat, kann der Bericht des Untersuchungsausschusses nach Art. 29 der IAO-Verfassung nicht die verbindliche Festlegung völkerrechtlicher Pflichten der Bundesrepublik Deutschland enthalten, die bei Anwendung und Auslegung innerstaatlichen Rechts zu beachten wären. Dem Bericht des Untersuchungsausschusses kommt, wie Art. 29 Abs. 2 der IAO-Verfassung klarstellt, nur die Wirkung einer Empfehlung an die Regierung des betreffenden Mitgliedstaates zu, die die empfohlene Maßnahme treffen kann. Im Falle der Ablehnung steht es ihr frei, ob sie den Streitfall dem internationalen Gerichtshof unterbreitet, dessen Entscheidung ebenfalls nur Empfehlungen enthalten kann (Art. 33 der IAO-Verfassung). Die Bundesregierung hat dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes durch ihren Regierungsdelegierten im Verwaltungsrat am 7. Mai 1987 mitgeteilt, daß sie nicht beabsichtige, den Streitfall dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten und keinen Anlaß sehe, von ihrer Rechtsposition abzugehen.
Empfehlungen eines Untersuchungsausschusses der Internationalen Arbeitsorganisation haben keine das innerstaatliche Recht unmittelbar ändernde Wirkung. Sie haben, wenn die betreffende Regierung sie annimmt, lediglich die Folge, daß die zu ihrer Verwirklichung erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen eingeleitet werden. Dagegen hat der Bericht des Untersuchungsausschusses, der die Durchführung des Übereinkommens Nr. 111 in der Bundesrepublik Deutschland geprüft hat, für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht die Bedeutung, daß der Senat an die darin zum Ausdruck gekommene Rechtsansicht bei Bestimmung des Inhalts der beamtenrechtlichen Treuepflicht, um die es hier geht, gebunden wäre. Richtig ist zwar, daß die Gerichte zur Beachtung völkerrechtlicher Vorgaben verpflichtet sind, wenn ihnen das innerstaatliche Recht Auslegungsspielräume läßt. Ein solcher Auslegungsspielraum besteht jedoch in bezug auf die aus Art. 33 Abs. 5 GG herzuleitende politische Treuepflicht des Beamten gegenüber dem Staat und seiner Verfassung nicht. Eine Stellungnahme zu den zum Teil gegensätzlichen Äußerungen in dem Ausschußbericht der Internationalen Arbeitsorganisation erübrigt sich daher.
3.
Der Beamte hat schuldhaft gehandelt. Er kannte das Programm der Partei, der er angehört. Die teilweise verfassungsfeindlichen Ziele der DKP waren ihm damit bewußt. Auch wenn er für sich allein lediglich verfassungskonforme Ziele verfolgte, so nahm er doch wenigstens billigend in Kauf, daß er mit seiner nach außen hin vorbehaltlosen Unterstützung dieser Partei auch deren verfassungsfeindliche Ziele förderte. Jedenfalls waren ihm die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des erkennenden Senats bekannt. Er hat sich vorsätzlich darüber hinweggesetzt.
Der Beamte hatte auch das Bewußtsein der Pflichtwidrigkeit. Wie der Senat schon in seinem Urteil vom 29. Oktober 1981 (a.a.O.) ausgeführt hat, kann sich nach dem Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1985 (a.a.O.) kein Beamter mehr mit Erfolg darauf berufen, er habe sich bis zu einem etwaigen Verbot der DKP in seinem Wirken für diese Partei durch das Parteienprivileg des Art. 21 Abs. 2 GG für berechtigt gehalten. Seit Bekanntwerden des vorgenannten Senatsurteils ist darüber hinaus klargestellt, daß der aktive Einsatz für die DKP einen Verstoß gegen die beamtenrechtliche Treuepflicht darstellt und zur Entfernung aus dem Dienst führen kann. Zumindest seit Kenntnisnahme von dieser Entscheidung hätte der Beamte hieraus Konsequenzen für sein Wirken in der DKP ziehen müssen, wollte er nicht mit seiner politischen Treuepflicht in Konflikt geraten. Er hat jedoch dem erkennenden Senat insoweit die Überschreitung seiner Kompetenzen vorgeworfen, seine Entscheidung ignoriert und für unerheblich gehalten und er tut dies auch heute noch, wie seine Erklärung in der Berufungshauptverhandlung unzweifelhaft ausweist, "er werde sich als gewählter Vertreter der DKP im Parlament immer für die Menschenrechte einsetzen und werde sich erst dann von dieser Arbeit zurückziehen, wenn er von seinen Wählern dieses Mandat nicht mehr erhalte".
Damit hat der Beamte unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß er trotz ihm bekannter gegenteiliger Auffassungen seines Dienstherrn und des für die Beurteilung disziplinarer Sachverhalte letztzuständigen erkennenden Senats an seiner der Pflicht aus § 52 Abs. 2 BBG zuwiderlaufenden Haltung festhält. Damit verletzt er mindestens mit bedingtem Vorsatz das Gebot, sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu bekennen und für sie einzutreten. Daran ändert es nichts, daß er wie auch einige andere Beamte in sachgleichen Verfahren von dem Vorwurf der Verletzung der Verfassungstreue durch das Bundesdiszplinargericht freigesprochen worden ist. Angesichts der ihm bekannten entgegenstehenden Auffassung des erkennenden Senats nahm er wenigstens billigend in Kauf, durch seine aktive Tätigkeit für die DKP ein schweres Dienstvergehen mit dem Risiko der Entfernung aus dem Dienst zu begehen. Er kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, das Bundesverwaltungsgericht überschreite damit seine Kompetenzen. Das Bundesverfassungsgericht hat eine gegen das Urteil des erkennenden Senats vom 12. März 1986 erhobene Verfassungsbeschwerde mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen. Dadurch wird zugleich unterstrichen, daß die Auslegung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1975 durch das Bundesdisziplinargericht in dem vorliegenden Verfahren und in anderen dem Senat bekannten Urteilen nicht richtig sein kann. Der Verteidiger des Beamten, Rechtsanwalt Dr. B., hat als Zeuge in der Berufungshauptverhandlung ausgesagt, er habe seinem Mandanten das Risiko deutlich gemacht, das in einem weiteren Verharren auf seinem Standpunkt bestehe. Damit scheidet ein Verbotsirrtum zugunsten des Beamten selbst dann aus, wenn der Verteidiger ihm geraten hat, auf seinem Standpunkt zu bestehen, weil die höchstrichterliche Rechtsprechung sich möglicherweise ändern werde und er der Meinung war, der Beamte verhalte sich rechtmäßig.
4.
Der Beamte hat außerdem zu Anschuldigungspunkt 2 schuldhaft seine Pflicht zur Mäßigung nach § 53 BBG verletzt. Der Senat nimmt es ihm ab, daß er den ihm zur Last gelegten Artikel in verständlicher Erregung über die von ihm angesprochene Entscheidung verfaßt hat. Jedoch ist zwischen der Verkündung der Entscheidung, an der der Beamte teilgenommen hatte, und der Veröffentlichung des Artikels ein Zeitraum von drei Wochen vergangen, der hätte ausreichen müssen, um einer nüchternen Betrachtungsweise Raum zu geben. Der Umstand, daß der Beamte damit auch sein berufliches Schicksal gefährdet sah, kann nicht dazu führen, ihn hier von jeglicher Schuld freizusprechen. Der Senat teilt die vom Bundesdisziplinargericht insoweit vertretene Auffassung.
5.
Da der Beamte seit Jahren nicht dazu bereit ist, seiner Verfassungstreuepflicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des erkennenden Senats nachzukommen, und seinem Einsatz für die DKP eindeutig den Vorrang gibt, wie auch seine Erklärungen in der Hauptverhandlung vor dem Senat zeigen, könnten disziplinare Maßnahmen unterhalb der Entfernung aus dem Dienst ihr Ziel einer erzieherischen Einwirkung nicht erreichen. Daher muß das Dienstverhältnis beendet werden. Denn mit dem so festgestellten einheitlichen Dienstvergehen ist dem auf Vertrauen. Zuverlässigkeit und Pflichttreue beruhenden Beamtenverhältnis unheilbar die Grundlage entzogen. Wer beharrlich die politische Treuepflicht verletzt, wird für den Staat, der sich auf die Verfassungstreue seiner Beamten verlassen muß, untragbar. Von besonderem Gewicht ist das Dienstvergehen hier deshalb, weil der Beamte es gleichgültig, wie die Disziplinargerichte seine Aktivitäten für die DKP werten, fortsetzen will. Darin zeigt sich, daß er in bezug auf seine beamtenrechtliche Treuepflicht prinzipiell belehrungsunwillig ist. Jede disziplinare Maßnahme, die darauf abzielt, ihn davon abzubringen, muß deshalb erfolglos bleiben. Sein sonstiges einwandfreies Verhalten bei der Erfüllung seiner Dienstpflichten kann hieran nichts ändern, weil für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses die Vertrauensgrundlage fehlt.
6.
Der Beamte ist wegen seiner langen sonst tadelfreien Dienstzeit und seinen anerkennenswerten dienstlichen Leistungen eines Unterhaltsbeitrages im Sinne von § 77 Abs. 1 BDO nicht unwürdig. Der Beamte wird nach Wegfall seiner Dienstbezüge auch unterstützungsbedürftig. Unter Berücksichtigung des von seiner Ehefrau als teilzeitbeschäftigter Redakteurin verdienten Nettogehalts von rd. 1.450 DM monatlich und der beiden unterhaltsberechtigten Kinder scheint es geboten, dem Beamten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von dreißig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten zu bewilligen. Bei der Bestimmung der Unterstützungsdauer läßt sich der Senat von der Vorstellung leiten, daß es dem Beamten gelingen werde, innerhalb dieser Zeit eine andere, den notwendigen Unterhalt für sich und die Familie zu sichern geeignete Erwerbsquelle zu erschließen. Er mag bei dem Bundesdisziplinargericht die Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrages beantragen, falls sich diese Erwartung als unzutreffend erweisen sollte und er ständige nachdrückliche Bemühungen um eine andere Erwerbsquelle während des gesamten Bewilligungszeitraums nachweist.
7.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff. BDO.
Dr. Lemhöfer
Sträter