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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.01.1986, Az.: BVerwG 2 C 24.84

Beamtenrecht; Sonderurlaub; Dienstlicher Grund; Vertretungsmöglichkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.01.1986
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 24.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 12795
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 29.01.1982 - AZ: 2 K 234/81
VGH Baden-Württemberg - 13.02.1984 - AZ: 4 S 1704/82

Fundstellen

  • DÖD 1987, 106-107
  • RiA 1986, 236-238
  • USK 1986, 105
  • VBlBW 1987, 222-223
  • ZBR 1987, 12-13

Amtlicher Leitsatz

Begrenzte Zahl von Vertretungskräften als der Erteilung von Sonderurlaub in der Haupturlaubszeit entgegenstehender dienstlicher Grund.

In der Verwaltungsstreitsache ...
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13. Februar 1984 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Postobersekretär im Dienst der Beklagten und beim Postamt O. als Schalterbeamter beschäftigt. Er streitet mit der Beklagten wegen der Ablehnung eines Sonderurlaubs für eine Jugendfreizeit, an der er als ehrenamtlicher Jugendgruppenleiter teilgenommen hat.

2

Die Badische Sportjugend beantragte beim Postamt O. unter Hinweis auf das baden-württemberische Gesetz über die Erteilung von Sonderurlaub an Mitarbeiter in der Jugendpflege und Jugendwohlfahrt vom 13. Juli 1953, dem von ihr als Jugendgruppenleiter eingesetzten Kläger für eine Jugendfreizeit vom 1. bis 15. August 1981 Sonderurlaub zu gewähren. Das Postamt legte diesen Antrag als Antrag auf Gewährung von Sonderurlaub nach der Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) der Oberpostdirektion Karlsruhe mit dem Bemerken vor, der Kläger werde während der Sommerferien als Urlaubsvertretung benötigt. Die Oberpostdirektion lehnte daraufhin den beantragten Sonderurlaub ab, was das Postamt dem Kläger mitteilte. Hiergegen erhob der Kläger Einwendungen und bat um nochmalige Überprüfung seines Antrages. Durch Bescheid vom 3. Juli 1981 lehnte die Oberpostdirektion den Antrag erneut ab: Die Kürzungen im Personalhaushalt der Deutschen Bundespost für das Jahr 1981 machten Maßnahmen erforderlich, die den Vertreterbedarf auf ein Mindestmaß beschränkten. Um wenigstens den geplanten bzw. zugesagten Erholungsurlaub in der Haupturlaubszeit teilweise erfüllen zu können, sei es notwendig, die sonstigen steuerbaren Personalausfälle aus Anlaß von Freizeitabwicklung aus Überzeitarbeit, Fortbildung und Sonderurlaub zu verhindern bzw. zu verschieben. Dem Kläger sei Erholungsurlaub in der Zeit vom 13. bis 26. Juli 1981 zugesagt. Das Postamt werde ermöglichen, daß der Kläger den Erholungsurlaub statt dessen in der Zeit vom 3. bis 16. August 1981 - also während der Jugendfreizeit - erhalte.

3

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die nach erfolglosem Vorverfahren (Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 1981) erhobene Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide zu verpflichten, dem Kläger sechs zusätzliche Urlaubstage anstelle des zu Unrecht vorenthaltenen Sonderurlaubs zu gewähren, abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

4

Soweit der Kläger in erster Linie beantrage, die Beklagte zur Neubescheidung seines Antrages auf Gewährung von bezahltem Sonderurlaub von sechs Tagen zu verpflichten, sei dieses Begehren durch Zeitablauf erledigt und unzulässig. Sofern der Kläger mit diesem Antrag die Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung hinsichtlich eines in der Zukunft zu gewährenden Sonderurlaubsersatzes als Ausgleichsanspruch begehren sollte, fehle es an dem vor Klageerhebung durchzuführenden Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren. Soweit der Kläger mit seinem ersten Hilfsantrag die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von entsprechendem unbezahlten Sonderurlaub begehre, sei auch dieser Antrag durch Zeitablauf erledigt und unzulässig. Der auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der ablehnenden Bescheide der Beklagten zielende zweite Hilfsantrag sei zwar im Hinblick auf eine mögliche Wiederholung des strittigen Vorgangs zulässig, aber in der Sache unbegründet. Die Regelung des § 7 Satz 1 Nr. 4 SUrlV überlasse auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - die tatbestandlichen Voraussetzungen in bezug auf den Zweck, dem der beantragte Sonderurlaub dienen sollte, erfüllt seien, die Gewährung des Sonderurlaubs dem Ermessen des Dienstherrn. Dieser dürfe im Rahmen seiner Ermessensausübung auch dienstliche Gründe ins Spiel bringen. Die Beklagte habe ihre Entscheidung mit der Notwendigkeit begründet, angesichts der Kürzungen im Personalhaushalt der Deutschen Bundespost für 1981 den Vertreterbedarf zu beschränken. Damit habe sie zwar nicht dem Sonderurlaub entgegenstehende dienstliche Gründe als zwingendes rechtliches Hindernis geltend gemacht, wohl aber - zumindest mit dem Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 1981 - ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Die zugrundeliegende Abwägung lasse auch bei Berücksichtigung des Engagements des Klägers in der Jugendarbeit und der Belange die der Jugendhilfe im allgemeinen keinen Rechtsfehler erkennen. Auch aus dem Umstand, daß der Kläger nach Tausch mit einem Kollegen in der Zeit vom 1. bis 15. August 1981 seinen Erholungsurlaub habe nehmen, der Dienstherr ihn also habe entbehren können, ergebe sich kein Ermessensfehler. Da dem Kläger bereits Erholungsurlaub zugesagt gewesen sei, wäre im August wegen des Sonderurlaubs insgesamt ein zusätzlicher Vertreterbedarf entstanden. - Aus dem Gesetz des Landes Baden-Württemberg über die Erteilung von Sonderurlaub an Mitarbeiter in der Jugendpflege und Jugendwohlfahrt könne der Kläger keine eigenen Rechte herleiten. Dieses Gesetz begründe, selbst wenn es prinzipiell auch Dienststellen des Bundes binden wolle, Rechte und Pflichten ausschließlich im Verhältnis zwischen der - allein antragsbefugten - jeweiligen Organisation und dem Arbeitgeber.

5

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Er beantragt,

die Urteile des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. Juni 1982 und des Verwaltungsgerichshofs Baden-Württemberg vom 13. Februar 1984 aufzuheben bzw. zu ändern, den Bescheid der Beklagten vom 3. Juli 1981 und den Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 1981 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger sechs zusätzliche Urlaubstage anstelle des zu Unrecht vorenthaltenen Sonderurlaubs in der Zeit vom 3. bis 14. August 1981 zu gewähren,

6

hilfsweise:

die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag auf Gewährung von bezahltem Sonderurlaub von sechs Tagen hinsichtlich der Zeit vom 3. bis 14. August 1981 neu zu entscheiden,

7

hilfsweise:

die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit vom 3. bis 14. August 1981 unbezahlten Sonderurlaub zu gewähren,

8

hilfsweise:

festzustellen, daß die Bescheide der Beklagten vom 3. und 23. Juli 1981 insoweit rechtswidrig waren, als sie dem Kläger keinen Sonderurlaub für die Dauer von 12 Tagen - hilfsweise sechs Tagen - gewährt haben.

9

Er macht im wesentlichen geltend: In erster Linie gewähre das baden-württembergische Gesetz vom 13. Juli 1953 ihm einen eigenen Rechtsanspruch. Es gehe als spezielleres Gesetz der Sonderurlaubsverordnung vor, welche weitergehende Regelungen der Länder nicht ausschließe. Nach § 7 Satz 1 Nr. 4 SUrlV habe er jedenfalls Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. Die Beklagte habe hier ihr Ermessen überhaupt nicht betätigt, sondern unter Berufung auf Kürzungen im Personalhaushalt und auf die Erforderlichkeit von Maßnahmen zur Beschränkung des Vertreterbedarfs gleichsam "automatisch" Sonderurlaub verweigert. Die Ermessensbetätigung dürfe indes nicht in Richtung auf ein negatives Ergebnis in jedem Einzelfall vorprogrammiert werden. Seinen Erholungsurlaub hätte er auch außerhalb der Haupturlaubszeit genommen, wo er ohne weiteres hätte vertreten werden können.

10

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

11

Sie verteidigt das angegriffene Urteil.

12

II.

Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg.

13

Soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von sechs zusätzlichen Urlaubstagen anstelle des vorenthaltenen Sonderurlaubs bzw. - hilfsweise - die Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung des Antrages auf Gewährung von bezahltem - hilfsweise von unbezahltem - Sonderurlaub von mindestens sechs Tagen begehrt, sind diese Klageanträge, wie das Berufungsgericht zu Recht entschieden hat, unzulässig. Das Begehren auf Sonderurlaub hat sich durch Zeitablauf erledigt. Sonderurlaub nach § 7 Satz 1 Nr. 4 der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1980 (BGBl. I S. 2074) kann für bestimmte zeitlich festgelegte Veranstaltungen gewährt werden. Er kann seinen Zweck grundsätzlich nicht mehr erfüllen, nachdem die Veranstaltung abgewickelt worden ist. Inwieweit trotzdem eine nachträgliche Entscheidung über den Antrag auf Sonderurlaub in Fällen dieser Art in Betracht kommen kann (vgl. hierzu Günther, DÖD 1980, 22 <43 f.>), bedarf hier keiner Entscheidung. Die nachträgliche Gewährung von Urlaub als Ausgleich dafür, daß dem Kläger - wie er meint: zu Unrecht - für die Zeit vom 1. bis 15. August 1981 kein Sonderurlaub gewährt wurde, und er deshalb statt dessen seinen Erholungsurlaub verwendet hat, scheidet jedenfalls nach Ablauf der in § 7 Abs. 2 der Verordnung über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst (Erholungsurlaubsverordnung - EUrlV) in der Fassung vom 11. Oktober 1970 (BGBl. I S. 1378) genannten Fristen, innerhalb deren der Erholungsurlaub für das Urlaubsjahr 1981/82 spätestens hätte angetreten sein müssen, aus (vgl. auch Urteil vom 10. Februar 1977 - BVerwG 2 C 43.74 - <Buchholz 232 § 89 Nr. 9>).

14

Der Kläger kann ein Verpflichtungsbegehren auch nicht auf das Gesetz des Landes Baden-Württemberg über die Erteilung von Sonderurlaub an Mitarbeiter in der Jugendpflege und Jugendwohlfahrt vom 13. Juli 1953 (GBl. S. 110) stützen, denn es findet auf sein Rechtsverhältnis zur Beklagten keine Anwendung. Der Kläger ist Bundesbeamter. Sein Dienstverhältnis zur Beklagten wird allein durch die beamtenrechtlichen Vorschriften des Bundes geregelt. Dem Bund steht insoweit gemäß Art. 73 Nr. 8 GG die ausschließliche Gesetzgebung zu. Dies schließt es aus, durch Landesgesetz Ansprüche des Klägers gegen die Deutsche Bundespost zu begründen.

15

Soweit der Kläger hilfsweise begehrt festzustellen, daß die Bescheide der Beklagten insoweit rechtswidrig waren, als sie dem Kläger keinen Sonderurlaub für die Dauer von zwölf Tagen - hilfsweise von sechs Tagen - gewährt haben, ist sein Antrag zulässig (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in entsprechender Anwendung auf erledigte Verpflichtungsbegehren). Das erforderliche berechtigte Interesse des Klägers an der beantragten Feststellung folgt aus der naheliegenden Möglichkeit, daß der Kläger in Zukunft erneut Sonderurlaub in der allgemeinen Urlaubszeit für seine Arbeit als ehrenamtlicher Jugendgruppenleiter in Anspruch nehmen will und die Beklagte einen entsprechenden Antrag des Klägers aus den gleichen Gründen wie im Jahre 1981 ablehnt.

16

Das - wie dargelegt - allein nach den Vorschriften der Sonderurlaubsverordnung zu beurteilende Feststellungsbegehren ist indes in der Sache nicht begründet. Die Beklagte hat die Gewährung von Sonderurlaub zu Recht abgelehnt.

17

Gemäß dem aufgrund der Ermächtigung des § 89 Abs. 2 BBG ergangenen § 7 Satz 1 Nr. 4 SUrlV kann, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, nach Maßgabe des § 8 SUrlV Urlaub unter Fortzahlung der Bezüge u.a. für eine Tätigkeit als ehrenamtlicher Jugendgruppenleiter gewährt werden, sofern weitere in § 7 Satz 1 Nr. 4 SUrlV bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Letzteres war hier zwar - wie zwischen den Parteien auch nicht streitig ist - hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers als ehrenamtlicher Jugendgruppenleiter bei der Jugendfreizeit der Badischen Sportjugend der Fall. Abweichend von der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts standen aber nach den gemäß §§ 137 Abs. 2 VwGO das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz der Gewährung des beantragten Sonderurlaubs dienstliche Gründe entgegen, auf die sich die Beklagte in den ablehnenden Bescheiden - jedenfalls dem Sinne nach - auch berufen hat. Darauf, ob eine fehlerfreie Ermessensentscheidung der Beklagten über den Antrag des Klägers vorliegt, kommt es deshalb nicht an.

18

Dem Kläger war in der Haupturlaubszeit, nämlich vom 13. bis 26. Juli 1981, auf seinen Antrag bereits Erholungsurlaub zugesagt worden. Bei diesem Erholungsurlaub des Klägers innerhalb der Haupturlaubszeit ist es auch nach der Änderung des Urlaubsplans durch Tausch mit einem Kollegen geblieben. Hätte die Beklagte dem Kläger außerdem noch den ebenfalls in der Haupturlaubszeit liegenden Sonderurlaub bewilligt, so hätte sie auch für diese Zeit der Abwesenheit des im Schalterdienst eingesetzten Klägers eine Vertretungskraft bereitstellen müssen. Hierfür standen ihr aber aufgrund der Kürzungen im Personalhaushalt der Deutschen Bundespost für das Jahr 1981 über den ohnehin bestehenden Bedarf an Vertretern für die von ihr als vorrangig behandelte Abwicklung der geplanten bzw. zugesagten Erholungsurlaube in der Haupturlaubszeit hinaus keine (weiteren) Vertretungskräfte zur Verfügung. Damit wäre in der Haupturlaubszeit die Erfüllung der dem Kläger obliegenden dienstlichen Aufgaben - wenn nicht verhindert - so doch jedenfalls in einem nicht mehr vertretbaren Maße beeinträchtigt worden, wenn er außer während des Erholungsurlaubs für die Zeit des Sonderurlaubs vom Dienst freigestellt worden wäre (vgl. Weber-Banse, Das Urlaubsrecht des öffentlichen Dienstes, I/2, § 7 Erl. 1, § 13 Erl. 5; Günther, DÖD 1980, 22 <26>). Dies stellt im Sinne des § 7 SUrlV einen - der Erteilung des Sonderurlaubs entgegenstehenden - dienstlichen Grund auch insoweit dar, als die einer Dienstbefreiung des Klägers hinderlichen Umstände ihre Ursache nicht allein in besonderen tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalles, sondern sich auch in der auf den Dienstposten des Klägers auswirkenden knappen Personaldecke der Beklagten im allgemeinen hatten (vgl. hierzu auch BVerwGE 42, 79 <81>). Auch bei Berücksichtigung des Zwecks eines Sonderurlaubs nach § 7 Satz 1 Nr. 4 SUrlV im Rahmen öffentlicher Kinder- und Jugendhilfe (vgl. § 3 Abs. 1, § 5 JWG) ist es nicht rechtswidrig, wenn einem für einen solchen Zweck beantragten Sonderurlaub als dienstlicher Hinderungsgrund entgegengehalten wird, die für eine erforderliche Vertretung im betreffenden Urlaubsjahr nur in beschränktem Umfang vorhandenen Kräfte müßten jedenfalls in der Haupturlaubszeit vorrangig für die Abwicklung der geplanten bzw. bereits zugesagten - den Beamten als Rechtsanspruch zustehenden - Erholungsurlaube eingesetzt werden. - Ob die für die ablehnende Entscheidung der Beklagten maßgeblichen Gründe für sich allein auch dann durchgreifen könnten, wenn der Kläger nicht neben dem zeitlich gebundenen Sonderurlaub auch noch seinen Erholungsurlaub in der Haupturlaubszeit genommen hätte, in der infolge zahlreicher zeitlich zusammentreffender Urlaubswünsche von vornherein ein besonders hoher Vertreterbedarf besteht, ist hier nicht zu entscheiden. Soweit der Kläger hierzu in der Revisionsbegründung erstmals vorbringt, er hätte seinen Erholungsurlaub auch außerhalb der Haupturlaubszeit genommen, ist dies als neues tatsächliches Vorbringen nicht zu berücksichtigen. Die Beklagte war jedenfalls nicht verpflichtet, von sich aus beim Kläger eine derartige Verlegung des beantragten und bereits bewilligten Erholungsurlaubs anzuregen, um dadurch einen der Gewährung von Sonderurlaub entgegenstehenden dienstlichen Grund möglicherweise auszuräumen.

19

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

20

B e s c h l u ß

21

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).

22

Fischer

23

Sommer

24

Dr. Müller

Fischer
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller