Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.10.1993, Az.: BVerwG 1 D 26.93
Entfernung aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.10.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 26.93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 21171
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 20.01.1993 - AZ: XIII VL 1/92
- nachfolgend
- BVerwG - 17.01.1994 - AZ: BVerwG 1 DB 1.94
Rechtsgrundlagen
Prozessgegner
Betriebshauptaufseher ... geboren am ... in ...
In der Disziplinarsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 20. Oktober 1993,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer, ferner
Zolloberamtsrat Hans-Joachim Walter, Technischer Fernmeldeinspektor Hans Deckstein
als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Betriebshauptaufsehers ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIII - ... -, vom 20. Januar 1993 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
A.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
- 1.
- a)
vom 28. Oktober bis 3. November und vom 24. bis 28. Dezember 1988 dem Dienst unerlaubt fernblieb,
- b)
seine auf Krankheit beruhende Dienstunfähigkeit vom 4. bis 10. November 1988, vom 1. bis 4. Dezember 1988 und vom 16. bis 18. Dezember 1988 seiner Dienststelle nicht rechtzeitig bzw. gar nicht mitteilte,
- c)
im Oktober 1988 seinen Wohnungswechsel seiner Dienststelle nicht mitteilte,
- 2.
- a)
seit dem 10. Juni 1989 erneut dem Dienst unerlaubt fernbleibt und in dieser Zeit ohne Genehmigung verschiedene Beschäftigungsverhältnisse bei anderen Arbeitgebern aufnahm,
- b)
seinen Wohnsitz ohne Genehmigung oder Verständigung seines Dienstvorgesetzten zunächst nach G. und später nach W. verlegte, so daß er zu einer ordnungsgemäßen Ausübung seines Dienstes am festgesetzten Dienstort B. nicht mehr in der Lage war,
- 3.
die angeordneten Bahnarzttermine am 22. Dezember 1988 infolge alkoholbedingten Verschlafens und am 9. Juni 1989 ohne Angabe von Gründen nicht wahrnahm,
- 4.
am 16. und 22. Januar 1989 seinen Dienst infolge Verschlafens verspätet sowie am 27. April 1989 seinen Dienst nicht nüchtern antrat, so daß ihm nach einer positiv durchgeführten Alkoholprüfung die Dienstausübung untersagt werden mußte,
- 5.
- a)
in der Zeit vom 18. März bis 13. April 1989 mehrfach ohne gültigen Fahrausweis die DB-Strecke B. H. und zurück fuhr und in einem Fall seinen Berechtigungsausweis A für Freifahrten im Datum fälschte und
- b)
am 18. Juni 1989 den Schnellzug 1680 von B. bis Br. ohne gültigen Fahrausweis benutzte und bei der Fahrausweiskontrolle unter Vorlage einer ungültigen DB-Fahrkarte B versuchte, einen ermäßigten Fahrpreis zu erlangen.
B.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 20. Januar 1993 aus dem Dienst entfernt und ihm wegen Unwürdigkeit keinen Unterhaltsbeitrag bewilligt. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Zu Anschuldigungspunkt 1:
Der Beamte hatte bis zum 27. Oktober 1988 Urlaub. Am 28. Oktober 1988 erschien er nicht zum Dienst, sondern meldete sich vor Dienstbeginn telefonisch krank. Für die Zeit vom 29. Oktober bis 2. November 1988 hatte er mit dem Diensteinteiler Urlaub vereinbart. Am 2. November 1988 meldete er sich telefonisch erneut krank und erschien am 3. November 1988 nicht zum Dienst. Am 10. November 1988 legte er ein ärztliches Attest vom 4. November 1988 vor, in dem ihm für eine Woche Dienstunfähigkeit bescheinigt wurde. Durch weitere Atteste wies er seine Dienstunfähigkeit bis 30. November 1988 nach. Auch in der Folgezeit war der Beamte dienstunfähig krank und legte für die Zeit bis zum 23. Dezember 1988 Atteste vor, für die Zeit vom 1. bis 4. Dezember und 16. bis 18. Dezember 1988 allerdings verspätet. Für die Zeit vom 24. bis 28. Dezember 1988 liegen keine ärztlichen Atteste oder Krankenblätter vor.
Nach dem Auszug bei seiner Freundin im Oktober 1988 lebte der Beamte bis Weihnachten 1988 abwechselnd bei Bekannten. In dieser Zeit hatte seine Dienststelle mehrfach vergeblich versucht, ihn zu erreichen. Der Beamte hatte es versäumt, seinen jeweiligen Wohnungswechsel seiner Dienststelle mitzuteilen.
Der Beamte hat angegeben, in dem gesamten Zeitraum zwischen dem 28. Oktober bis 31. Dezember 1988 wegen seiner Alkoholprobleme und eines Knieleidens dienstunfähig erkrankt gewesen zu sein. Sein Dienstherr habe, ihm keine Alkoholentwöhnungsbehandlung oder sonstige Hilfe angeboten.
Das Bundesdisziplinargericht hat ausgeführt, die Gesamtbetrachtung des Zeitraumes vom 28. Oktober bis 31. Dezember 1988 ergäbe, daß der Beamte während der gesamten Zeit im Hinblick auf seine Alkoholprobleme oder wegen der Erkrankung seines Knies dienstunfähig gewesen sei. Im Hinblick auf die für beachtliche Zeiträume durch ärztliche Bescheinigungen nachgewiesenen Zeiten der Dienstunfähigkeit könne nicht ausgeschlossen werden, daß der Beamte auch in der Zeit vom 28. Oktober bis 3. November und vom 24. bis 28. Dezember 1988 dienstunfähig gewesen sei und lediglich keine ärztlichen Bescheinigungen für diese Zeiten vorgelegt habe. Der Zeitraum vom 4. bis 10. November 1988 sei durch die telefonische Krankmeldung vom 2. November 1988 gedeckt gewesen. Vom Vorwurf des Fernbleibens vom Dienst hat es deshalb den Beamten für die genannten Zeiträume freigestellt. Dem Beamten könne insoweit nur vorgeworfen werden, daß er für die Zeiträume vom 1. bis 4. Dezember und vom 16. bis 18. Dezember 1988 Atteste verspätet und für die Zeit vom 24. bis 28. Dezember 1988 nicht vorgelegt habe.
Zu Anschuldigungspunkt 2:
Der Beamte blieb seit dem 10. Juni 1989 bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung am 25. Juni 1990 dem Dienst unerlaubt fern. Er übte in dieser Zeit ohne Genehmigung seines Dienstherrn verschiedene Beschäftigungsverhältnisse bei anderen Arbeitgebern aus. So war er in der Zeit vom 15. Juni bis 13. Juli 1989 bei der Firma I. in B. als Kraftfahrer und Möbelpacker tätig. Zwischen dem 1. Dezember 1989 und 31. März 1990 arbeitete er als Aushilfsarbeiter bei der Autobahnmeisterei in R. und vom 1. April 1990 bis zum 6. Mai 1990 bei der Autobahnmeisterin in D.. Seinen Wohnsitz verlegte er ohne Genehmigung oder Verständigung seines Dienstvorgesetzten zunächst nach G. Hund anschließend nach W. Durch Verfügung der Bundesbahndirektion H. vom 12. Juli 1989 wurde gemäß § 9 BBesG der Verlust der Dienstbezüge des Beamten für die Zeit ab dem 10. Juni 1989 festgestellt.
Der Beamte hat ausgeführt, er habe sich im Juni 1989 in einem finanziellen Engpaß befunden, weil er von der Bundesbahn nur etwas mehr als 400 DM bekommen habe. Neben erheblichen Pfändungsbeträgen habe er noch Kosten für eine absolvierte Kur zu zahlen gehabt. Es sei ihm deshalb nichts anderes übriggeblieben, als Geld bei anderen Arbeitgebern hinzuzuverdienen.
Zu Anschuldigungspunkt 3:
Mit Schreiben der Bundesbahn vom 15. Dezember 1988 und 6. Juni 1989 wurde der Beamte zur Klärung seiner Dienstfähigkeit zu bahnärztlichen Untersuchungsterminen am 22. Dezember 1988 und 9. Juni 1989 geladen. Er wurde darauf hingewiesen, daß die Nichtbefolgung der jeweiligen Ladung disziplinare Folgen nach sich ziehen werde. Den Termin vom 22. Dezember 1988 nahm der Beamte infolge alkoholbedingten Verschlafens und den Termin vom 9. Juni 1989 ohne Angabe von Gründen nicht wahr.
Zu Anschuldigungspunkt 4:
Der Beamte trat am 16. Januar 1989 seinen um 7.00 Uhr beginnenden Dienst zunächst nicht an, sondern teilte um 9.30 Uhr telefonisch mit, er habe verschlafen. Am 22. Januar 1989 nahm er seinen Dienst verspätet um 8.00 Uhr auf. Am 27. April 1989 erschien er alkoholisiert zum Dienst. Nach einem Atemalkoholtest mit positivem Ergebnis wurde ihm die weitere Dienstausübung untersagt.
Zu Anschuldigungspunkt 5:
In der Zeit vom 18. März bis 13. April 1989 fuhr der Beamte mehrfach ohne gültigen Fahrausweis auf der Bundesbahnstrecke B. H. und zurück. In einem Fall fälschte er seinen Berechtigungsausweis A im Datum. Am 18. Juni 1989 benutzte er den Schnellzug 1680 von B. bis B. ohne gültigen Fahrausweis und versuchte bei der Fahrausweiskontrolle unter Vorlage einer ungültigen Bundesbahnfahrkarte B einen ermäßigten Fahrpreis zu erlangen. Ein wegen dieser Vorfälle eingeleitetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren wurde durch Verfügung der Staatsanwaltschaft ... vom 1. März 1990 gegen Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 900 DM gemäß § 153 a StPO eingestellt.
Der Beamte hat sich dahin eingelassen, daß sein Berechtigungsausweis abgelaufen gewesen sei. Er habe deshalb die Eintragung vom 8. April 1989 auf den 10. April 1989 geändert. Den Berechtigungsausweis A für das Jahr 1989/90 habe er verloren gehabt. Dem Zugführer gegenüber habe er erklärt, er habe den Ausweis in B. vergessen, woraufhin dieser ihm jeweils eine Nachlösung ausgeschrieben habe.
Das Bundesdisziplinargericht hat den festgestellten Sachverhalt als teils innerdienstliches, teils außerdienstliches Dienstvergehen gewertet (§§ 54 Sätze 1 und 3, 55 Satz 2, 65 Abs. 1, 73 Abs. 1 Satz 1, 77 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BBG), das so erhebliches Gewicht habe, daß der Beamte nicht länger Beamter bleiben könne. Der Schwerpunkt seiner Verfehlungen liege im ungenehmigten schuldhaften Fernbleiben vom Dienst für die Dauer von über einem Jahr. Allein dieses Verhalten rechtfertige nach der ständigen Rechtsprechung der Disziplinargerichte die Verhängung der Höchstmaßnahme.
C.
Der Beamte hat mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung beantragt, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen, hilfsweise ein Sachverständigengutachten einzuholen, hilfsweise, ihm einen Unterhaltsbeitrag zu bewilligen.
Zur Begründung des Rechtsmittels trägt der Beamte vor, er sei im gesamten Zeitraum der ihm vorgeworfenen Dienstvergehen alkoholkrank gewesen und habe sich in der nassen Phase des Alkoholismus befunden. Da er seit dem 10. Juni 1989 keine Bezüge mehr bekommen habe, hätte er ein Einkommen erzielen müssen, um leben zu können. Zum Beweis dafür, daß er wegen des Alkohols dienstunfähig krank gewesen sei, beantrage er die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch Prof. Dr. L., Bad H.. Es sei völlig unangemessen und unverhältnismäßig, ihn jetzt, nachdem er seine Krankheit zum Stillstand gebracht habe, aus dem Dienst zu entfernen und ihm Unterhaltsbeiträge zu verwehren.
II.
Die Berufung bleibt erfolglos.
1.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt, weil der Beamte behauptet, wegen seiner Alkoholkrankheit dienstunfähig gewesen zu sein und damit zumindest teilweise den ihm disziplinar zur Last gelegten Sachverhalt bestreitet. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen. In objektiver Hinsicht geht der Senat von den Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts aus, die vom Beamten nicht bezweifelt werden und gegen die auch sonst bis auf eine Ausnahme keine Bedenken bestehen. Im Anschuldigungspunkt 3 konnte nicht festgestellt werden, daß den Beamten die Ladung zum Bahnarzt am 9. Juni 1989 erreicht hat. Von dem Vorwurf, diesen Termin ohne Angabe von Gründen nicht wahrgenommen zu haben, hat der Senat den Beamten freigestellt.
Auch in der disziplinarrechtlichen Wertung und Würdigung des Sachverhalts als Dienstvergehen und in der Bemessung der Disziplinarmaßnahme folgt der Senat dem Bundesdisziplinargericht. Insbesondere im Anschuldigungspunkt 1 geht der Senat ebenfalls davon aus, daß dem Beamten ein schuldhaft ungenehmigtes Fernbleiben vom Dienst nicht vorgeworfen werden kann, sondern daß lediglich ein Verstoß gegen dienstliche Anordnungen insoweit vorliegt, als der Beamte für die genannten Zeiträume Atteste verspätet oder nicht vorgelegt hat.
Auch den Vorwurf des Fernbleibens vom Dienst seit dem 10. Juni 1989, der das Schwergewicht des Dienstvergehens bildet, hat der Senat als erwiesen angesehen. Der Beamte hat schuldhaft, und zwar vorsätzlich gehandelt. Sein Antrag, ein Sachverständigengutachten zum Beweis seiner Dienstunfähigkeit infolge seiner Alkoholkrankheit einzuholen, war zurückzuweisen, weil der Senat insoweit die erforderliche Sachkunde selbst besitzt (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO, § 25 BDO). Aus der Befassung mit einer Vielzahl der Fälle von Alkoholerkrankungen weiß der Senat, daß Alkoholismus als echte Krankheit anerkannt, in aller Regel nicht nachweislich selbst verschuldet ist und zu einer vorübergehenden oder dauernden Dienstunfähigkeit führen kann. Dies ist jedoch - auch bei nicht behandelter Alkoholabhängigkeit - nicht regelmäßig der Fall, was sich daran zeigt, daß eine große Zahl von Alkoholabhängigen täglich ihrer Arbeit nachgehen. Es müssen deshalb besondere Umstände (insbesondere akute nasse Phase der Abhängigkeit) vorliegen, die zur Dienstunfähigkeit führen. Hierfür hat der Beamte jedoch keine näheren Anhaltspunkte vorgetragen. Daß der Beamte nicht dienstunfähig war, hat er vielmehr dadurch gezeigt, daß er statt seinen Dienst bei der Bundesbahn zu verrichten in der Zeit vom 15. Juni bis 13. Juli 1989 als Kraftfahrer und Möbelpacker tätig war und im Zeitraum vom 1. Dezember 1989 bis zum 6. Mai 1990, also nahezu ununterbrochen ein halbes Jahr lang, bei zwei Autobahnmeistereien arbeitete. Als wegen Alkoholismus Dienstunfähiger hätte er diese Arbeiten nicht verrichten, insbesondere nicht als Kraftfahrer eingesetzt werden können.
Das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, ist, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung betont hat, Grundpflicht eines jeden Beamten. Ohne die Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung nicht imstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Deshalb kann einem Beamten, der ohne triftigen Grund nicht zum vorgeschriebenen Dienst erscheint, nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerläßlich ist. Verweigert ein Beamter den Dienst für einen längeren Zeitraum, so ergibt sich die Notwendigkeit, das Beamtenverhältnis einseitig zu lösen, regelmäßig schon aus der Dauer der Dienstverweigerung selbst sowie aus dem Umstand, daß das Erfordernis der Dienstleistung und damit die Bedeutung ihrer Unterlassung für jedermann leicht zu erkennen ist. Setzt sich ein Beamter gleichwohl über diese Erkenntnis hinweg, offenbart er ein so hohes Maß an Verantwortungslosigkeit, Pflichtvergessenheit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung, daß in aller Regel seine Entfernung aus dem Dienst die Folge sein muß (vgl. z.B. Urteil vom 22. April 1991 - BVerwG 1 D 62.90 - <BVerwGE 93, 78>). Aus der Tatsache, daß der Beamte bis zu seiner Suspendierung ein Jahr lang seinem Dienst unerlaubt fernblieb, in dieser Zeit verschiedene andere Arbeitsverhältnisse eingegangen ist und seinen Wohnsitz ohne Genehmigung oder Verständigung seines Dienstvorgesetzten verlegt hat, ergibt sich, daß er sich auch innerlich von seinem Dienst bei der Deutschen Bundesbahn gelöst hat. Allein dieses unerlaubte Fernbleiben vom Dienst macht seine Dienstentfernung unerläßlich. Die anderen Dienstpflichtverletzungen runden das Bild eines unzuverlässigen, vertrauensunwürdigen Beamten ab.
Die Entfernung aus dem Dienst verstößt auch nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Hierbei ist die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses, zu der das Fehlverhalten geführt hat, und die verhängte Disziplinarmaßnahme in Beziehung zu setzen. Hat ein Beamter durch ihm vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage zerstört, dann ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig; sie beruht vielmehr auf ihm zurechenbaren Verhalten (ständige Rechtsprechung; z.B. Urteil vom 23. Juni 1993 - BVerwG 1 D 38.92 - <BVerwG Dok.Ber. B 1993, 265>; BVerwGE 76, 87 <89>[BVerwG 08.06.1983 - 1 D 112/82]). Diese Grundsätze hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 21. Dezember 1988 - 2 BvR 1522/88 - bestätigt.
3.
Auch die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts, dem Beamten wegen Unwürdigkeit keinen Unterhaltsbeitrag zu bewilligen, ist zu bestätigen. Wer sich von seinem Dienstherrn in der gezeigten Weise lossagt und andere Arbeitsverhältnisse eingeht, kann nicht erwarten, nachträglich von seinem Dienstherrn unterstützt zu werden. Darüber hinaus ist der Beamte einer Unterstützung zumindest derzeit nicht bedürftig. Er verdient nach eigenen Angaben zur Zeit 2.200 DM brutto im Monat.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Gödel
Mayer