Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.11.1993, Az.: BVerwG 1 D 61.92
Vorsätzliches Dienstvergehen wegen mehrfacher Annahme von Bargeld durch einen Postbeamten; Voraussetzung für eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen Vorteilsnahme ; Vorteilsnahme als Grund für eine Dienstentfernung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.11.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 61.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 21199
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 11.06.1992 - AZ: VI VL 7/92
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Techn. Postamtmann ... geboren ... in ...
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 24. November 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski, ferner
Postoberamtsrat Wolfgang Müller,
Bundesbahnbetriebsassistent Klaus Peters als ehrenamtliche Richter,
Regierungsrätin ... als Vertreterin des Bundesdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Technischen Postamtmanns ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VI - ... -, vom 11. Juni 1992 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
1.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 11. Juni 1992 wegen vorsätzlicher Verletzung seiner Pflichten zu uneigennütziger Amtsführung sowie achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag von 65 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.
Es ist von folgendem Sachverhalt in dem Strafurteil des Schöffengerichts Tiergarten vom 4. Dezember 1990 ausgegangen, durch das der Beamte wegen Vorteilsannahme in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung verurteilt worden ist:
"Der Angeklagte (= der Beamte) ist Bediensteter der Landespostdirektion .... Zur Tatzeit war er als Baubezirksbeamter für die Bauplanung und Bauunterhaltung mehrerer Postämter und sonstiger Dienstgebäude der Deutschen Bundespost zuständig. Der Aufgabenbereich des Angeklagten, der Bauaufträge bis zu einer Größenordnung von 50.000 DM selbständig erteilen konnte, umfaßte die Vorbereitung künftiger Baumaßnahmen durch u.a. Aufstellung von Kostenschätzungen, Leistungsverzeichnissen und insbesondere Vorschlägen betreffend die zu einer Angebotsabgabe aufzufordernden Baufirmen, des weiteren die Auftragsvergabe, die Bauleitung einschließlich der Erteilung von Nachaufträgen sowie die fachtechnische und rechnerische Prüfung von Zwischen- und Schlußrechnungen.
Etwa im Juni 1984 machte der Angeklagte zufällig die Bekanntschaft des Zeugen B. im Lokal ...
Der Zeuge B. ist hälftiger Gesellschafter der Fa. Willi S., deren Geschäftsgegenstand Bauausführungen aller Art sind. Der Angeklagte und der Zeuge kamen miteinander ins Gespräch, wobei sie feststellten, daß sie beruflich in der gleichen Branche tätig waren. Der Zeuge B. bat den sich als Bauleiter der Landespostdirektion ausgebenden Angeklagten, im Falle der Vergabe von Bauaufträgen seine Firma bei den zu einer Angebotsabgabe aufzufordernden Firmen zu berücksichtigen. Der Angeklagte schlug dem Zeugen vor, sich in nächster Zeit bei der Post um Aufträge zu bewerben. Im Juli 1984 wurde die Fa. S. vom Angeklagten erstmals zur Abgabe eines Angebots aufgefordert und erhielt nachfolgend ihren ersten Hauptauftrag. Bis Mitte April 1985 erhielt die Firma 3 Haupt- und 3 Nachaufträge über insgesamt 83.810,13 DM.
Gegen Mitte April 1985 befand sich der Angeklagte wie des öfteren in finanziellen Schwierigkeiten. Sein Postgirokonto wies ein erhebliches Soll auf. Für Anfang Juni hatte der Angeklagte eine Abbuchung einer erheblichen Abrechnung der E. zu erwarten. Er mußte davon ausgehen, daß sein Konto auch durch seine Ende des Monats April zu buchenden Dienstbezüge nur vorübergehend ins Plus gelangen würde. Um sein Konto kurzfristig auszugleichen, war der Angeklagte bislang vereinzelt auch auf die Idee gekommen, mittels seiner Eurocard Bargeld zu holen und dieses auf sein Konto einzuzahlen. Diesmal erinnerte sich der Angeklagte der von ihm seit Mitte des vorangegangenen Jahres an die Fa. S. erteilten Haupt- und Nachaufträge sowie bevorstehender Baumaßnahmen, die Arbeitsbereiche der Fa. S. betrafen und bei denen er es in der Hand hatte, welche Baufirmen er zu einer Angebotsabgabe auffordern werde oder nicht. Er sprach daher bei der nächsten Gelegenheit den Zeugen B. an, zu dem er in den letzten Monaten ein gutes, allein die geschäftliche Ebene betreffendes Verhältnis entwickelt hatte. Sinngemäß erklärte er dem Zeugen B., daß er sich in einer finanziellen Verlegenheit befinde und bat ihn, ihm in dieser mit 2.000 DM 'auszuhelfen'.
Er übergab dem Angeklagten 2.000 DM, wobei er davon ausging, den Betrag nicht zurückzuerhalten. Der Angeklagte nahm den Betrag ohne weitere Erklärungen entgegen und im folgenden wurde nicht wieder über den Vorfall gesprochen.
In der Zeit von Ende April 1985 bis Ende Juli 1985 erteilte der Angeklagte der Fa. S. im Wege der sogenannten freihändigen Vergabe weitere 4 Hauptaufträge über insgesamt 89.461,09 DM.
Als der Angeklagte am 19. Juli 1985 seinen Urlaub antrat, wies sein Postgirokonto ein Soll von ca. 2.100 DM aus.
Zudem stand eine Abbuchung der E. aus, die sich lt. Rechnung vom 23. Juli 1985 auf 6.106 DM belief. Um diese ihm Anfang August 1985 drohende Abbuchung sicherzustellen, bat er den Zeugen B. aus seinem Urlaubsdomizil schriftlich erneut, ihm mit 2.000 DM auszuhelfen und die gewünschte Summe auf sein Postgirokonto einzuzahlen. Dabei ließ sich der Angeklagte erneut von dem Gedanken leiten, der Zeuge werde bereit sein, sich die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung zu ihm etwas kosten zu lassen. Der Zeuge B. dessen Beziehungen zu dem Angeklagten noch immer rein geschäftlicher Natur waren, hegte die Erwartung, daß der Angeklagte die Fa. S. auch weiterhin zu Angebotsabgaben auffordern und ihr Bauaufträge erteilen werde. Am 29. Juli 1985 zahlte er per Zahlkarte den gewünschten Betrag auf das Konto des Angeklagten ein. Nach Rückkehr aus dem Urlaub des Angeklagten wurde über die erfolgte Einzahlung nicht gesprochen. Eine Rückzahlung seitens des Angeklagten erfolgte nicht.
Der Zeuge B. erhielt in der Zeit von Anfang August 1985 bis Mitte Dezember 1985 weitere 5 Haupt- und 5 Nachaufträge über insgesamt 112.365,61 DM.
In der Zeit vom 24. Dezember 1985 bis 6. Januar 1986 befand sich der Angeklagte urlaubsbedingt nicht im Dienst. Er hatte erneut so große Ausgaben getätigt, daß eine zu Anfang des Monats Januar 1986 erfolgende Eurocard-Abbuchung in Höhe von mehr als 3.000 DM nicht sichergestellt gewesen wäre. Der Angeklagte erinnerte sich daher erneut an den ihm geschäftlich verbundenen Zeugen B. der bereits zweimal anstandslos seinen Wünschen entsprochen hatte. Der Angeklagte setzte sich aus seinem Urlaubsdomizil telefonisch mit dem Zeugen in Verbindung und brachte erneut zum Ausdruck, daß er sich in finanziellen Schwierigkeiten befinde. Er bat den Zeugen, zur Deckung seines Kontos einen Betrag von 1.000 DM einzuzahlen. Der Zeuge B. entsprach aus den Gründen, die ihn bereits zu seinen früheren Zahlungen veranlaßt hatten, der Bitte und zahlte am 28. Dezember 1985 den gewünschten Betrag auf das Konto des Angeklagten ein.
In der Zeit von Januar 1986 bis Dezember 1986 erhielt die Fa. S. weitere 4 Haupt- und 2 Nachaufträge über insgesamt 213.535,69 DM.
Als Folge des gegen den Angeklagten geführten Ermittlungsverfahrens wurde ihm die Befugnis zur Erteilung von Bauaufträgen Mitte Dezember 1986 entzogen. Seit Mitte 1987 ist der Angeklagte nur noch mit planerischen Aufgaben betraut.
Am 17. März 1989 wurde der Zeuge B. durch Strafbefehl - 247 Cs 153/89 - rechtskräftig seit dem 30. März 1989 wegen fortgesetzter Bestechung des Angeklagten verurteilt."
Das Bundesdisziplinargericht hat den festgestellten Sachverhalt als schwerwiegendes Dienstvergehen (§ 54 Sätze 2, 3, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) gewertet, das mangels anzuerkennender Milderungsgründe die Verhängung der Höchstmaßnahme erforderlich mache.
2.
Der Beamte hat mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung beantragt,
auf eine mildere Maßnahme zu erkennen.
Zur Begründung des Rechtsmittels trägt er vor, daß das Bundesdisziplinargericht nicht auf die Besonderheiten des Falles und seine Person eingegangen sei. Insbesondere habe es nicht berücksichtigt, daß sich seine Dienstverfehlungen nur auf einen relativ kurzen Zeitraum erstreckt hätten. Er habe die Bereitschaft der Firma, ihm finanziell behilflich zu sein, keineswegs übermäßig ausgenutzt. Hinzu komme, daß er sich zur Tatzeit im privaten Bereich in einer Ausnahmesituation befunden habe. Wegen zunehmender Probleme mit seiner Ehefrau habe er den Feierabend nicht zu Hause verbringen können und zum Alkohol Zuflucht gesucht. Da sich hierdurch seine finanziellen Probleme verstärkt hätten, habe er sich deshalb an die Firma gewandt und nur insoweit um Geld gebeten, als dies zum Ausgleich seines Kontos erforderlich gewesen sei. Schließlich habe er aus eigenem Antrieb sein pflichtwidriges Handeln beendet und dem Dienstherrn keinen Schaden zugefügt.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung bleibt erfolglos.
1.
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat hat daher von dem festgestellten Sachverhalt in dem angefochtenen Urteil und dessen Würdigung als Dienstvergehen auszugehen und nur über die hiernach angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
2.
Das Dienstvergehen (§ 54 Sätze 2, 3, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) hat erhebliches Gewicht. Die selbstlose, uneigennützige, durch keinen persönlichen Vorteil mitbestimmte Wahrnehmung der Dienstgeschäfte ist eine der wesentlichen ethischen und rechtlichen Grundlagen des Berufsbeamtentums. Ein Beamter, der in bezug auf sein Amt Geschenke oder sonstige Vorteile annimmt, setzt das Ansehen der Beamtenschaft herab und gefährdet das Vertrauen seiner Behörde und der Allgemeinheit in seine Zuverlässigkeit; denn er erweckt hierdurch zugleich den Verdacht, für Amtshandlungen allgemein käuflich zu sein und sich bei seinen Dienstgeschäften nicht an sachlichen Erwägungen zu orientieren, sondern sich auch von der Rücksicht auf den ihm zugesagten, gewährten und geförderten Vorteil leiten zu lassen. Das kann im Interesse einer funktionsgerecht, zweckmäßig und sachlich orientierten Verwaltung nicht hingenommen werden (vgl. z.B. Urteil vom 12. Juni 1990 - BVerwG 1 D 49.89 -). Das gilt um so mehr, als nach den erstinstanzlichen Urteilsfeststellungen ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen den Geldzuwendungen an den Beamten und den zugunsten des Vorteilsgewährenden jeweils vorgenommenen Amtshandlungen besteht.
Aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats läßt sich in Übereinstimmung mit den vorstehend genannten Grundsätzen ein allgemeines Prinzip dahin ableiten, daß bei verbotener Annahme von Geschenken und Vorteilen in bezug auf das Amt ohne Rücksicht auf die strafrechtliche Qualifikation solchen Verhaltens als Vorteilsannahme (§ 331 StGB) oder Bestechlichkeit (§ 332 StGB) jedenfalls dann grundsätzlich die Entfernung aus dem Dienst auszusprechen ist, wenn der Beamte die ihm als Äquivalent des angebotenen, geforderten oder gewährten Vorteils angesonnene pflichtwidrige Amtshandlung tatsächlich vorgenommen oder wenn er bares Geld angenommen hat. In diesem Fall ist die Hemmschwelle wegen einer Pflichtverletzung besonders hoch. Ein Beamter, der sie um persönlicher Vorteile willen überwindet, läßt ein besonders hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Rücksichtslosigkeit gegenüber den Interessen der Allgemeinheit, die er zu vertreten hat, erkennen. Das schließt die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses regelmäßig aus (vgl. z.B. Urteil vom 25. März 1982 - BVerwG 1 D 80.80 - <ZBR 1983, 208>, Urteil vom 10. September 1985 - BVerwG 1 D 25.85 - <DVBl 1986, 147 = ZBR 1986, 94>, Urteil vom 12. Juni 1990 - BVerwG 1 D 49.89 -). Das gilt auch hier. Der Beamte hat insbesondere durch die wiederholte Annahme baren Geldes im Zusammenhang mit der Vornahme von Amtshandlungen das die Grundlage jeden Beamtenverhältnisses bildende Vertrauen in seine persönliche Zuverlässigkeit und Uneigennützigkeit zerstört. Das gilt um so mehr, als es sich um mehrere Einzelfälle handelt, zwischen denen der Beamte jeweils ausreichend Gelegenheit hatte, das Unrecht seines Tuns zu erkennen und sich künftig an seine Pflichten zu erinnern.
Den Beamten belastet hierbei insbesondere, daß er als Beamter des gehobenen Dienstes in dem sensiblen Tätigkeitsbereich der Auftragsvergabe versagt hat. Mit der Vergabe öffentlicher Aufträge können nur Beamte betraut werden, denen uneingeschränktes Vertrauen entgegengebracht werden kann. In diesem Tätigkeitsbereich sind Pflichtwidrigkeiten meist nur schwer feststellbar, weil die auf beiden Seiten Betroffenen regelmäßig die wahren Zusammenhänge zu verbergen und zu verschleiern trachten. Die Verwaltung muß sich deshalb auf jeden beteiligten Bediensteten in höchstem Maße verlassen können; desgleichen muß jeder beteiligte Beamte auf die korrekte und gewissenhafte Dienstpflichterfüllung seiner Kollegen vertrauen können, wenn das Betriebsklima nicht unerträglich belastet werden soll (Urteil vom 14. Juni 1988 - BVerwG 1 D 59.87 - <BVerwG Dok.Ber. B 1988, 245>).
Erschwerend ist schließlich zu berücksichtigen, daß der Beamte jeweils selbst die Geldbeträge gefordert hat, die Initiative zu dem strafbaren und pflichtwidrigen Verhalten also von ihm ausgegangen ist.
3.
Gründe, die ausnahmsweise eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses erlauben könnten, sind nicht erkennbar. Der Umstand, daß der Beamte sich in einer persönlich schwierigen Situation befunden hat und der Tatzeitraum auf ein 3/4 Jahr begrenzt war, kann den durch sein Fehlverhalten eingetretenen Ansehens- und Vertrauensschaden nicht mindern. Auch der durch seine damaligen Alkoholprobleme entstandene Geldbedarf rechtfertigt nicht einmal ansatzweise eine mildere Bewertung des Dienstvergehens, zumal alkoholbedingte Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit des Beamten nicht vorgelegen haben. Schließlich hat auch der Umstand, daß dem Dienstherrn durch das Verhalten des Beamten kein materieller Schaden zugefügt worden ist, keinen Einfluß auf die disziplinare Einstufung des Dienstvergehens, dessen Schwere allein durch den begründeten Verdacht der Käuflichkeit für Amtshandlungen bestimmt wird.
Das Bundesdisziplinargericht hat demnach zu Recht auf die Höchstmaßnahme erkannt.
4.
Mit der Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts über den Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden.
5.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Dr. Hartmann
Czapski