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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.09.1985, Az.: BVerwG 1 D 25.85

Beamtenrecht; Pflichtverletzung; Bestechlichkeit; Vorteilsannahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.09.1985
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 25.85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12255
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 06.12.1984 - AZ: IV VL 48/84

Fundstellen

  • BVerwGE 83, 49 - 52
  • DVBl 1986, 147-148 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBR 1986, 94-95

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Annahme baren Geldes oder die Ausführung der als Entgelt für einen Vorteil gedachten pflichtwidrigen Amtshandlung haben grundsätzlich die Entfernung des betroffenen Beamten aus dem Dienst zur Folge.

  2. 2.

    Ausnahmen sind, anders als bei dem Zugriff auf amtlich anvertrautes oder zugängliches Gut, nicht nur bei einmaliger, persönlichkeitsfremder Gelegenheitstat, wirtschaftlicher Notlage oder psychischer Ausnahmesituation, sondern auch bei anderen erheblichen Milderungsgründen denkbar.

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 10. September 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen, Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
Hauptlokomotivführer Hans Kretschmer, Postbetriebsassistent Horst Merkel als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV - ... -, vom 6. Dezember 1984 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Zollobersekretär ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

1.

Das Amtsgericht ... verhängte am 2. Februar 1983 gegen den Beamten wegen dreier sachlich zusammentreffender Vergehen der Falschbeurkundung im Amt, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung in Tateinheit mit zwei sachlich zusammentreffenden Fällen der Bestechlichkeit eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Das Landgericht ... verwarf durch rechtskräftiges Urteil vom 26. August 1983 die Berufung u.a. mit der Maßgabe, daß eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt wurde.

2

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer IV - ... -, hat den Beamten in dem durch den Oberfinanzpräsidenten bei der Oberfinanzdirektion ... wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 6. Dezember 1984 in das Amt eines Zollsekretärs, Besoldungsgruppe A 6BBesG, versetzt. Das Bundesdisziplinargericht ist entsprechend seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts ... von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

3

Der jordanische Staatsangehörige ... wickelte als faktischer Geschäftsführer einer Exportfirma in ... die meisten, hauptsächlich von ... betriebenen Import- und Exportgeschäfte diesen Gegend über ausländische Landsleute ab, welche die Waren regelmäßig in ihre Heimatländer ausführten. Solche Verkäufe sind von der Umsatzsteuer befreit, falls die Ausfuhr der Waren und die Identität des ausländischen, nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland lebenden Abnehmers vom Verkäufer nachgewiesen wird. ... ließ daher entsprechend allgemeiner Übung seinen Kunden neben der Rechnung sogenannte "Ausfuhrkassenzettel" übergeben, die u.a. den Namen und Wohnort des Käufers und eine Bezeichnung der Waren enthielten. Der Käufer hatte diese Zettel bei der Ausreise aus der Bundesrepublik an der Grenze von der Zollbehörde abstempeln und so die tatsächliche Ausfuhr der Waren und seine Identität als Abnehmer bescheinigen zu lassen. Wenn er die so abgestempelten Zettel dem Verkäufer übersandte, konnte dieser dem Finanzamt gegenüber entsprechende Steuerfreiheit geltend machen und dem Käufer gutschreiben. Bei vielen Import-Export-Firmen, auch bei der Firma des Herrn ..., hatte es sich jedoch eingebürgert, die Waren schon beim Verkauf ohne Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen. Da die Abnehmer nunmehr kein besonderes Interesse mehr daran hatten, die Ausfuhrzettel abstempeln zu lassen und dem Verkäufer zurückzugeben, mußte dieser die Umsätze wie gewöhnliche Inlandsverkäufe versteuern. Um sich gegen den sich hieraus ergebenden Vermögensnachteil zu schützen, gingen viele Firmen dazu über, Beauftragte an die Grenze zu schicken, die Ausfuhrzettel dort abstempeln zu lassen und gleich dem Verkäufer zurückzugeben. Oft, namentlich bei Einzelverkäufen, war dies nicht möglich. Deshalb beauftragte Herr ... Anfang 1978 seinen Landsmann ... der sich hervorragender Beziehungen zu deutschen Zollstellen an den Grenzübergängen nach ... berühmte, auf dessen Angebot hin, gegen "Gewinnbeteiligung" nachträglich anzufertigende Ausfuhrkassenzettel zollamtlich auf die geschilderte Art bestätigen zu lassen, wie er das schon für andere Firmen geschäftsmäßig besorgte. Zu diesem Zweck übergab ... ihm nachträglich hergestellte "Originalrechnungen" und entsprechend ausgefüllte und zurückdatierte Ausfuhrkassenzettel. Er wußte dabei, daß eine wahrheitsgemäße zollamtliche Bestätigung der Ausfuhr und die Identitätsfeststellung des Ausführenden nicht mehr möglich waren. Bei seinen Steuererklärungen bezeichnete er diese Umsätze als steuerfreie Auslandsgeschäfte, obwohl er, wie er wußte, dies nur mit inhaltlich unrichtigen zollamtlichen Bestätigungen nachweisen konnte.

4

Der Beamte war zur selben Zeit am Grenzübergang Schwarzbach-Autobahn im Bereich "..." tätig. In dieser Eigenschaft hatte er u.a. die Ausfuhrkassenzettel nach Überprüfung der Waren sowie der Identität des Ausführenden anhand des Reisepasses abzustempeln und dem Verkäufer so einen Nachweis über steuerbefreite Ausfuhren zu geben. Anfang November 1978 bot ... im Auftrage ... dem Beamten u.a. acht "Ausfuhrkassenzettel" zur zollamtlichen Erledigung an, die als Ausstellungsdaten den 23. bzw. 24. Oktober 1978 enthielten und in denen die ausgeführten Waren sowie der Gesamtpreis mit 12.880 DM und die hierin enthaltene Umsatzsteuer mit 1.379,98 DM aufgeführt waren. Die Zettel enthielten als "Angaben des Unternehmers" dessen Namenszug, den Firmenstempel und die Erklärung "Wir haben heute die nachstehend ... bezeichneten Gegenstände an den oben genannten ausländischen Abnehmer geliefert: ...". Dadurch wurde der falsche Eindruck hervorgerufen, als sei dieser Teil des Ausfuhrkassenzettels unmittelbar nach Verkauf der Waren ausgefüllt und unterschrieben worden. Zu den Kassenzetteln gehörte eine von ... jeweils nachträglich erstellte "Originalrechnung". Martin erzählte dem Beamten wahrheitsgemäß, die in den Ausfuhrkassenzetteln genannten Kunden hätten die darin ebenfalls aufgeführten Waren bereits ausgeführt, die Kassenzettel aber nicht an ... zurückgeschickt, der die Waren bereits zu Nettopreisen verkauft hätte und ohne die von ihm, dem Beamten, erbetenen nachträglichen zollamtlichen Bestätigungen unverdient einen finanziellen Nachteil erleiden müßte. Der Beamte wies das Ansehen ... die Zettel zu stempeln und zu unterzeichnen, zunächst zurück, unterdrückte aber seine Bedenken, nachdem dieser zwischenzeitlich einen anderen Zollbeamten aufgesucht hatte. Die Zettel enthielten jeweils die folgende vorgedruckte Erklärung:

"II.
Bestätigung der Zollstellen usw.

1.
Bestätigung der deutschen Grenzzollstelle oder Grenzkontrollstelle

a)
Die oben bezeichneten Gegenstände sind ausgeführt/zur Ausfuhr abgefertigt worden.

b)
Die oben gemachten Angaben über den Namen und die Anschrift des ausländischen Abnehmers stimmen mit den Eintragungen in dem vorgelegten Reisepaß oder sonstigen Grenzübertrittspapieren des Ausführenden überein".

5

Der Beamte versah die Zettel alsdann mit seinem Dienststempel und unterzeichnete sie. Dabei wußte er, daß die darin aufgeführten Waren bei Erteilung der zollamtlichen Bestätigung, nämlich am 6. November 1978, weder "ausgeführt" noch "zur Ausfuhr abgefertigt worden" waren. Ebensowenig konnte er die von ihm bestätigte Identitätsprüfung vornehmen, weil ... ihm keine Personaldokumente übergab. Die vorgedruckte Erklärung im Ausfuhrkassenzettel, "Die Bestätigung zu b) kann nicht erteilt werden, weil ... (Angabe des Grundes) ..." strich der Beamte jeweils aus. Er war sich darüber im klaren, daß die Auftraggeberin ... die zollamtlichen Bestätigungen benötigte, um Umsatzsteuerfreiheit zu erreichen. Er wollte der Firma behilflich sein und entschloß sich zu seinem Tun nicht nur wegen der am Grenzübergang herrschenden Hektik, der unzulänglichen äußeren Bedingungen für die Dienstausübung und der hohen Abfertigungsdichte, sondern auch im Hinblick darauf, daß seine Kollegen und er, zum Teil auf Weisung und mit Billigung der Vorgesetzten, inzwischen dazu übergegangen waren, kaum noch Warenkontrollen durchzuführen. Den Verzicht auf die Warenkontrolle vermerkte der Beamte auf den Kassenzetteln entgegen der in diesen Fällen sonst üblichen Handhabung jedoch nicht.

6

Am 24. November 1978 behandelte der Beamte auf dieselbe Weise ihm von Martin vorgelegte 18 Ausfuhrkassenzettel mit den Daten 24., 25., 26., 27., 30. und 31. Oktober 1978 über eine Gesamtsumme von 42.567,53 DM. Als Anerkennung für seine entgegenkommende Art schob ... ihm unaufgefordert 20 DM in Papiergeld über den Schaltertisch mit dem Bemerken "Für Bier". Der Beamte nahm das Geld an sich und verbrauchte es für eigene Zwecke. Nachdem er am 13. Dezember 1978 wiederum auf die geschilderte Weise 36 ihm von ... vorgelegte Ausfuhrkassenzettel des ... mit Ausstellungsdaten vom November und Dezember 1978 und einem Gesamtbetrag von 91.825 DM, darunter 9.668,62 DM Umsatzsteuer, in Kenntnis ihrer inhaltlichen Unrichtigkeit zollamtlich und in dem Glauben behandelt hatte, die in den Zetteln genannten Waren seien von den darin angegebenen ausländischen Käufern in ihre Heimatländer ausgeführt worden, erhielt er von ... wiederum 20 DM, die er für sich verbrauchte.

7

Da ihm auffiel, daß die Zahl der ihm von ... zur Abstempelung übergebenen Zettel von Mal zu Mal erheblich größer wurde, kamen ihm erneut Bedenken. Deshalb teilte er ... mit, er werde ihm von jetzt ab keine weiteren Ausfuhrkassenzettel nachträglich mehr abstempeln; ... solle damit nicht mehr zu ihm kommen. Nachdem dieser alsdann entsprechende Versuche zum Teil mit Erfolg bei Kollegen des Beamten am selben Grenzübergang unternommen hatte, entzog er sich Ende 1978 dem Zugriff der deutschen Ermittlungsbehörden durch die Flucht ins Ausland. Sein Aufenthalt ist bisher unbekannt geblieben. ... der auf die geschilderte Weise Umsatzsteuer im Umfange von 15.615,60 DM hinterzogen hat, ist deswegen rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden.

8

Der Beamte will nicht mit dem Ziel persönlicher Bereicherung gehandelt haben. Er kennzeichnet die Bearbeitung der Ausfuhrzettel als eine unliebsame Zusatztätigkeit der Beamten des Zolldienstes, die täglich etwa 300 bis 1000, je Schicht also 100 bis 300, solcher Ausfuhrzettel zusätzlich hätten bearbeiten müssen. Das habe im Laufe der Zeit eine gewisse Sorglosigkeit hervorgerufen, die von den Vorgesetzten in dem Bestreben, die Reisenden schnell und großzügig abzufertigen, auch toleriert worden sei. Man habe sich deshalb auf Stichproben beschränkt, auch wegen der personellen Unterbesetzung der Zollstelle.

9

Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als vorsätzliche Verletzung der Pflichten, sein Amt uneigennützig nach bestem Wissen zu verwalten, innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die der Beruf erfordert und in bezug auf sein Amt keine Vorteile entgegenzunehmen und damit als vorsätzliches Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2, Satz 3, 70, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet. Es hat von der hiernach grundsätzlich gebotenen Entfernung aus dem Dienst mit Rücksicht darauf abgesehen, daß der Beamte die genaue Tragweite und das volle Gewicht seines strafbaren Verhaltens nicht richtig eingeschätzt habe, die Geldbeträge nur den Charakter von Trinkgeld gehabt hätten und es sich bei der Bestechlichkeit lediglich um minderschwere Fälle gehandelt habe. Auch habe lasch gehandhabte Kontrollpraxis zu einer gewissen Abstumpfung seines an sich vorhandenen Pflichtbewußtseins geführt, und sein Unrechtsbewußtsein sei gemindert gewesen, weil die Bearbeitung von etwa einhundert bis dreihundert Ausfuhrkassenzetteln für ihn zur Routinearbeit geworden sei.

10

3.

Mit seiner rechtzeitig eingegangenen Berufung gegen dieses Urteil macht der Bundesdisziplinaranwalt geltend: Die Annahme baren Geldes und der Vollzug der als Gegenleistung angesonnenen pflichtwidrigen Amtshandlung machten die Entfernung des Beamten aus dem Dienst unabweisbar. Dieser habe zudem falsche Urkunden hergestellt und Steuerverkürzungen begünstigt. Das Gewicht der Tat zeige sich auch in der gegen den Beamten durch das Landgericht München verhängten hohen Gesamtfreiheitsstrafe. Milderungsgründe seien nicht gegeben.

11

II.

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen in dem angefochtenen Urteil ebenso gebunden wie an deren Würdigung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.

12

Die Berufung bleibt ohne Erfolg.

13

1.

Die selbstlose, uneigennützige, durch keinen persönlichen Vorteil mitbestimmte Führung der Dienstgeschäfte ist eine der wesentlichen ethischen und rechtlichen Grundlagen des Berufsbeamtentums. Ein Beamter, der in bezug auf sein Amt Geschenke oder sonstige Vorteile annimmt, setzt das Ansehen des Beamtentums herab und gefährdet das Vertrauen seiner Behörde in seine Zuverlässigkeit und Integrität. Er erweckt hierdurch den bösen Anschein, für Amtshandlungen allgemein käuflich zu sein und sich bei Ausübung seiner Dienstgeschäfte nicht an sachlichen Erwägungen zu orientieren, sondern sich auch von der Rücksicht auf den ihm zugesagten oder gewährten Vorteil leiten zu lassen. Das kann im Interesse einer funktionsgerecht, zweckmäßig und sachlich orientierten Verwaltung nicht hingenommen werden. Das gilt hier um so mehr, als der Beamte die ihm zugewiesene Kontrollfunktion im Hinblick auf die ihm gewährten Zuwendungen nicht wahrnahm, so daß er bewirkte, was die Verwaltung mit seinem Einsatz im Grenzabfertigungsdienst zu verhindern bezweckte: Die ungerechtfertigte Minderung von Abgaben durch die Vorteilsgeber.

14

Von hohem disziplinarem Gewicht ist auch die Herstellung inhaltlich unrichtiger Urkunden. Amtliche Bescheinigungen und Urkunden dienen, wie der Beamte weiß, nicht nur allgemein der Sicherheit des Rechtsverkehrs; sie sind hier speziell als Grundlage für weiteres staatliches Handeln, nämlich die Erhebung von Steuern oder sonstigen Abgaben oder den Verzicht darauf, von ausschlaggebender Bedeutung. Die Verwaltung muß sich deshalb auf die solche Bescheinigungen ausstellenden Beamten im Interesse einer geordneten Abwicklung staatlicher Angelegenheit unbedingt verlassen können. Das ist jedem, insbesondere einem im Zolldienst eingesetzten Beamten, der solche Urkunden und Bescheinigungen täglich herzustellen hat, genau bekannt. Verletzt er dennoch die sich hieraus für ihn ergebenden Pflichten, dann berührt auch dieses Verhalten die Grundlagen des ihn mit der Allgemeinheit verbindenden Beamtenverhältnisses.

15

2.

Entsprechend diesen Grundsätzen haben der erkennende Senat und der frühere Bundesdisziplinarhof bei verbotener Annahme von Geschenken und Vorteilen in bezug auf das Amt ohne Rücksicht auf die strafrechtliche Qualifizierung solchen Verhaltens als einfache oder schwere Bestechlichkeit die Entfernung aus dem Dienst jedenfalls dann grundsätzlich ausgesprochen, wenn der Beamte bares Geld angenommen oder die ihm angesonnene pflichtwidrige Handlung als Äquivalent des Vorteils ausgeführt hatte (vgl. hierzu Urteile vom 10. Februar 1982 - BVerwG 1 D 5.81 -, vom 24. März 1981 - BVerwG 1 D 14.80 - <BVerwG Dok.Ber. B 1981, 217>; ferner Beschlüsse vom 16. Juli 1984 und 7. Mai 1984 - BVerwG 1 DB 13 und 16.84 - jeweils mit weiteren Hinweisen).

16

Hier sind beide Voraussetzungen, die nach dieser Rechtsprechung die Entfernung aus dem Dienst grundsätzlich zur Folge haben, gegeben: Der Beamte hat nicht nur bares Geld angenommen, er hat außerdem der ihm bewußten Wahrheit zuwider amtlich bescheinigt, der Vorteilsgeber habe die in den Urkunden genannten Waren ausgeführt, sich damit in vielen Fällen der Herstellung inhaltlich unrichtiger Urkunden schuldig gemacht und als Gegenleistung Geld angenommen.

17

3.

Der erkennende Senat sieht sich gleichwohl nicht veranlaßt, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Er läßt sich dabei von folgenden Erwägungen leiten:

18

Anders als beim Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld ist die ausnahmsweise Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht nur möglich, wenn die für Untreue- und Unterschlagungsfälle in der Rechtsprechung entwickelten Ausnahmegründe vorliegen. Das beruht auf der Vorstellung, daß diese Sachverhalte, nämlich einmalige, persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat, wirtschaftliche Notlage oder psychische Ausnahmesituation als Begleiterscheinung oder Motiv der Pflichtverletzungen, die einzig denkbaren Fällen sind, unter denen bei der Veruntreuung amtlich anvertrauten oder zugänglichen Gutes das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit der betroffenen Beamten nicht völlig zerstört, sondern in Resten noch vorhanden und bei allmählicher Zusammenarbeit wiederherstellbar ist. Die solchen typisierten Ausnahmefällen zugrundeliegenden Sachverhalte sind jedoch überwiegend bei unehrlicher Inanspruchnahme anvertrauten Geldes gegeben und dafür typisch, sie passen nicht ohne weiteres in den Bereich der unerlaubten Vorteilsannahme. Sie wird nur selten und jedenfalls nicht typisch als plötzliche, ungeplante Gelegenheitstat infolge einer wirtschaftlichen Notlage oder im Zuge einer psychischen Ausnahmesituation geschehen. Die ein Versagen in diesem Bereich dienstlicher Tätigkeit häufig verursachenden Umstände sind vielmehr nach Ursache oder Motiv meist grundsätzlich anderer Art: So insbesondere schlechtes Beispiel durch Vorgesetzte oder Kollegen, dadurch verursachte oder auf andere Weise herbeigeführte Blindheit gegenüber den Pflichten zu korrektem dienstlichem Verhalten und oft auch Versagen wegen allmählich bewußt oder ungewollt herbeigeführter gesellschaftlicher oder gar freundschaftlicher Beziehungen zu den Vorteilsgebern. Die denkbaren Ausnahmegründe, unter denen trotz der Annahme von barem Geld oder Vollzugs der als Entgelt für den gewährten Vorteil gewollten pflichtwidrigen Handlung das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit der betroffenen Beamten noch nicht vollständig zerstört, sondern in Resten erhalten und wiederherstellbar ist, sind mithin vielschichtiger und jedenfalls anders geartet als in den Fällen des Zugriffs auf amtlich anvertrautes oder zugängliches Gut. Ausnahmegründe, die unter diesen Umständen die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ermöglichen, sind daher nicht auf typisierte Fallgruppen beschränkt. Das entspricht der bisherigen Rechtsprechung, an der der erkennende Senat festhält.

19

Solche Milderungsgründe sind hier gegenüber dem Vorwurf des Steuerdelikts und der Falschbeurkundung in erheblichem Umfange erkennbar: Die Arbeit an dem hier in Rede stehenden Grenzübergang vollzog sich, wie dem Beamten geglaubt werden kann, in auffälliger Hektik, die nicht nur durch personelle Unterbesetzung, schwierige äußere Arbeitsbedingungen und den enormen Anfall an Zollgeschäften verursacht war. Sie hatte zu der im Interesse einer schnellen Zollabfertigung entwickelten Übung geführt, sich nur noch auf Stichproben zu beschränken. Für den Beamten war deshalb klar, daß sein Verhalten, d.h. der Verzicht auf eine Warenprüfung, grundsätzlich erlaubt, jedenfalls von den Vorgesetzten geduldet war, wenn ein solcher Verzicht auch, was hier unterblieben ist, auf den jeweiligen Urkunden hätte vermerkt werden müssen. Zugunsten des Beamten spricht auch, daß die betreffenden Waren, was nicht widerlegt werden kann, jedenfalls in seiner Vorstellung im Zeitpunkt ihrer zollamtlichen Behandlung bereits tatsächlich ausgeführt waren. Wenn das auch, wie in dem Urteil des Landgerichts Traunstein unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgeführt, nicht schon für sich allein, sondern erst dann zur Steuereinsparung führte, wenn die Ausfuhr und die Identität des Ausführenden zollamtlich bescheinigt waren, so muß doch zugunsten des Beamten insbesondere bei den sich einander ausschließenden Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts zu diesem Punkt, die für ihn günstigere Möglichkeit der bereits vollzogenen Ausfuhr der hier in Rede stehenden Waren unterstellt werden. Zumindest aus seiner Sicht war dem Staat mithin ein wirklicher Steuerverlust nicht entstanden. Daß der Beamte im Zeitpunkt der Taten gewußt hätte, nicht die tatsächliche Ausfuhr der Waren, sondern erst die zollamtliche Bestätigung ihrer und des Ausführenden Identität seien für die Umsatzsteuerbefreiung konstitutiv, kann ihm nicht nachgewiesen werden. Für ihn ist schließlich ins Feld zu führen, daß er von seinem Vorhaben, nachdem ihm erneut Bedenken gekommen waren, schließlich freiwillig zurücktrat.

20

Diese Entschuldigungsgründe gelten hier freilich nicht für die Annahme baren Geldes. Der Senat hält dem Beamten aber in diesem Zusammenhang zugute, daß dieser Sachverhalt überhaupt erst durch sein Eingeständnis zutage getreten ist. Martin, der neben dem Beamten allein von der Übergabe des Geldes an diesen wußte, war unauffindbar. Auch konnte der Beamte immerhin darauf vertrauen, daß bei entgegengesetzten Aussagen die Justizbehörden Martin jedenfalls nicht mehr glauben würden als ihm, dem bisher unbescholtenen Zollbeamten. Wenn er gleichwohl von sich aus, die Annahme von 2 × 20 DM zugab, so spricht das dafür, daß er nunmehr endgültig mit seinem pflichtwidrigen Verhalten aufhören, insgesamt also "reinen Tisch" machen wollte. Das beweist die Richtigkeit der Annahme des Senats, daß es sich bei dem Verhalten des Beamten insgesamt um eine durch die geschilderten Umstände wenn auch nicht verursachte, so doch erleichterte, ihm angesichts seiner sonstigen tadelfreien Dienste über Jahrzehnte hinaus jedenfalls persönlichkeitsfremde, ihrer Art nach jeweils gleichartige Gruppe von Pflichtverletzungen handelt. Der Senat meint daher, daß das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten durch sein schweres Fehlverhalten noch nicht endgültig zerstört, sondern in Resten noch vorhanden ist und allmählich wieder hergestellt werden kann. Das rechtfertigt es, von der Entfernung aus dem Dienst abzusehen. Der Beamte hat aber immerhin so schwer gefehlt, daß eine auch nach außen erkennbare, in gleichbleibenden Abständen wiederholt auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse einwirkende Disziplinarmaßnahme, die Dienstgradherabsetzung um ein Amt, geboten ist, um ihn vor der Wiederholung gleicher oder auch anderer Pflichtverletzungen zu warnen. Der Beamte muß sich darüber im klaren sein, daß er bei erneuten, auch nicht einschlägigen Pflichtverletzungen sein Beamtenverhältnis gefährdet.

21

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff. BDO.

Dr. Schwarz
Janzen
Sträter